VwGH vom 17.10.2011, 2010/12/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der BS in W, vertreten durch galanda . oberkofler rechtsanwälte in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9b, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1323.090455/0003-III/5/2010, betreffend Feststellungsantrag i.A. einer Weisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Bundeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule W.
Am wurde ihr durch den Direktor der genannten Schule die Weisung erteilt, am bis 14 Uhr als Reserve für Informationsgespräche im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der genannten Schule für das Schuljahr 2007/2008 anwesend zu sein und gegebenenfalls diese Gespräche auch durchzuführen.
Am beantragte die Beschwerdeführerin bei der erstinstanzlichen Dienstbehörde festzustellen, dass diese Weisung "rechtswidrig" sei.
Daraufhin erging am an die Beschwerdeführerin eine Erledigung der erstinstanzlichen Dienstbehörde betreffend diesen Antrag.
Dagegen erhob sie am Berufung. Anlässlich der Berufungsvorlage vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, ihre Erledigung vom stelle keinen Bescheid dar. Mit einem Devolutionsantrag vom machte die Beschwerdeführerin (unter der Annahme, bei der Erledigung vom habe es sich nicht um einen Bescheid gehandelt) den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde in Ansehung ihres Feststellungsantrages vom geltend.
Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin inhaltlich entschieden, während der Devolutionsantrag zurückgewiesen wurde.
Gegen den erstgenannten Spruchpunkt dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2008/12/0177 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem zu dieser Zahl ergangenen hg. Erkenntnis vom wurde der genannte Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertrat, die erstinstanzliche Erledigung habe keinen Bescheid dargestellt.
Für das fortgesetzte Verfahren führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht sowohl ein rechtliches Interesse an der Feststellung der (fehlenden) Befolgungspflicht (Wirksamkeit) einer Weisung als auch ein solches an der Feststellung ihrer Unrechtmäßigkeit infolge Verletzung subjektiver Rechte des Beamten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0049 und Zl. 2007/12/0199, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0066). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt zitierten Erkenntnis ausführte, bedeutet die Feststellung, wonach die Befolgung einer Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten zähle, dass in Ansehung der Weisung keine Befolgungspflicht besteht. Einer Befolgungspflicht könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegen stehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten 'Willkür' vorzuwerfen war.
Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin war auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung gerichtet. Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen (oder, wie hier: die Erteilung gleichartiger Weisung für die Zukunft hintanzuhalten) , ist - anders als die in § 44 Abs. 3 BDG 1979 geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (vgl. zur erstgenannten Fallkonstellation das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0173). Als ein solcher Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die 'Rechtmäßigkeit' der Weisung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung subjektiver Rechte ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom bei verständiger Würdigung wohl zu deuten. Der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, dass dieser Antrag nicht auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides abzielt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Sinnvollerweise wird daher von der nach wie vor zuständigen erstinstanzlichen Behörde über diesen Antrag dahingehend abzusprechen sein, dass die in Rede stehende Weisung subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt bzw. nicht verletzt hat."
Da auch in der Folge keine Entscheidung der erstinstanzlichen Dienstbehörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom erging, machte die Beschwerdeführer mit Devolutionsantrag vom neuerlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend.
Auf Grund einer Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0128, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG, die noch offene Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Erledigung des Stadtschulrates vom zurück.
In Erledigung des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom verfügte die belangte Behörde im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides Folgendes:
"Ihr Antrag vom auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung Ihres Dienstvorgesetzten, HR Mag. S, Direktor der BHAK und BHAS W, vom 'am bis 14:00 Uhr als Reserve für Informationsgespräche im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der BHAK und BHAS W für das Schuljahr 2007/2008 anwesend zu sein und gegebenenfalls diese Gespräche auch durchzuführen' wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass es gemäß § 44 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), und § 211 BDG 1979, Paragrafenbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, zu Ihren Dienstpflichten gehört, Weisungen der Schulleitung der BHAK und BHAS W bzw. Ihres Dienstvorgesetzten zu befolgen, als Reserve für Informationsgespräche im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der BHAK und BHAS W anwesend zu sein und gegebenenfalls diese Gespräche auch durchzuführen."
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges traf die belangte Behörde folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"HR Mag. S, Direktor der BHAK und BHAS W, erteilte Ihnen am schriftlich die Weisung 'am bis 14:00 Uhr als Reserve für Informationsgespräche im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der BHAK und BHAS W für das Schuljahr 2007/2008 anwesend zu sein und gegebenenfalls diese Gespräche auch durchzuführen'. Sie hatten diese schriftliche Weisung verlangt, nachdem sie Ihnen bereits am mündlich erteilt worden war.
Die Durchführung von Informationsgesprächen wie jenen am wurde mit Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) vom festgelegt. Direktor S hat dem BMUKK die Kundmachung dieses Beschlusses übermittelt. Es heißt darin: 'In der Sitzung des SGA vom wurde beschlossen, Aufnahmewerber, die gemäß Notensituation der Zubringerschulen gleich gereiht sind und bei Schulplatzmangel abgewiesen werden müssten, zu einem Informationsgespräch einzuladen.'
Zur Ihrer Behauptung in der Stellungnahme vom , es sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Informationsgespräche auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, trifft der zitierte SGA-Beschluss keine Aussage und liegt kein Beweis dafür vor, weshalb diese Behauptung im weiteren Verfahren entsprechend gewürdigt wird. Es ist - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung eines allenfalls diesbezüglichen SGA-Beschlusses - nicht glaubwürdig, dass der Schulleiter auf seine ihm als Vorgesetzem zustehenden Durchgriffsrechte, insbesondere gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstliche Anordnungen treffen zu können, verzichtet. Direktor S hat zu diesem Punkt berichtet, dass in der Lehrerschaft teilweise der Wunsch nach nur freiwilliger Teilnahme an den Informationsgesprächen bestand, dass dies aber nicht vereinbart wurde. Es ist weiters anzumerken, dass eine derartige Regelung auch nicht in den gesetzlichen Mitwirkungsbereich des SGA im Sinne von § 64 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG 1986) fallen würde und daher einem SGA-Beschluss nicht zugänglich wäre.
In der BHAK und BHAS W fanden in Folge jährlich Informationsgespräche mit AufnahmsbewerberInnen statt, dies wurde für das Schuljahr 2007/2008 auch im Rahmen der Semesterkonferenzen besprochen. Die AufnahmsbewerberInnen haben dort die Möglichkeit, sich über den Schulstandort zu informieren. Außerdem wird ihnen ein Deutschlückentext vorgelegt, den sie im Gespräch mit einem zweiköpfigen Lehrerteam sinngemäß, grammatikalisch und orthographisch korrekt ergänzen sollen. Die Lehrerteams, die die Gespräche durchführen, geben einerseits den AufnahmsbewerberInnen gewünschte Informationen zum Schulstandort, andererseits informieren sie die Schulleitung von ihrem Eindruck bezüglich der Eignung für den Schulstandort. Das Ergebnis der Informationsgespräche wird neben den in der Aufnahmsverfahrensverordnung vorgesehenen Reihungskriterien Wohnortnähe und Schulbesuch durch Geschwisterkinder bei der Aufnahme berücksichtigt. Dies wurde von Direktor S auf Grund ausdrücklicher Nachfrage des BMUKK im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt.
Am wurden Sie im Zweier-Team mit Prof. Mag. D in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr als Reserve für Informationsgespräche eingeteilt. Nach den Direktor S vorliegenden Informationen haben Sie am de facto keine Informationsgespräche geführt. Da er dies jedoch nicht mit Sicherheit bestätigen konnte, ist davon auszugehen, dass Sie am , wie von Ihnen mehrfach behauptet, tatsächlich (als Beisitzerin) 4 Informationsgespräche mit AufnahmsbewerberInnen in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr geführt haben.
Ihre Behauptung, die Weisung sei Ihnen 'in Ihrer Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses erteilt' worden, ist offenbar so zu verstehen, dass Sie Ihrer Meinung nach die gegenständliche Weisung wegen Ausübung der genannten Funktion erhalten haben. Eine Bestätigung dieses Vorwurfs hat sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben, zumal ja auch andere LehrerInnen, wie auch in den Jahren davor, am für die Informationsgespräche herangezogen wurden, und nicht alle diese LehrerInnen Mitglieder des Dienststellenausschusses sind und waren. Auch handelt es sich dabei um eine Fragestellung, die nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung befreien kann, Weisungen zu befolgen (siehe auch § 44 Abs. 2 BDG 1979)."
Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
"Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1226/79, festgestellt, dass die Dienstpflichten des Lehrers durch die Aufgaben der Schule, insbesondere auch im Zusammenhang mit der inneren Ordnung des Schulwesens (§ 2 SchUG) inhaltlich bestimmt sind. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0162, hat der VwGH judiziert, dass die Aufgaben der Schulorgane im Schulrecht, vor allem im 10ten Abschnitt des SchUG geregelt werden: 'Der im 10ten Abschnitt des SchUG enthaltene § 51 Abs. 1 Satz 2 erklärt die dem § 17 entsprechende Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit zur Hauptaufgabe des Lehrers. Im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrers wird weiter daran festgehalten, dass der Lehrer nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist.'
Neben den Hauptaufgaben Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit werden in § 51 Abs. 2 SchUG 1986 ausdrücklich administrative Aufgaben und auch noch weitere Aufgaben genannt. Die administrativen Aufgaben des Lehrers werden nicht näher definiert oder eingeschränkt, sodass von einem weiten Gesetzesbegriff auszugehen ist, der alle sich gesetzlich ergebenden Tätigkeiten umfasst.
Jedenfalls sind als administrative Aufgaben der LehrerInnen aber solche angesprochen, die die Mitwirkung von LehrerInnen in inhaltlicher Hinsicht geradezu erfordern, wie es bei den gegenständlichen Informationsgesprächen der Fall ist: Es ist zu erwarten, dass die AufnahmsbewerberInnen im Rahmen dieser Gespräche Fragen pädagogischen Inhalts zum Schulstandort stellen, die am besten von LehrerInnen der Schule beantwortet werden können, wie etwa Fragen zum Lehrplan der Handelsakademien, zu den spezifischen Anforderungen des Besuchs einer Handelsakademie oder zum Ablauf des Unterrichts an der gegenständlichen Handelsakademie. Genauso sind in den Gesprächen die pädagogischen Fähigkeiten und schulischen Neigungen der möglichen zukünftigen SchülerInnen zu beurteilen.
Sie haben in Ihrem Antrag vom vorgebracht, dass 'für das kommende Schuljahr wieder Aufnahmegespräche geplant sind und Sie sich bei Nichtbefolgung der Weisung disziplinär (verantwortlich) machen würden'. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihr Antrag auf die Feststellung Ihrer Dienstpflichten gerichtet ist. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, da ein Beamter im Allgemeinen kein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen hat (siehe nachfolgende Ausführungen) und ein Antrag auf eine derartige Feststellung zurückzuweisen wäre:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist in einem Dienstrechtsverfahren wie dem gegenständlichen nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht bloß dann, wenn durch diese Weisung die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0063, judiziert, dass es sich bei den schulrechtlichen Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes, im Sinne der diesbezüglich vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Unterscheidung, bloß um Organfunktionsrecht (also Rechtsnormen, die die Ausübung staatlicher Funktionen zum Inhalt haben) handelt und nicht um Vorschriften, die das Rechtsverhältnis des Organwalters regeln. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die die Ausübung staatlicher Funktionen regelnden Normen nicht die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter berühren, soweit sich nicht ausnahmsweise aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlich oder einfachgesetzlicher Art) etwas anderes ergibt. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auch auf die Textierung der Überschrift des 10. Abschnittes des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen, die lautet 'Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen'.
Auf der Grundlage dieser Judikatur ist Folgendes festzuhalten: Die gegenständliche Weisung betrifft die Obliegenheiten, die sich aus Ihrer lehramtlichen Stellung ergeben und die im Schulunterrichtsgesetz und in der in dessen Ausführung erlassenen Aufnahmsverfahrensverordnung geregelt sind. Die Verknüpfung zwischen Dienstrecht und Schulrecht bedeutet, dass die Befolgung solcher schulrechtlicher Weisungen auch zu Ihren Dienstpflichten gehört, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Überprüfung von § 5 Schulunterrichtsgesetz und der zitierten einschlägigen Bestimmungen der Aufnahmsverfahrensverordnung zeigt, dass diese Normen erkennbar ausschließlich das Rechtsverhältnis und bestimmte Vorgangsweisen zwischen der Schule/Schulbehörde einerseits und dem/der SchülerIn bzw. den Eltern/Erziehungsberechtigten regeln. Es ergibt sich aus diesen Bestimmungen keinerlei Hinweis darauf, dass Ihnen als Lehrerin daraus ein subjektives Recht auf Überprüfung eines rechtmäßigen Vorgehens der Schulleitung erwachsen könnte.
Mangels eines derartigen subjektiven Rechts war für das BMUKK daher nicht die (schulrechtliche) Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisung entscheidungsrelevant, sondern allein die Frage, ob die Befolgung der gegenständlichen Weisung zu Ihren Dienstpflichten als Lehrerin gehört. Aus der Summe der allgemeinen Dienstpflichten (§§ 43 ff BDG) und der lehramtlichen Pflichten (§§ 211 ff BDG insbesondere iVm den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes) geht hervor, dass die Verpflichtung für eine Lehrkraft nicht nur darin besteht, den Unterricht im Sinne der Lehrverpflichtung zu halten, sondern ebenso bei Konferenzen anwesend zu sein, Prüfungen und Tests abzuhalten, Kontakt und Gespräche mit Eltern zu halten und die daraus ableitbaren notwendigen Handlungen vorzunehmen.
Hiezu wird auf die Aufnahmsverfahrensverordnung und insbesondere den 3. Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes verwiesen, wo in § 6 z. B. die Abhaltung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen explizit vorgesehen ist.
Die Schulleitung hat bei allen schulischen Angelegenheiten Sorge zu tragen, dass die erforderliche Zahl ausreichend qualifizierter Lehrkräfte nicht nur für die individuelle Unterrichtsleistung, sondern auch für alle anderen schulischen, schulbehördlichen und gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung steht. Die Schulleitung kann zur Erfüllung der sich aus dem Lehramt ergebenden über die Unterrichtsleistung hinausgehenden (schulischen) Verpflichtungen angemessene Anordnungen und Weisungen erteilen, um den schulischen Betrieb in seiner Gesamtheit sicher zu stellen.
Zur Ihrer Behauptung, dass es sich bei den Gesprächen am nicht um 'Informationsgespräche' sondern um 'Aufnahmegespräche' gehandelt habe und dass diese gesetzlich nicht vorgesehen seien, ist Folgendes festzuhalten:
Durch die gegenständlichen Informationsgespräche wird einerseits § 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung entsprochen, der die Schulen zur Zuverfügungstellung von Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme verpflichtet. Gleichzeitig dienen diese Gespräche aber auch dem Zweck, entsprechend dem SGA-Beschluss vom die Eignung der AufnahmsbewerberInnen zu überprüfen. Diese Prüfung und Einschätzung ist vorrangig von pädagogisch geschultem Personal vorzunehmen, um eine entsprechend qualifizierte Bewertung/Reihungsentscheidung der Bewerberinnen und Bewerber sicher zu stellen.
Der von Ihnen in der Stellungnahme vom geäußerten Rechtsauffassung, dass 'Aufnahmegespräche' nur einen Faktor betreffend die Aufnahme von Schülerinnen darstellen (können) und auch die Wohnortnähe und der Schulbesuch durch ein Geschwisterkind zu berücksichtigen sind, ist zuzustimmen. Diese Überlegung enthebt aber gerade nicht bei der - im Vergleich zu einer Wohnortbestimmung und der Frage nach dem Schulbesuch von Geschwisterkindern - pädagogisch und qualitativ sensibleren Einschätzung der Fähigkeiten und des Potentials von Kindern den - gerade möglicherweise zukünftig dienstlich selbst davon betroffenen - Lehrkörper von einer entsprechenden Beurteilung und Prognose. Aus § 6 Abs. 1 Aufnahmsverfahrensverordnung ergibt sich für die betroffenen Schulen jedenfalls die Notwendigkeit, eine Vergleichbarkeit der Eignung der AufnahmsbewerberInnen herzustellen, wenngleich diese mit gleicher Notensituation die Aufnahme beantragen.
Die an der BHAK und BHAS W gewählte Vorgehensweise, die verordnungsmäßig vorgesehenen Informationsgespräche mit einer Einschätzung der Eignung der AufnahmsbewerberInnen (mit gleicher Notensituation) zu verbinden, erfordert - wie bereits ausgeführt - unbedingt die Mitwirkung von LehrerInnen mit ihrem pädagogischen Fachwissen, sodass bei der Durchführung der gegenständlichen Gespräche eine sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Obliegenheit vorliegt, zu deren Erfüllung Sie verpflichtet waren und sind.
Auch ein entsprechender Größenschluss aus § 51 Abs. 2 SchUG führt zu diesem Ergebnis: Der Lehrer hat außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, (...). Wenn also auch die in einem Schuljahr gleichmäßig und ständig auszuübende Tätigkeit eines Klassenvorstandes oder Werkstättenleiters als Verpflichtung im SchUG normiert ist, so muss eine Verpflichtung umso mehr für eine einmalige (oder auch allenfalls mehrmalige) Beratungstätigkeit(en) gelten. Aus einzelnen (auch wiederholten) Tätigkeiten, die jedoch bezogen auf das Schuljahr über einen längeren Zeitraum nicht zu leisten sind, kann auch kein besoldungs- bzw. mehrleistungsrelevanter Bezugsanspruch abgeleitet werden.
Was Ihr Vorbringen betrifft, dass Sie sich zu Informationsgesprächen außerhalb der Dienstzeit bereit zu halten hatten, ist nochmals auf § 211 BDG 1979 sowie § 51 SchUG 1986 und die oben stehenden Ausführungen dazu hinzuweisen. In § 51 Abs. 2 SchuG 1986 werden als Aufgaben und somit Dienstpflichten des Lehrers auch ausdrücklich und in beispielhafter Weise Tätigkeiten genannt, die in der Regel außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeit liegen werden (etwa Tätigkeiten als Mitglied einer Prüfungskommission oder Teilnahme an Lehrerkonferenzen). Die Tatsache, dass Sie am um 12:00 Uhr die Schule verlassen hätten, wäre Ihnen die gegenständliche Weisung nicht erteilt worden, bedeutet daher ebenfalls nicht, dass Sie nicht verpflichtet waren, diese zu befolgen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass sich im Lehrerbereich die Tätigkeit aus einer im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtserteilung und einer nicht vorweg exakt zeitlich gelagerten Arbeitsleistung zusammensetzt. Ihre Beurteilung des Sachverhaltes ('Gespräch außerhalb der Dienstzeit') nach dem Begriff der 'Dienstzeit' ist also unzutreffend, da für Lehrkräfte die Bestimmungen der Dienstzeit (siehe auch §§ 47a BDG) gemäß § 212 Abs. 3 BDG 1979 nicht anzuwenden sind. Die von Ihnen angezogene 'Lehrerdienstzeit' umfasst richtigerweise in einer inhaltlichen Betrachtung und Umgrenzung all jene Tätigkeiten, die mit den lehramtlichen Pflichten verbunden sind bzw. mit diesen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, und somit im Rahmen der Dienstpflicht zu erfüllen sind. Diese Arbeitsleistung kann nicht auf eine fixe Dienstzeit umgelegt werden. Dies würde im Umkehrschluss ja bedeuten, dass Sie in Ihrer 'Dienstzeit' eine Anwesenheitsverpflichtung an der Schule hätten.
In diesem Zusammenhang ist auch die Systematik des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes zu sehen, welches für die Umlegung von Tätigkeiten auf die Besoldung eine von der allgemeinen Verwaltung abweichende Reglung vorsieht.
Nachdem bei der gegenständlichen Auswahl Ihrer Person keine sachfremden oder sonstigen unsachlichen Gründe vorliegen und auch nicht glaubhaft geltend gemacht wurden, war die getroffene Weisung wirksam und von Ihnen, zu Ihren Dienstpflichten gehörend, zu befolgen. "
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979), BGBl. Nr. 333 idF BGBl. Nr. 148/1988 (bis dahin § 170), lautet:
"Dienstpflichten
Lehramtliche Pflichten
§ 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten."
§ 212 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:
"§ 212. ...
...
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden."
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (im Folgenden: SchUG), die beiden erstgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006, die wiedergegebenen Teile der §§ 17 Abs. 1 und 51 Abs. 1 in der Stammfassung, § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, lauten (auszugsweise):
"§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). ...
...
Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; ...
...
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. ...
...
§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen."
§ 2, § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 1 erster Satz und § 7 der gemäß § 5 SchUG erlassenen Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 (im Folgenden: AVO) in der Stammfassung dieser Verordnung, wie sie im Februar 2007 in Kraft standen, lauten:
"§ 2. Zeitgerecht vor Ende der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 1) sind in den Schulen auf geeignete Weise Informationen über die jeweilige Schule sowie über das Verfahren zur Aufnahme (insbesondere das Ende der Anmeldefrist) bereitzustellen und zugänglich zu machen.
§ 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme in die Schule ist so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 1. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, eingelangt ist. ...
...
(3) Die Anträge (Abs. 1) sind an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. ...
...
§ 5. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen.
(2) Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. ...
...
§ 6. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 5 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen. ...
...
§ 7. Für Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, kann der Schulgemeinschaftsausschuss unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie weiters unter Zugrundelegung eines allfälligen regionalen Konzeptes (§ 6 Abs. 1) und allenfalls bestehender Schulprogramme, schulautonomer Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen oder Schulkooperationen nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen."
In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vorerst die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, ihr stehe kein subjektives Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen (Weisungen) zu. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 86/12/0097, sowie vom , Zl. 91/12/0064 = VwSlg. Nr. 13.689/A, ausgesprochen, dass ein solches Recht sehr wohl bestehe, wenn durch die entsprechende Weisung die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt würden. Dies sei hier der Fall.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zur Zulässigkeit von Anträgen auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die "Rechtmäßigkeit" von Weisungen, zur Deutung des hier gestellten Antrages der Beschwerdeführerin vom und zur Restriktion der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Weisung auf die Verletzung subjektiver Rechte des Beamten genügt es, auf die oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0177, zu verweisen, welche nicht im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen stehen.
Nach dem klaren Wortlaut des ersten Halbsatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den (im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem eben zitierten hg. Erkenntnis vom zu verstehenden) Antrag der Beschwerdeführerin ab- (und nicht etwa als unzulässig zurück-)gewiesen. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die dort beantragte Feststellung nicht getroffen werde, weil sie sich als inhaltlich unzutreffend erwiese.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom ausführte, wäre (auf Basis der Rechtsauffassung der belangten Behörde) zwar sinnvollerweise die Feststellung zu treffen gewesen, dass durch die in Rede stehende Weisung subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurden. Dennoch wäre die Beschwerdeführerin durch die - stattdessen - erfolgte Abweisung ihres bei verständiger Würdigung auf die gegenteilige Feststellung gerichteten Antrages nur dann in Rechten verletzt, wenn die in Rede stehende Weisung ihrerseits subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte. Dies wäre - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannte - im vorliegenden Sachzusammenhang nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführerin mit dieser Weisung in dienstrechtlich unzulässiger Weise gegen ihren Willen Aufgaben übertragen worden wären, welche nicht zu ihrem Pflichtenkreis als Bundeslehrerin gehörten.
Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Dienstpflichten des Lehrers durch die Aufgaben der Schule, insbesondere auch im Zusammenhang mit der inneren Ordnung des Schulwesens inhaltlich bestimmt sind, sodass im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrers dieser nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist.
In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dass die an der Dienststelle der Beschwerdeführerin vorgesehenen Aufnahme- bzw. Informationsgespräche (in der angeordneten Form) nach der Normenlage nicht vorgesehen seien, also (in dieser Form) nicht zu den schulischen Aufgaben, an denen der Lehrer mitzuwirken hat, zählten. § 5 AVO in der im Februar 2007 geltenden Fassung habe zwar vorgesehen, dass für die Bewertung der Eignung der Aufnahmsbewerber die bisher erbrachten Leistungen zu berücksichtigen seien, nicht jedoch, dass hiefür ein Deutschlückentest sowie ein Persönlichkeitstest maßgeblich seien.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass § 5 Abs. 2 erster Satz AVO zwar die Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen der Aufnahmebewerber für die Bewertung der Eignung vorsieht; aus der in Rede stehenden Bestimmung ist jedoch nicht zwingend der Gegenschluss zu ziehen, wonach die Heranziehung anderer Umstände im Rahmen des Reihungskriteriums Eignung, aber auch die Heranziehung anderer Reihungskriterien überhaupt, unzulässig wäre. Letzteres zeigt auch § 7 AVO deutlich. Die Leitung der Schule, an der die Beschwerdeführerin tätig ist, hat somit in schulrechtlich zumindest vertretbarer Weise die Entscheidung getroffen, die in § 5 Abs. 1 AVO vorgesehene Reihung auch in Abhängigkeit von den Ergebnissen der in § 2 AVO vorgesehenen Informationsgespräche und Tests vorzunehmen. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung schulrechtlich in jeder Hinsicht rechtmäßig war, wurde dadurch jedenfalls organisatorisch wirksam eine an der Dienststelle der Beschwerdeführerin zu erfüllende Aufgabe geschaffen.
In diesem Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang diese Aufgabe (im Hinblick auf die Führung des Informationsgespräches) als administrative Aufgabe im Verständnis des § 51 Abs. 2 SchUG oder aber (im Hinblick auf die durchzuführenden Tests) als Prüfungstätigkeit zu qualifizieren ist.
Im erstgenannten Fall würde die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung klar zeigen, dass die Übertragung administrativer Aufgaben auf Lehrer zulässig ist. Die Abnahme des Tests zur Überprüfung der Eignung der Schüler für die Aufnahme wäre wohl einer Tätigkeit als "Mitglied einer Prüfungskommission" gleichzuhalten. Im Übrigen ist diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auch von den Generalklauseln "Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens" (§ 51 Abs. 1 SchUG) bzw. "Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule" (§ 17 Abs. 1 erster Satz SchUG) abgedeckt.
Zur Frage der Dienstzeit ist die Beschwerdeführerin zunächst auf § 212 Abs. 3 BDG 1979 zu verweisen, insbesondere aber auch darauf, dass die dienstrechtliche Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben an einen Beamten nicht davon abhängt, ob diese innerhalb seiner "Dienstzeit" zu besorgen sind.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich aber die dienstrechtliche Zulässigkeit der Übertragung der in Rede stehenden Aufgaben an die Beschwerdeführerin, sodass sie die Weisung in subjektiven Rechten nicht verletzt hat.
Was den zweiten Halbsatz des Spruches des angefochtenen Bescheides betrifft, so wurde dort die Feststellung getroffen, wonach in Ansehung dieser Weisung auch Befolgungspflicht bestand (vgl. zur Bedeutung eines so formulierten Spruches neuerlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom ). Einer solchen könnte nur die Unwirksamkeit der Weisung entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten "Willkür" vorzuwerfen war. Keine der in Rede stehenden Konstellationen wird von der Beschwerdeführerin auch nur behauptet, sodass sie auch durch diese Feststellung nicht in Rechten verletzt wurde.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am