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VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198

VwGH vom 10.10.2012, 2010/12/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom , Zl. 502.115/084-S5-2/10, betreffend Schadenersatzansprüche nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der in seinem Antrag vom mit 1., 2. und 10. bezeichneten Vorfälle abweist, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der in seinem Antrag vom mit 6., 15. und 16. bezeichneten Vorfälle abweist, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (soweit der angefochtene Bescheid Ansprüche des Beschwerdeführers auf Grund der in seinem Antrag vom unter den Punkten 3. bis 5., 7. bis 9., 11. bis 14. sowie 17. bis 20. angeführten Vorfälle abweist) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Rechnungshofes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am beantragte er die Zuerkennung von Schadenersatz für einen Vermögensschaden (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von EUR 2.500,-- sowie eine Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigungen in der Höhe von EUR 17.500,--, insgesamt sohin EUR 20.000,--.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf in 20 Punkten aufgelistete Vorfälle, wobei er in diesem Zusammenhang sowohl eine Verletzung des Verbotes einer Diskriminierung nach dem Alter als auch eine solche des Diskriminierungsverbotes auf Grund einer Behinderung (der Beschwerdeführer ist Behinderter mit einem Grad von 60 v.H. und damit begünstigter Behinderter im Verständnis des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 (im Folgenden: BEinstG)) geltend machte.

In seinem Antrag brachte der Beschwerdeführer vor, das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, habe mit Schreiben vom , dem Beschwerdeführer im November 2009 zugestellt, gemäß § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestätigt, dass in einem vom bis stattgefundenen Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung erzielt habe werden können.

Mit Note vom gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gehör zum vorläufigen Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens, in welchem sie zu den 20 vom Beschwerdeführer aufgelisteten Vorfällen im Einzelnen Stellung nahm (dieses Schreiben wird im Folgenden als Vorhalt bezeichnet).

Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am (dieses Schreiben wird im Folgenden als Replik bezeichnet).

Darauf erging am der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung von insgesamt EUR 20.000,-- gemäß § 7l BEinstG abgewiesen wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zunächst der Gang des Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers, der Vorhalt und die Replik wiedergegeben. Sodann zitierte die belangte Behörde die §§ 7a bis 7p BEinstG und nahm in der Folge zu den einzelnen vom Beschwerdeführer angeführten Vorfällen Stellung.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird der Inhalt des Antrages, des Vorhaltes, der Replik und des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit den einzelnen vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruches herangezogenen Vorfällen erst im Begründungsteil des Erkenntnisses wiedergegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), idF BGBl. I Nr. 65/2004, lautet:

"§ 13. (1) Auf Grund ... des Alters ... darf im Zusammenhang

mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

...

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei

Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen

(Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

..."

§ 18a B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:

"§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach ... § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

..."

§ 18b B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004 lautet:

"§ 18b. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach ...

§ 13 Abs. 1 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."

§ 20 Abs. 6 B-GlBG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 153/2009 bzw. § 20 Abs. 7 leg. cit. in seiner Fassung nach diesem Inkrafttreten ordnet an, dass Ansprüche nach den §§ 17 bis 19 B-GlBG, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, bei Behörden nur nach vorhergehender Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden können. Für die Geltendmachung solcher Ansprüche gelten die §§ 7k bis 7m und 7o BEinstG.

§ 7a Abs. 2 Z. 1 BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 lautet:

"§ 7a. ...

(2) Die Bestimmungen der §§ 7b bis 7q gelten weiters für

1. öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund,

..."

§ 7b Abs. 1 Z. 2, 4, 5 und 6 sowie Abs. 5 BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 lautet:

"§ 7b. (1) Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a ... Abs. 2 ... niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

...

4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und

Umschulung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei

Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen

(Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,

...

...

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 7c bis 7q dieses Bundesgesetzes sind auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf

Grund der Behinderung eines Kindes ... diskriminiert wird, dessen

behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt. Sie sind weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern. ..."

Gemäß § 7e Abs. 4 BEinstG, und zwar sowohl in der Fassung dieses Paragrafen vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 67/2008 ist der Bund gegenüber dem Bediensteten zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, wenn ein Bundesbediensteter wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes des § 7b Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen ist.

§ 7g, § 7l Abs. 1 bis 5 sowie § 7o BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 lauten:

"§ 7g. (1) Erhält ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein anderer Dienstnehmer, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 6 hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

...

§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt wurde. Die Geltendmachung durch Beamte bei der Dienstbehörde ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Liegt es im Ermessen der Behörde, über die Rechtsfrage mittels Bescheides zu entscheiden, ist ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens zulässig. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, an einer Schlichtung mitzuwirken und dem Bundessozialamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Dienstbehörde hat im Verfahren Abs. 1 und 3 bis 6 sowie §§ 7b bis 7g, 7i, 7j, 7m und 7o dieses Bundesgesetzes unmittelbar anzuwenden.

(3) Werden nach Beendigung eines Schlichtungsverfahrens Ansprüche geltend gemacht, die eine diskriminierende Entscheidung mittels Bescheides betreffen, und steht ein ordentliches Rechtsmittel offen, hat die Geltendmachung von Ansprüchen im Zuge des Rechtsmittels zu erfolgen. Entscheidet die Dienstbehörde in erster und letzter Instanz, kann die Geltendmachung binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung mittels Antrages auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der diskriminierenden Entscheidung erfolgen. Die Dienstbehörde hat im Fall einer diskriminierenden Entscheidung den erlassenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsfrage neu zu entscheiden.

(4) Außer den in Abs. 3 geregelten Fällen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Dienstbehörde folgende Fristen:

1. in Fällen nach § 7e sechs Monate ab der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung;

3. in Fällen nach § 7g gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 ABGB.

(5) Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 BGStG) bewirkt die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung bei der Dienstbehörde sowie ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittelfristen. Die Zustellung der Bestätigung des Bundessozialamts an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3 BGStG), beendet die Hemmung der Fristen zur Geltendmachung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.

...

§ 7o. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern in der Arbeitswelt bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 7k oder bei Behörden nur gemäß §§ 7l oder 7n geltend gemacht werden."

§ 22a Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I Nr. 150/2002, wie er zwischen dem und dem in Kraft stand, lautete:

"§ 22a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3) beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung vertreten. Sind in einem Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen."

§ 3 Abs. 1 Z. 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, lautet:

"§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:

1. Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des

Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;"

§ 45a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 550/1994 lautet:

"§ 45a. (1) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte (Vorgesetzter) hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Das Mitarbeitergespräch umfaßt zwei Teile:

...

2. Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung

oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen; Auflistung allfälliger Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Mitarbeiter auf seinem Arbeitsplatz nicht einbringen kann."

§ 54 Abs. 1 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:

"§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten."

§ 74 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 lautet:

"§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen."

I. Zu Vorfall 1.:

Antrag:

"1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008

Obwohl ich begünstigter Behinderter (60%) bin, wurde mein Kurantrag vom für einen Kuraufenthalt im September 2008 mit der Streichung bzw Kürzung meiner bereits genehmigten Erholungsurlaube im Juli bzw. August sanktioniert.

Der Erholungsurlaub wurde im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter und mit dessen Wissen über meinen bevorstehenden Kuraufenthalt im September genehmigt, in Berücksichtigung des Ansteigens der Arbeitsbelastung im Herbst durch den Baufortschritt bei der Sanierung des RH-Gebäudes. Auf Ersuchen des Abteilungsleiters Dr. S habe ich bereits einer Einschränkung meines ursprünglich geplanten Erholungsurlaubs vom 23. Juni bis 22. Juli auf 2. Juli bis zugestimmt. Mit E-Mail vom wurde die SChefin Dr. H vom Abteilungsleiter über den einvernehmlich festgelegten Urlaubszeitraum informiert. Ausdrücklich wurde vom Abteilungsleiter angemerkt, dass er gegen den Urlaub vom 28. Juli bis keinen Einwand erhoben hat.

Dennoch wurde mir am in einem Gespräch von der SChefin Dr. H mitgeteilt, dass es in Anbetracht der Personalknappheit nicht möglich ist, dass ich den Urlaub im genehmigten Ausmaß antreten kann. Die angebliche Personalknappheit ist aber primär darauf zurückzuführen, dass in der Abteilung S 1-1 seit Jahren kein Abteilungsleiter Stellvertreter bestellt worden ist und daher wäre diese leicht von der Dienstbehörde zu beseitigen gewesen.

Am wurde mir von Mag. B bei einer Besprechung in der Personalabteilung mitgeteilt, dass mein - wegen meines hohen Urlaubsanspruchs - ursprünglich geplanter (und genehmigter) Erholungsurlaub (2. Juli bis und 28. Juli bis ) auf das gesetzliche Mindestausmaß gekürzt wird. In Folge dieser Urlaubskürzung von 28. Juli bis wird der beantragte Kuraufenthalt demnächst positiv erledigt werden. Offensichtlich lagen keine zwingenden dienstlichen Gründe für die Ablehnung meines Kurantrags vor.

Hätte ich keinen Kurantrag gestellt, wäre die Urlaubsgenehmigung nicht einseitig widerrufen worden. Mein Kurantrag wegen meiner Behinderung war daher kausal für den Widerruf. Mir wurde mitgeteilt, dass kein Widerruf des genehmigten Urlaubs erfolgt, wenn ich meinen Übertritt in den Ruhestand erkläre.

In einer Stellungnahme vom zu dieser Urlaubskürzung habe ich als Lösungsvorschlag vorgebracht, dass die Personalknappheit in der Abteilung S 1-1 bis September durch Zuteilung eines Mitarbeiters beseitigt werden kann.

Weiters habe ich in dieser Stellungnahme angeführt, dass ich bei gesamthafter Betrachtung die Sanktion der Urlaubskürzung wegen eines Kurantrags eines begünstigt Behinderten für rechtswidrig halte und habe gegen die Weisung, meinen bereits genehmigten Urlaub nicht anzutreten, gemäß § 44 BDG Widerspruch erhoben.

Mit E-Mail vom , 13:21 Uhr, wurde mir vom Abteilungsleiter der Abteilung S 1-7 Mag. R schriftlich bekannt gegeben, dass mein genehmigter Urlaub vom 2. Juli bis widerrufen wird. Als Grund wurden dienstliche Gründe angeführt, die jedoch nicht näher genannt wurden.

Als besondere Demütigung und Diskriminierung habe ich empfunden, dass man entsprechend meinem im Juni 2008 vorgebrachten Lösungsvorschlag im September 2008 einen zusätzlichen Mitarbeiter der Abteilung S 1-1 zugeordnet hat, aber dennoch meinen bereits genehmigten Urlaub im Juli gestrichen bzw im August gekürzt hat. Als Grund für den Widerruf des genehmigten Urlaubs wurde von der SChefin Dr. H genannt, dass ich alle Bauakten nachlesen und eine Baudokumentation führen soll. Eine dienstliche Notwendigkeit für den Widerruf des Urlaubs wurde nicht einmal behauptet und war auch nicht gegeben, da bei der Urlaubsvereinbarung mit dem Abteilungsleiter Dr. S auf dienstliche Erfordernisse sowie auf meinen hohen Urlaubsanspruch Rücksicht genommen wurde.

Beweise: E-Mail vom , E-Mail vom , E-Mail vom , E-Mail vom , Stellungnahme zu RHZl 502.115/069-S5-2/08 vom , E-Mail vom

Obwohl der SChefin Dr. H die Genehmigung meines Erholungsurlaubs ab 28. Juli bis nachweislich bekannt sein musste, hat die SChefn per E-Mail vom Freitag , 13:56 Uhr einen Besprechungstermin am , um 10 Uhr, meinem ersten Urlaubstag, festgesetzt. An diesem Besprechungstermin sollte ich bekanntgeben, wie weit ich die Bauakten schon nachgelesen habe. Da ich kurz vor Übermittlung dieses E-Mails bereits die Dienstzeit im Rechnungshof beendet habe, ist mir dieses E-Mail erst nach meinem Urlaub bekannt geworden.

Bei Kenntnisnahme dieses E-Mails am hätte ich dieses wohl erneut als Widerruf meines Urlaubs ab auffassen müssen. Ich sehe in dieser Terminfestsetzung einer Dienstbesprechung in meinem Erholungsurlaub eine Diskriminierung, da meines Wissens andere Kollegen nicht in ihrem Urlaub in den Rechnungshof zu einer Besprechung geladen werden, um mitzuteilen, welche Akten sie gelesen haben. Diese Auskunft hätte auch im Dienstweg vom Abteilungsleiter eingeholt werden können.

Beweis: E-Mail vom , l3:56 Uhr

Anmerkung:

Bei meinen vorangegangenen Kuraufenthalten vor meinem

60. Geburtstag in den Jahren 2003 und 2006 waren sowohl 35 bzw 30 Tage Sommerurlaub im Juli und August als auch der Kuraufenthalt im September problemlos möglich.

Beweis: Aufzeichnungen über die Abwesenheiten"

Vorhalt:

"In Punkt 1 führen Sie aus, dass Sie durch einen Urlaubswiderruf 2008 diskriminiert worden seien. Sie hätten bei den Urlaubsplanungen einen Erholungsurlaub vom 2. Juli bis und vom 28. Juli bis angemeldet. Weil Sie aufgrund Ihrer Behinderung einen Kuraufenthalt im September 2008 genehmigt bekommen hätten, seien diese angemeldeten Urlaube widerrufen worden.

Diesbezüglich wird angeführt, dass jährlich bis Ende Februar die Urlaubsplanungen im Rechnungshof für den Erholungsurlaub durchgeführt werden. Jeder Mitarbeiter kann auf einer Urlaubsliste seine Urlaubswünsche bekannt geben. Diese werden von den unmittelbaren Vorgesetzten zentral gesammelt und verwaltet. Diese Urlaubswünsche haben jedoch keinen endgültigen Charakter, sondern dienen zur besseren Planbarkeit des Dienstbetriebes bzw. zur Sicherstellung der Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben und werden daher seitens des Dienstgebers zur Kenntnis genommen. Entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten werden die angemeldeten Urlaubswünsche so weit als möglich erfüllt. In Ausnahmefällen - wenn wichtige dienstliche Interessen der Erfüllung entgegenstehen - können diese Urlaubswünsche jedoch abgeändert werden. In solchen Fällen wird versucht, gemeinsam mit dem Betroffenen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung im Konsens zu finden. Dass diese Urlaubswünsche keinen endgültigen Charakter haben, zeigt sich insbesondere auch im Umstand, dass diese im Zeiterfassungssystem des Rechnungshofes (ESS) zeitnah zum geplanten Urlaubsantritt zur Genehmigung dem unmittelbaren Vorgesetzten zu übermitteln sind. Im Jahr 2008 haben Sie bei diesen Planungen Ende Februar einen beabsichtigten Erholungsurlaub für die Zeiträume bis (15 AT) sowie bis (24 AT) angemeldet. Sie wären somit mit einer einwöchigen Unterbrechung insgesamt 39 AT (rd. acht Wochen) durch Erholungsurlaub zur Dienstleistung nicht zur Verfügung gestanden. In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abt. S 1-1, der Personalknappheit und Ihren Verantwortlichkeiten für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung des Rechnungshofes in das Bundesamtsgebäude in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, wurde der von Ihnen geplante Erholungsurlaub in Absprache mit Ihnen und Ihren Vorgesetzten auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß reduziert. Da Sie Anspruch auf einen durchgehenden Erholungsurlaub im Ausmaß von 3 ½ Wochen haben und eine Urlaubsreise vom bis gebucht hatten, wurde das Ausmaß des Erholungsurlaubes 2008 im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit Vertretern der Dienstbehörde und Ihnen für den Zeitraum bis (19 AT = rd. vier Wochen), vereinbart. Somit konnte gemeinsam mit Ihnen eine konsensuale Lösung gefunden werden. Widerspruch im Sinne des § 44 BDG - Remonstration durch den Beamten - wurde von Ihnen in diesem Zusammenhang keiner erhoben.

Eine Diskriminierung kann in dieser Vorgangsweise, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und für alle Bediensteten des Rechnungshofes in gleicher Weise zur Anwendung kommt, nicht gesehen werden."

Replik:

"ad Punkt 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008:

Ich habe ursprünglich einen Erholungsurlaub vom bis geplant und auf Ersuchen meines Abteilungsleiters einer Einschränkung vom bis zugestimmt. Dieser Zeitraum im Juli war nicht nur geplant, sondern - ebenso wie der Urlaubszeitraum im August - bereits genehmigt.

Die Sachverhaltsermittlung der Dienstbehörde ist daher aus meiner Sicht tatsachenwidrig.

Die von der Dienstbehörde angeführte angebliche Personalknappheit ist eventuell auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen, weil seit Jahren kein Stellvertreter des Abteilungsleiters der Abteilung S 1-1 ernannt wurde, darüber hinaus war diese tatsächlich im Jahr 2008 nicht gegeben. Sowohl der Abteilungsleiter als auch ich können das beurteilen und haben wir ausdrücklich unter Berücksichtigung des Baufortschritts und meines hohen Urlaubsanspruchs meinen Erholungsurlaub einvernehmlich vereinbart. Die SChefin Dr. H wurde vom Abteilungsleiter mit E-Mail vom in Kenntnis gesetzt. Ausdrücklich wurde vom Abteilungsleiter kein Einwand gegenüber dem Urlaub vom 28. Juli bis 29. August erhoben. Dennoch erfolgte die Urlaubskürzung ohne Angabe konkreter Gründe.

Die Feststellung der Dienstbehörde, dass die Urlaubskürzung einvernehmlich erfolgte, ist tatsachenwidrig. Die Urlaubskürzung wurde mir einseitig diktiert. Dass ich laut Dienstbehörde keinen Widerspruch im Sinne des § 44 BDG erhoben hätte, ist unrichtig und zeigt, dass die Dienstbehörde meine als Beweis angeführte Stellungnahme vom zu RHZl. 502.115/069-S5-2/08 nicht berücksichtigt hat. In dieser Stellungnahme habe ich auch einen Lösungsvorschlag für die angebliche Personalknappheit vorgebracht, auf den nicht eingegangen wurde: 'Als besondere Demütigung und Diskriminierung habe ich empfunden. dass man entsprechend meinem Lösungsvorschlag im September 2008 einen zusätzlichen Mitarbeiter der Abteilung S 1-1 zugeordnet hat, aber dennoch meinen bereits genehmigten Urlaub im Juli gestrichen bzw. im August gekürzt hat.'

Eine dienstliche Notwendigkeit für den Widerruf des Urlaubs wurde gar nicht behauptet. Nicht eingegangen wurde von der Dienstbehörde auf die Tatsache, dass mir die SChefin Dr. H an meinem ersten Urlaubstag einen Besprechungstermin gesetzt hat, um bekanntzugeben, welche Bauakten ich gelesen habe.

Da meines Wissens andere Mitarbeiter nicht in ihrem Urlaub in den Rechnungshof zu einem Besprechungstermin geladen werden, um bekannt zu geben, welche Akten sie gelesen haben, sehe ich in meinem Fall eine Diskriminierung.

Nicht eingegangen wurde von der Dienstbehörde auf meine Feststellung: 'Hätte ich keinen Kurantrag gestellt, wäre die Urlaubsgenehmigung nicht einseitig widerrufen worden. Mein Kurantrag wegen meiner Behinderung war daher kausal für den Widerruf. Mir wurde mitgeteilt, dass kein Widerruf des genehmigten Urlaubs erfolgt, wenn ich meinen Übertritt in den Ruhestand erkläre.'"

Bescheidbegründung:

"ad Punkt 1.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2008:

Wie im Parteiengehör vom ausgeführt, werden im Rechnungshof jährlich bis Ende Februar die Urlaubsplanungen für den Erholungsurlaub durchgeführt. Im Jahr 2008 hat der Antragsteller bei diesen Planungen Ende Februar einen beabsichtigten Erholungsurlaub für die Zeiträume bis (15 AT) sowie bis (24 AT) mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten (Abteilungsleiter S 1-1) vereinbart, der ihm grundsätzlich genehmigt wurde. Der Antragsteller hätte sich somit mit einer einwöchigen Unterbrechung insgesamt 39 AT (rd. acht Wochen) im Erholungsurlaub befunden und wäre zur Dienstleistung nicht zur Verfügung gestanden. Am beantragte er zudem eine Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt vom 7. September bis , insgesamt 15 AT (drei Wochen).

Der Antragsteller wäre somit in den Monaten Juli, August und September 2008 insgesamt lediglich sieben von 65 Arbeitstagen zur Dienstleistung zur Verfügung gestanden. In Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abt. S 1-1, der knappen Personalressourcen und der Verantwortlichkeiten des Antragstellers für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung des Rechnungshofes in das Bundesamtsgebäude in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, sprachen wichtige dienstliche Notwendigkeiten gegen die Konsumation des gesamten angemeldeten und vorab genehmigten Erholungsurlaubes. Angemerkt wird, dass zu diesem Zeitpunkt die Büroräumlichkeiten des RH im Bundesamtsgebäude in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, renoviert wurden, der RH sich deshalb in einem Ausweichbürogebäude in 1200 Wien, Pasettistraße 74, befand. Der Antragsteller war gemeinsam mit dem Leiter der Abteilung S 1-1 für die Renovierungsarbeiten im Bundesamtsgebäude 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, verantwortlich. Die Rückübersiedlung war für das Frühjahr 2009 (April/Mai) geplant. Zudem waren auch die Urlaubswünsche der anderen Abteilungsbediensteten zu berücksichtigen.

Mit dem Antragsteller fanden daher unmittelbar nach Abgabe seines Antrages auf Bewilligung einer Dienstbefreiung für den angeführten Kuraufenthalt Gespräche über die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Verlegung seiner Erholungsurlaube statt. Im Zuge dieser Gespräche sprach sich der Antragsteller jedoch gegen eine gemeinschaftliche Lösung aus, indem er eine Verschiebung der angemeldeten Erholungsurlaube bzw. des Kuraufenthaltes ausschloss. Mit E-Mail vom wurde der Antragsteller von seinen Vorgesetzten nochmals über die Sachlage informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass wichtige dienstliche Interessen gegen die gesamte Konsumation des Erholungsurlaubes vorliegen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Buchungsbestätigung für die Vereinbarung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes vorzulegen. In weiterer Folge wurde aufgrund der angeführten wichtigen dienstlichen Interessen der Erholungsurlaub des Antragstellers in Absprache mit ihm und seinen Vorgesetzten am für den Zeitraum 28. Juli bis festgelegt, weil der Antragsteller für diesen Zeitraum eine Buchungsbestätigung über eine Reise vorgelegt hatte. Dem Antragsteller wurde somit ein Erholungsurlaub über das gesetzlich zustehende Ausmaß (3 ½ Wochen) genehmigt. Die Dienstfreistellung für einen Kuraufenthalt des Antragstellers blieb unberührt. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom Widerspruch gegen diese Festlegung erhob, wurde der Widerruf des Erholungsurlaubes vom 2. Juli bis sowie 25. August bis aufgrund wichtiger dienstlicher Gründe von seinen unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich wiederholt. Dagegen hat der Antragsteller keine dienstrechtlichen Schritte unternommen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, waren wichtige dienstliche Gründe für die Kürzung bzw. eine Verschiebung, die dem Antragsteller auch angeboten wurde, maßgeblich. Angemerkt wird, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers pensionsrechtliche Aspekte nicht diskutiert wurden.

Der Einwand des Antragstellers, dass das wichtige dienstliche Interesse der knappen Personalressourcen in der Abteilung S 1-1 durch die Bestellung eines stellvertretenden Abteilungsleiters bzw. durch die Zuweisung eines weiteren Bediensteten behoben hätte werden können, wird angemerkt, dass im Organisationsplan für die Abteilung S 1-1 kein stellvertretender Abteilungsleiter vorgesehen ist, weil diese Abteilung aus mehreren Bereichen (Budget, Hausverwaltung, Kanzlei) besteht, für die einzelne Verantwortliche vorgesehen und betraut sind. Außerdem wäre mit einer kurzfristigen Zuteilung eines weiteren Bediensteten ein zusätzlicher Einschulungsaufwand verbunden gewesen. Dieser hätte wiederum zur Folge gehabt, dass ein weiteres wichtiges dienstliches Interesse einer fast durchgehenden Abwesenheit des Antragstellers in den Monaten Juli, August und September 2008 entgegengestanden wäre.

Der Einwand des Antragstellers, dass im September 2008 seinem Vorschlag entsprechend ein zusätzlicher Bediensteter dieser Abteilung zugeteilt wurde, geht insofern ins Leere, weil dieser aufgrund zusätzlicher Aufgabenstellungen in die Abteilung S 1-1 wechselte. Die Abteilung S 1-1 ist auch zuständig für die Budgetangelegenheiten des RH und der zusätzliche Bedienstete übernahm die Aufgabenstellungen im Budgetbereich bezüglich der bevorvorstehenden Haushaltsrechtsreform.

Da die Kürzung des angeführten Erholungsurlaubes des Antragstellers aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen erfolgte, diese Vorgangsweise den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und diese Vorgangsweise für alle Bediensteten des RH gleich zur Anwendung kommt, kann daraus keine Diskriminierung des Antragstellers erkannt werden.

Auch aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass er an seinem ersten Tag des Erholungsurlaubes () zu einer Besprechung eingeladen wurde, kann keine Diskriminierung erkannt werden. Einerseits hat er wie er selbst ausführt die Einladung zu dieser Besprechung nicht mehr vor Antritt des Erholungsurlaubes gelesen und andererseits ist eine Einladung zu einer Besprechung nicht als Weisung für die Unterbrechung oder Verschiebung eines Erholungsurlaubes zu werten."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach sein Erholungsurlaub für 2008 bereits definitiv genehmigt worden sei, wovon der Arbeitgeber in der Folge einseitig abgegangen sei. Unklar bleibe überdies, woraus die belangte Behörde die Einschränkung, der Erholungsurlaub sei nur "grundsätzlich" genehmigt worden, ableite. Insbesondere sei auch keine Sachverhaltsänderung zwischen Urlaubsgenehmigung und Urlaubswiderruf ins Treffen geführt worden. Die durch den Kuraufenthalt des Beschwerdeführers bedingte zusätzliche Abwesenheit dürfe für sich genommen keinesfalls als Grund für den Urlaubswiderruf herangezogen werden.

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

Vorliegendenfalls kann es dahingestellt bleiben, ob - wie der Beschwerdeführer meint - bereits eine definitive datumsmäßige Festlegung seines Erholungsurlaubes erfolgt war, oder - worauf die belangte Behörde mit ihrer Ausführung, der Urlaub sei "grundsätzlich" genehmigt worden, offenbar abzielt - ein solcher lediglich im Sinne ihrer Ausführungen im Vorhalt grundsätzlich geplant gewesen sei. Dem § 3 Abs. 1 Z. 1 Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 ist nämlich zu entnehmen, dass selbst eine (definitiv getroffene) Urlaubseinteilung aus "dienstlichen Rücksichten" abgeändert werden darf. Nichts anderes würde für die Versagung eines Urlaubswunsches betreffend einen Zeitraum gelten, der im Zuge einer noch nicht verbindlichen Urlaubsplanung zunächst sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer für die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs in Aussicht genommen war.

Dem § 3 Abs. 1 Z. 1 Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Abänderung der Urlaubseinteilung aus dienstlichen Rücksichten nur dann erfolgen dürfe, wenn sich diese dienstlichen Rücksichten erst auf Grund einer nach erfolgter Urlaubseinteilung eingetretenen Sachverhaltsänderung ergeben haben. "Dienstliche Rücksichten" können eine Abänderung der Urlaubseinteilung auch dann geboten erscheinen lassen, wenn die ursprüngliche Urlaubseinteilung auf einer Fehleinschätzung beruht hat (vgl. in diesem Sinne zum Begriff der wichtigen dienstlichen Gründe, die einer Bewilligung von Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 entgegenstehen können, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0050).

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde als Grund für den Urlaubswiderruf nicht abstrakt die hohe Zahl der Dienstabwesenheiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt; sie hat sich vielmehr darauf berufen, dass die persönliche Dienstleistung des Beschwerdeführers in Anbetracht der zahlreichen Aufgaben der Abteilung S 1-1, der Personalknappheit und seiner Verantwortlichkeit für die Finalisierung der geplanten Rückübersiedlung des Rechnungshofes in das Bundesamtsgebäude in 1030 Wien während eines Teils des ursprünglich als Zeiten des Erholungsurlaubes vorgesehenen Zeitraumes erforderlich gewesen sei. Der Annahme von relevanten "Dienstesrücksichten" stünde in diesem Fall auch nicht entgegen, wenn die Personalknappheit, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf einem "Organisationsverschulden" der Dienstbehörde in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen wäre (vgl. auch dazu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Damit hat die belangte Behörde zwar grundsätzlich in sachlicher Weise "Dienstesrücksichten" für einen allenfalls erfolgten Urlaubswiderruf oder für die Versagung von Erholungsurlaub im strittigen Zeitraum dargetan; der Beschwerdeführer rügt jedoch zutreffend, dass sie seinem Vorbringen, es sei ihm erklärt worden, der Urlaub werde in vollem Umfang bewilligt, wenn er ein Pensionsgesuch abgeben würde, für unzutreffend erachtet habe, ohne sich in diesem Zusammenhang auf ein konkretes Beweiswürdigungsargument zu stützen. Dem zitierten Vorbringen kann eine rechtliche Relevanz unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung sowohl auf Grund des Alters als auch auf Grund einer Behinderung nicht abgesprochen werden, zumal - jedenfalls ohne nähere Begründung - ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Gewährung des Urlaubs im strittigen Zeitraum und der Abgabe eines Pensionsgesuches nicht erkennbar ist.

Bezüglich der Frage, ob die "Einladung" des Beschwerdeführers an der Besprechung am rechtlich als Weisung zu qualifizieren war (und deshalb eine Diskriminierung darstellen könnte) wäre es erforderlich den genauen Inhalt des betreffenden Schreibens festzustellen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er Ansprüche aus dem Vorfall 1. abwies, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

II. Zum Vorfall 2.:

Antrag:

"2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

Bereits im Jahr 2007 wurde mir ein gemeldeter Urlaub ohne wichtige dienstliche Gründe nicht gewährt und das gesetzlich zustehende Urlaubsausmaß nicht von vornherein bewilligt. Mein Urlaub war ab Montag, , für vier Wochen gemeldet und laut genereller Urlaubsgenehmigung akzeptiert.

Obwohl allgemein bekannt war, dass die Redaktionsabteilung wegen großer Rückstände neue Entwürfe für Tätigkeitsberichte nicht (schnell) bearbeiten kann, wurde mir trotz meines Ersuchens Urlaubsbewilligung der Urlaub wegen der Fertigstellung des Tätigkeitsberichts 'Opferschutz' nicht ab bewilligt. Über das Wochenende sollte ich Korrekturwünsche des stv. Abteilungsleiters Mag. W zum Tätigkeitsbericht vornehmen.

Am , um 09.24 Uhr, habe ich den am Wochenende überarbeiteten TB-Entwurf an Mag. W übermittelt. Um 13:57 Uhr habe ich eine neue Version, in der neuerliche Änderungswünsche berücksichtigt waren, übermittelt und um baldige Nachricht ersucht, ob mir der beantragte Urlaub genehmigt wird (jetzt natürlich mit Urlaubsbeginn ). In der Folge wurde mir aufgetragen zwei Urlaubsscheine abzugeben, und zwar den ersten vom 7. bis , den zweiten für die Fortsetzung des Urlaubs.

Über Auftrag von Mag. W hat mir Mag. B, damals Prüfbeamter in unserer Abteilung S 1-7, um 16.19 Uhr mitgeteilt, dass der erste Urlaubsschein vom 7. bis 17. August genehmigt worden ist. Über den zweiten Urlaubsschein kann erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Ich soll diesbezüglich einige Tage vor Ablauf des Ersturlaubs (spätestens am ) mit Mag. W telefonisch Kontakt aufnehmen.

Auf diese Weise wurden meine Ehefrau und ich bis zuletzt im Unklaren gelassen, ob der Urlaub überhaupt genehmigt wird. Erst ab

16.20 Uhr konnte ich meiner Frau bekanntgeben, dass wir nächsten Tag auf Urlaub fahren können (wir hatten Karten für die Bregenzer Festspiele), aber nicht für welchen Zeitraum. Bei Urlaubsantritt wussten wir nicht, ob wir für zwei oder vier Wochen Urlaubsgepäck mitnehmen sollen.

Unter diesen Voraussetzungen war für meine Familie weder eine stressfreie Urlaubsvorbereitung noch eine entsprechende Urlaubsplanung der vorgesehenen Rundreise durch die Schweiz und Deutschland möglich. Die Ungewissheit über die Urlaubsverlängerung hat den Erholungswert des Urlaubs stark beeinträchtigt.

In einem Ort am Bodensee habe ich nach längerer Suche eine Internet-Stelle gefunden und von dort am , um 12:17 Uhr, per E-Mail angefragt, ob und in welchem Ausmaß mir eine Urlaubsverlängerung genehmigt wird. Da das Aufsuchen von Internet-Stellen Zeit und Geld kostet, habe ich um Antwort in den nächsten zehn Minuten ersucht. Am um 21.39 Uhr wurde mir von Mag. W per E-Mail die Nachricht übermittelt, dass er mir nach Rücksprache mit unserer SChefin mitteilen darf, dass ich auch den zweiten Teil des Urlaubs im von mir beantragten Ausmaß genießen darf. Zur Kenntnisnahme dieser Nachricht musste ich auch am nächsten Urlaubstag Zeit für das Aufsuchen einer Internet-Stelle opfern. Von einer telefonischen Anfrage habe ich abgesehen, weil ich keinen schriftlichen Nachweis für die weitere Urlaubsgenehmigung gehabt hätte.

Nach meinem Urlaub ist der Tätigkeitsbericht 'Opferschutz', der als Grund für den Urlaubswiderruf angeführt wurde, noch wochenlang unbearbeitet geblieben und erst am veröffentlicht worden. Bei Wahrnehmung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber wäre der Urlaubswiderruf keinesfalls aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen.

Beweise: E-Mail vom , E-Mails vom um 09.24 Uhr 13.57 Uhr und 16:19 Uhr, E-Mails vom , 12:17 Uhr und die Antwort darauf um 21.39 Uhr.

Anmerkung:

Schon bei der Erstellung des Prüfungsergebnisses wurde ich ohne Notwendigkeit unter Zeitdruck gesetzt. Mir wurden vorerst nur 12 Tage für die Berichtserstellung gewährt. Nach meinem Ersuchen, mir einen Kollegen zu nennen, der unter diesen Bedingungen einen guten Bericht verfasst hat, wurden 22 Tage festgesetzt und der Berichtsabgabetermin mit bestimmt. Daher konnte ich nicht mehr den wichtigen Wahrnehmungsbericht des ORAK berücksichtigen, der üblicherweise Anfang Dezember einlangt. Kein Zeitdruck wurde hingegen dem damaligen Abteilungsleiter Mag. A, MBA und Kollegen X auferlegt, die - mE zu meiner Demütigung - mein Prüfungsergebnis überarbeiten mussten und dieses erst am weiterleiteten. Mit privatem E-Mail vom (ich war von 31. Jänner bis 2. Februar im Krankenstand) habe ich Kollegen X ersucht, inhaltlich einen vorgeschlagenen Text im Berichtsentwurf aufzunehmen und angekündigt, das auch selbst zu veranlassen, wenn mir Gelegenheit dazugegeben wird. Der Bericht wurde jedoch am letzten Tag meines Krankenstandes am weitergegeben, ohne mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erfolgten Streichungen und Änderungen zu geben. Da bereits das endgültige Prüfungsergebnis ohne meine Mitwirkung weitergegeben wurde, hätte man mit dem Entwurf des Tätigkeitsberichts, der auf Grundlage der Überarbeitung der Obgenannten erfolgte, bei Dringlichkeit ebenfalls einen Kollegen beauftragen können.

In meinen Anmerkungen zum Bericht 'Opferschutz' habe ich festgehalten, dass sich bei mir der Eindruck verstärkt hat, dass man mit bürokratischen Mitteln, nämlich mit unrealistisch kurzen Fristen, einen guten Prüfbericht verhindern wollte. ME war den Funktionären im RH meine Abqualifikation immer wichtiger als ein gutes Prüfungsergebnis.

Beweise: die Akten zum Bericht 'Opferschutz', meine Anmerkungen zum Bericht 'Opferschutz' vom und meine Stellungnahme zu RHZl. 003.206/005-S1-7 vom "

Vorhalt:

"In Punkt 2 machen Sie eine Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007 geltend, weil Ihnen ein gemeldeter Erholungsurlaub ohne wichtige dienstliche Gründe nicht gewährt und das gesetzlich zustehende Urlaubsausmaß nicht von vornherein bewilligt worden sei.

Dazu wird ausgeführt, dass Ihnen 2007 ein Erholungsurlaub vom 3. Juli bis (12 AT, rd. 2 ½ Wochen) genehmigt wurde. Diesen haben Sie auch konsumiert. In der Folge beantragten Sie einen weiteren Erholungsurlaub vom 7. August bis . Dieser wurde Ihnen aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen vorerst bis genehmigt, weil Sie bis Ende August 2007 wichtige dienstliche Tätigkeiten - Tätigkeitsbericht zur von Ihnen durchgeführten Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz - fertigzustellen hatten. Einen Entwurf des Tätigkeitsberichtes legten Sie knapp vor Antritt Ihres Erholungsurlaubes () Ihrem Vorgesetzten vor: Da dieser den Tätigkeitsbericht gegenlesen musste, wurde seitens Ihrer Vorgesetzten mit Ihnen vereinbart, dass Sie den zweiten Teil des Erholungsurlaubes verschieben müssten, sofern Korrekturen in dem von Ihnen erstellten TB-Entwurf erforderlich seien. Vereinbart wurde weiters, dass Sie bis spätestens von Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt bekommen, ob eine Verschiebung des Erholungsurlaubes vom 21. bis zwecks Vornahme allenfalls erforderlicher Korrekturen notwendig sein wird, oder ob Sie den Erholungsurlaub durchgehend bis konsumieren können. In weiterer Folge wurde Ihnen per E-Mail am von Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt, dass Sie Ihren Erholungsurlaub wie geplant durchgehend bis konsumieren können, weil keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Eine Diskriminierung kann an der erfolgten Vorgangsweise - sie entsprach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Ausführungen unter Punkt 1) - nicht festgestellt werden."

Replik:

"ad Punkt 2.) Diskriminierung durch den Urlaubswiderruf 2007

Es war allgemein bekannt, dass die Redaktionsabteilung wegen großer Rückstände neue Berichtsentwürfe nicht (schnell) bearbeiten kann. Es war daher nicht erforderlich mir im August 2007 den Urlaub aus angeblich dienstlichen Gründen nicht zu genehmigen, da der Bericht ohnedies wesentlich später weiterbearbeitet und erst am veröffentlicht wurde.

Außerdem wurde bereits das endgültige Prüfungsergebnis ohne meine Mitwirkung weitergegeben. Es hätte daher auch der Entwurf des Tätigkeitsberichts von anderen Kollegen erstellt werden können, wenn nicht die Beeinträchtigung meines Urlaubs das Ziel gewesen wäre.

Entgegen den Feststellungen der Dienstbehörde wurde mit mir nicht vereinbart, den zweiten Teil des Erholungsurlaubs zu verschieben, sondern mir wurde einseitig aufgetragen, zwei Urlaubsscheine abzugeben. Ich wurde völlig im Unklaren gelassen, ob der Urlaub überhaupt genehmigt wird. Erst ab 16.20 Uhr konnte ich meiner Frau bekannt geben, dass wir nächsten Tag auf Urlaub fahren können, nicht aber den Zeitraum des Urlaubs. Der Urlaub wurde von vornherein nicht im gesetzlich zustehenden Ausmaß bewilligt und bei Urlaubsantritt wussten wir nicht, ob wir für zwei oder vier Wochen Gepäck mitnehmen sollen.

Da anderen Kollegen ein bereits genehmigter Urlaub meines Wissens nicht widerrufen wird, sehe ich darin eine Diskriminierung.

Da anderen Kollegen meines Wissens der gesetzlich zustehende Urlaub bereits bei der Antragstellung ungeteilt gewährt wird und diese nicht im Unklaren gelassen werden, ob sie für zwei oder vier Wochen Gepäck mitnehmen sollen, sehe ich im ggstl. Fall ebenfalls eine Diskriminierung.

Andere Kollegen werden meines Wissens auch nicht dazu aufgefordert, auf Kosten ihrer Urlaubszeit aus dem Urlaub um die Genehmigung eines weiteren Urlaubs anzufragen."

Bescheidbegründung:

"ad Punkt 2.) Diskriminierung durch Urlaubswiderruf 2007:

Im Jahr 2007 wurde dem Antragsteller ein Erholungsurlaub vom 3. Juli bis (12 AT, rd. 2 ½ Wochen) genehmigt und von diesem konsumiert. Dies wurde von ihm auch nicht bestritten. In der Folge beantragte er einen weiteren Erholungsurlaub vom 7. August bis . Dieser wurde ihm aufgrund wichtiger dienstlicher Interessen vorerst bis genehmigt. Bis Ende August 2007 musste der Tätigkeitsbericht zur Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz vom Antragsteller fertiggestellt werden. Auch dies wurde vom Antragsteller im Zuge des Parteiengehörs nicht bestritten. Wenn er nun ins Treffen führt, dass der Bericht erst am veröffentlicht wurde und er daher keine dienstlichen Interessen erkennen kann, lässt er unerwähnt, dass Gebarungsüberprüfungen im RH projektmäßig durchgeführt werden und jeder Bereich für die Bearbeitung des Prüfungsergebnisses bzw. des darauf resultierenden Tätigkeitsberichtes ein enges Zeitkorsett zur Verfügung hat, entsprechend der internen Ressourcenverteilung. Dem Antragsteller als Leiter der Gebarungsüberprüfung war daher bekannt, dass er den Tätigkeitsbericht innerhalb der vorgegebenen und mit ihm vereinbarten Fristen fertigzustellen hatte. Eine Überschreitung dieser Fristen bewirkt eine Erhöhung der Durchlaufzeiten eines Berichtes und hat noch Implikationen für die anderen im Prozess vorgesehenen Organisationseinheiten zur Folge. Jedem Bediensteten im Prüfungsdienst ist bewusst und bekannt, dass er diese Fristen einzuhalten hat und nur bei begründeten Verzögerungen inhaltlicher Natur eine Fristüberschreitung möglich ist. Nötigenfalls sind auch Erholungsurlaube zu verschieben, wie die Erfahrung immer wieder zeigt und es auch bei derzeit sehr aktuellen Gebarungsüberprüfungen der Fall ist (beispielsweise die Gebarungsüberprüfung 'Sk').

Dem Antragsteller wurde darüber hinaus der Erholungsurlaub nicht gestrichen. Es wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass er diesen nötigenfalls unterbrechen müsse, sofern er in dem von ihm zur Genehmigung vorgelegten Tätigkeitsbericht Ergänzungen durchzuführen hätte. Deshalb vereinbarten die Vorgesetzten mit dem Antragsteller, dass er sich bis spätestens telefonisch melden soll, ob allenfalls eine Verschiebung des restlichen Erholungsurlaubes vom 21. bis erforderlich sein werde oder nicht. In der Folge wurde dem Antragsteller der Verbrauch auch des zweiten Teiles seines Erholungsurlaubes vom 21. bis genehmigt.

Diese Vorgangsweise kommt im RH sowie in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes als auch in der Privatwirtschaft nach allgemeinen Erfahrungen in Ausnahmefällen zur Anwendung und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Eine Diskriminierung kann darin - sie entsprach der mit getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen - nicht erblickt werden."

Im Zusammenhang mit diesem Vorfall ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen zum Vorfall 1. zu verweisen.

Demnach wären für einen Widerruf des für den eingeteilten oder für eine Nichtgewährung des für diesen Tag vorgesehenen Urlaubes "Dienstesrücksichten" erforderlich.

Hinsichtlich des (dem Beschwerdeführer letztendlich bewilligten) restlichen Urlaubs im strittigen Zeitraum gilt zunächst, dass die (definitive) Urlaubseinteilung grundsätzlich so zu erfolgen hat, dass eine entsprechende Planbarkeit für den Beamten gegeben ist. Ausnahmen dafür können freilich gleichfalls aus "Dienstesrücksichten" bestehen, zumal solche sogar einen Rückruf des Beamten aus einem bereits endgültig genehmigten und angetretenen Urlaub erlauben (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 15 RGV, welcher die reisegebührenrechtlichen Folgen eines solchen Rückrufes regelt).

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang als "Dienstesrücksichten" ins Treffen geführt, dass die Nichtgewährung von Erholungsurlaub am bzw. die späte Genehmigung des restlichen Urlaubs darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer bis Ende August 2007 den Tätigkeitsbericht zur Gebarungsprüfung zum Thema Opferschutz fertig zu stellen gehabt hätte.

Dem hat der Beschwerdeführer entgegen gehalten, dass eine verzögerte Fertigstellung durch ihn (nach seiner Rückkehr vom Urlaub) für die Dienststelle insgesamt folgenlos geblieben wäre, weil der Bericht (im Hinblick auf große Rückstände der Redaktionsabteilung) ohnedies nicht in unmittelbarem Anschluss an den Abgabetermin vom dienststellenintern hätte weiterbearbeitet werden können.

Zu Recht rügt die Beschwerde, dass der Bescheid diesem Vorbringen lediglich allgemein gehaltene Argumente entgegenhält, ohne darauf einzugehen, inwieweit konkret durch eine relativ geringfügige Fristüberschreitung durch den Beschwerdeführer eine verspätete Fertigstellung des Endproduktes durch die Dienststelle insgesamt zu befürchten war.

Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

III. Zum Vorfall 3.:

In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf eine diskriminierende Beeinträchtigung der Urlaubsfreude von Angehörigen bzw. auf deren Belästigung. Zwar räumt das BEinstG in § 7b Abs. 5 insbesondere zweiter Satz leg. cit. auch Angehörigen, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, den Schutz des § 7b Abs. 1 sowie der §§ 7c bis 7q BEinstG ein. Daraus ist aber keinesfalls abzuleiten, dass der Behinderte selbst Zahlungsansprüche aus einer Diskriminierung seiner Angehörigen ableiten könnte. Solches wird auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher, soweit sie die Abweisung von Ansprüchen aus dem Vorfall 3. betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IV. Zum Vorfall 4.:

Antrag:

"4.) Kein Prüfungsauftrag für mein Fachgebiet seit meinem

60. Geburtstag

Seit meinem 60. Geburtstag wurde ich nicht mehr beauftragt, an einer Gebarungsüberprüfung in meinem Fachgebiet Justiz/Inneres mitzuwirken.

Beweis: Prüfungsaufträge"

Vorhalt:

"In Punkt 4 führen Sie aus, dass Sie seit Ihrem 60. Geburtstag keinen Prüfungsauftrag für Ihr Fachgebiet erhalten hätten.

Nach Vorlage des TB-Entwurfs zur Gebarungsüberprüfung Opferschutz traten Sie einen geplanten Erholungsurlaub bis an (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 3). Auf Grund eines Krankheitsfalles - der während des Erholungsurlaubes eintrat - befanden Sie sich vom 21. August bis im Krankenstand. An den Gebarungsüberprüfungen der Abt. S 1-7, die im Herbst 2007 begannen, konnten Sie somit nicht teilnehmen. Stattdessen hatten Sie die Möglichkeit, an den Prüfungen zum Bundesrechnungsabschluss 2007 (§ 9 Prüfung), die im Oktober/November 2007 begannen, teilzunehmen. Die Prüfung zum Bundesrechnungsabschluss stellt ebenfalls eine Gebarungsüberprüfung dar. Sie wirkten so bei einer Gebarungsüberprüfung bis Ende Februar 2008 mit. Nach Abschluss dieser Gebarungsüberprüfung wurden Sie mit Wirksamkeit der Abt. S 1-1, Budget und Infrastruktur, zur Unterstützung in Hinblick auf die laufende Sanierung des Bundesamtsgebäudes in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, sowie der damit erforderlichen Übersiedlungen bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt. Angemerkt wird auch, dass Bedienstete der Abt. S 1-1 ebenfalls als Prüfer im Prüfungsdienst eingestuft sind und soweit es die dienstlichen Aufgaben dieser Abteilung zulassen, jederzeit aus eigenem Antrieb als Gastprüfer in anderen Prüfungsabteilungen mitverwendet werden können.

Da Sie entgegen Ihrem Vorbringen auch weiterhin im Prüfungsdienst verwendet werden, an einer Gebarungsüberprüfung Ende 2007/Anfang 2008 teilgenommen haben und auch weiterhin die Möglichkeit besteht, als Gastprüfer an Gebarungsüberprüfungen teilzunehmen, liegt aus Sicht des Dienstgebers keine Diskriminierung vor."

Replik:

"ad Punkt 4.) Kein Prüfungsauftrag für mein Fachgebiet seit

meinem 60. Geburtstag

Die Feststellungen der Dienstbehörde bestätigen meine Ausführungen. Im übrigen entbehrt die Feststellung der Dienstbehörde, dass ich nach meinem Krankenstand vom 21. August bis an den Gebarungsprüfungen der Abteilung S 1-7 nicht mehr teilnehmen konnte, jeder sachlichen Grundlage. Es ist üblich, dass Kollegen nach einem Krankenstand wieder prüfen.

Da meines Wissens andere Kollegen nach einem Krankenstand weiterhin an Gebarungsprüfungen ihrer Abteilung teilnehmen, sehe ich eine Diskriminierung.

Die Feststellung der Dienstbehörde, dass auch eine § 9 Prüfung eine Gebarungsprüfung ist, halte ich für unrichtig. Der Unterschied zwischen einer Gebarungsprüfung und einer § 9 Prüfung ist von wesentlicher Art."

Bescheidbegründung:

"ad 4.) Kein Prüfungsauftrag für das Fachgebiet seit dem 60.

Geburtstag:

Der Antragsteller trat nach Vorlage des Entwurfes des Tätigkeitsberichtes zur Gebarungsüberprüfung Opferschutz einen geplanten Erholungsurlaub bis an (siehe dazu auch Punkt 3). Auf Grund eines Krankheitsfalles - der während des Erholungsurlaubes eintrat - befand sich der Antragsteller vom 21. August bis im Krankenstand. An den Gebarungsüberprüfungen der Abt. S 1-7, die im Herbst 2007 begannen, konnte er somit nicht teilnehmen. Stattdessen nahm er an den Prüfungen zum Bundesrechnungsabschluss 2007 (§ 9 Prüfung), die im Oktober/November 2007 begannen, teil. Die Prüfung zum Bundesrechnungsabschluss stellt ebenfalls eine Gebarungsüberprüfung dar, wie sich aus § 9 Rechnungshofgesetz und den internen Richtlinien und Standards eindeutig ergibt. Dabei überprüft der RH die Verrechungsergebnisse auf ihre Ordnungs- und Rechtmäßigkeit und nimmt im Mängelbehebungsverfahren entsprechende Richtigstellungen vor. Weiters wird auf Systemmängel hingewiesen und deren Behebung verfolgt.

Der Antragsteller stellt in seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör auch folgerichtig fest, dass es im RH üblich ist, dass Prüfer nach einem Krankenstand wieder prüfen. Dies wurde auch in seinem Fall angewendet, indem er nach Beendigung seines Krankenstandes bei den Prüfungen des Bundesrechnungsabschlusses bis Ende Februar 2008 mitwirkte. Sein Mitwirken an den Prüfungen zum Bundesrechnungsabschluss wurde von ihm auch nicht bestritten.

Der Antragsteller feierte am seinen 60. Geburtstag. Zu diesem Zeitpunkt war er noch wie die obigen Ausführungen zeigen, mit Arbeiten zur Gebarungsüberprüfung 'Opferschutz' beschäftigt. Schon allein diese Tatsache widerlegt sein Argument, dass er nach seinem 60. Geburtstag an keiner Gebarungsüberprüfung teilnehmen konnte.

Überdies nahm er nach Beendigung seines Krankenstandes (, richtig wohl: 2007 ) bis Ende Februar 2008 an den Prüfungen zum Bundesrechnungsabschluss teil, die wie ausgeführt eine Gebarungsüberprüfung darstellen. Auch aus diesem Grund geht seine Argumentation ins Leere. Eine Diskriminierung des Antragstellers liegt daher nicht vor, weil er gleich wie alle Prüfer des RH behandelt wurde."

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde versuche sein Vorbringen auf einen "Begriffsstreit" zu reduzieren, indem sie behaupte, er sei doch zu einer "Gebarungsprüfung" herangezogen worden. Freilich folge aus § 9 RHG nicht, dass die Prüfung zum Bundesrechnungsabschluss eine "Gebarungsprüfung" sei. Tatsächlich sei es dem Beschwerdeführer aber auch nicht darauf angekommen, ob er zu "Gebarungsprüfungen" herangezogen worden sei, sondern vielmehr darauf, dass er zu Prüfungen in seinem Fachgebiet nicht herangezogen worden sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seinen Krankenstand in der Zeit zwischen und seiner Überstellung in die Abteilung S 1-1 am nicht mit Prüfungen im Bereich der Justiz, wohl aber mit Prüfungen zum Bundesrechnungsabschluss 2007 betraut war. Dass diese zuletzt genannten Aufgaben etwa objektiv minderwertiger gewesen wären oder gar auf die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes Einfluss gehabt hätten, wurde vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht behauptet. Dieser erblickt seine Diskriminierung offenbar ausschließlich darin, dass er aus seiner subjektiven Sicht die Tätigkeit im Rahmen von Prüfungsaufträgen auf seinen Fachgebieten einer solchen bei der Prüfung zum Bundesrechnungsabschluss 2007 vorgezogen hätte. Vor diesem Hintergrund könnte von einer Diskriminierung überhaupt nur dann ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum gegenüber seinen Vorgesetzten diese persönliche Präferenz überhaupt zum Ausdruck gebracht hätte, indem er sich gegen die Betrauung mit Prüfungstätigkeiten zum Bundesrechnungsabschluss 2007 ausgesprochen und um Betrauung mit Prüfungstätigkeit auf seinem Fachgebiet bemüht hätte. Dass dies der Fall gewesen sei, wurde von ihm nicht vorgebracht.

Eine Diskriminierung kann daher nicht erkannt werden, sodass die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

V. Zum Vorfall 5.:

Antrag:

"5.) Diskriminierung durch Ausgrenzung aus der Prüfabteilung S 1-7 gegen meinen Willen

Nach meinem 61. Geburtstag wurde ich im 25. Dienstjahr als Prüfer des Rechnungshofs vom Prüfdienst gegen meinen Willen abgezogen. Ab April 2008 muss ich meinen Dienst 'bis auf weiteres' in der Abteilung S 1-1 Budget und Infrastruktur verrichten. Trotz mehrmaliger Anfrage wurde mir bisher nicht bekannt gegeben, welcher Zeitraum unter 'bis auf weiteres' zu verstehen ist.

Beweis: Schreiben vom , GZ 502.115/068-S5-2/08

Anmerkung:

Ich habe seit dem Jahr 1983 große Prüfungserfolge erzielt und in einem Nachweis ausgewählter Prüfungsfeststellungen dokumentiert. Als Prüfungsleiter der Prüfung 'Opferschutz', Reihe Bund 2007/16, habe ich mögliche Regressforderungen von rd 170 Mill EUR jährlich aufgezeigt (ein Vielfaches meiner Lebensverdienstsumme) sowie die Schadenersatzansprüche nach Fahrerflucht.

International sehe ich einen Trend zur Demotivation erfahrener und engagierter Prüfer und deren Entfernung von der Prüftätigkeit, aber nach dem Kontrollversagen in der Bankenwelt auch die Hoffnung zu einer Trendwende.

Beweise: Nachweis ausgewählter Prüfungsfeststellungen,

Stern 51/2008 Artikel 'Eiskalt abserviert'

Stern 52/2008 Artikel 'Z-Anklägerin gibt auf'

Weltwoche 38/09 Artikel 'Ein Freispruch erster Klasse' Weltwoche 39/09 Artikel 'Missbrauch gibt es nicht'"

Vorhalt:

"Unter Punkt 5 bringen Sie vor, dass Sie durch die Ausgrenzung aus der Prüfungsabteilung S 1-7 gegen Ihren Willen diskriminiert seien. Dies deshalb, weil Sie nach Ihrem 61. Geburtstag vom Prüfungsdienst abgezogen und bis auf weiteres der Abt. S 1-1, Budget und Infrastruktur, zur Dienstleistung zugewiesen worden seien.

Wie unter Punkt 4 angeführt wurden Sie am der Abt. S 1-1, Budget und Infrastruktur bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt. Die Abt. S 1-1, Budget und Infrastruktur, ist eine für die Aufrechterhaltung und Gestaltung des Dienstbetriebs im Rechnungshof bedeutende Abteilung. Durch Personalveränderungen kam es in dieser Abteilung zu einem Personalengpass, der vor allem in Hinblick auf die laufende Sanierung des Bundesamtsgebäudes in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, dringend zu beheben war. Zur Behebung des Personalengpasses wurde der Abteilung zunächst ein Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, der jedoch in Folge aufgrund eines Karenzurlaubes ausfiel. Zur Behebung dieses Personalengpasses und zwecks Abwicklung der dringenden Tätigkeiten in dieser Abteilung musste daher sehr kurzfristig Ersatz gefunden werden.

Da Sie aufgrund Ihrer vor den Eintritt in den Rechnungshof ausgeübten Tätigkeit (Krankenhausverwaltung) entsprechendes Vorwissen sowie notwendige Erfahrung für die Bewältigung der angeführten Aufgaben einbringen konnten, wurden Sie dieser Abteilung zur Bewältigung von dringenden Tätigkeiten bis auf weiteres zur Dienstleistung zugewiesen.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 36 BDG, einerseits jeder Beamte mit einem Arbeitsplatz zu betrauen ist (Sie sind mit einem APl. A1/4 betraut) und andererseits jeder Beamte verpflichtet ist, auch andere Aufgaben zu besorgen, sofern dies im Interesse des Dienstes notwendig ist. Dieses wichtige dienstliche Interesse ist in der Abt. S 1-1, wie die obigen Ausführungen ergeben, gegeben.

Da die Bediensteten der Abt. S 1-1 wie bereits ausgeführt auch im Prüfungsdienst eingestuft sind, eine dringende Notwendigkeit für eine Dienstleistung Ihrerseits in dieser Abteilung bestand und nach wie vor besteht, sowie die Vorgangsweise den gesetzlichen Vorgaben des BDG entspricht und für alle Bediensteten des Rechnungshofes gleich zur Anwendung gelangen, liegt eine Diskriminierung nicht vor."

Replik:

"ad Punkt 5.) Diskriminierung durch Ausgrenzung aus der Prüfabteilung S 1-7 gegen meinen Willen

Die Dienstbehörde stellt fest, dass ich wegen meiner Berufserfahrung als Krankenhausverwalter das nötige Vorwissen und die Erfahrung für die Sanierung des Bundesamtsgebäudes einbringen konnte. Dieses Wissen und diese Erfahrung befähigen mich auch zur Erkenntnis, dass ich nach der Rückübersiedlung am längst wieder mit Prüfaufgaben beauftragt werden könnte, da die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind.

Nicht eingegangen wurde von der Dienstbehörde ua auf meine

Anmerkung: 'International sehe ich einen Trend zur Demotivation erfahrener und engagierter Prüfer und deren Entfernung von der

Prüftätigkeit,.......'"

Bescheidbegründung:

"ad 5.) Diskriminierung durch Ausgrenzung aus der Prüfabteilung S 1-7 gegen den Willen des Antragstellers:

Nach Abschluss der im Punkt 4 angeführten Gebarungsüberprüfung (§ 9 Prüfung) wurde der Antragsteller mit Wirksamkeit der Abt. S 1-1, Budget und Infrastruktur, zur Unterstützung in Hinblick auf die laufende Sanierung des Bundesamtsgebäudes in 1030 Wien, Dampfschiffstraße 2, sowie der damit erforderlichen Übersiedlungen bis auf weiteres zur Dienstleistung zugeteilt. Angemerkt wird, dass Bedienstete der Abt. S 1-1 ebenfalls als Prüfer im Prüfungsdienst eingestuft sind und soweit es die dienstlichen Aufgaben dieser Abteilung zulassen, jederzeit aus eigenem Antrieb als Gastprüfer in anderen Prüfungsabteilungen mitverwendet werden können. Dass der Antragsteller weiterhin im Prüfungsdienst eingestuft ist und die Möglichkeit hat, an Gebarungsüberprüfungen als Gastprüfer mitzuwirken, wurde von ihm auch nicht bestritten. Allerdings ist diesbezüglich auch Eigeninitiative des Antragstellers erforderlich. Unbestritten blieb vom Antragsteller auch, dass schließlich wichtige dienstliche Gründe - wie im Parteiengehör vom ausgeführt - maßgebend für die Zuteilung zur Abteilung S 1-1 waren.

Weiters ist zu der Zuteilung des Antragstellers von der Abteilung S 1-7 in die Abteilung S 1-1 im RH anzumerken, dass es sich dabei um keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 handelte, weil die Einstufung des Beamten in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, unverändert blieb und somit Gleichwertigkeit gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt keine Diskriminierung vor, wenn Gleichwertigkeit zwischen der alten und neuen Verwendung herrscht, wobei als wesentlicher Maßstab in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen ausschlaggebend ist. Werden dementsprechend laut VwGH durch Änderungen in der Verwendung die Tatbestandsvoraussetzungen einer qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 nicht erfüllt, liegt auch keine Diskriminierung vor (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 94/12/0086 und vom , Zl. 95/12/0041).

Die Anmerkungen des Antragstellers, dass er international einen Trend zur Demotivation erfahrener und engagierter Prüfer und deren Entfernung von der Prüftätigkeit sehe sowie der im Zuge dessen angeführten vier Zeitungsartikel stehen mit dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt in keiner Verbindung und daher von keiner Relevanz.

Da der Antragsteller wie ausgeführt weiterhin im Prüfungsdienst eingestuft ist, wichtige dienstliche Interessen für eine Zuteilung bestanden, die Vorgangsweise den gesetzlichen Vorgaben des BDG entsprach, die für alle Bediensteten des Rechnungshofes gleich zur Anwendung gelangen, liegt eine Diskriminierung nicht vor."

Im Zusammenhang mit diesem Vorfall vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege eine diskriminierende "Ausgrenzung aus der Prüfabteilung S 1-7" vor. Insbesondere sei die Personalmaßnahme (Zuteilung zur Abteilung S 1-1) "bis auf weiteres" verfügt worden, ohne dass dem Beschwerdeführer nähere Erklärungen gegeben worden seien, was darunter zu verstehen wäre. Schließlich sei die Übersiedlung am bereits zum Abschluss gekommen, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zu Prüfungsaufgaben hätte eingeteilt werden können. Eine "Eigeninitiative" zur Tätigkeit als "Gastprüfer" habe der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ergriffen, um den für ihn unerwünschten Zustand einer Zuteilung zu einer anderen Abteilung keine Basis zu geben.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Abteilung S 1-1 und seine dortige Einteilung auf einem Arbeitsplatz dieser Abteilung ist "bis auf weiteres" erfolgt. Eine solche Personalmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels erkennbarer Befristung als eine Änderung der Dauerverwendung aufzufassen (vgl. für den Fall einer Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0078).

In diesem Zusammenhang tritt der Beschwerdeführer den Annahmen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, wonach beide in Rede stehende Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 angehören, sodass keine qualifizierte, sondern eine schlichte Verwendungsänderung vorlag. Eine solche, zulässigerweise durch Weisung verfügte Personalmaßnahme könnte Rechte des Beamten nur dann verletzen, wenn sie willkürlich erfolgt wäre. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte, führt doch die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - ins Treffen, dass er auf dem Arbeitsplatz in der Abteilung S 1-1 auf Grund seiner Vorerfahrung in der Krankenhausverwaltung benötigt wurde. Auch zeigt die Beschwerde keine Handlungsalternative der belangten Behörde zur Zuteilung des Beschwerdeführers in die Abteilung S 1-1 auf.

Insoweit dieser darauf verweist, dass er auch nach Beendigung der Übersiedlung am nicht mehr zu Prüfungsaufgaben eingeteilt wurde, ist ihm entgegen zu halten, dass das Verhalten der Dienstbehörde nach dem nicht Gegenstand des am anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt gewesen ist. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer dort seine Rücküberstellung erst ab Frühjahr 2010 begehrt, weil er solange in der Abteilung S 1-1 gebraucht werde. Eine Diskriminierung durch Unterbleiben einer nach Auffassung des Beschwerdeführers erst 2010 gebotenen Rücküberstellung war aber nicht Gegenstand des schon 2009 abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens. Eine Ableitung von Ansprüchen aus einer solchen Unterlassung der Dienstbehörde ist daher gemäß § 7l Abs. 1 BEinstG ausgeschlossen. Überdies behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er sich um die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Abteilung S 1-7 schon mit einem im Zeitraum zwischen dem Abschluss der Übersiedlung des Rechnungshofes und der Beendigung des Schlichtungsverfahrens gelegenen Wirksamkeitsbeginn beworben hätte.

Daher war die Beschwerde, soweit sie sich auf Ansprüche aus dem Vorfall 5. bezieht, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

VI. Zum Vorfall 6.:

Antrag:

"6.) Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG, Grundrechtsverletzung gemäß Art 8 EMRK

Am wurde mir gemäß § 109 Abs 2 BDG eine Ermahnung erteilt, da ich angeblich meine Dienstpflichten verletzt hatte, insbesondere durch die Missachtung des Dienstweges bei einer Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft. Anlass für diese Ermahnung war ein Schreiben des B an den Rechnungshof mit dem Ersuchen um meine Seminarteilnahme am Seminar 'Super! Wie Du das rüberbringst!'. Den Besuch dieses Seminars vom 18.- habe ich im Mitarbeitergespräch mit dem Abteilungsleiter vereinbart.

Diese Ermahnung habe ich als unberechtigt und als Diskriminierung empfunden, da gleichartige Seminaranmeldungen in den Vorjahren nicht beanstandet wurden. Der Zweck der Ermahnung war nach meinem Empfinden meine Demütigung und eine 'Erinnerung' an den möglichen Übertritt in den Ruhestand. Nach meiner Kenntnis hat kein anderer Kollege eine Ermahnung erhalten, wenn der B um Sonderurlaub für eine Seminarteilnahme angesucht hat.

In einer Stellungnahme meines Rechtsanwalts Mag. J zu dieser Ermahnung an den Rechnungshof und an den Präsidenten des Rechnungshofs wurde u.a. Widerspruch wegen Rechtswidrigkeit erhoben und - gestützt auf eine Rechtsauskunft der G - ausgeführt, dass die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins grundsätzlich der Privatsphäre zuzuordnen ist. Die Weisung, dass die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins im Dienstweg zu erfolgen hat, stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 EMRK dar.

In dieser Stellungnahme wurde auch beantragt, einen Widerruf der unwahren rufschädigenden Tatsachenbehauptung vorzunehmen. Eine inhaltliche Stellungnahme zu diesem Schreiben meines Rechtsanwalts erfolgte nicht. Mit Schreiben des Rechnungshofs vom wurde lediglich der Erhalt des Schreibens bestätigt.

Beweise: Bildungsvereinbarung vorn , Stellungnahme zu Zl. 210.012/028-S5-2/07 vom , Ermahnung vom , Stellungnahme meines Rechtsanwalts Mag J, Schreiben des Rechnungshofs vom , Stellungnahme zu RHZl 210.012/030-S5-2/07 vom ."

Vorhalt:

"In Punkt 6 machen Sie eine Diskriminierung durch eine Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG (Grundrechtsverletzung gemäß § 8 EMRK) vom geltend, weil diese unberechtigt gewesen seien. Sie führen als Grund dieser Ermahnung Ihre Seminaranmeldung zu einem Seminar des B an. Des weiteren bringen Sie vor, dass eine Weisung die Anmeldung zu einer Veranstaltung eines Vereins im Dienstweg einzubringen, einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK darstelle.

Sie wurden am von Ihren Vorgesetzten unter Einbeziehung der Personalvertretung gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt, weil Sie in mehreren Fällen Ihre Dienstpflichten - insbesondere durch Missachtung des Dienstweges in drei verschiedenen Fällen - verletzt haben. Ein Faktum betraf die Tatsache, dass Sie sich ohne Befassung Ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten direkt beim B zu Seminaren, die während der Dienstzeit stattfanden und für die in Folge vom B beim Rechnungshof um Sonderurlaub für Sie angesucht wurde, angemeldet haben.

Gemäß der Dienstpflicht des § 54 BDG hat jeder Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Gemäß § 74 BDG kann dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus sonstigem besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

Dementsprechend sind Ansuchen auf Sonderurlaub vom Beamten im Dienstweg einzubringen. Dies besagt auch ein von Ihnen vorgelegtes Schreiben der G in dieser Angelegenheit, indem die G in dem an Sie gerichteten Schreiben vom wörtlich ausführt:

'Wenn nämlich das B-Seminar zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem Sie Dienst haben, können Sie tatsächlich nur unter der Voraussetzung am Seminar teilnehmen, dass Sie entweder Sonderurlaub gewährt bekommen oder aber Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.

Diesbezügliche Ansuchen müssen Sie selbstverständlich im Dienstweg einbringen.'

Gemäß § 109 Abs. 2 BDG hat der unmittelbare oder mittelbare Vorgesetzte bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen zu pflegen und gegebenenfalls Disziplinaranzeige bei der Dienstbehörde zu erstatten. Von einer Disziplinaranzeige kann er nur absehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten bei der Behandlung dieser Dienstpflichtverletzungen eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Da die Ermahnung auf Grund der Verletzung von Dienstpflichten in drei verschiedenen Fällen erfolgte, waren Ihre Vorgesetzten geradezu verpflichtet, entsprechend den Vorgaben des § 109 BDG vorzugehen, widrigenfalls sie selbst ihre Dienstpflichten nicht erfüllt hätten. Auf Ihr Ersuchen wurde bescheidmäßig festgestellt (Bescheid vom , GZ 502.115/074-S5-2/08), dass die Ermahnung rechtmäßig war. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass eine Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG - unter gleichzeitigem Absehen von der Disziplinarstrafe - als faktische Handlung des Dienstvorgesetzten abgeschlossen ist und keinem verfahrensrechtlichen Einspruchs- oder Widerspruchsrecht durch den Beamten unterliegt. Sie ist keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel.

Gegen diesen Bescheid haben Sie weder Beschwerde vor dem VwGH erhoben noch auf Grund des behaupteten Nichtvorliegens von Dienstpflichtverletzungen ihrerseits eine Selbstanzeige vor den Disziplinarbehörden des Rechnungshofes eingebracht.

Da Ihre Vorgesetzten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BDG handelten und bei jedem Beamten in gleicher Weise vorzugehen ist - und wie vergleichbare Fälle zeigen auch vorgegangen wird - liegt eine Diskriminierung nicht vor.

Ein Eingriff in das von Ihnen ins Treffen geführte verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BDG zählt es zu Ihren Dienstpflichten, Vorbringen betreffend Ihre Dienstzeit, bei Ihren Vorgesetzten einzubringen bzw. mit diesen zu vereinbaren, weil Sie während dieser Zeit nicht zur Dienstleistung zur Verfügung stehen. Bestätigt wird dies auch von der G in dem von Ihnen vorgelegten Schreiben."

Replik:

"ad Punkt 6.) Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG

Grundrechtsverletzung gemäß Art 8 EMRK

Der Zweck der Ermahnung bestand mE vor allem darin, mich an einen Übertritt in den Ruhestand zu 'erinnern'. Langjährig gepflegte direkte Kontakte zur SChefin Dr. H, die ich seit langem kenne, wurden plötzlich ohne Vorwarnung als Dienstpflichtverletzung qualifiziert, Dass direkte Kontakte zur SChefin üblich waren ist auch aus der in Punkt 1) dargestellten Tatsache zu folgern, dass sie mir selbst einen Besprechungstermin an meinen ersten Urlaubstag gesetzt hat - ohne den Dienstweg zu beachten. Jeder objektive Beobachter kann sich seine Meinung zu dieser Ermahnung bilden. Die Stellungnahme meines Rechtsanwalts Dr. J mit dem Widerspruch gegen eine Weisung von Mag. W wegen Rechtswidrigkeit und der Antrag auf Widerruf einer unwahren rufschädigenden Tatsachenbehauptung von Mag. W wurde bis heute nicht inhaltlich beantwortet.

Eine besondere Spezialität ist aber die Ermahnung wegen meiner Anmeldung zu einem Seminar des B. Bereits im Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt hat die Verhandlungsleiterin Dipl.Päd. X auf mein Ersuchen den Vertretern des Rechnungshofs SChef Mag. A, MBA, und Mag. B erklärt, dass es sich bei der Anmeldung zu einem Seminar des B und bei einem Ansuchen um Sonderurlaub um zwei verschiedene Lebenssachverhalte handelt. Die Anmeldung zu einem Seminar eines Vereins ist jedenfalls der Privatsphäre zuzuordnen, aber gerade wegen dieser Anmeldung habe ich - aus meiner Sicht ungerechtfertigt- die Ermahnung erhalten. Die Ermahnung wegen meiner Seminaranmeldung werte ich als unzulässigen Eingriff in mein Privatleben (Anmerkung: das Ansuchen um Sonderurlaub ist gesondert zu prüfen).

Das ggstl. Seminar hat vom 19.- stattgefunden und war in der Bildungsvereinbarung mit dem Abteilungsleiter enthalten, die auch der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht wurde. Die Dienstbehörde hat zu Punkt 3) selbst festgestellt, dass ich vom bis im Krankenstand war. Wegen meines Unfalls und darauffolgenden Krankenstands habe ich daher beim Veranstalter B meine Teilnahme am Seminar abgesagt.

Dessenungeachtet meinten Mag. W, SChefin Dr. H und die Dienstbehörde, dass ich verpflichtet gewesen wäre, für die Teilnahme an einem Seminar während meines Krankenstands, das ich weder besuchen konnte noch besuchen wollte, um Sonderurlaub anzusuchen. In meinen mittlerweile 45 Dienstjahren, davon 27 Dienstjahren im Rechnungshof, habe ich noch nie um Sonderurlaub für ein Seminar angesucht, das ich gar nicht besuche, und wurde das bisher auch nicht als Dienstpflichtverletzung gesehen.

Ich bin der Überzeugung, dass ich nicht zu einem Ansuchen um Sonderurlaub für ein Seminar verpflichtet bin, das ich nicht besuche.

In der Tatsache, dass im Gegensatz zu mir andere Kollegen keine Ermahnung erhalten, wenn sie nicht um Sonderurlaub für ein Seminar (während ihres Krankenstandes) ansuchen, das sie nicht besuchen, sehe ich eine Diskriminierung.

Die Feststellung der Dienstbehörde, dass auf mein Ersuchen mit Bescheid vom (richtig wahrscheinlich ) festgestellt wurde, dass die Ermahnung rechtmäßig war, entspricht nicht den Tatsachen. Mit dem Bescheid wurde mein Antrag auf Feststellung, dass die Anmeldung zu einem Seminar des B nicht zu meinen Dienstpflichten zählt, mangels rechtlichem Interesse zurückgewiesen. Ein Streit über diese Rechtsfrage schien mir aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entbehrlich.

…"

Bescheidbegründung:

"ad 6.) Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG,

Grundrechtsverletzung gemäß Art 8 EMRK:

Der Antragsteller wurde am von seinen Vorgesetzten unter Einbeziehung der Personalvertretung gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt, weil er in mehreren Fällen seine Dienstpflichten - insbesondere durch Missachtung des Dienstweges in drei verschiedenen Fällen - verletzt hatte. In zwei Fällen hatte der Beschwerdeführer den Dienstweg nicht eingehalten. Ein Faktum betraf die Tatsache, dass er sich ohne Befassung seiner unmittelbaren Dienstvorgesetzten direkt beim B zu Seminaren, die während der Dienstzeit stattfanden und für die in Folge vom B beim Rechnungshof um Sonderurlaub angesucht wurde, angemeldet hatte. Die Ermahnung bezog sich aber nicht, wie der Antragsteller offensichtlich irrtümlich annimmt auf die Anmeldung per se, sondern auf die Tatsache, dass die Seminare während der Dienstzeit stattfanden und der Antragsteller mit seinen Vorgesetzten nicht vorweg abklärte, ob die Teilnahme einerseits mit seinen dienstlichen Aufgabenstellungen in diesem Zeitraum im Einklang standen und andererseits, ob ihm Urlaub oder Sonderurlaub gewährt werden konnte. Die Abklärung, ob eine Teilnahme an Seminaren aus dienstlichen Gründen möglich ist oder nicht, hat vor der Anmeldung auch in jenen Fällen zu erfolgen, wenn man diese im Zuge eines Mitarbeitergespräches vereinbart hat. Dies deshalb, weil Mitarbeitergespräche zu Beginn eines jeden Arbeitsjahres durchgeführt werden, Seminare auf das Arbeitsjahr verteilt stattfinden und sich zum Zeitpunkt der Mitarbeitergespräche in der Regel dienstliche Notwendigkeiten zum Seminarzeitpunkt nur schwer abschätzen lassen. Außerdem wird im Zuge der Mitarbeitergespräche nicht festgelegt, ob man für das Seminar Urlaub, Erholungsurlaub oder eine sonstige Dienstfreistellung in Anspruch nehmen kann. Diese Festlegungen haben zeitnah mit dem Seminar zu erfolgen und gerade diese Tatsache hat der Antragsteller regelmäßig unterlassen.

Der Einwand des Antragstellers, dass er langjährig direkte Kontakte zu seiner Sektionsschefin pflegte, ändert nichts an der Tatsache, dass er Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis beziehen gemäß der Dienstpflicht des § 54 BDG bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen hat. Dies wurde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Aus einer Einladung seiner zuständigen Sektionsschefin zu einem Besprechungstermin, die zudem auch an den zuständigen Abteilungsleiter ergangen ist, kann zudem nicht geschlossen werden, dass der Dienstweg außer Kraft gesetzt wurde.

Zum Einwand des Antragstellers, dass er gegen die Ermahnung durch seinen Rechtsanwalt den Antrag auf Widerruf erhoben habe und dass dieser Antrag inhaltlich nicht beantwortet worden sei, wird ausgeführt, dass nach ständiger Rechtssprechung des VwGH eine Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Weisungsrechts dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstellt. Eine dem Beamten diesbezüglich eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Zudem erging auf Antrag des Antragstellers in dieser Sache ein Bescheid vom , GZ 502.115/074-S5-2/08. Gegen diesen Bescheid hat der Beamte keine Beschwerde erhoben.

Da die Vorgesetzten des Antragstellers bei der Ermahnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BDG handelten und bei jedem Beamten des RH in gleicher Weise vorgegangen wurde - und wie vergleichbare Fälle zeigen auch vorgegangen wird - lag eine Diskriminierung nicht vor.

Ein Eingriff in das vom Antragsteller ins Treffen geführte verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des BDG zählt es zu den Dienstpflichten, Vorbringen betreffend die Dienstzeit, bei den Vorgesetzten einzubringen bzw. mit diesen zu vereinbaren.

Die Vorbringen des Antragsstellers gehen daher ins Leere."

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Text der erteilten

Ermahnung:

"Faktum 3:

In Missachtung aller vorangegangenen Weisungen hat sich

der Beschwerdeführer ohne Befassung seiner

Dienstvorgesetzten direkt beim B zu einem Seminar 'Super! Wie Du

das immer rüberbringst - politischer Erfolg durch metaphorische

Kommunikation' als Behindertenvertrauensperson des RH angemeldet.

Mit Schreiben vom trat der B mit dem Ersuchen um Teilnahme des Beschwerdeführers an den RH heran. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangte der RH und damit auch sein unmittelbarer Vorgesetzter, davon Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer wieder unter Umgehung des Dienstweges an einer Veranstaltung angemeldet hat. Die Teilnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des RH abgelehnt (siehe Beilage 2).

Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur den Dienstweg missachtet, sondern hat sich darüber hinaus auch eine Funktion angemaßt (Behindertenvertrauensperson des RH), zu der er nicht bestellt ist.

Dem Beschwerdeführer wird somit nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass er durch die unter Faktum 1 bis 3 angeführten Sachverhalte seine Dienstpflichten im Sinne des § 54 BDG 1979 (BGBl Nr. 333/1979 idgF), wiederholt verletzt hat.

Dem Beschwerdeführer wird daher im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG eine Ermahnung erteilt.

Weiters wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Fakten im Rahmen einer Niederschrift zu äußern."

Ungeachtet ihres fehlenden Bescheidcharakters und losgelöst von der Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über ihre Berechtigung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0032) kann eine ungerechtfertigte Ermahnung oder ein ungerechtfertigtes Begründungselement innerhalb einer Ermahnung eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung oder des Alters indizieren.

Die in Rede stehende Ermahnung bringt - wie ihr Wortlaut zeigt und worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - eindeutig zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht wurde, er habe sich unter Missachtung des Dienstweges direkt beim B zu einem Seminar angemeldet. Gemäß § 54 Abs. 1 BDG 1979 unterliegen nur "Anbringen" der Verpflichtung, sie im Dienstweg einzubringen. Darunter sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen. Da - worauf der Beschwerdeführer völlig zu Recht hinweist - die Anmeldung zu einem vom B veranstalteten Seminar keine solche Eingabe, sondern eine privatrechtliche Erklärung des Beamten gegenüber dem B, zu dem kein "Dienstweg" besteht, darstellt, besteht keine aus Gesetzen im materiellen Recht ableitbare Verpflichtung eines Beamten, solche Schriftstücke im Dienstweg vorzulegen.

Da die Teilnahme an einem solchen Seminar - wie auch das Erfordernis, hiezu Sonderurlaub oder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, zeigt - eine dem Privatbereich des Beamten zuzurechnende Angelegenheit ist, ist auch kein Vorgesetzter dafür zuständig, dieses (private) Verhalten eines Beamten mit dienstrechtlichen Weisungen zu regeln. Soweit dem Beschwerdeführer derartige Weisungen erteilt worden wären, hätten sie keine Befolgungspflicht ausgelöst (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0172).

Eine Ermahnung wäre daher auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich auf die Nichtbefolgung einer zwar rechtswidrigen, aber dennoch wirksamen und daher Befolgungspflicht auslösenden Weisung bezogen hätte.

Das aufgezeigte rechtswidrige Verhalten des Vorgesetzten könnte - im Zusammenhang mit anderen aufhebungsgegenständlichen Vorfällen - eine Diskriminierung auf Grund der verpönten Kriterien einer Behinderung und des Alters indizieren. Die diskriminierende Handlung läge diesfalls in der (nicht bescheidförmig erfolgten) Ermahnung.

Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Bescheid aus November 2008 hat einen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, welcher die Frage betraf, ob die Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft zu seinen Dienstpflichten zähle, mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen. Dieser Bescheid trat damit keinesfalls an die Stelle der Ermahnung als Träger einer dadurch erfolgten diskriminierenden Entscheidung, sodass § 7l Abs. 3 BEinstG vorliegendenfalls nicht zur Anwendung kommt und daher auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unmittelbar aus der Ermahnung nicht entgegen steht.

Soweit dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu entnehmen wäre, die Ermahnung des Beschwerdeführers sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil er die Anmeldung zu dem genannten Seminar vorgenommen hatte, ohne zuvor sicherzustellen, dass ihm Sonderurlaub oder Erholungsurlaub gewährt werde, wäre dies schon vor dem Hintergrund der Textierung der Ermahnung unzutreffend. Darüber hinaus wäre aber auch eine allein aus einem solchen Grund erteilte Ermahnung rechtswidrig, weil es Angelegenheit des privaten Lebensbereiches des Beschwerdeführers und seines Verhältnisses zum B ist, ob er sich ohne definitive Entscheidung seiner Dienstbehörde über einen Erholungs- oder Sonderurlaub (vgl. im Übrigen die Ausführungen unter Punkt I. zur Widerruflichkeit eines Erholungsurlaubes) zu einem Seminar anmeldet oder nicht. Die an das Unterbleiben einer Teilnahme infolge einer späteren Versagung von Erholungs- bzw. Sonderurlaub geknüpften Folgen für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem B und dem Beamten sind ohne jede disziplinäre Relevanz.

Aus all diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf Ansprüche aus dem Faktum 6. bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

VII. Zu den Vorfällen 7. bis 9., welche wegen ihres inneren

Zusammenhanges zusammengefasst werden:

Antrag:

"7.) Diskriminierung bei Maßnahmen der Aus und Weiterbildung

Ich habe mich als gewählter Behindertenvertreter seit Jahren zu Seminaren des B angemeldet, weil diese interessante Themen behandeln und der RH für diese Seminare im Gegensatz zu anderen Veranstaltern, keinen Seminarbeitrag zu bezahlen hat. Für den Seminarbesuch wurde mir regelmäßig Sonderurlaub gewährt.

In der Bildungsvereinbarung vom waren drei Seminare des B vereinbart. Während ich für die Seminare vom 27.- und vom 3.- problemlos Sonderurlaub bekam, wurde über den Antrag der G vom auf Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch des vereinbarten Seminars in Sch vom 18.-20. September in Sch nicht rechtzeitig entschieden. Mit dem Abteilungsleiter war vereinbart, dass ich unmittelbar im Anschluss an meinen Kuraufenthalt in B vom 27. August - dieses Seminar besuche. Erst nach dem Seminarbesuch wurde mir mitgeteilt, dass kein Sonderurlaub gewährt wird und ich einen Erholungsurlaub für den Seminarbesuch zu nehmen habe.

Bildungsvereinbarung wurde der Dienstbehörde bekannt gegeben und von dieser widerspruchslos zur Kenntnis genommen. Da mein Kuraufenthalt bekannt war (sogar das wurde vors der Dienstbehörde bestritten, dies konnte aber durch das Votum beim Bericht 'Opferschutz' widerlegt werden) hätte man mir bereits vor dem Seminarbesuch die Ablehnung des Sonderurlaubs bekannt geben können. Für mich war kein vernünftiger Grund erkennbar war, die Einhaltung der Bildungsvereinbarung zu verhindern.

In meiner Stellungnahme zu Zl. 210.012/028-55-2/07 vom habe ich vorgebracht, dass eine objektive rechtliche Beurteilung des Sachverhalts meines Erachtens zum Ergebnis hätte führen müssen, dass ein Mitarbeiter des Rechnungshofs für die Einhaltung einer dienstlichen Vereinbarung, die auch in der Personalabteilung dokumentiert ist, keinen Urlaub beanspruchen muss. In dieser Stellungnahme vom habe ich ausdrücklich auf das vereinbarte B-Seminar vom 19.- hingewiesen und um eine Entscheidung vor Seminarbeginn ersucht, ob mir die Einhaltung der Bildungsvereinbarung ohne Urlaubskonsumation genehmigt wird. Statt einer Antwort habe ich die unter Punkt 6 dargestellte Ermahnung erhalten.

Immerhin habe ich im Jahr 2006 wegen des Antrags der G um Sonderurlaub noch keine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG erhalten (siehe Punkt 6).

Beweise: Aufzeichnungen über Urlaube, Sonderurlaube und Krankenstände. Antrag auf Sonderurlaub der G vom , Stellungnahme vom zu Zl. 210.012/028-S5-2/07.

In der Bildungsvereinbarung vom (vom Abteilungsleiter unrichtig mit datiert) war ein Seminar des B vom 19.- vereinbart. Mit Schreiben vom hat die G hiefür Sonderurlaub beantragt. Von der Dienstbehörde wurde die Bildungsvereinbarung und meine Wahl zum Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson ignoriert (siehe Punkt 8) und mit Schreiben vom die Personalvertretung ersucht bekannt zu geben, in welcher gewerkschaftlichen Funktion oder Funktion in der Personalvertretung das Seminar besucht wird. Kollege K, Behindertenvertrauensperson und gleichzeitig Vorsitzender des Dienststellenausschusses, hat geantwortet, dass das Seminar weder in gewerkschaftlicher Funktion noch aufgrund einer Funktion in der Personalvertretung besucht wird.

Kollege K hat nicht mitgeteilt, dass ich zu seinem Stellvertreter als Behindertenvertrauensperson gewählt worden bin, wurde aber auch nicht danach gefragt. Mit Schreiben vom hat die Dienstbehörde unter Hinweis auf die Stellungnahme von Kollegen K den Sonderurlaub abgelehnt. Die Bildungsvereinbarung wurde nicht einmal erwähnt, obwohl diese bekannt sein musste.

In weiterer Folge hat Mag. W im ggstl. Akt Zl. 210.012/030-S5- 2/07 angemerkt 'weder MR Mag. A noch Mag. W waren vor Anmeldung durch den Beschwerdeführer eingebunden'. In meiner Stellungnahme vom habe ich diese Anmerkung unter Hinweis auf die Bildungsvereinbarung mit dem Abteilungsleiter Mag. A als unwahr bzw. irreführend unvollständig bezeichnet und auf die Rechtsprechung des OGH zu § 1330 ABGB Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung (siehe Punkt 20 unwahre Vermerke in Akten) hingewiesen.

Da ich wegen der Anmeldung durch den B zum Seminar gemäß Bildungsvereinbarung eine Ermahnung erhalten habe, weil diese nicht im Dienstweg erfolgt ist, habe ich mich erneut am im Dienstweg zu einem gleichen Seminar angemeldet. Mein Antrag auf Seminarteilnahme im Dienstweg wurde wieder nicht genehmigt.

Da ich klar zum Ausdruck bringen wollte, dass ich mich an Vereinbarungen halte, habe ich mit einem Antrag auf Sonderurlaub vom für ein gleiches Seminar vom 3.- versucht, die Bildungsvereinbarung einzuhalten. Im Ablehnungsfall habe ich um einen schriftlichen Bescheid ersucht. Am wurde mir ein 16-seitiger Bescheid zugestellt, mit dem meinem Antrag auf den Seminarbesuch im Juni 2008 nicht stattgegeben wurde. (siehe Punkt 10 Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen).

Ich sehe in der fortgesetzten Ablehnung der Einhaltung der Bildungsvereinbarung durch den Rechnungshof eine Demütigung und Diskriminierung. So hätte man mir bereits anlässlich der Ermahnung mitteilen können, dass der Rechnungshof die Bildungsvereinbarung in meinem Fall nicht einhalten will. Meines Wissens wird die Einhaltung der Bildungsvereinbarung bei anderen Kollegen seitens des Rechnungshofs nicht abgelehnt.

Beweise: GZ. 502.115/073-S5-2/08 Vorläufiges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom und Stellungnahme hiezu vom , GZ. 210.012/030-S5-2/07.

Ergänzend merke ich an, dass in den Folgejahren keine Mitarbeitergespräche mit mir geführt wurden und daher auch keine Bildungsvereinbarungen getroffen wurden.

Nach dem Einbringen meines Schlichtungsantrags hat mir der Abteilungsleiter im Mitarbeitergespräch vom unter Berücksichtigung dienstlicher Gründe angeboten, bei Verzicht auf meinen Urlaub zur Teilnahme am B Seminar 'Super! Wie Du das immer rüberbringst' vom 9.- im Herbst drei B-Seminare zu genehmigen. Ich habe dieses Angebot angenommen. Daher wurden in die Bildungsvereinbarung drei B-Seminare aufgenommen.

1) Intensivkurs Verhandlungen, 2) Erfolgreiche Gesprächsführung und 3) Verhandlungen erfolgreich führen. Nachdem ich meine Seminarteilnahme beim B-Seminar für 9.- vereinbarungsgemäß abgesagt habe, wurde mir vom Abteilungsleiter nach der Weiterleitung der Bildungsvereinbarung und Rücksprache mit der SChefin Dr. H mitgeteilt, dass mir die SChefin keine B Seminare bewilligt (obwohl hiefür kein Seminarbeitrag zu leisten ist). Für das Seminar 'Intensivkurs Verhandlungen' vom 7.- habe ich daher Urlaub genommen. Der RH hat erneut bewiesen, dass er sich nicht an Vereinbarungen hält und mein Vertrauen in Zusagen von Vorgesetzten erneut enttäuscht.

Beweis: Bildungsvereinbarung vom

8.) Keine Anerkennung meiner Wahl zum Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson

Obwohl ich viele Jahre lang als gewählter Behindertenvertrauensperson-Stellvertreter anerkannt wurde, mir für entsprechende Seminare der Gewerkschaft Sonderurlaub gewährt wurde und meine Beratung behinderter Kollegen nachweisbar sehr erfolgreich war (vgl meine Beiträge über Schadenersatz bei Fahrerflucht und die Strafregisterauskurrft in der juristischen Fachliteratur sowie die Zitierung im Standardwerk der Jurisprudenz KOZIOL/WELSER, auch im Internet in der Rechtsdatenbank und unter ('www.behindertenvertrauensperson.at' abrufbar) wird mir diese Anerkennung ab meinem 60. Lebensjahr verweigert.

In der Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG wurde von Mag W behauptet, dass ich mir die Funktion einer Behindertenvertrauensperson des RH angemaßt hätte, zu der ich nicht bestellt wurde. Tatsächlich wurde ich nicht bestellt, sondern auf einem eingebrachten Wahlvorschlag zur Wahl der Behindertenvertrauensperson mit insgesamt drei Behindertenvertretern gewählt, ohne Einspruch des Wahlvorstands oder sonstiger Personen. Meine Wahl wurde auch nicht angefochten. Ein Wahlergebnis ist grundsätzlich gültig, wenn es nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist angefochten wird oder eine Nichtigerklärung erfolgt.

Dies gilt mE auch, wenn der vom Kollegen K eingebrachte und unbekämpfte Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Regelungen entsprochen haben sollte. Ich habe darauf vertraut, dass Kollege K einen gesetzgemäßen Wahlvorschlag eingebracht hat, da in der Vorperiode der gleiche Wahlvorschlag eingebracht und gewählt wurde und an meiner Wahl keine Zweifel aufkamen.

Beweis: Wahlakten zur Behindertenvertrauensperson

9.) Diskriminierung durch regelmäßige Ablehnung von Sonderurlauben

Sonderurlaube für Bildungsveranstaltungen für Personalvertreter bzw. Behindertenvertrauenspersonen/-anwärter werden mir seit Herbst 2006 nicht mehr genehmigt. Den anderen gewählten Behindertenvertretern wird dagegen nach meiner Information Sonderurlaub für B-Seminare gewährt. Nach den Grundsätzen für die Aus- und Weiterbildung im Rechnungshof stehen den Mitarbeitern im mehrjährigen Durchschnitt rund 10 Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung.

Beweise: Ablehnungen von Anträgen auf Sonderurlaub, Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung, Ausführungen zu Punkt 6 und 7."

Vorhalt:

"In Punkt 7 machen Sie eine Diskriminierung bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung geltend. Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen hätten Sie in Ihrer Funktion als Behindertenvertrauensperson des Rechnungshofes in Anspruch nehmen wollen.

Diesbezüglich wird vorweg festgestellt, dass Sie im Rechnungshof weder Behindertenvertrauensperson sind, noch eine Funktion in der Personalvertretung einnehmen (siehe genauere Ausführungen unter den Punkten 8 und 9).

Bezüglich der von Ihnen angeführten Seminare des B in Sch vom

18. bis sowie vom 19. bis , die Sie als Behindertenvertrauensperson des Rechnungshofes besuchen wollten, wird angeführt, dass Sie diese unter Bezugnahme auf Ihre nicht vorhandene personalvertretungsrechtliche bzw. gewerkschaftliche Funktion besuchen wollten. Die Voraussetzungen für eine Freistellung wie sie personalvertretungsrechtlichen bzw. gewerkschaftlichen Funktionären gewährt werden kann, liegen daher nicht vor. Da an die Genehmigung von Sonderurlauben laut VwGH strenge Kriterien anzuwenden sind (siehe Ausführungen unter Punkt 9), Sie nicht zur primären Zielgruppe des Seminars zählten und der Rechnungshof ein spezielles Kommunikationsseminar für seine Bediensteten im Bildungsprogramm anbietet, konnte ein solcher Sonderurlaub nicht gewährt werden.

Zum Seminar des B vom 3. bis mit Antrag auf Sonderurlaub und Ablehnung des Sonderurlaubes durch die Dienstbehörde wird ausgeführt, dass Sie am auf dem Dienstweg eine Anmeldung zum Seminar des B 'Super! Wie Du das immer rüberbringst! Erfolgreich durch metaphorische Kommunikation' in der Zeit vom 3. Juni bis , eingebracht haben.

Im Februar 2008 wurde Ihre Teilnahme an diesem Seminar von Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten nicht befürwortet, weil Sie nicht zur primären Zielgruppe des Seminars zählten. Die Seminarbeschreibung verweist darauf, dass PolitikerInnen dadurch erfolgreich sind, weil sie ihre Inhalte geschickt durch 'Geschichten' vermitteln könnten. In diesem Seminar werde vermittelt, Metaphern zu entwickeln, Einsatzmöglichkeiten zu erkennen und die Metapher als Veranstaltungsdesign nutzen zu lernen. Demnach waren primäre Zielgruppen dieses Seminars vor allem Personen, die im Kommunikationsbereich tätig sind. Der Rechnungshof bezieht sich bei der Besprechung seiner Berichte ausschließlich auf Fakten und Tatsachen und nicht auf Metaphern.

Im Mitarbeitergespräch für das Jahr 2007 (geführt am ) vereinbarten Sie mit dem damaligen Abteilungsleiter der Abt. S 1-7 den Besuch eines Kommunikationsseminars beim B. Zu diesem Zeitpunkt beinhaltete das jährliche Aus- und Weiterbildungsprogramm des Rechnungshofes noch kein auf seine Bedürfnisse angepasstes Kommunikationsseminar.

Bei der Erhebung von Sachverhalten, bei den Schlussbesprechungen mit den geprüften Stellen und bei der Behandlung der Berichte in den gesetzlichen Vertretungskörpern wird von Bediensteten des Rechnungshofes ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit gefordert. Zwecks Steigerung der Kommunikations- und Präsentationstechnik wurde im November 2007 ein eigens auf die Bediensteten des Rechnungshofes abstellendes Kommunikationsseminar - Schwierige Gesprächsführung/Rhetorik I und II - in das jährliche Aus- und Weiterbildungsprogramm aufgenommen. Dieses Seminar wurde vom 14. bis , vom 14. bis und auch im Jahr 2009 vom Rechnungshof veranstaltet und durchgeführt. Sie haben sich bis dato nicht für dieses speziell für Rechnungshof-Bedienstete angepasstes Seminar angemeldet.

Angemerkt wird, dass es dem Rechnungshof als Dienstgeber ein wichtiges Anliegen ist, über gut ausgebildete Mitarbeiter zu verfügen. Es muss ihm aber vorbehalten bleiben, dass diese entsprechend seinen Bedürfnissen und Anforderungen ausgebildet werden. Die vom Rechnungshof in seinem Bildungsprogramm speziell für seine Mitarbeiterinnen angebotenen Seminare gehen daher vergleichbaren extern veranstalteten Seminaren vor.

Ihr Hinweis, dass Sie den Besuch des B-Seminars mit Ihrem damaligen Abteilungsleiter in der Bildungsvereinbarung für das Jahr 2007 vereinbart hätten, geht darüber hinaus ins Leere, weil der Rechnungshof in seinem Bildungsprogramm in der Zwischenzeit ein speziell auf seine Bediensteten abstellendes vergleichbares Seminar angeboten hat und nach wie vor anbietet. Dieses intern, auf die besonderen Anforderungen des Prüfungsdienstes abstellende Seminar, wäre externen Seminaren vorzuziehen.

Zu den drei Seminaranmeldungen des B im Jahr 2009, für die Sie Sonderurlaub beantragten, wird ausgeführt, dass Sie dieses Faktum im Zuge des im Jahr 2009 durchgeführten Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt nicht vorgebracht haben. Daher kann diese Sache im gegenständlichen Verfahren unter Verweis auf § 71 BEinstG nicht berücksichtigt werden.

Insgesamt betrachtet liegt - wie die Ausführungen dieses Punktes zeigen - keine Diskriminierung beim Besuch von B-Seminaren vor, weil sie einerseits keine personalvertretungsrechtliche bzw. gewerkschaftliche Funktion einnehmen, die eine Freistellung rechtfertigen würde und andererseits die Gewährung von Sonderurlauben an strenge Kriterien gebunden sind, die für alle Bediensteten des Rechnungshofes gleich gelten.

Im Punkt 8 machen Sie geltend, dass Ihre Wahl zum Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson nicht anerkannt wird.

Diesbezüglich wird ausgeführt: Zu der von Ihnen angeführten Wahl der Behindertenvertrauensperson im Rechnungshof am waren insgesamt 11 Bedienstete (begünstigte Behinderte) des Rechnungshofes wahlberechtigt. Gemäß § 22b i.V.m. 22a Behinderteneinstellungsgesetz (BEeinstG) ist bei dieser Anzahl an begünstigten Behinderten eine Behindertenvertrauensperson zu wählen. Erst ab einer Anzahl von mindestens 15 begünstigten Behinderten sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen (§ 22a Abs. 1 BEinstG).

Bei der Wahl der Behindertenvertrauensperson am entfielen auf die einzig angetretene Wählergruppe BK 10 von abgegebenen 10 Stimmen. Da Regierungsrat BK an erster Stelle dieser Wählergruppe gereiht war, fiel das eine zu vergebende Mandat ihm zu. Die gewählte Behindertenvertrauensperson des Rechnungshofes ist somit Regierungsrat BK.

Sie haben bei dieser Wahl an dritter Stelle dieser Wählergruppe für die Wahl zur Behindertenvertrauensperson kandidiert. Da nur ein Mandat zu vergeben war und dies Regierungsrat BK zufiel, außerdem aufgrund der gesetzlichen Mindestanzahl von 11 begünstigten Behinderten im Rechnungshof kein Stellvertreter zu bestellen war, hatten Sie die Funktion einer gewählten Behindertenvertrauensperson im Rechnungshof nicht inne.

Eine Diskriminierung liegt daher auch aus diesem Grund im Rechnungshof nicht vor.

Im Punkt 9 führen Sie aus, dass Sie durch die regelmäßige Ablehnung von Sonderurlauben diskriminiert seien, weil Ihnen für Bildungsveranstaltungen als Personalvertreter bzw. Behindertenvertrauensperson kein Sonderurlaub genehmigt worden sei.

Dazu wird einerseits zu den Ausführungen unter Punkt 8 verwiesen, demzufolge Sie keine gewählte Behindertenvertrauensperson sind. Des weiteren haben Sie bei den fraglichen Personalvertreterwahlen 2004 auf keiner der wahlwerbenden Listen für die Wahlen zum Dienststellenausschuss des Rechnungshofes kandidiert.

Da Sie, wie die Ausführungen dieses Punktes sowie jene unter Punkt 8 zeigen, keine personalvertretungsrechtliche bzw. gewerkschaftliche Funktion im Rechnungshof ausüben, kann eine Freistellung für Seminare des B für gewerkschaftliche Funktionäre in Ausübung personalvertretungsrechtlicher bzw. gewerkschaftlicher Funktionen von Ihnen daher nicht in Anspruch genommen werden. Ein beantragter Sonderurlaub ist somit nach den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und dabei ist insbesondere maßgebend, ob der Grund des Sonderurlaubes mit der beruflichen Tätigkeit in enger Verbindung steht.

Da die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlaub für jeden Bediensteten gleich gelten und gleich zur Anwendung gebracht werden, kann in der Ablehnung von Sonderurlaub keine Diskriminierung erblickt werden.

Die von Ihnen angeführten zehn Arbeitstage pro Jahr für Aus- und Weiterbildung im Rechnungshof betreffen nicht Sonderurlaube, sondern jene Arbeitstage, die von jedem Bediensteten für den Besuch von vom Rechnungshof veranstalteten Seminaren, die während der Dienstzeit in den Räumlichkeiten des Rechnungshofes durchgeführt werden, in Anspruch genommen werden können. Ein Sonderurlaub ist mit dem Besuch solcher RH-Seminare nicht verbunden, weil diese während der Dienstzeit besucht werden können."

Replik:

"ad Punkt 7.) Diskriminierung bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Ich nehme zur Kenntnis, dass die Dienstbehörde in diesem Punkt ein weiteres Schlichtungsverfahren für notwendig erachtet.

ad Punkt 8.) Keine Anerkennung meiner Wahl zum Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson

Hinsichtlich der Ausführungen der Dienstbehörde, dass bei 11 begünstigten Behinderten kein Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson zu bestellen war, verweise ich auf § 22a BEinStG. Die Dienstbehörde widerspricht sich mE selbst, wenn sie im 1. Absatz zu diesem Punkt anführt, dass ab einer Anzahl von 15 begünstigten Behinderten zwei Stellvertreter zu wählen sind und im 3. Absatz meint, dass bei 11 begünstigten Behinderten kein Stellvertreter zu bestellen war. Grundsätzlich war kein Stellvertreter zu bestellen, sondern zu wählen.

Ich wurde am Wahlvorschlag als Stellvertreter der BVP gewählt und die Wahl wurde nicht angefochten oder für nichtig befunden. Daher ist meine Wahl zum Stellvertreter der BVP mE als rechtmäßig anzusehen.

Meines Wissens wurde auch der Stellvertreterin der BVP Kollegin S Sonderurlaub für B-Seminare gewährt, mir als ebenso gewählten Stellvertreter hingegen nicht.

Mein Ersuchen, die Wahlakten einzusehen ist leider gescheitert, weil diese nach Auskunft von Kollegin MR Dipl.Ing. F nicht mehr aufzufinden waren."

Bescheidbegründung:

"ad 7.) Diskriminierung bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung:

Zu diesem Punkt wird angeführt, dass der Antragsteller im Rechnungshof zu keinem Zeitpunkt Behindertenvertrauensperson war, und auch keine Funktion in der Personalvertretung einnahm (siehe genauere Ausführungen unter den Punkten 8 und 9).

Dennoch meldete er sich immer wieder unter Bezugnahme auf diese Funktion zu Seminaren des Vereins des B an und wollte Freistellungen, die Personen in solchen Funktionen seitens des Dienstgebers gewährt werden können, beanspruchen. Da die Voraussetzungen für eine Freistellung wie sie personalvertretungsrechtlichen bzw. gewerkschaftlichen Funktionären gewährt werden könnten nicht vorlagen, an die Genehmigung von Sonderurlauben laut VwGH strenge Kriterien anzuwenden sind (siehe Ausführungen unter Punkt 9), und der Antragsteller nicht zur primären Zielgruppe der Seminare zählte, wurden ihm weder personalvertretungsrechtliche Freistellungen noch Sonderurlaub aus diesem Titel zuerkannt. Zudem wurden vom RH zielgerichtete Seminare angeboten, zu denen sich der Antragsteller nicht angemeldet hat.

Diese Tatsachen wurden vom Antragsteller im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten.

Eine Diskriminierung liegt aus Sicht der Dienstbehörde somit unter Verweis auf die Ausführungen des Parteiengehörs vom nicht vor.

ad. 8.) Keine Anerkennung der Wahl zum Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson:

Die Ausführungen zum Parteiengehör vom wurden vom Antragsteller offensichtlich nicht richtig interpretiert. Die Dienstbehörde hat darin ganz klar ausgeführt, dass zu der vom Antragsteller ins Treffen geführten Wahl der Behindertenvertrauensperson im RH am insgesamt 11 Bedienstete (begünstigte Behinderte) des RH wahlberechtigt waren und gemäß § 22b i.V.m § 22a BEeinstG bei dieser Anzahl an begünstigten Behinderten nur eine Behindertenvertrauensperson zu wählen war. Erst ab einer Anzahl von mindestens 15 begünstigten Behinderten waren für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen (§ 22a Abs. 1 BEinstG).

Da bei der angeführten Wahl der Behindertenvertrauensperson am auf die einzig angetretene Wählergruppe BK zehn von abgegebenen zehn Stimmen entfielen, Regierungsrat BK an erster Stelle dieser Wählergruppe gereiht war, fiel das eine zu vergebende Mandat ihm zu. Die gewählte Behindertenvertrauensperson des Rechnungshofes war und ist somit Regierungsrat BK.

Da der Antragsteller bei dieser Wahl an dritter Stelle dieser Wählergruppe für die Wahl zur Behindertenvertrauensperson kandidierte, nur ein Mandat zu vergeben war und dieses einem anderen zufiel, außerdem aufgrund der gesetzlichen Mindestanzahl von 11 begünstigten Behinderten im Rechnungshof kein Stellvertreter zu bestellen war, nahm er zu keinen Zeitpunkt die Funktion einer gewählten Behindertenvertrauensperson im Rechnungshof ein.

Eine Diskriminierung in der Behandlung des Antragstellers liegt daher auch aus diesem Grund im Rechnungshof nicht vor.

ad 9.) Diskriminierung durch regelmäßige Ablehnung von Sonderurlauben:

Wie unter Punkt 8 ausgeführt nahm der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt die Funktion einer Behindertenvertrauensperson im RH ein.

Da er auch sonst keine personalvertretungsrechtliche bzw. gewerkschaftliche Funktion im RH innehatte, konnte er auch keine Freistellungen für Seminare des B für gewerkschaftliche Funktionäre in Ausübung personalvertretungsrechtlicher bzw. gewerkschaftlicher Funktionen in Anspruch nehmen. Ein von ihm beantragter Sonderurlaub war somit nach den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln und dabei ist insbesondere maßgebend, ob der Grund des Sonderurlaubes mit der beruflichen Tätigkeit in enger Verbindung steht.

Da die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlaub für jeden Bediensteten gleich gelten und gleich zur Anwendung gebracht werden, kann in der Ablehnung von Sonderurlaub unter Verweis auf die Ausführungen des Parteiengehörs zu diesem Punkt, die vom Antragsteller zudem nicht bestritten wurden, keine Diskriminierung erblickt werden."

In Ansehung der zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit dem Vorfall 8 strittigen Frage, ob dem Beschwerdeführer die Funktion einer stellvertretenden Behindertenvertrauensperson zukam, rügt dieser, die belangte Behörde stelle "Behauptungen über das Ergebnis eines Wahlvorganges auf", ohne dass die Beweisgrundlage dafür angegeben werde. Seines Wissens sei der Wahlakt unauffindbar. Auch sei ihm in diesem Zusammenhang zu Beweisergebnissen kein Parteiengehör gewährt worden. Er verweise auf sein Vorbringen, wonach er tatsächlich als Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson gewählt worden sei und auch selbst in den Wahlakt nicht habe Einsicht nehmen können.

Nun hat vorliegendenfalls die belangte Behörde nicht "Behauptungen über das Ergebnis eines Wahlvorganges" aufgestellt, sondern - wie sich aus dem Verweis der Bescheidbegründung auf den Vorhalt ergibt - Tatsachenannahmen über den konkreten Wahlhergang rechtlich beurteilt. Insbesondere hat die belangte Behörde festgestellt, dass bei der Wahl der Behindertenvertrauensperson am nur eine Wählergruppe angetreten sei, wobei der Beschwerdeführer auf der von dieser Wählergruppe erstellten Liste an dritter Stelle kandidiert habe. Auf diese Liste seien 10 von abgegebenen 10 Stimmen entfallen. Wahlberechtigt seien 11 Bedienstete gewesen.

Diesen konkreten Sachverhaltsannahmen tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit konkreten (abweichenden) Tatsachenbehauptungen entgegen. Insbesondere lässt er nicht erkennen, auf Grund welchen (abweichenden) Sachverhaltes er seine Wahl zur stellvertretenden Behindertenvertrauensperson ableiten möchte.

Zwar irrt die belangte Behörde rechtlich, wenn sie die Auffassung vertrat, aus dem Grunde des § 22a Abs. 1 BEinstG sei vorliegendenfalls im Hinblick auf die Zahl der Wahlberechtigten von 11 kein Stellvertreter zu wählen gewesen. Vielmehr erhellt aus § 22a Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I Nr. 150/2002 klar, dass auch bei Beschäftigung von weniger als 15 begünstigten Behinderten ein Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson zu wählen ist. Hingegen ist die belangte Behörde insoweit im Recht, als die Wahl von zwei Stellvertretern im Hinblick auf die Zahl der beschäftigten Behinderten nicht in Frage kam.

Vor diesem Hintergrund kann aber der von der belangten Behörde festgestellte Wahlvorgang keinesfalls dahingehend gewürdigt werden, dass - neben der auf der einzig kandidierenden Liste Zweitgereihten - auch der Beschwerdeführer als Drittgereihter rechtswidrigerweise zu einem zweiten Stellvertreter gewählt wurde.

Vielmehr konnte auf die einzig kandidierende Wählerliste schon ex lege gemäß § 22a Abs. 1 BEinstG nur das Mandat einer Vertrauensperson und jenes eines Stellvertreters entfallen. Dies wären - mangels Umreihungen innerhalb der Wählerliste - der erst- und zweitgereihte Kandidat, zu denen der Beschwerdeführer als auf der Liste drittgereihte Kandidat unstrittig nicht gehörte.

Aus dem Vorgesagten folgt somit, dass der Beschwerdeführer nicht zur stellvertretenden Behindertenvertrauensperson gewählt wurde, sodass in seiner "Nichtanerkennung" als solcher keine Diskriminierung gelegen ist, mag sich der Beschwerdeführer auch berufen gesehen haben, sich ohne Innehabung einer entsprechenden Stellung um die Angelegenheiten von Behinderten zu kümmern.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der aus dem Vorfall 8. geleiteten Ansprüche wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Vor den eben aufgezeigten Hintergrund können aber auch aus den Vorfällen gemäß Punkt 7. und 9. des Antrages des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung abgeleitet werden:

Zunächst ist die belangte Behörde nach dem Vorgesagten im Recht, dass der Beschwerdeführer keine Stellung als (stellvertretende) Behindertenvertrauensperson innehatte, sodass eine Freistellung aus diesem Grunde nicht in Betracht kam. Auch ist es zutreffend, dass er nicht zur primären Zielgruppe der in Rede stehenden Seminare zählte.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend, dass schon die im Zuge des Mitarbeitergespräche getroffene "Bildungsvereinbarung" ihm das Recht eingeräumt hätte, die in Rede stehenden Seminare ohne Bewilligung von Sonderurlaub, gleichsam als Dienstversehung zu besuchen, stellt doch die Vereinbarung gemäß § 45a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 (arg: "... und die dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnet werden sollen") lediglich eine Grundsatzvereinbarung dar. Dass sie auch der Beschwerdeführer als solche auffassen musste, zeigte sich auch daran, dass er (ungeachtet der Bildungsvereinbarungen vom und vom ) für die von ihm angestrebten Seminarbesuche jeweils Sonderurlaub beantragt hat.

Da es sich bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 74 BDG 1979 - das Vorliegen der Einstiegsvoraussetzungen einmal vorausgesetzt - um eine im Ermessen der Dienstbehörde liegende Maßnahme handelt, kann der belangten Behörde im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Gewährung der Sonderurlaube für die Seminarbesuche vom 18. bis und vom 19. bis aus den von ihr angeführten Gründen (Beschwerdeführer gehört nicht zur unmittelbaren Zielgruppe des Seminars, Angebot eines speziellen Kommunikationsseminars für seine Bedienstete durch den Rechnungshof im Bildungsprogramm und restriktive Handhabung des Ermessens bei Sonderurlauben) versagte, auch wenn man im Zuge dieser Ermessensentscheidung die für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende vorangegangene Bildungsvereinbarung miteinbezieht. In der Beschwerde wird diesen Ermessensentscheidungen auch nicht entgegen getreten.

Die Versagung von Sonderurlaub für den Zeitraum vom 3. bis erfolgte nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien in diesem Verfahren bescheidförmig, sodass der Beschwerdeführer diesfalls gemäß § 7l Abs. 3 zweiter Satz BEinstG vorzugehen gehabt hätte.

Aber auch, wenn sein Vorbringen im hg. Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2012/12/0002, zutreffend wäre, wonach die Erledigung vom mangels Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ins Leere gegangen sei, könnte er aus der damit bloß intendierten inhaltlichen Entscheidung keine Ansprüche ableiten, da eine solche ja dann nicht ergangen wäre.

Die Nichtgewährung von Sonderurlauben im Jahr 2009 war nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens, weshalb darauf keine Ansprüche des Beschwerdeführers gegründet werden können.

In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob auch für sich genommen nicht zu beanstandende Ermessensentscheidungen der Behörde dann eine Diskriminierung nach einem verpönten Kriterium darstellen könnten, wenn sie gehäuft auftreten und das Ermessen in vergleichbaren Fällen gegenüber anderen Beamten abweichend geübt wird:

Von einer gehäuften für den Beschwerdeführer ungünstigen Ermessensübung kann nämlich durch die hier allein zu beurteilende Versagung zweier Sonderurlaube noch nicht gesprochen werden, waren dem Beschwerdeführer doch zuvor schon im Zuge des Jahres 2006 zwei Sonderurlaube zum Besuch einschlägiger Seminare bewilligt worden. Auch zeigt der Beschwerdeführer keine von der Grundstruktur vergleichbaren Fälle auf, in denen anderen Beamten Sonderurlaube für Kommunikationsseminare, zu deren unmittelbarer Zielgruppe sie nicht gehörten, genehmigt wurde, wiewohl der Rechnungshof selbst Kommunikationsseminare anbot.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde, soweit sie sich auf die Vorfälle 7. und 9. stützte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

VIII. Zum Vorfall 10.:

Antrag:

"10.) Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

Anträge an die Dienstbehörde wurden nicht mehr rechtzeitig (bspw. vor Seminarbeginn) oder innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist, nämlich ohne unnötigen Aufschub bzw. spätestens sechs Monate nach Einlangen erledigt.

Über den Antrag der G vom auf Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch des in der Bildungsvereinbarung enthaltenen Seminars in Sch vom 18. bis in Sch wurde nicht rechtzeitig von der Dienstbehörde entschieden (siehe Punkt 7). Erst nach dem Seminar, das ich mit Genehmigung meines Abteilungsleiters besucht habe, wurde der Seminarbesuch abgelehnt und mir drei Urlaubstage abgebucht.

Über meinen Antrag auf Sonderurlaub vom für ein Seminar vom 3. bis wurde erst am entschieden.

Mein Antrag vorn , eingebracht am , mittels schriftlichen Bescheid festzustellen, dass die Anmeldung zu einem Seminar der Gewerkschaft bzw des B im Dienstweg nicht zu meinen Dienstpflichten gehört, wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten zugestellt."

Vorhalt:

"In Punkt 10 führen Sie aus, dass Sie wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen von Anträgen diskriminiert seien und zwar in zwei Fällen.

Fall 1 - Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch des Seminars des B vom 18. bis in Sch. Dabei führen Sie aus, dass der Seminarbesuch erst nach der Teilnahme am Seminar abgelehnt wurde und Ihnen deshalb drei Urlaubstage abgebucht worden seien.

Dazu wird ausgeführt, dass nicht der Besuch des Seminars abgelehnt wurde, sondern die Möglichkeit, zu diesem Zweck Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, kann Sonderurlaub nur auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden. Auf die Gewährung besteht kein Rechtsanspruch. Da die gesetzlichen Vorschriften für jeden Rechnungshof-Bediensteten in gleicher Weise zur Anwendung kommen und Rechnungshof-Bedienstete vielfach für im privaten Interesse gelegene Seminare Urlaub konsumieren, ist in dieser Vorgangsweise keine Diskriminierung zu erkennen.

Fall 2 - Antrag auf Sonderurlaub vom für ein Seminar vom 3. bis bei der B. Über diesen Antrag sei erst am entschieden worden.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 7 verwiesen. Demzufolge wurde im Februar 2008 Ihre Teilnahme an diesem Seminar von Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten nicht befürwortet, weil Sie nicht zur primären Zielgruppe des Seminars zählten.

In der Folge haben Sie für den Besuch desselben Seminars Sonderurlaub beantragt und für den Fall der Ablehnung um eine schriftliche bescheidmäßige Erledigung ersucht.

Der Sonderurlaub wurde Ihnen in weiterer Folge durch Ihre Vorgesetzten nicht genehmigt. Dies wurde Ihnen vor Beginn des Seminars mitgeteilt. Über Ihren Antrag wurde entsprechend Ihres Ersuchens ein Bescheidverfahren, samt Ermittlungsverfahren, seitens der Dienstbehörde durchgeführt. Dieses wurde mit der Erledigung vom , GZ 502.115/075-S5-2/08, abgeschlossen. Die Verzögerung bei der bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen in diesem einen Fall ist mit der Fülle des zu sichtenden und auszuwertenden Aktenmaterials sowie mit den vielseitigen Anträgen zu begründen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wurde um zwei Wochen überschritten.

Bei der Erledigung von Anträgen werden alle Bediensteten des Rechnungshofes gleich behandelt und wird grundsätzlich darauf geachtet, dass diese innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen getroffen werden. In Einzelfällen kann es - wie ausgeführt - einerseits aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des Umstandes, dass versucht wird, mit den Parteien konsensuale Entscheidungen herbeizuführen, zu Verzögerungen kommen. In dieser Vorgehensweise kann keine Diskriminierung erblickt werden."

Replik:

"ad Punkt 10.) Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger Erledigungen

Bei meinem - im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter erfolgten - Besuch des Seminars in Sch habe ich darauf vertraut, dass mir, wie bis zu diesem Zeitpunkt üblich, Sonderurlaub gewährt wird. Ich halte es für unfair, wenn man erst nicht entscheidet und im Nachhinein Urlaubstage abbucht.

Zur Feststellung der Dienstbehörde, dass Sonderurlaub nur auf Grundlage gesetzlicher Voraussetzungen gewährt werden kann, halte ich fest, dass diese mE vorlagen. Schließlich habe ich auch in der Vergangenheit für solche Seminarbesuche Sonderurlaub erhalten.

Dass die Verzögerung der bescheidmäßigen Erledigung mit vielseitigen Anträgen begründet wird, kann ich im Hinblick auf den Umfang meines Antrags nicht nachvollziehen."

Bescheidbegründung:

"ad 10.) Diskriminierung wegen Unterlassung rechtzeitiger

Erledigungen:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Parteiengehörs vom verwiesen, demzufolge in der Vorgangsweise des RH keine Diskriminierung erkannt werden konnte. Diese Ausführungen wurden vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör dem Grunde nach auch nicht bestritten.

Zu seinem ergänzenden Vorbringen in seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör, dass er darauf vertraute, dass er Sonderurlaub erhalten würde, weil es in der Vergangenheit immer so war, wird ausgeführt, dass die Gewährung von Sonderurlaub immer Einzelfallentscheidungen darstellen und nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daran strenge Maßstäbe anzuwenden sind. Außerdem ist immer im Vorhinein abzuklären, ob Sonderurlaub gewährt werden kann oder nicht.

Da wie im Parteiengehör ausgeführt bei der Erledigung von Anträgen um Sonderurlaub alle Bediensteten des Rechnungshofes gleich behandelt wurden und werden, grundsätzlich darauf geachtet wird, dass diese innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfristen getroffen werden, es aber in Einzelfällen aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des Umstandes, dass versucht wird, mit den Parteien konsensuale Entscheidungen herbeizuführen, zu Verzögerungen kommen kann, kann in dieser Vorgehensweise keine Diskriminierung erblickt werden."

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zunächst den Vorwurf erhoben, dass die belangte Behörde über seinen Antrag vom auf Gewährung von Sonderurlaub in der Zeit vom 18. bis nicht rechtzeitig entschieden habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die belangte Behörde sich in Angelegenheiten dieses Sonderurlaubes überhaupt nicht veranlasst gesehen hat, eine bescheidförmige Erledigung zu treffen. Unbeschadet der Frage, ob die Genehmigung bzw. die Versagung eines beantragten Sonderurlaubes mangels eines auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrages des Beamten auch durch formlose Erklärung der Dienstbehörde erfolgen kann, ist jedenfalls zu beachten, dass der Verfahrensaufwand zur Abgabe einer derartigen formlosen Erklärung im Allgemeinen ein geringerer sein wird als für eine bescheidförmige Erledigung, wiewohl einzuräumen ist, dass auch das Verfahren zur Abgabe einer solchen formlosen Erklärung unter Umständen Ermittlungsschritte erfordern kann. Dennoch besteht freilich ein eminentes Interesse des Beamten, eine Entscheidung über die Gewährung oder Versagung eines beantragten Sonderurlaubes vor dem Datum des beabsichtigten Antrittes des Sonderurlaubes zu erhalten. Es ist daher von der Dienstbehörde zu verlangen, zumindestens die für die Entscheidung durch formlose Erklärung erforderliche Willensbildung möglichst rasch vorzunehmen, um zu verhindern, dass der Zweck des beantragten Sonderurlaubes desavouiert wird (der Beamte ist ja auch nicht berechtigt, ohne vorherige Genehmigung eines Sonderurlaubes vom Dienst fernzubleiben).

Vor diesem Hintergrund bedurfte es besonderer Gründe, welche die belangte Behörde berechtigt hätten, auch mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag vom bis nach Beendigung des Seminars zuzuwarten. Insbesondere legt der angefochtene Bescheid nicht dar, auf Grund welcher Erhebungen bzw. welcher Schritte zu einer "gütlichen Einigung" die belangte Behörde an einer Entscheidung schon vor dem gehindert war.

Sonst ist im Zusammenhang mit dem Vorfall 10 noch zu bemängeln, dass die belangte Behörde auf die verspätete Erledigung des Antrages vom überhaupt nicht eingegangen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Abweisung von Ansprüchen aus dem Vorfall 10. betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

IX. Zum Vorfall 11.:

Antrag:

"11.) Diskriminierung durch Unterlassung des Mitarbeitergesprächs

Während mit anderen Kollegen die gesetzlich vorgesehenen Mitarbeitergespräche geführt worden sind, wurde mit mir seit der Bildungsvereinbarung im Jahr 2006 kein weiteres Mitarbeitergespräch geführt.

In diesem Punkt konnte ich durch meinen Schlichtungsantrag beim Bundessozialamt erreichen, dass nach drei Jahren sogar zwei Mitarbeitergespräche jeweils mit den Abteilungsleitern der Abteilungen S 1-1 am (wegen meiner Dienstzuteilung bis auf weiteres) und S 1-7 am durchgeführt wurden. Im Mitarbeitergespräch mit dem Abteilungsleiter der Abteilung S 1-7 (der ich organisatorisch zugeordnet bin) wurde mir mitgeteilt, dass ich bei Gebarungsprüfungen nicht mehr eingesetzt werde."

Vorhalt:

"Im Punkt 11 führen Sie eine Diskriminierung durch Unterlassung des Mitarbeitergesprächs ins Treffen, weil mit Ihnen seit 2006 kein Mitarbeitergespräch geführt worden sei.

Dazu wird ausgeführt, dass in der Abt. S 1-7, in der Sie bis März 2008 Ihren Dienst verrichteten, die Position des Abteilungsleiters vom bis vakant war. Durch diese Vakanz entfielen im Jahr 2007 die Mitarbeitergespräche für alle Mitarbeiter dieser Abteilung. Nachdem sich der neue Abteilungsleiter einen Grundüberblick über die Abt. S 1-7 verschafft hatte, wurden Sie per der Abt. S 1-1 zur weiteren Dienstleistung zugeteilt. Mitarbeitergespräche des Leiters der Abt. S 1-7 mit den weiteren Bediensteten der Abt. S 1-7 wurden für das Jahr 2008 erst im Laufe des ersten Halbjahres 2008 je nach Bedarf durchgeführt. In der Annahme, dass der Leiter der Abt. S 1-7 mit Ihnen für das Jahr 2008 bereits ein Mitarbeitergespräch durchgeführt habe, wurde in der Abt. S 1-1 für das Jahr 2008 kein Mitarbeitergespräch mehr geführt. Dieser Umstand beruht auf einem Versehen bzw. auf mangelhafter Kommunikation. Darin kann keine Diskriminierung erblickt werden.

Für das Jahr 2009 wurden mit Ihnen sowohl vom Leiter der Abt. S 1-7, als auch vom Leiter der Abt. S 1-1 Mitarbeitergespräche durchgeführt."

Auf diesen Punkt ging der Beschwerdeführer in seiner Replik

nicht ein.

Bescheidbegründung:

"ad 11.) Diskriminierung durch Unterlassung des Mitarbeitergesprächs:

Zu diesem Punkt wird auf die umfangreichen Ausführungen des dem Antragstellers eingeräumten Parteiengehörs vom verwiesen, die in seiner Stellungnahme vom auch nicht bestritten wurden.

Eine Diskriminierung liegt aus Sicht der Dienstbehörde in diesem Punkt nicht vor."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, er habe deshalb auf den Vorhalt der belangten Behörde nicht repliziert, da die belangte Behörde ohnedies zugestanden habe, bei der Führung des Mitarbeitergespräches säumig gewesen zu sein. Einen Sachgrund hiefür habe es jedoch nicht gegeben, weil schon seine Zuweisung zu einer anderen Abteilung diskriminierend gewesen sei. Insbesondere wäre Vorsorge dafür zu treffen gewesen, dass bei der neuen Abteilung ein Vorgesetzter mit ihm ein Mitarbeitergespräch führe.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Zuweisung zu einer anderen Abteilung sei selbst diskriminierend, ist er nicht im Recht. In diesem Zusammenhang genügt es, auf die oben erstatteten Ausführungen zum Vorfall 5. zu verweisen.

Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargetan, dass im Jahr 2007 die Mitarbeitergespräche nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern für alle Mitarbeiter der Abteilung S 1-7 entfallen seien und der neue Abteilungsleiter Mitarbeitergespräche erst im Laufe des ersten Halbjahres 2008 je nach Bedarf durchgeführt habe, nachdem er sich zunächst einen Grundüberblick über die Abteilung verschafft habe.

Damit hat die belangte Behörde aber dargetan, dass keine Diskriminierung auf Grund des Alters bzw. der Behinderung des Beschwerdeführers durch das Unterbleiben eines Mitarbeitergespräches während seiner Zuteilung zur Abteilung S 1-7 erfolgt war.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - dargelegt, dass das Unterbleiben eines Mitarbeitergespräches im Rahmen seiner Zuteilung in der Abteilung S 1-1 im Restjahr 2008 auf einem Versehen bzw. auf mangelhafter Kommunikation beruht habe. Auch in einem solchen Versehen kann keine Diskriminierung auf Grund eines verpönten Kriteriums abgeleitet werden.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf den Vorfall 11. stützt, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. X. Zum Vorfall 12.:

Antrag:

"12.) Diskriminierung durch geringere Arbeitsplatzbewertung bei gleicher Arbeit

In der Abteilung S 1-1 habe ich eine Kollegin abgelöst, die einen Planposten mit der Bewertung A1/5 innehatte. Obgleich ich die gleiche Arbeit wie diese Kollegin leiste, werde ich lediglich nach der Bewertung A1/4 entlohnt.

Prüfungsleiter werden gemäß der Funktionszulage A1/5 entlohnt. Seit dem Frühjahr 2006 war ich als Prüfungsleiter (A1/5) der Prüfung 'Opferschutz' tätig. Der Prüfbericht wurde am veröffentlicht und noch bis April 2008 war die Tätigkeit als Prüfungsleiter wahrzunehmen. Trotz meiner langdauernden Tätigkeit als Prüfungsleiter wurde ich nicht entsprechend entlohnt.

Beweise: Schreiben vom , GZ.502.115/068-S5-2/08. Schreiben vom , GZ.502.115/073-S5-2/08, Aufzeichnungen der Besoldung jener Kollegin, die ich in der Abteilung S 1-1 abgelöst habe.

Anmerkung:

Die Rechtsfrage der Diskriminierung ist unabhängig und verschieden von meinem Anspruch auf die Funktionszulage A1/5, über den mit Bescheid vom entschieden wurde."

Vorhalt:

"Im Punkt 12 führen Sie aus, dass Sie durch eine geringere Arbeitsplatzbewertung bei gleicher Arbeit diskriminiert seien, weil Sie in der Abt. S 1-1 den Arbeitsplatz einer Kollegin übernommen hätten, der mit A1/5 bewertet gewesen sei. Des weiteren seien Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei der Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz mit einem Arbeitsplatz eines Prüfungsleiters mit der Wertigkeit A1/5 betraut worden.

Zu diesem Vorhalt wird ausgeführt, dass in der Abt. S 1-1 - in der Sie seit Dienst verrichten und auf die sich Ihre Ausführungen beziehen - laut Organisationsplan des Rechnungshofes keine Planstelle der Wertigkeit A1/5 eingerichtet ist. Die von Ihnen angesprochene Kollegin war mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 durch ihre frühere Tätigkeit als Leiterin des Kabinetts des ehemaligen Präsidenten des Rechnungshofes, Dr. F, mit einem solchen Arbeitsplatz vorläufig - und zwar für die Dauer der Verwendung als Leiterin des Kabinetts - betraut. Dieser Arbeitsplatz war bis zu ihrer Abberufung dienstrechtlich an die Person gebunden, also auch während ihrer vorübergehenden Verwendung in der Abt. S 1-1. Mittlerweile wurde die von Ihnen angeführte Kollegin von dieser vorläufigen Verwendung (Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5) abberufen und mit einem Arbeitsplatz in der Abt. S 5-2 entsprechend ihrer Qualifikation betraut. Der Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 verblieb entsprechend der organisatorischen Zuordnung im Kabinett des Herrn Präsidenten. Demzufolge sind Sie durch Ihren Wechsel von der Abt. S 1-7 in die Abt. S 1-1 nicht mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 betraut worden, sondern verblieben auf Ihrer Einstufung in A1/4.

Eine Diskriminierung ist somit nicht gegeben.

Zum Vorbringen, dass Sie im Zuge der Durchführung der Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 - Prüfungsleiter betraut worden seien, wird ausgeführt, dass Sie im Frühjahr 2006 in der Abt. S 1-7 mit der Durchführung dieser Gebarungsüberprüfung beauftragt wurden. Da Sie diese Gebarungsüberprüfung alleine durchzuführen hatten, fungierten Sie in Personalunion als Prüfer und Leiter dieser Gebarungsüberprüfung. Als Prüfungsleiter mit der Wertigkeit A1/5 wurden Sie jedoch nicht eingestuft. Eine Beauftragung mit der Durchführung einer Gebarungsüberprüfung hat eine solche Bestellung auch nicht zur Folge. Zum Leiter einer Gebarungsüberprüfung können entsprechend dem Regelwerk des Rechnungshofes selbstverständlich auch Mitarbeiter des Rechnungshofes beauftragt werden, die nicht als Prüfungsleiter eingestuft sind.

Eine Ernennung auf einen freien Prüfungsleiter-Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 erfolgt zudem regelmäßig nach einer Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz mit einer Kommissionsentscheidung sowie nach einer dienstrechtlichen Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten auf diesen Arbeitsplatz. Dies war bei Ihnen nicht der Fall. Zu diesem Vorhalt ist an Sie ein Bescheid am , GZ 502.115/079-S5- 2/09, ergangen.

Weil zu keinem Zeitpunkt eine Betrauung oder Ernennung in A1/5 erfolgte, die Vorgangsweise den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien des Rechnungshofes entspricht und im Rechnungshof geeignete Bedienstete mit der Leitung von Gebarungsüberprüfungen, ohne in A1/5 ernannt worden zu sein, beauftragt wurden und nach wie vor werden, liegt eine Diskriminierung Ihrerseits nicht vor."

Replik:

"ad Punkt 12.) Diskriminierung durch geringere Arbeitsplatzbewertung bei gleicher Arbeit

Die Dienstbehörde bestätigt die unterschiedlich bewertete

gleiche Arbeit."

Bescheidbegründung:

"ad 12.) Diskriminierung durch geringere

Arbeitsplatzbewertung bei gleicher Arbeit:

Wie unter Punkt 5 ausgeführt wurde der Antragsteller mit Wirksamkeit der Abteilung S 1-1 zur Dienstverrichtung zugewiesen. Die Einstufung des Antragstellers in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4, blieb dadurch unverändert.

Dies wurde dem Antragsteller im Parteiengehör vom ausführlich dargelegt. Eine Bestätigung der unterschiedlich bewerteten Arbeit, wie von ihm im Zuge seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör ausgeführt, erfolgte durch die Dienstbehörde nicht. Im Gegenteil, wie bereits unter Punkt 5 ausgeführt, liegt schon aufgrund der Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze keine Diskriminierung des Antragstellers vor.

Des weiteren wird auf die umfangreichen Ausführungen des Parteiengehörs zu diesem Punkt verwiesen. Demzufolge nahm der Antragsteller keinen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 in der Abteilung S 1-1 ein und somit liegt auch keine Diskriminierung vor.

Zum Vorbringen, dass er im Zuge der Durchführung der Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/5 - Prüfungsleiter betraut wurde, wird ebenfalls auf die Ausführungen des Parteiengehörs sowie auf den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid vom , GZ 502.115/079-S5-2/09, verwiesen.

Da somit zu keinem Zeitpunkt eine Betrauung oder Ernennung des Antragstellers in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 erfolgte, liegt eine Diskriminierung nicht vor."

Eine Diskriminierung erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, dass er in der Abteilung S 1-1 eine Kollegin abgelöst habe, welche während ihrer Tätigkeit in dieser Abteilung nach A1/5 entlohnt wurde, während er für die gleiche Arbeit mit A1/4 entlohnt worden sei.

Dem hat die belangte Behörde entgegen gehalten, dass die Verwendung der vom Beschwerdeführer apostrophierten Kollegin in der Abteilung S 1-1 eine vorübergehende gewesen sei, welcher Annahme der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht entgegen getreten ist. Demgegenüber war die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz in der Abteilung S 1-1 eine dauernde, wie sich aus den Ausführungen zum Vorfall 5. ergibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), richtet sich die Gebührlichkeit der Funktionszulage (der Beschwerdeführer erachtet sich offenbar dadurch diskriminiert, dass er lediglich eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 bezieht) nach der dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz, weshalb sie auch durch eine bloß vorübergehend zugewiesene Verwendung, wie sie nach den Feststellungen der belangten Behörde bei der vom Beschwerdeführer apostrophierten Kollegin vorlag, nicht beeinflusst wird. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Abteilung S 1-1 bei zutreffender Bewertung ein solcher der Funktionsgruppe 5 wäre, wurde von ihm im Zuge des Verwaltungsverfahrens gar nicht behauptet. Die Situation des Beschwerdeführers unterschied sich somit von jener der von ihm ins Treffen geführten Kollegin dadurch, dass er einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/4 auf Dauer inne hatte, während die andere Kollegin auf diesem Arbeitsplatz bloß vorübergehend verwendet wurde.

Hieraus kann eine Diskriminierung nicht abgeleitet werden.

Darüber hinaus leitet der Beschwerdeführer eine Diskriminierung aber auch daraus ab, dass er während seiner Tätigkeit bei der Gebarungsprüfung zum Thema Opferschutz mit einem Arbeitsplatz eines Prüfungsleiters mit der Wertigkeit A1/5 betraut gewesen sei, wobei er jedoch lediglich eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 und nicht eine solche der Funktionsgruppe 5 bezogen habe.

Wie sich jedoch aus den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2011/12/0146, ergibt, gebührte dem Beschwerdeführer während seiner - auch gehaltsrechtlich als bloß vorübergehend zu qualifizierenden - Tätigkeit als Prüfungsleiter bei der Prüfung "Opferschutz" keine Funktionszulage der Funktionsgruppe 5.

Im Übrigen war die Entscheidung über die Gebührlichkeit einer solchen Funktionszulage Gegenstand von Bescheiden der belangten Behörde vom und vom , sodass der Beschwerdeführer insoweit gemäß § 7l Abs. 3 zweiter Satz BEinstG vorzugehen gehabt hätte.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers, soweit er sich auf den Vorfall 12. stützte, richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

XI. Zum Vorfall 13.:

Antrag:

"13.) Verweigerung der Weitergabe von Informationen über mein Fachgebiet Justiz/Inneres

Seit dem Jahr 2008 werden mir Informationen über mein Fachgebiet Justiz/Inneres trotz meines diesbezüglichen Ersuchens verweigert.

Es ist Dienstpflicht jedes Rechnungshofbeamten, sich in seinem Fachgebiet auf dem laufenden zu halten. Die Einhaltung dieser Dienstpflicht wird mir ausgerechnet von den Vorgesetzten verwehrt.

Anmerkung:

Im Schlichtungsverfahren wurde mir von SChef Mag. A MBA zugesagt, dass ich in Zukunft wieder Informationen über mein Fachgebiet erhalten werde. Tatsächlich hat es der Abteilungsleiter der Abteilung S 1-7 MR. R trotz meines erneuten Ersuchens im Jänner 2010 abgelehnt, mir diese Informationen weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat damit wieder bewiesen, dass Aussagen von Führungskräften nicht vertraut werden kann."

Vorhalt:

"Im Punkt 13 machen Sie geltend, dass Ihnen seit dem Jahr 2008 Informationen über Ihr Fachgebiet Justiz/Inneres trotz diesbezüglichen Ersuchens verweigert würden.

Dazu wird ausgeführt, dass Sie wie bereits angeführt mit der Abt. S 1-1 zur Dienstleistung zugewiesen wurden. Da Sie seit diesem Zeitpunkt mit Tätigkeiten dieser Abteilung betraut sind, erhalten Sie auch sämtliche Informationen für die Erledigung dieser Tätigkeiten in der Abt. S 1-1. In den täglichen Rundlauf der Abt. S 1-7 sind Sie dementsprechend aus zweckmäßigkeits- und organisatorischen Überlegungen nicht mehr eingebunden.

Diese Vorgangsweise ist üblich und entspricht dem allgemeinen Verständnis der Arbeits- bzw. Berufswelt. Die fachlichen Voraussetzungen und inhaltlichen Informationen gerade für jenen Bereich, für den man tätig ist, werden dementsprechend weitergeleitet. Dies gilt für sämtliche Bedienstete des Rechnungshofes, die in andere Abteilungen wechseln, sei es auch nur kurzfristig. Auch Sie werden primär in die Materien der neuen Abteilung und in deren Rundlauf eingebunden. Eine Diskriminierung kann in dieser Vorgangsweise nicht festgestellt werden.

Zusätzlich wird bemerkt, dass im Zuge des Schlichtungsverfahrens das Angebot an Sie ergangen ist, dass Sie in allgemeine Informationen betreffend die Abt. S 1-7 in einem adäquaten Ausmaß Einblick nehmen können."

Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Bescheidbegründung:

"ad 13.) Verweigerung der Weitergabe von Informationen über das Fachgebiet Justiz/Inneres:

Wie im Parteiengehör vom ausgeführt, wurden dem Antragsteller Informationen zum Fachgebiet der Abteilung Justiz/Inneres, in der er bis tätig war, nicht verweigert. Da er mit Wirksamkeit der Abt. S 1-1 zur Dienstleistung zugewiesen wurde, erhielt er seit diesem Zeitpunkt sämtliche Informationen für die Erledigung der Tätigkeiten in dieser Abt. S 1-1. In den täglichen Rundlauf der Abteilung S 1-7 war er dementsprechend aus Zweckmäßigkeits- und organisatorischen Überlegungen nicht mehr eingebunden. Dies wurde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Eine Diskriminierung lag in dieser Vorgangsweise nicht vor."

Die belangte Behörde hat das Unterbleiben von Zuleitungen über Informationen betreffend das Fachgebiet des Beschwerdeführers in nicht unsachlicher Weise damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der Abteilung S 1-1 zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Dass es sich bei der zu Grunde liegenden Personalmaßnahme um eine nicht als unsachlich zu erkennende Änderung der Dauerverwendung gehandelt hat, wurde bereits dargetan. Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er in der Beschwerde davon ausgeht, sein Arbeitsplatz in der Abteilung S 1-7 sei sein "Stammarbeitsplatz".

Eine Diskriminierung kann daher im Vorfall 13. nicht erblickt werden; die Beschwerde war insofern gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

XII. Zum Vorfall 14.:

Antrag:

"14.) Diskriminierung bei der Namensbezeichnung

In Schriftstücken der Dienstbehörde wurde mein akademischer Grad nicht mehr angeführt.

Im Schlichtungsverfahren wurde behauptet, dass dies auf ein wiederholtes Versehen zurückzuführen ist. Die ungewöhnliche Häufgkeit der Versehen in meiner Angelegenheit kann jedoch rnE nicht auf einen Zufall zurückzuführen sein, da bereits neue Mitarbeiter im Rechnungshof auf genaues Arbeiten trainiert werden. Auch legt der Rechnungshof besonderen Wert auf die Qualitätssicherung, die zumindest bei einfachen formalen Erfordernissen nicht wiederholt versagen sollte. Immerhin wurde mir im Schlichtungsverfahren zugesagt, dass in Hinkunft mein akademischer Grad angeführt werden wird.

Beweis: Schreiben vom , GZ. 502.115/073-S5-2

Bescheid vom , GZ. 502.115/074-S5-2

Bescheid vom , GZ. 502.115/075-S5-2"

Vorhalt:

"Im Punkt 14 machen Sie eine Diskriminierung bei der Namensbezeichnung geltend, weil in Schriftstücken der Dienstbehörde Ihr akademischer Grad nicht angeführt worden sei.

Dazu wird ausgeführt, dass die Nichtanführung des akademischen Grades auf einem Versehen beruht. Die Berichtigung dieses Versehens gemäß § 62 Abs. 4 AVG wurde Ihnen im Zuge des Schlichtungsverfahrens angeboten. Dass die Nichtanführung des akademischen Grades auf einem Versehen beruht, zeigt schon die Tatsache, dass in sämtlichen Erledigungen vor und nach den von Ihnen ins Treffen geführten Fällen die Schreibweise Ihres Namens richtig ist.

Eine Diskriminierung liegt sohin nicht vor."

Eine Stellungnahme hiezu erstattete der Beschwerdeführer nicht.

Bescheidbegründung:

"ad 14.) Diskriminierung bei der Namensbezeichnung:

Unter Verweis auf die Ausführungen des Parteiengehörs vom , die vom Antragsteller nicht bestritten wurden, kann eine Diskriminierung nicht erblickt werden."

Die belangte Behörde hat in ihrem Vorhalt vom nachvollziehbar dargetan, dass die Nichtanführung des akademischen Grades des Beschwerdeführers in den beschwerdegegenständlichen Erledigungen auf einem Versehen beruhte.

Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer im folgenden Verwaltungsverfahren auch nicht entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund versagt aber die Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde mit der Frage, ob diese Fehlleistungen absichtlich oder zufällig aufgetreten seien, nicht ausreichend auseinander gesetzt habe.

Die Beschwerde gegen die Abweisung der aus dem Vorfall 14. abgeleiteten Ansprüche war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. XIII. Zu den Vorfällen 15. und 16.:

Antrag:

"15.) Diskriminierendes Verlangen der Würdigung eines Sonderurlaubs

Aus dem Bescheid vom geht hervor dass von mir im Gegensatz zu vergangenen Jahren eine Würdigung eines Sonderurlaubs verlangt wird. Kein Vorgesetzter hat mich jedoch gemäß § 45 BDG darüber informiert, auf welche Art und Weise und nach welcher gesetzlichen Grundlage eine derartige Würdigung eines Sonderurlaubs zu erfolgen hat.

Im Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt habe ich den Vertretern des RH SChef Mag. A, MBA und Mag. B angeboten, den Sonderurlaub sofort zu würdigen, wenn man mir mitteilt, auf welche Weise dies erwartet wird. Mag. B hat gemeint, dass man dies nicht generell sagen kann. Daraufhin hat meine Vertrauensperson im Verfahren, …, ersucht, doch fünf Beispiele für eine solche Würdigung zu nennen. Es wurde kein einziges Beispiel genannt. SChef Mag A, MBA hat aber mitgeteilt, dass der Rechnungshof diesbezüglich derzeit eine Dienstvorschrift ausarbeitet, die später allen RH-Mitarbeitern bekannt gegeben wird. Tatsache ist, dass mir trotz zahlreicher Anfragen bei Vorgesetzten bspw beim Mitarbeitergespräch und bei der Behindertenvertrauensperson und dem damaligen Dienststellenausschuss-Vorsitzenden K bis heute nicht bekannt gegeben wurde, wie ein Sonderurlaub zu würdigen ist. Die angekündigte Dienstvorschrift ist bisher nicht zu meiner Kenntnis gelangt.

16.) Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten

Im Bescheid vom wurde als Begründung angeführt und auch statistisch dargelegt, dass ich mehr Abwesenheitszeiten als andere Abteilungsmitglieder hatte. So wurde bspw dargelegt, dass ich im Jahr 2005 durch den Verbrauch von 40 Urlaubstagen und zwei Tagen Sonderurlaub ohne einen einzigen Krankenstandstag 42 Tage abwesend war, während 5,33 Bedienstete der Abteilung S 1-7 lediglich durchschnittlich rd. 30,4 Tage abwesend waren. Wegen meiner Abwesenheitszeiten konnte ich nicht mehr zu Gebarungsprüfungen herangezogen werden.

Das Argument, dass ich wegen meiner Abwesenheitszeiten nicht mehr zu Gebarungsprüfungen herangezogen werden konnte, entbehrt jeder sachlichen Grundlage.

Ich habe als älterer und behinderter Dienstnehmer aus guten Gründen einen höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch als jüngere und nicht behinderte Kollegen und dieser höhere gesetzliche Urlaubsanspruch wurde beim Vergleich nicht berücksichtigt. Auch wurde kein Vergleich mit Einzelpersonen vorgenommen. Bei diesem Vergleich hat mE wieder die Qualitätssicherung versagt und ich verweise auf meine Stellungnahme vom zu GZ 502.115/073-55-2/08. Die Diskriminierung ist meines Erachtens offenkundig, da in anderen Prüfabteilungen die Prüfer mit den längsten Abwesenheitszeiten nicht vom Prüfdienst abgezogen werden.

Im Übrigen unterscheidet der Rechnungshof im Intranet nicht mehr die Abwesenheiten durch Urlaub und Krankenstand. Es kann daher nicht mehr von jedem Rechnungshofbeamten nachvollzogen werden, aus welchem Grund ein Mitarbeiter abwesend ist. Meines Wissens war ein Prüfer mehrere Jahre im Krankenstand ohne vom Prüfdienst abgezogen zu werden, während bei mir bereits der Verbrauch meines gesetzlichen Urlaubs als Begründung für meine Entfernung aus dem Prüfdienst diente.

Den Vergleich der Abwesenheitszeiten kann ich weder nachvollziehen noch halte ich ihn für richtig. In den Aufzeichnung meiner eigenen Abwesenheiten wurde der Krankenstand nach meinem Unfall vom bis mit NULL Abwesenheitstagen ausgewiesen, im Bescheid vom wurden jedoch diese Krankenstandstage voll eingerechnet. Es besteht somit Grund zur Annahme, dass verschiedene und unterschiedliche Aufzeichnungen über Abwesenheitszeiten bestehen, die je nach Gutdünken herangezogen werden können.

Beweis: Bescheid vom , GZ. 502.115/075-S5-2,

Aufzeichnungen über Abwesenheiten."

Vorhalt:

"Im Punkt 15 führen Sie ein diskriminierendes Verhalten aufgrund der von Ihnen eingeforderten Würdigung eines Sonderurlaubes an:

Dazu wird ausgeführt, dass die Gewährung von Sonderurlaub einen Belohnungscharakter beinhaltet. Dieser ist ein Gebührenurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, die Zeit wird aber nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Würdigungspflicht ergibt sich daher unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung über die Gewährung von Sonderurlaub (§ 74 BDG).

So hat auch der VwGH in mehreren Erkenntnissen erkannt, dass bei der Gewährung von Sonderurlaub ein freies Ermessen der Dienstbehörde besteht, für das eine Interessenabwägung maßgebend ist ( Zl. 85/12/0085). Im Erkenntnis vom , Zl. 2288/79, führt der VwGH aus, dass eine restriktive Handhabung dieses Ermessens der Dienstbehörde keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit darstellt.

Ein Sonderurlaub stellt somit einen Ausnahmecharakter dar und was den Ermessensbereich betrifft, ist daher nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls allzu leicht eine gleichheitswidrige Begünstigung von einzelnen Beamten eintreten kann ( Zl. 85/12/0085 und vom , Zl. 90/12/0223).

Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund ist der Umstand, dass der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, weil es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die einen entsprechenden Belohnungscharakter in sich birgt.

Da die Regelungen bezüglich der Würdigung eines Sonderurlaubes für alle Beamten des Bundes und somit auch für die Bediensteten des Rechnungshofes gleich gelten und der VwGH in seiner Rechtssprechung einen besonders strengen Maßstab anlegt, liegt eine Diskriminierung durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde nicht vor.

Im Punkt 16 führen Sie eine Diskriminierung durch den Vergleich von Arbeitszeiten ins Treffen, weil im Bescheid vom - Ablehnung eines Sonderurlaubes - Ihre Abwesenheiten mit jener der anderen Abteilungsmitglieder verglichen worden sei.

Diesbezüglich wird einerseits auf die Ausführungen unter Punkt 15 verwiesen. Andererseits wird angeführt, dass laut VwGH bei der Ermessensentscheidung für die Gewährung von Sonderurlaub als weiterer zu den unter Punkt 15 angeführten Gründen die jeweilige Situation in der Abteilung selbst zu bewerten ist. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere, ob sich Abwesenheiten eines Antragsstellers bereits negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den 'Betriebsfrieden' - ausgewirkt haben.

Des weiteren ist der vorhandene Resturlaub eines Antragsstellers zu beachten.

Im Bescheid wurden die Abwesenheitstage und die Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub erhoben bzw. festgestellt und in Relation zueinander gebracht.

Dies ergab, dass Ihre Abwesenheitszeiten in den Jahren 2005 bis 2007 einerseits immer höher waren als der durchschnittliche Wert der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S 1-7 und andererseits Ihre Abwesenheitszeiten im gleichen Zeitraum stetig gestiegen sind und zwar von 42 Arbeitstagen im Jahr 2006 auf 83 Arbeitstage im Jahr 2007. Insbesondere war festzustellen, dass die krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 ein Ausmaß von 48 Arbeitstagen eingenommen haben. Während des gleichen Zeitraumes war bedingt durch das Ansteigen der Abwesenheitszeiten ein Sinken der Arbeitsbelastung feststellbar. Gleichzeitig war dadurch bedingt ein Anstieg der Arbeitsbelastung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S 1-7 festzustellen, insbesondere was die Teilnahme an Gebarungsüberprüfungen betraf.

In den Jahren 2005 und 2006 wurden Ihnen insgesamt sechs Tage Sonderurlaub gewährt. Zum Zeitpunkt des Antrages verfügten Sie zudem über ein Resterholungsurlaubskontingent von insgesamt 58 Arbeitstagen. Die Gewährung von zusätzlichen Sonderurlaubstagen hätte somit unweigerlich einen weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten der Abt. S 1-7 nach sich gezogen, weil dadurch Ihre Abwesenheiten weiter gestiegen wären. Dies, sowie die Tatsache, dass Sie den Belohnungscharakter eines Sonderurlaubes nicht zu würdigen wussten, war für die Erhaltung des Betriebsfriedens in der Abteilung ein wesentliches dienstliches Interesse, das gegen die Gewährung eines Sonderurlaubes sprach.

Im Bescheid wurde auch ausgeführt, dass entgegen Ihrer Auffassung, dass ältere und behinderte Bedienstete keinen Sonderurlaub erhalten könnten, jeden Bediensteten unabhängig vom Dienstalter und körperlicher Integrität ein Sonderurlaub gewährt werden kann, sofern keine dienstlichen Gründe dem entgegenstehen. Dienstliche Gründe für eine Nichtgewährung sind insbesondere, ob der Bedienstete den Belohnungscharakter des Sonderurlaubes entsprechend würdigt und seine Arbeitsleistung entsprechend aufrecht erhält und der Betriebsfrieden somit nicht beeinträchtigt wird.

Gegen diesen Bescheid haben Sie keine Beschwerde vor dem VfGH oder VwGH erhoben.

Eine Diskriminierung liegt durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde nicht vor."

Replik:

"ad Punkt 15.) Diskriminierendes Verlangen der Würdigung

eines Sonderurlaubs

Die Dienstbehörde verlangt weiterhin die Würdigung eines Sonderurlaubs hat aber bisher nicht bekannt gegeben, wie der Sonderurlaub konkret zu würdigen ist. Die von SChef Mag. A, MBA, beim Bundessozialamt angekündigte Dienstvorschrift ist bisher nicht ergangen. Den von mir befragten Vorgesetzten des Rechnungshofs sind die, laut Dienstbehörde für alle gleich geltenden, Regeln zur Würdigung eines Sonderurlaubs nicht bekannt.

Es fällt auch auf, dass von mir in den vergangenen Jahren eine solche Würdigung nicht verlangt wurde.

ad Punkt 16.) Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten

Der Vergleich der Abwesenheitszeiten in der vorliegenden Form ist nicht nachvollziehbar mE unzulässig und die Diskriminierung mE offenkundig. Meines Wissens werden in keiner anderen Prüfabteilung die Prüfer mit den längsten Abwesenheitszeiten vom Prüfdienst abgezogen.

Außerdem kann ich der Argumentation der Dienstbehörde nicht folgen. Wenn bereits meine Abwesenheit von wenigen (Urlaubs )Wochen den Betriebsfrieden stört, wie sehr muss dann erst meine Abwesenheit seit März 2008 den Betriebsfrieden stören?

Erneut wird mir in diesem Punkt vorgeworfen, dass ich einen Sonderurlaub nicht zu würdigen wusste. Ich habe bereits beim Bundessozialamt den Vertretern des Rechnungshofs angeboten, dass ich sofort einen Sonderurlaub würdige, wenn man mir mitteilt, auf welche Weise dies erfolgen soll.

Außerdem kann die Arbeitsbelastung nicht seriös durch das Abzählen von Aktenzahlen überprüft werden, da ein unterschiedlicher Arbeitsaufwand für die einzelnen Akten zu berücksichtigen ist."

Bescheidbegründung:

"ad 15.) Diskriminierendes Verlangen der Würdigung eines Sonderurlaubes:

Im Parteiengehör vom wurden dem Antragsteller sehr umfangreich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung von Sonderurlaub sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH, die einerseits eine restriktive Handhabung bei der Gewährung von Sonderurlaub und andererseits Kriterien für die Würdigung von Sonderurlaub darlegt, dargestellt.

Eine Diskriminierung des Antragstellers kann bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. bei der Ablehnung von Sonderurlaub nicht festgestellt werden.

In seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör brachte er auch keine weiteren schlüssigen Argumente vor, die eine andere Auslegung zuließen. Auch sein Hinweis, dass keine Richtlinie des RH besteht, wie ein Sonderurlaub zu würdigen sei, ändert nichts an der Sachlage, weil aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 74 BDG sowie den einschlägigen Erkenntnissen des VwGH die Kriterien eindeutig erkennbar sind. Diese wurden mit dem Beschwerdeführer bereits eingehend erläutert, unter anderem im Bescheid vom , GZ 502.115/075-S5-2/08. Gegen diesen Bescheid hat er keine Beschwerde erhoben.

ad 16.) Diskriminierender Vergleich von Abwesenheitszeiten:

Im Bescheid vom , GZ 502.115/075-S5-2/08, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Sonderurlaub für den Besuch eines Seminars nicht statt gegeben.

Begründend wurde diesbezüglich unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 74 BDG 1979 verwiesen (siehe Ausführungen im Parteiengehör vom ). Laut VwGH ist für die Gewährung von Sonderurlaub der Dienstbehörde ein freies Ermessen eingeräumt, für die eine Interessenabwägung maßgebend ist ( Zl. 85/12/0085). Der VwGH führt im Erkenntnis vom , Zl. 2288/79, aus, dass eine restriktive Handhabung dieses Ermessen durch die Dienstbehörde keine vom VwGH wahrnehmbare Rechtswidrigkeit darstellt. Somit kann auch keine Diskriminierung in der restriktiven Gewährung von Sonderurlaub festgestellt werden.

Die restriktive Gewährung von Sonderurlaub ergibt sich nach dieser Rechtsprechung insbesondere daraus, dass ein gewährter Sonderurlaub einen Gebührenurlaub unter Fortzahlung der Bezüge darstellt und dessen Zeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Ein Sonderurlaub stellt somit einen Ausnahmecharakter dar und daher ist, was den Ermessensbereich betrifft, nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls allzu leicht eine gleichheitswidrige Begünstigung von einzelnen Beamten eintreten kann ( Zl. 85/12/0085 und vom , Zl. 90/12/0223).

Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund stellt der Umstand dar, ob der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, da es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die auch einen Belohnungscharakter in sich birgt.

Ein weiterer wesentlicher Grund ist die Arbeitssituation in der Abteilung selbst. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere zu beurteilen, ob sich Abwesenheiten eines Antragstellers negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den Betriebsfrieden - ausgewirkt haben.

Des Weiteren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung der vorhandene Resturlaub eines Antragstellers zu würdigen sowie ob er zur primären Zielgruppe des angestrebten Seminars zählt.

Im Bescheid vom wurden all diese Aspekte sowie auch die Abwesenheitstage und die Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub erhoben bzw. festgestellt, in Relation zueinander gebracht und die Auswirkungen auf den Betriebsfrieden in der Abteilung S 1-7 abgewogen.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe wurde dem Antragsteller kein Sonderurlaub genehmigt. Eine Beschwerde gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheid wurde von ihm nicht erhoben.

Eine Diskriminierung durch die Vorgangsweise der Dienstbehörde liegt nicht vor. Daran vermag auch das Vorbringen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör nichts zu ändern, weil diese keine neuen Tatsachen beinhalten, die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten."

In der vom Beschwerdeführer kritisierten Begründung der Erledigung der belangten Behörde vom betreffend Versagung von Sonderurlaub für ein Seminar vom 3. bis werden u.a. auch die durch Erholungsurlaub bedingten Abwesenheiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 bis 2007 mit jenen der anderen Bediensteten der Abteilung S 1-7 anhand von Tabellen verglichen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es sodann (auszugsweise):

"Die Ermessensentscheidung besteht dabei in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Sonderurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Ein wesentlicher dienstlicher Grund stellt der Umstand dar, ob der Beamte die Gewährung eines Sonderurlaubes entsprechend würdigt, da es sich um eine einem bestimmten Beamten gewährte Begünstigung handelt, die auch einen Belohnungscharakter in sich birgt.

Ein weiterer wesentlicher Grund ist die Situation in der Abteilung selbst. Dabei ist die Arbeitsbelastung aller Bediensteten zu beachten und insbesondere, ob sich Abwesenheiten eines Antragsstellers bereits negativ auf die Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten - und somit auf den Betriebsfrieden - ausgewirkt haben.

Des Weiteren ist zum Zeitpunkt der Antragsstellung der vorhandene Resturlaub eines Antragsstehers zu würdigen sowie, ob er zur primären Zielgruppe des angestrebten Seminars zählt.

Im Ermittlungsverfahren, dessen Ergebnis Ihnen im Zuge der Einräumung von Parteiengehör, zur Kenntnis gebracht wurde, wurden Ihre Abwesenheitstage und Ihre Arbeitsbelastung im Zeitraum 2005 bis 2007 sowie Ihr Resturlaub zum Zeitpunkt Ihres Antrages auf Sonderurlaub erhoben bzw. festgestellt und in Relation zu einander gebracht.

Daraus lässt sich ableiten, dass Ihre Abwesenheitszeiten in den Jahren 2005 bis 2007 einerseits immer höher waren als der durchschnittliche Wert der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S 1-7 und andererseits Ihre Abwesenheitszeiten im gleichen Zeitraum stetig gestiegen sind und zwar von 42 Arbeitstagen im Jahr 2006 auf 83 Arbeitstage im Jahr 2007. Insbesondere war festzustellen, dass Ihre krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 ein Ausmaß von 48 Arbeitstagen eingenommen haben. Während des gleichen Zeitraumes war bedingt durch das Ansteigen Ihrer Abwesenheitszeiten ein Sinken Ihrer Arbeitsbelastung feststellbar, insbesondere konnten Sie nicht mehr für den Kernbereich der Tätigkeit eines Rechnungshofbediensteten - der Mitwirkung an Gebarungsüberprüfungen - herangezogen werden. Gleichzeitig war dadurch bedingt ein Anstieg der Arbeitsbelastung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. S 1-7 festzustellen, insbesondere was die Teilnahme an Gebarungsüberprüfungen betraf.

In den Jahren 2005 und 2006 wurden Ihnen insgesamt sechs Tage Sonderurlaub gewährt. Wie bereits ausgeführt beinhaltet ein Sonderurlaub einen Belohnungscharakter. Diesen haben Sie jedoch nicht entsprechend gewürdigt bzw. hat sich dies nicht positiv auf Ihre Arbeitsleistung ausgewirkt. Dies zeigt sich einerseits am kontinuierlichen Anstieg der Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007, und andererseits aus dem Umstand, dass Sie am von Ihren Vorgesetzten gemäß § 109 Abs. 2 BDG ermahnt wurden, weil Sie mehrmals Ihre Dienstpflichten - insbesondere durch Missachtung des Dienstweges in drei Fakten - verletzt haben.

Zum Zeitpunkt Ihres Antrages verfügten Sie zudem über ein Resterholungsurlaubskontingent von insgesamt 58 Arbeitstagen. Die Gewährung von zusätzlichen Sonderurlaubstagen hätte somit unweigerlich einen weiteren Anstieg der Arbeitsbelastung der anderen Bediensteten der Abt. S 7 nach sich gezogen, weil dadurch Ihr Urlaubskontingent nicht angegriffen worden wäre. Dies, sowie die Tatsache, dass Sie den Belohnungscharakter eines Sonderurlaubes nicht zu würdigen wissen, war für die Erhaltung des Betriebsfriedens in der Abteilung ein wesentliches dienstliches Interesse. Dass sich die Gewährung eines Sonderurlaubes für Weiterbildungsveranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 nicht positiv auf Ihre Arbeitsleistung ausgewirkt hat und Sie ihn daher nicht zu würdigen wussten, haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom nicht bestritten."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorfällen 15. und 16. nicht gegen den Inhalt der mit der Erledigung der belangten Behörde vom getroffenen Entscheidung (Versagung von Sonderurlaub) wendet, sondern gegen verpönte Diskriminierungen im Zuge der Begründung. Demgemäß war er mit den hier in Rede stehenden Vorwürfen nicht auf eine Vorgangsweise gemäß § 7l Abs. 3 zweiter Satz BEinstG verwiesen.

Da die in Rede stehende Erledigung jedenfalls nach außen gedrungen ist, kann sie einen auf diskriminierende Ausführungen in ihrer Begründung gestützten Schadenersatzanspruch auch dann auslösen, wenn ihr, wie der Beschwerdeführer (anders als in diesem Verfahren) im hg. Verfahren zur Zl. 2012/12/0002 behauptet hat, (infolge ihrer Zustellung an ihn persönlich, anstatt, wie geboten an seinen ausgewiesenen Vertreter) kein Bescheidcharakter zukam und damit auch keine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Sonderurlaub getroffen wurde.

Auch ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, die kritisierten Begründungselemente dieser Erledigung diskriminierten ihn auf Grund des Alters bzw. einer Behinderung im Recht:

Die in Rede stehende Begründung stellt zunächst fest, dass die zwar überdurchschnittlichen, aber nichtsdestotrotz gerechtfertigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers infolge von "Krankenständen", aber auch infolge von Erholungsurlauben und Sonderurlauben wegen einer damit verbundenen Mehrbelastung anderer Mitarbeiter der Abteilung gleichsam automatisch zu einer Störung des "Betriebsfriedens" geführt hätten und postuliert damit, dass die durch überdurchschnittliche Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Mehrbelastung anderer Abteilungsmitarbeiter entstandene legitime Empörung derselben nicht durch die weitere Genehmigung eines Sonderurlaubes an den Beschwerdeführer gesteigert werden sollte. Schließlich wird die geforderte "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube mit der "Arbeitsleistung" des Beschwerdeführers und diese wiederum mit dem Ausmaß berechtigter Abwesenheiten vom Dienst in Zusammenhang gebracht. Dem Beschwerdeführer wird daher vorgeworfen, er habe die ihm bereits genehmigten Sonderurlaube u.a. deshalb "nicht entsprechend gewürdigt", weil sich ein kontinuierlicher Anstieg seiner Abwesenheitstage, insbesondere der krankheitsbedingten Abwesenheiten im Jahr 2007 gezeigt habe.

Die Argumentation der Behörde verkennt zunächst, dass es sich bei den von ihr ins Treffen geführten Abwesenheiten um gerechtfertigte gehandelt hat und der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich ist, dass zum Ausgleich des durch seine Abwesenheiten verursachten Ausfalles seiner Arbeitskraft keine Ressourcen zur Verfügung stehen. Zutreffend machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den höheren gesetzlichen Urlaubsanspruch älterer und behinderter Menschen (vgl. hiezu §§ 65 und 72 BDG 1979) geltend, dass jedenfalls der Vorwurf einer überdurchschnittlichen urlaubsbedingten Abwesenheit eine indirekte Diskriminierung sowohl nach dem Alter als auch nach einer Behinderung darstellt.

Dieser Beurteilung steht das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0028, nicht entgegen, weil sich der diesem zu Grunde liegende Fall von dem hier zu beurteilenden wesentlich unterscheidet: Es ist zunächst vor Inkrafttreten des § 13 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 65/2004, bzw. des § 7b BEinstG idF BGBl. I Nr. 82/2005 ergangen, es betraf keine behinderte Person und hat sich nicht auf die hier vom Beschwerdeführer gerügte Annahme einer Störung des Betriebsfriedens durch die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub bezogen. Auch wird als Ermessenskriterium für die Bewilligung weiterer Sonderurlaube keine "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube u.a. durch Verminderung gerechtfertigter Abwesenheiten in den Folgezeiträumen verlangt.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hier festzuhalten, dass das Argument einer nicht mehr steigerbaren Belastungssituation für andere Mitarbeiter per se nicht diskriminierend wäre; vielmehr liegt die Diskriminierung in der Hereinnahme des zusätzlichen Ermessensgesichtspunktes, dass diese Mehrbelastung besonders deshalb den Betriebsfrieden stört, weil sie vom antragstellenden behinderten Beamten infolge überdurchschnittlicher gerechtfertigter Abwesenheit u.a. durch Inanspruchnahme des ihm zustehenden höheren Erholungsurlaubes verursacht wurde und dies eine fehlende "Würdigung" vorangegangener Sonderurlaube darstelle.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er Ansprüche des Beschwerdeführers aus den Vorfällen 15. und 16. abwies, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. XIV. Zum Vorfall 17.:

Antrag:

"17.) Diskriminierung bei demokratischen Entscheidungen in der Abteilung S 1-7

Vom Abteilungsleiter der Abteilung S 1-7 wurde ich informiert, dass die Zimmerzuteilung nach der Übersiedlung nach Wien 3., Dampfschiffstraße 2, in der Abteilung demokratisch beschlossen wurde. Ich habe keine Gelegenheit zur Mitbestimmung erhalten.

Beweis durch Zeugen: Abteilungsangehörige der Abteilung S 1 -7"

Vorhalt der Behörde:

"Im Punkt 17 führen Sie aus, dass Sie durch die demokratische Entscheidung über die Zimmerverteilung in der Abt. S 1-7 diskriminiert worden seien.

Dazu wird ausgeführt, dass für Sie ursprünglich sowohl in der Abt. S 1-1 als auch im Abteilungsverband der Abt. S 1-7 von den jeweiligen Abteilungsleitern ein Bürozimmer vorgesehen wurde. Da sämtliche für Prüfer des Rechnungshofes vorgesehenen Büros gleich groß sind, erfolgte in beiden Abteilungen eine Verteilung der Büros durch den jeweiligen Abteilungsleiter unter Berücksichtigung der dienstlichen Gegebenheiten.

Sie wurden demnach gleich behandelt wie sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeführten Abteilungen - insbesondere verfügen Sie über ein Büro der gleichen Größe und Ausstattung wie alle Bedienstete des Rechnungshofes Ihrer Verwendungsgruppe. Auch aus diesem Grund liegt daher keine Diskriminierung vor."

Replik:

"ad Punkt 17.) Diskriminierung bei demokratischen

Entscheidungen der Abteilung S 1-7

Ich wurde bei der Mitbestimmung diskriminiert (die Größe der Zimmer ist unabhängig von meinem Ausschluss von der Mitbestimmung, dennoch ist nicht allein die Größe der Zimmer, sondern auch deren Lage bspw auf der Nord- oder Südseite beachtlich und ein Auswahlkriterium)."

Bescheidbegründung:

"ad 17.) Diskriminierung bei demokratischen Entscheidungen in

der Abteilung S 1-7:

Dazu wird einerseits auf die Ausführungen des Parteiengehörs vom verwiesen, die vom Antragsteller dem Grunde nach nicht bestritten wurden und andererseits darauf, dass er seit nicht mehr der Abteilung S 1-7, sondern der Abteilung S 1- 1 zur Dienstleistung zugewiesen war und ihm primär in dieser Abteilung ein adäquates Büro einzurichten war. Dies erfolgte auch.

Da der Antragsteller gleich behandelt wurde wie sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der angeführten Abteilungen - er erhielt ein Büro der gleichen Größe und Ausstattung wie alle Bediensteten des Rechnungshofes seiner Verwendungsgruppe - liegt eine Diskriminierung nicht vor."

In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe in punkto Zimmerzuweisung nicht das Ergebnis kritisiert, sondern die mangelnde Einbeziehung in die konsensuale ("demokratische") Willensbildung.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer, worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wird, seit nicht mehr Angehöriger der Abteilung S 1-7 war, sodass auch keine Notwendigkeit bestand, ihn in konsensuale ("demokratische") Willensbildungen betreffend die Verteilung von Zimmern unter den Mitarbeitern dieser Abteilung einzubinden.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung von Ansprüchen aus dem Vorfall 17. wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

XV. Zu den Vorfällen 18. und 19.:

Antrag:

"18.) Diskriminierung bei der Anerkennung von Leistungen

Bei Belohnungen werde ich seit vielen Jahren benachteiligt. ZB hat mein letzter Bericht über 'Opferschutz' im BMJ hohe Anerkennung gefunden und auch vom Präsidenten Dr. M wurde bei einer Rede im Parlament hervorgehoben, dass bei dieser Prüfung 100 Prozent der Empfehlungen umgesetzt wurden. Obwohl alle diese Empfehlungen von mir stammen, habe ich im Rechnungshof für diesen Bericht weder anerkennende Worte noch eine Belohnung erhalten (stattdessen wurden unwahre Anmerkungen in den Akten hinzugefügt und ich gegen meinen Willen von der Prüftätigkeit abgezogen).

Im Gegensatz zu anderen älteren Akademikern und den anderen gewählten Behindertenvertretern habe ich kein Ehrenzeichen für meine Verdienste erhalten."

Vorhalt:

"In den Punkten 18 und 19 machen Sie eine Diskriminierung bezüglich der Anerkennung von Leistungen durch die Verleihung von Ehrenzeichen sowie eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg, weil Sie nicht in A1/5 eingestuft seien, geltend.

Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Sie traten am in den Prüfungsdienst des Rechnungshofes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 (vormals B) ein.

Mit Wirksamkeit vom wurde Ihnen nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Magisters verliehen. Da nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 (vormals A) im Februar 2001 alle Voraussetzungen für die Überstellung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 vorlagen und auch eine freie Planstelle in der vormaligen Abt. 45 zur Verfügung stand, wurden Sie mit Wirksamkeit vom auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 (Funktionsgruppe 4) überstellt. Ein Laufbahnvergleich zwischen Ihnen und Bediensteten des Rechnungshofes, die ebenfalls im Jahr 1983 in den Rechnungshof eintraten bzw. mit Bediensteten Ihres Jahrganges (1947) ist nicht zielführend, weil Sie einen Wechsel in der Verwendungsgruppe vorgenommen haben. Zudem stellt bereits die Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 - zu der der Dienstgeber nicht verpflichtet ist - einen beruflichen Aufstieg dar.

Des weiteren wird angeführt, dass sämtliche Funktionen des Rechnungshofes der Wertigkeit A1/5 aufwärts regelmäßig nach dem Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben werden. Im Zuge dessen entscheidet eine paritätisch besetzte Kommission (zwei DG-, zwei DN-Vertreter) auf Basis eines Gutachtens über die Eignung der Bewerber (Bewerberreihung). Auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgen die Ernennungen.

Im Zeitraum 2004 bis 2009 haben Sie sich für keine der ausgeschriebenen Funktionen der Wertigkeiten A1/5 bzw. A1/6 beworben.

Bei der Verleihung eines Ehrenzeichens sind gemäß dem Ministerratsbeschluss vom entsprechende Richtlinien zu beachten, die vom BKA zusammengefasst wurden. Dabei hat die, für die Antragstellung zuständige Zentralstelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung eines Ehrenzeichens gegeben sind. Insbesondere darf sich die Verleihung eines Ehrenzeichens nur auf hervorragende Vertreter ihres Berufes erstrecken. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass es dem Wert einer Auszeichnung widerspräche, wenn ordnungsgemäße Pflichterfüllung allein als Begründung für die Verleihung genügen würde. Dementsprechend ist bei Anträgen um Verleihung von Ehrenzeichen restriktiv vorzugehen.

Eine Diskriminierung liegt in diesen Fällen somit nicht vor."

Replik:

"ad Punkt 18. und 19.) Diskriminierung bei der Anerkennung von Leistungen und beim beruflichen Aufstieg

Die Dienstbehörde ist auf einen Laufbahnvergleich mit Kollegen Z nicht eingegangen.

Auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 wurde ich im Vergleich zu anderen um ein Jahr später dank Präsident Dr. F überstellt, der meine Situation und die Anfeindungen durch Funktionäre kannte und auf Dauer nicht akzeptierte.

Ich habe immer besonders engagiert die Akten erledigt und auf diese Art und Weise auch besondere Erfolge erzielt. Ich verweise etwa auf den Akt Dr. C, bei dem selbst die Finanzprokuratur eine wichtige Information allem Anschein nach zum Nachteil der Republik Österreich nicht bemerkt hat (Da mir die Aktenzahlen meiner Abteilung S 1-7 im AKIS nicht zugänglich sind, kann ich die Aktenzahl nicht angeben). Auf die Qualität meiner Gesetzesbegutachtungen habe ich bereits hingewiesen.

Mein Engagement kann auch aus meinen Artikeln in der juristischen Fachliteratur ersehen werden. Meine Artikel betreffend Schadenersatz nach Fahrerflucht haben auch dazu geführt, dass ich von einer NGO für den Verwaltungspreis 2005 vorgeschlagen wurde.

Ich habe mich für die Prüfungsleitung der Prüfung 'Opferschutz' beim Präsidenten beworben und habe diese Prüfung auch sehr erfolgreich, jedoch ohne Anerkennung im Rechnungshof, durchgeführt.

Langdienende Rechnungshofbeamte haben die Erfahrung gemacht, dass sie zu einer Bewerbung eingeladen werden, falls sie für einen bestimmten Planposten vorgesehen sind. Ich habe meine 'Karrierechancen' bereits im Jahr 2002 dokumentiert und diese Unterlagen mit meinem Brief an den Präsidenten vom vorgelegt, ebenso wie einen Nachweis ausgewählter Prüfungsfeststellungen. Meine Vorhersage in diesem Brief, dass ich durch das Verhalten von Funktionären ohne sichtbare Anerkennung im Jahr 2007 in den Ruhestand vertrieben werden sollte, halte ich mittlerweile für bestätigt (siehe Ermahnung usw)."

Bescheidbegründung:

"ad 18. und 19.) Diskriminierung bei der Anerkennung von

Leistungen und Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg:

Der Antragsteller trat am in den Prüfungsdienst des Rechnungshofes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2 (vormals B) ein.

Mit Wirksamkeit vom wurde ihm nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Magisters verliehen. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 (vormals A) im Februar 2001 wurde er nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Überstellung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 auf eine freie Planstelle der Verwendungsgruppe A1 (Funktionsgruppe 4) überstellt. Eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, wie dies beim Antragsteller der Fall war, stellt einen beruflichen Aufstieg dar. Dies blieb vom Antragsteller auch unbestritten.

Weiters wird ausgeführt, dass sich der Antragsteller bis dato für keine der ausgeschriebenen Funktionen höherer Wertigkeiten (A1/5 bzw. A1/6) beworben hat, die im RH regelmäßig nach dem Ausschreibungsgesetz ausgeschrieben werden und in Zuge dessen eine paritätisch besetzte Kommission (zwei DG-, zwei DN-Vertreter) auf Basis eines Gutachtens über die Eignung der Bewerber (Bewerberreihung) entscheidet. Auf Grundlage dieses Gutachtens erfolgen die Ernennungen. Dass sich der Antragsteller an Funktionsausschreibungen formell nicht beteiligte, wurde von ihm auch nicht bestritten. Somit gehen die von ihm ins Treffen geführten Laufbahnvergleiche ins Leere, weil ein Aufstieg in höherwertige Verwendungsgruppen sowie eine dementsprechende Betrauung mit höherwertigen Funktionen nur durch Beteiligung an diesen zugrunde liegenden Ausschreibungen möglich ist.

In dem vom Antragsteller ins Treffen geführtem Gespräch mit dem Herrn Präsidenten des RH wurde er nicht zum Prüfungsleiter bestellt. Dies war schon mangels eines vorangegangenen Auswahlverfahrens nicht möglich. Dem Antragsteller wurde dabei lediglich zugesagt, dass er an einer Gebarungsüberprüfung zum Thema Opferschutz teilnehmen werde. Eine Beauftragung zur Durchführung dieser Gebarungsüberprüfung erfolgte in weiterer Folge - wie im Parteiengehör vom ausführlich dargelegt - durch den zuständigen Sektionschef.

Zur vom Antragsteller angeführten mangelnden Anerkennung seiner Leistungen wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Laufe seiner Dienstzeit im RH regelmäßig Belohnungen für besondere Leistungen erhalten hat. Da an die Verleihung von Ehrenzeichen wie im Parteiengehör ausgeführt restriktive Richtlinien anzuwenden sind, die für alle Bediensteten des RH gleich gelten und die vom Antragsteller auch nicht bestritten wurden, konnte ihm bis dato kein Ehrenzeichen verliehen werden.

Ergänzend wird diesbezüglich angemerkt, dass für die Bewertung, ob eine besondere Leistung für die Verleihung eines Ehrenzeichens vorliegt oder nicht, primär berufliche Leistungen ausschlaggebend sind, und nicht ein privates Engagement wie das vom Antragsteller angeführte private Verfassen von Artikeln in juristischer Fachliteratur. Diesbezügliche Tätigkeiten werden nach allgemeiner Lebenserfahrung monetär durch den jeweiligen Herausgeber abgegolten.

Da alle Bediensteten des RH wie ausgeführt in diesen Fällen gleich behandelt werden und zudem einschlägige gesetzliche Bestimmungen für die Behandlung der angeführten Sachverhalte bestehen, liegt in diesen Fällen eine Diskriminierung nicht vor."

Zur Diskriminierung durch die Nichtverleihung von Ehrenzeichen und die Nichtgewährung von Belohnungen ist zunächst auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unbestritten - festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im Laufe seiner Dienstzeit im Rechnungshof regelmäßig Belohnungen für besondere Leistungen erhalten.

Die belangte Behörde hat auch ihre im Ermessensbereich getroffene Entscheidung begründet, den Beschwerdeführer für die Verleihung eines Ehrenzeichens nicht vorzuschlagen. Dass sie in diesem Zusammenhang das private Verfassen von Artikeln in juristischer Fachliteratur nicht als für die Verleihung eines solchen Ehrenzeichens ausschlaggebend ansah, ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der von ihm vorgebrachten Leistungen im "Akt Dr. C" nicht für die Verleihung eines Ehrenzeichens vorgeschlagen wurde.

Im Zusammenhang mit dem Vorfall 19. hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag wiederum dadurch beschwert erachtet, dass ihm lediglich die besoldungsrechtliche Stellung der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1, nicht jedoch jene der Funktionsgruppen 5 oder 6 dieser Verwendungsgruppe zukam. Nun setzt - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist - die Erlangung der in Rede stehenden besoldungsrechtlichen Stellung die dauernde Betrauung mit einem der jeweils höheren Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz voraus. Zutreffend hat die belangte Behörde auch dargetan, dass die in Rede stehenden Arbeitsplätze der Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz unterliegen. Dass eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 7e nur im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Bewerbung für einen konkreten Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, erhellt unzweifelhaft aus den Bestimmungen des § 7l Abs. 4 Z. 1 BEinstG bzw. des § 20 Abs. 1 zweiter Satz B-GlBG. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich für derartige Funktionen zu bewerben, mag er auch eine Betrauung für aussichtslos angesehen haben; erst dann wäre ihm die Möglichkeit offen gestanden, aus dem Unterbleiben einer solchen Betrauung Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beim beruflichen Aufstieg auf Grund einer Behinderung oder auf Grund des Alters geltend zu machen.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, er sei "ein Jahr verspätet" in die Verwendungsgruppe A1 überstellt worden, ist ihm entgegen zu halten, dass er in dem zitierten Antrag Schadenersatzansprüche auf Grund eine solchen verspäteten Überstellung gar nicht geltend gemacht hat. Da die Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A1 - unstrittig - am erfolgte, wären Ansprüche aus dem Unterbleiben einer Überstellung schon vor diesem Termin lange verfristet.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung von Ansprüchen des Beschwerdeführers aus den Vorgängen 18. und 19. richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

XVI. Zu Punkt 20.:

In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer in seinem Antrag eine Diskriminierung durch unwahre Vermerke in Akten geltend.

In der Bescheidbegründung dazu heißt es (auszugsweise):

"ad Punkt 20.) Diskriminierung durch unwahre Vermerke in Akten:

Dieses Faktum wurde vom Antragsteller im Zuge des im Jahr 2009 durchgeführten Schlichtungsverfahrens vor dem Bundessozialamt nicht vorgebracht. Dies wurde vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom zum Parteiengehör auch nicht bestritten und somit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Punkt."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, das in Rede stehende Faktum sei im Zuge des Schlichtungsverfahrens nicht geltend gemacht worden, nicht.

Seiner Geltendmachung als Anspruchsgrundlage stand daher § 7l Abs. 1 erster Satz BEinstG entgegen.

Soweit daher Ansprüche aus diesem Faktum mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurden, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am