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VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0251

VwGH vom 29.01.2010, 2008/10/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des WK in Wien, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 196, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF-54.010/0016-I/8a/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Studienförderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Vorstellungsbescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom , mit dem ausgesprochen wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe mit Ende Februar 2007 erlischt und ein Betrag von EUR 561,-- zurückzuzahlen ist, gemäß §§ 46 und 70 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, der Bescheid des Senates der Stipendienstelle vom sei am zugestellt worden. Die dagegen gerichtete, mit datierte Berufung sei am per Fax an die Stipendienstelle übermittelt worden. Nach Vorhalt der verspäteten Berufungseinbringung habe der Beschwerdeführer mit E-Mail vom neuerlich die mit datierte Berufung vorgelegt und dazu vorgebracht, dass "damit die Berufung in offener Frist erfolgt und auch das Datum der Einbringung nachgewiesen" sei.

Für die Rechtzeitigkeit der Berufung sei nicht das Datum der Verfassung, sondern der Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde maßgeblich. Die Rechtzeitigkeit sei von der Partei nachzuweisen. Nach dem Studienbeihilfenakt liege als einziger Nachweis für die Einbringung die mit Telefax vom übermittelte Berufung vor. Ein Nachweis über eine frühere Einbringung sei nicht erbracht worden.

Da der Bescheid der Behörde erster Instanz am zugestellt worden sei, hätte die Berufung spätestens am eingebracht werden müssen. Die erst am eingebrachte Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bescheid des Senates der Stipendienstelle am zugestellt wurde. Er behauptet, die Berufung bereits am per E-Mail eingebracht zu haben. In seiner Stellungnahme vom habe er nicht nur neuerlich die Berufung, sondern auch eine Bestätigung über die am erfolgte Versendung per E-Mail vorgelegt. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt.

Die bei den Verwaltungsakten in ausgedruckter Form erliegende E-Mail-Nachricht des Beschwerdeführers an die Behörde hat - auszugsweise - folgenden Inhalt:

"...

In offener Frist erhobene Stellungnahme:

In der Beilage erhalten Sie das Berufungsschreiben an die Stipendienstelle übermittelt am auf elektronischem Weg mittels Email.

Damit ist die Berufung in offener Frist erfolgt und auch das Datum der Einbringung nachgewiesen.

Darüber hinaus wurde telefonisch mehrmals die Erledigung

dieser Berufung angefragt.

...

Mit freundlichen Grüßen

(Beschwerdeführer)

------Originalmeldung-------

Von : info

Datum : 13:59:14

An : stip .wien@stbh.gv.at

Betreff : Mat.Nr. 0620261104

In der Anlage Berufung gegen den Bescheid vom "

Nach § 63 Abs. 5 des - gemäß § 70 StudFG anzuwendenden - AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Bescheidausfertigung bei der Behörde einzubringen. "Eingebracht" ist eine Berufung nur dann, wenn sie bei der Behörde tatsächlich einlangt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, RZ 111 zu § 63, und die dort zitierte hg. Judikatur). Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0089). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ 5 zu § 33). Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung bei der Behörde geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0139).

Der Beschwerdeführer hat seiner E-Mail-Sendung vom - ohne ausdrückliche Bezugnahme im Text der Nachricht - den oben wörtlich wiedergegebenen, mit "Originalmeldung" überschriebenen Zusatz angehängt. Selbst wenn es sich hiebei - wie in der Beschwerde behauptet - um einen Nachweis für die Absendung der Berufung am handeln sollte, hätte der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtslage damit nicht unter Beweis gestellt, dass die Berufung bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, etwa bei der Absendung der Nachricht die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet zu haben (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2002/03/0139).

Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis nicht gelungen, die Berufung bereits vor dem eingebracht zu haben. Daher hat die belangte Behörde die Berufung gegen den unstrittig am zugestellten Bescheid der Behörde erster Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am