Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
6. Aufl. 2013
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§ 64 Berücksichtigung des Freibetragsbescheides/Lohnsteuertarif
LStR: Rz 1049
1
Der ArbG ist an den in der Mitteilung ausgewiesenen Freibetrag gebunden und hat ihn in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Berücksichtigt er einen höheren Freibetrag, so erfüllt er damit den Haftungstatbestand des § 82. Der ArbN kann aber auf der Mitteilung im entsprechenden Erklärungsfeld angeben, dass ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist. Entspricht dieser niedrigere Betrag nunmehr den tatsächl Verhältnissen, liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 Z 4 nicht vor. Sämtl Mitteilungen (auch die widerrufenen) sind zum Lohnkonto zu nehmen.
2
Wechselt der ArbN während des laufenden Kj den ArbG, hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem ArbN die (letztgültige) Mitteilung zwecks allfälliger Vorlage beim neuen ArbG auszuhändigen.