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VwGH vom 27.03.2012, 2008/10/0279

VwGH vom 27.03.2012, 2008/10/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der T S in K, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 47.10-21/2007-19, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (BH) vom wurde der Mutter der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt, indem die durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in einem näher genannten Seniorenheim ab sowie die Nachverrechnung aufgrund der Pflegegelderhöhung für den Zeitraum vom 1. bis übernommen wurden. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 4, 7, 9 und 11 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) iVm. §§ 2 bis 4 der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998 idgF. angegeben.

Mit Bescheid der BH vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von ?? monatlich EUR 326,-- ab im Rahmen des Sozialhilfekostenersatzes zu leisten.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, wobei der Spruch des erstbehördlichen Bescheides abgeändert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Ersatzes für die vom Sozialhilfeverband Radkersburg als Sozialhilfeträger für ihre Mutter gewährten Sozialhilfeleistungen hinsichtlich der Unterbringung im Seniorenheim zur Zahlung der bereits fälligen Beträge von in Summe EUR 16.793,-- verpflichtet. Die laufende Kostenersatzleistung für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse betrage ab September 2008 ?? EUR 411,--.

Begründend führte der UVS aus, die Mutter sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Kosten der Heimunterbringung der Mutter und der Berechnung der Restkosten verwies der UVS auf Datenblätter der Erstbehörde, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am außer Streit gestellt worden sei (aus diesen Datenblättern ergeben sich monatliche Bruttoheimrestkosten für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 1.186,96, für das Jahr 2006 in der Höhe von EUR 1.308,11, für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 1.698,09 und für das Jahr 2008 in der Höhe von EUR 1.803,28).

Was die Geschwister der Beschwerdeführerin anlange, so sei beim Bruder H.M. schon die Erstbehörde zur Auffassung gelangt, dass dieser bereits mit 12 Jahren von zu Hause habe ausziehen und arbeiten gehen müssen, weshalb ein Härtefall iSd. § 30 Abs. 2 SHG vorliege. Die Schwester E.R. habe aufgrund ihres geringen Einkommens keinen Rückersatz zu leisten, die Schwester W.M. leiste einen Aufwandersatz von monatlich EUR 25,--, die in der Schweiz lebende Schwester E.E. in der Höhe von monatlich EUR 100,--.

Festgestellt wurden das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin (2005: ?? EUR 2.268,99; 2006: ?? EUR 2.634,24; 2007: ?? EUR 2.699,48) sowie das monatliche Nettopensionseinkommen von deren Ehemann (2006: EUR 1.469,11; 2007: ?? EUR 1.485,65; 2008: ?? EUR 1.503,31).

Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrem Ehemann ein Haus, wofür ua. monatliche Kosten für Kanal, Müllgebühr, Grundsteuer und eine Bündelversicherung zu tragen seien. Die Eheleute hätten vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Haushaltsführung solange trage, als sich die Mutter ihres Ehemannes im Altersheim befinde und dieser hiefür die Kosten trage. Die Beschwerdeführerin habe beruflich Repräsentationskleidung zu tragen, benötige aber keine spezielle Berufskleidung. Ihr Arbeitsplatz befinde sich zwar nur fünf Minuten von der Wohnung entfernt, sie müsse jedoch berufsbedingt mit dem Pkw Kunden besuchen.

Ihre Jugend habe die Beschwerdeführerin in einem Dorf in der Steiermark mit insgesamt sechs Geschwistern verbracht, ihre Mutter sei Hausfrau gewesen, der Vater sei als Maurer oft wochenlang auswärts auf Baustellen beschäftigt gewesen. Bis zu ihrem Auszug im Jahr 1964, als die Beschwerdeführerin 15 Jahre alt gewesen sei, sei sie wohnversorgt worden, habe Bekleidung und Nahrung erhalten und habe die Pflichtschulen besucht. Am Abend hätten häufig die älteren Geschwister auf die Beschwerdeführerin aufgepasst und hätten die Kinder öfter selbst gekocht, weil die Mutter auf den Feldern gearbeitet hätte oder ausgegangen sei. Nach Abschluss der Pflichtschule habe die Beschwerdeführerin arbeiten gehen müssen, ein weiterer Schulbesuch sei von der Mutter nicht erlaubt worden.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter bestreite, sei ihr zu entgegnen, dass eine Nichterfüllung der Sorgepflichten nicht durch jedes vorwerfbare Verhalten verwirklicht sei, mag es auch die Entwicklung des nunmehr Ersatzpflichtigen und seine Beziehung zum Hilfeempfänger unter Umständen nachhaltig beeinträchtigt haben. Es müsse vielmehr eine anhaltende und allgemeine typischerweise auf einer desinteressierten oder ablehnenden Einstellung gegenüber dem nunmehr Ersatzpflichtigen beruhende Vernachlässigung vorliegen. Solches habe das Ermittlungsverfahren aber nicht ergeben. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Lebensumstände in den 50er- und 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts nicht nach heutigem Maßstab betrachtet werden dürften. Zum damaligen Zeitpunkt sei es auch bei guten Schulnoten unter Berücksichtigung der beschriebenen Verhältnisse - sechs Kinder, Arbeiterfamilie auf dem Land - nicht üblich gewesen, dass insbesondere die Mädchen eine weitere Schulausbildung erhielten. Dass zeitweise die älteren Geschwister auf die jüngeren aufgepasst hätten, zeige keine anhaltende Vernachlässigung. Auch Streitereien der Eltern fielen hier nicht ins Gewicht. Dass die Mutter "vergnügungssüchtig" gewesen sein solle, wie die Beschwerdeführerin darzulegen versucht habe, habe sie selbst über Tratsch der Nachbarn "mitbekommen", nach so vielen Jahren könne die Auswirkung auf die Kindererziehung nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Dass die Mutter nicht gekocht habe, wenn sie der Feldarbeit nachgegangen sei, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da offenbar insgesamt acht Personen zu versorgen gewesen seien. Auch aus dem Umstand, dass die Mutter an der Hochzeit der Beschwerdeführerin nicht teilgenommen habe, könne nicht auf ein nachhaltiges Desinteresse geschlossen werden. Die Aufwandersatzpflicht bedinge auch keine persönliche Zuwendung der Beschwerdeführerin. Die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin sei daher zu bejahen, das Vorliegen eines Härtefalles iSd. § 30 Abs. 2 SHG hingegen zu verneinen.

Nach unterhaltsrechtlichen Kriterien seien nur solche Belastungen abzugsfähig, die nicht Kosten des täglichen Lebens darstellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Repräsentationszwecken immer sorgfältig und ordentlich gekleidet sein müsse, handle es sich um ihre tägliche Straßenkleidung, sodass keine erhöhten Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Auch die berufsbedingte Notwendigkeit, mit ihrem eigenen Pkw Kundenbesuche durchzuführen, ermögliche es nicht, die Pkw-Kosten als Abzugsposten anzuerkennen.

Rückzahlungsraten für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Wohnbauförderungsdarlehen sowie Haus(Wohnungs-)einrichtungskredite, Haus(Wohnungs-)sanierungskredite und Haus(Wohnungs-)verbesserungskredite stellten keine Abzugsposten dar, ebensowenig Betriebskosten. Um aber sicherzustellen, dass dem Aufwandersatzpflichtigen jedenfalls der eigene angemessene Unterhalt verbleibe, würden die tatsächlich nachgewiesenen Wohnungs- bzw. Hauskosten bis zu einem Höchstbetrag (für zwei Personen von EUR 455,--) berücksichtigt. Es sei von einer Teilung der geltend gemachten Kosten für Müllgebühr, Kanal/Wassergebühr, Grundsteuer und Bündelversicherung im Ausmaß von 61% für die Beschwerdeführerin und 39% für ihren Ehemann auszugehen.

Die Berechnung der Aufwandersatzpflicht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 ergebe sich - ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.268, abzüglich von 61% der geltend gemachten Kosten für Müllgebühren, Kanal/Wasser, Grundsteuer und Bündelversicherung - eine Bemessungsgrundlage von EUR 2.143,35, davon ergäben 16% einen monatlichen Betrag in Höhe von gerundet EUR 343,--, für 11 Monate des Jahres 2005 daher EUR 3.773,--.

Bei gleicher Berechnungsweise ergebe sich für das Jahr 2006 ein monatlicher Betrag in Höhe von ?? gerundet EUR 400,--, für 12 Monate demnach EUR 4.800,--, und für die Jahre 2007 und 2008 ein monatlicher Betrag in Höhe von gerundet EUR 411,--, für 20 Monate demnach EUR 8.220,--. Insgesamt ergebe sich daraus der für die Vergangenheit vorgeschriebene Betrag.

Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht (22% der Bemessungsgrundlage) werde damit nicht ausgeschöpft. Der eigene angemessene Unterhalt der Beschwerdeführerin sei durch die Vorschreibung von Kostenersatz in dieser Höhe nicht gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Z. 2 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 46/2008, sind die Eltern, Kinder oder Ehegatten eines Hilfeempfängers verpflichtet, den Aufwand des Sozialhilfeträgers soweit zu ersetzen, als sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 SHG ist nach hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste. Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nach § 143 Abs. 3 ABGB nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/10/0165, und vom , Zl. 2008/10/0084, mwN.).

Schließlich ist nach § 30 Abs. 1 SHG von der Festsetzung eines Aufwandersatzes insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Angehörigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten würde, wobei gemäß Abs. 2 eine erhebliche Härte insbesondere die Heranziehung von Angehörigen bedeutet, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Annahmen hinsichtlich der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung der Mutter sowie über die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes werden in der Beschwerde nicht bestritten. Diese wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kostenersatzpflicht.

2.2.1. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin schulde ihrer Mutter den Unterhalt, andererseits dagegen, dass das Vorliegen eines Härtefalles iSd. § 30 Abs. 2 SHG verneint wurde. Der Beschwerdeführerin sei trotz diesbezüglichen Ersuchens des Schulleiters ein weiterer Schulbesuch versagt worden, sie sei von ihrer Mutter als Mädchen mit knapp 15 Jahren ohne entsprechende Ausbildung und ohne selbsterhaltungsfähig zu sein aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, sie solle sich einen Job suchen.

Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.2.2. Anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei im Jahr 1964 von zu Hause mit knapp 15 Jahren "weggegangen", obwohl sie gute Schulnoten gehabt hätte, habe sie die Schule nicht weiter besuchen dürfen, weil ihre Mutter "zu uns Mädchen" gesagt habe, dass sie "weiterkommen sollen", sie hätte damit gemeint, "dass wir uns einen Job suchen sollen und das Haus verlassen sollen". Ihre Mutter habe sich um die Kinder nie sehr gekümmert, sie habe ihr Leben gelebt und sei auch später zu ihrem Liebhaber gezogen, zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin aber nicht mehr zu Hause gewohnt. Sowohl sie als auch eines ihrer Geschwister wüssten nicht, wer ihr Vater sei. Bis zu ihrem Auszug von zu Hause im Jahr 1964 sei sie aber wohnversorgt gewesen, habe Bekleidung und Nahrung erhalten und habe wie auch alle anderen Kinder die Schule besucht. Da sie sechs Kinder gewesen seien, hätten sie "natürlich nur den Gegebenheiten angepasst finanzielle Möglichkeiten" gehabt. Ihre Mutter hätte sich "dann" nicht mehr für sie interessiert und sei trotz Einladung auch nicht zur Hochzeit der Beschwerdeführerin erschienen. Beim Lebensgefährten habe sie die Mutter nie besucht.

Wie die oben wiedergegebene Bescheidbegründung zeigt, hat die belangte Behörde diese Angaben der Beschwerdeführerin ihrer Beurteilung zugrundegelegt. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach der Schulleiter an die Mutter herangetreten wäre, erweist sich als für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung, ebenso der Hinweis auf die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verlassens des Elternhauses.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0177, klargestellt hat, ist eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 StGB gleichzusetzen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0131).

Vor diesem Hintergrund kann die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, mag diese auch das Verhalten der Mutter als Vernachlässigung ihrer Person empfinden, jedenfalls nicht gröblich vernachlässigt, woraus eine Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin resultiere, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu erkennen, dass die Heranziehung der Beschwerdeführerin eine erhebliche Härte iSd. § 30 Abs. 1 SHG bedeuten würde.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bezüglich ihres Bruders, aus denen diese rechtlich gefolgert hat, dass bei ihm ein solcher Härtefall vorliegt, nicht in Zweifel zieht. Ausgehend von den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die nicht aufzeigen, dass sie in gleicher Weise wie der Bruder in einem ungewöhnlich frühen Alter zur Arbeit außer Haus verhalten wurde, sondern vielmehr gleich ihren Schwestern behandelt wurde, insbesondere was die Mitarbeit im Haushalt und die Dauer des Schulbesuches anlangt, hat die belangte Behörde - berücksichtigt man die seinerzeitige wirtschaftliche Situation des Haushaltes der Mutter der Beschwerdeführerin - das Vorliegen eines der Situation des Bruders vergleichbaren Härtefalles zurecht verneint.

2.3.1. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe nicht ausreichende Feststellungen zum Einkommen und damit zur Unterhaltspflicht ihrer Schwester E.E. getroffen, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht aufgezeigt.

2.3.2. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass E.E. mitgeteilt hätte, ihre Pension in Höhe von EUR 2.546,26 müsse in der Schweiz noch versteuert werden. Hiezu hat sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht mehr geäußert. Obwohl, worauf die Beschwerde zurecht hinweist, von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde, ob diese Pension 12mal oder 14mal im Jahr gebührt, ist für die Beschwerde dadurch nichts gewonnen, weil sich selbst unter der Annahme, dass die Pension 14mal und netto in der genannten Höhe gebührte, ein Monatspensionsbezug der Schwester E.E. von knapp EUR 3.000,-- ergäbe, mithin ein Einkommen, das angesichts des ungedeckten Sozialhilfeaufwandes nicht so hoch wäre, dass daraus eine Reduktion der Höhe der Kostenersatzvorschreibung an die Beschwerdeführerin entstünden. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, E.E. beziehe als Witwe nach einem Schweizer Geschäftsmann zusätzlich eine Witwenpension, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar.

Die Beschwerde enthält vor diesem Hintergrund kein konkretes Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass E.E. über ein Einkommen in einer Höhe verfügte, bei dessen Heranziehung davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid statt der grundsätzlich angemessenen 22% der Bemessungsgrundlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0119) nur 16% vorgeschrieben wurden, zur Leistung eines höheren Betrages verpflichtet wurde, als es ihrem Anteil entspricht. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist der dem Sozialhilfeträger entstandene Fehlbetrag so hoch, dass es unter Heranziehung der Regelungen des bürgerlichen Rechts eines außerordentlich hohen Einkommens der Geschwister bedürfte, um eine Reduktion der Kostenersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin zu bewirken. Dass eine derartige Konstellation im Beschwerdefall vorläge, ist angesichts der Aktenlage nicht ersichtlich.

2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am