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VwGH vom 25.11.2009, 2005/15/0055

VwGH vom 25.11.2009, 2005/15/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des F F in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1486- W/02, betreffend Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war zu 78,93 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der F-GmbH und bezog auf Grund des "Anstellungsvertrages" vom Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die restlichen Geschäftsanteile an der F-GmbH hielten CF (20 %) und EF (1,07 %).

Mit Vereinbarung vom kamen die F-GmbH und der Beschwerdeführer überein, das Vertragsverhältnis einvernehmlich unter Wahrung aller Ansprüche mit Ablauf des aufzulösen.

Die Vereinbarung lautet in ihren wesentlichen Passagen:

" ...

3. In dem am beschlossenen Umgründungsplan ist die Umwandlung der (F-GmbH) unter gleichzeitiger Errichtung einer

Kommanditgesellschaft ... nach den Vorschriften des Dritten

Abschnittes des Umwandlungsgesetzes und des Art II UmgrStG festgelegt worden. Ein wesentlicher Beweggrund für diese errichtende Umwandlung liegt in der Vorbereitung der Nachfolgeregelung, da sich (der Beschwerdeführer) in absehbarer Zeit aus dem Geschäftsleben zurückziehen und seine Aufgaben auf andere übertragen möchte. Dabei wird (der Beschwerdeführer) zunächst noch die Stellung eines Komplementärs der zu errichtenden Kommanditgesellschaft übernehmen. Durch diese Umwandlung wird es zwangsläufig zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommen. Auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung der gegenständlichen Pensionsvereinbarung, mit der naturgemäß eine erhebliche Belastung des Generationenwechsels einhergeht, haben alle Gesellschafter der (F-GmbH) erklärt, dass sie in der Generalversammlung für die errichtende Umwandlung nur stimmen werden, wenn über den Pensionsanspruch eine für die (F-GmbH) wirtschaftlich vernünftige Abfindungsregelung vereinbart wird. Die Gesellschafter haben dementsprechend die Geschäftsführung beauftragt, eine solche Vereinbarung mit (dem Beschwerdeführer) unter dem Vorbehalt herbeizuführen, dass ihr die Gesellschafter einstimmig ihre Zustimmung erteilen.

4. Im Hinblick darauf vereinbaren die Vertragsparteien hiemit die einvernehmliche Lösung des Anstellungsvertrages unter Wahrung aller Ansprüche mit Ablauf des ...

5. (Der Beschwerdeführer) hat gemäß dem Anstellungsvertrag vom eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusage. Eine Alterspension gebührt gemäß § 4 (3), wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Diese Voraussetzungen werden - wie unter 2. beschrieben - an sich erst am gegeben sein. Bei Fortbestand der (F-GmbH) könnte sich diese freilich den Pensionsansprüchen des (Beschwerdeführers) nicht mehr entziehen, da das Anstellungsverhältnis vor dem Erreichen des Pensionsalters nicht aufgelöst werden könnte. Andererseits könnte (der Beschwerdeführer) ab wegen Erreichung des Pensionsalters die Alterspension in Anspruch nehmen. Diesen Umständen Rechnung tragend vereinbaren die Vertragsparteien die Abfindung der vorstehend beschriebenen Pensionszusage und der daraus bestehenden Ansprüche.

6. Auf Grund der Pensionszusage beträgt der Jahrespensionsanspruch des Dienstnehmers zum

S 1.870.107,00 (nach Anrechnung der ASVG-Pension). Die versicherungsmathematische Bewertung der Alterspension zum Stichtag , gerechnet mit einem Rechnungszinssatz von 6% und unter Verwendung der Ettl-Pagler-Tabellen, ergibt einen Abfindungsbetrag von S 23.395.330,00.

Für die (F-GmbH) und die auf Grund der Umwandlung nachfolgende Kommanditgesellschaft bewirkt diese Abfindungsvereinbarung eine liquiditätsmäßige Entlastung künftiger Geschäftsjahre, weil die tatsächliche Belastung des Unternehmens durch diese Pensionsverpflichtung, wenn man bedenkt, dass in der Versicherungswirtschaft die Usance besteht, der versicherungsmathematischen Bewertung von wertgesicherten Rentenverpflichtungen einen Rechenzinssatz von 3 % bis 3,5 % zugrunde zu legen, größer ist, als in dem mit 6 % berechneten Abfindungsbetrag zum Ausdruck kommt. Der versicherungsmathematische Wert der Alterspension zum Stichtag , gerechnet mit einem Rechenzinssatz von 3,5 % und unter Verwendung der Ettl-Pagler-Tabellen, würde zu einem Betrag von S 30.025.136,00 führen.

..."

Gemäß Generalversammlungsbeschluss vom wurde die Umwandlung der F-GmbH in die neu errichtete F-KG einstimmig beschlossen.

Am erhielt der Beschwerdeführer den vereinbarten Abfindungsbetrag, für den er in seiner Einkommensteuererklärung 1996 den Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 beanspruchte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid vom versagte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Tarifbegünstigung.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 724/00, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Beschluss vom , 2001/15/0100, stellte der Verwaltungsgerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren als gegenstandslos geworden ein, weil der angefochtene Bescheid vom mit der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgten Änderung der Einkommensteuer 1996 durch den Bescheid des Finanzamtes vom seine Wirkung verloren hatte.

Auch gegen den zuletzt genannten und in der Folge mehrmals berichtigten Einkommensteuerbescheid 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung, der er als Begründung die seinerzeitige Berufung vom anschloss.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass durch die Beilage einer Kopie der (ursprünglichen) Berufung der im seinerzeitigen Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung auch für das nunmehrige Berufungsverfahren "gegenständlich" sei und im Übrigen § 274 BAO zu beachten wäre. Lediglich "aus Gründen besonderer rechtlicher Vorsicht" werde auch in diesem Verfahren der "formelle" Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in mündlicher Verhandlung gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch den Referenten namens des Berufungssenates neuerlich als unbegründet abgewiesen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass es für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes entscheidend darauf ankomme, wer die gegenständliche Vereinbarung angestrebt habe, ob der Beschwerdeführer die Abfindung seiner Pensionsanwartschaften aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe und wessen wirtschaftlicher Interessensphäre die Gründe für die Pensionsabfindung schwerpunktmäßig zurechenbar seien. Nach einer Auseinandersetzung mit der Vereinbarung über die Pensionsabfindung vom , dem Umgründungsplan und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde zur Feststellung, dass die Initiative zum Abschluss der streitgegenständlichen Pensionsabfindung vom Beschwerdeführer und nicht wie behauptet von CF ausgegangen und auch der wirtschaftliche Vorteil schwerpunktmäßig dem Beschwerdeführer zurechenbar sei. Daher seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 32 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der gegenständlichen Pensionsabfindung eine Vereinbarung zu Grunde liegt, die vor dem abgeschlossen wurde. Damit kommt § 37 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zur Anwendung (vgl. § 124a Z 4 EStG 1988).

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall somit maßgebenden Fassung des BGBl. Nr. 818/1993 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle gehören zu den außerordentlichen Einkünften auch Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.

Nach § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0139, VwSlg 6651 F/1992).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom , 1173/77, VwSlg 5181 F/1977, erkannt, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 in Betracht kommen. Die Pensionsabfindung sei als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten.

Im genannten Erkenntnis vom wurde für Pensionsabfindungen ein von der Rechtsprechung wiederholt aufgezeigtes Merkmal einer Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG, dass sie nicht freiwillig herbeigeführt sein dürfe, im Ergebnis dahingehend konkretisiert, dass die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein darf.

Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 91/14/0006, zu Entschädigungen für entgangene Mieteinnahmen bestätigt, indem er - unter Verweis auf Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, § 32 Tz. 8 - für einen Fall, in welchem der Mieter die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses gegen entsprechende Entschädigung angestrebt hat, ausgesprochen hat, es stehe der Subsumtion einer Entschädigung unter § 32 nicht entgegen, "wenn der Schädiger mit dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Abgeltung" treffe. In diesem Sinne hat es der Verwaltungsgerichtshof sodann im Erkenntnis vom , 93/13/0008, nicht als rechtswidrig erkannt, dass die Behörde eine Zahlung an den seinerzeitigen Beschwerdeführer, die "aufgrund seiner Initiative erfolgt ist", nicht dem § 32 subsumiert hat.

Auch im hg. Erkenntnis vom , 95/15/0079, VwSlg 7163 F/1997, in welchem eine Pensionsabfindung eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu beurteilen war, sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen und bestätigte - unter Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 32 Tz. 6.1 - einmal mehr, dass dem Begriff der Entschädigung für Einnahmen der Inhalt beigemessen werden kann, dass es nicht der Geschädigte selber sein darf, der aus eigenem Antrieb das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis herbeigeführt hat. Darüber hinaus sei aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten erfolgt sein müsse.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe beabsichtigt, sich in absehbarer Zeit aus der Funktion des geschäftsführenden Komplementärs zurückzuziehen. Als Nachfolger in dieser Funktion sei (damals) CF vorgesehen gewesen, den ab diesem Zeitpunkt auch die volle persönliche Haftung des Komplementärs getroffen hätte. Aus diesem Grund habe CF sein Stimmverhalten bei der Generalversammlung, die die Umwandlung endgültig beschließen sollte, davon abhängig gemacht, dass die Pensionsanwartschaft des Beschwerdeführers rechtswirksam abgefunden werde. Er habe nämlich jedenfalls vermeiden wollen, dass ihn durch die letztendlich vorgesehene Übernahme der Stellung des alleinigen Komplementärs (in der neu errichteten F-KG) die persönliche und unbeschränkte Haftung für eine ungewisse Verbindlichkeit mit erheblichem wirtschaftlichem Gewicht treffe. Damit werde deutlich, dass das Hauptmotiv für die Herbeiführung der Pensionsabfindungsregelung bei CF gelegen war. Der Beweggrund im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei somit schwerpunktmäßig der wirtschaftlichen Interessensphäre des künftig die Stellung eines persönlich haftenden Komplementärs übernehmenden CF zuzurechnen.

Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen im Ergebnis deswegen keinen Glauben geschenkt, weil es in den "realen Verhältnissen" keine Deckung gefunden habe. Durch die Umgründung habe sich weder das Beteiligungsverhältnis geändert, noch sei CF in die Stellung eines für die künftigen Pensionsansprüche des Beschwerdeführers haftenden Gesellschafters gekommen. Die von CF behauptete, in der Zukunft gelegene Stärkung seiner wirtschaftlichen Interessensphäre wurzle nicht in der im Jahr 1996 beschlossenen Umgründung. Die Umgründung sei vielmehr aus Gründen der Optimierung der betrieblichen und organisatorischen Strukturen erfolgt. Dass CF lediglich der Rentenvereinbarung entscheidende Bedeutung beigemessen haben sollte, nicht aber auch der Abtretung von Gesellschaftsanteilen, erscheine nicht schlüssig. An den Beteiligungsverhältnissen habe sich selbst in den Folgejahren nichts geändert. Mit Stichtag sei die F-KG schließlich in die F-AG eingebracht worden. Die belangte Behörde halte es somit nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden sei.

Die Frage, von wem die Initiative für die Abfindung der Pensionsansprüche ausgegangen ist, stellt eine Sachfrage dar, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu beantworten hatte. Diese ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und

ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen

schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0264).

Indem der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof seine schon im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen wiederholt, zeigt er keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung auf. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass die gegenständlichen Pensionsanwartschaften CF nach der Umwandlung der GmbH in eine KG wirtschaftlich stärker hätten treffen können. Dass dies in Zukunft, nämlich bei Änderung der Gesellschafterstruktur der Fall hätte sein können, lässt die Abfindung der Pensionsansprüche zum vorliegenden Zeitpunkt nicht der Interessensphäre des CF zuordenbar erscheinen.

Der Beschwerdeführer bestreitet weiters die Steuerpflicht der gegenständlichen Pensionsabfindung. Eine solche ergebe sich erst im Wege des § 32 Z 1 lit. a EStG 1988. Liege keine Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung vor, fehle es bereits an der gesetzlichen Grundlage, die Abfindung überhaupt der Einkommensteuer zu unterziehen.

Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden, weil die abgefundenen Pensionsanwartschaften ihre Grundlage im Geschäftsführervertrag des Beschwerdeführers mit der F-GmbH haben und als solche Teil seiner Einkünfte aus eben dieser Tätigkeit bilden. Dieser Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit geht auch im Falle der Abfindung der Ansprüche nicht verloren. Das Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen für die Qualifikation der Pensionsabfindung als Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 führt damit nicht zum Verlust der Steuerbarkeit der Zahlung, sondern lediglich zur Versagung der Rechtsfolge der begünstigten Besteuerung. Davon unberührt bleibt die Einordnung der Pensionsabfindung unter die Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Satz EStG 1988.

Soweit die Beschwerde releviert, dass die Begünstigungsnorm des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 sinngemäß auch im vorliegenden Fall hätte angewendet werden müssen oder jedenfalls nicht "Druck-" bzw. "Initiativefragen" hätten geprüft werden dürfen, weil derartige Differenzen bei Pensionsabfindungen von Arbeitnehmern nicht vorgenommen würden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Bestimmung des § 67 EStG 1988 sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenen 5. Teil des Einkommensteuergesetzes als auch wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung finden kann (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , 2001/13/0009, und vom , 2000/14/0175). Überdies hat der Verfassungsgerichtshof im eingangs erwähnten Ablehnungsbeschluss vom , B 724/00, ausgesprochen, dass es nicht unsachlich ist, bei Vorliegen von Abhängigkeitsverhältnissen auf die Feststellung einer konkreten "Drucksituation" zu verzichten.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass nicht das in der Entscheidung der belangten Behörde erwähnte "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", sondern das "Finanzamt Amstetten" den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe und diese Fehlbezeichnung in Verbindung mit einer unzureichenden Konkretisierung des erstinstanzlichen Bescheides bereits für sich genommen den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde, ist ihm gleichfalls nicht zu folgen. Dieses Vorbringen lässt zum einen außer acht, dass § 288 Abs. 1 lit. a BAO nicht auf "die (seinerzeit) bescheiderlassende Behörde" abstellt, sondern auf die "Parteien des Berufungsverfahrens". Wenn im angefochtenen Bescheid als bescheiderlassende Behörde daher das "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs" angeführt wird, geschah dies im Hinblick auf § 2 der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung (BGBl. II Nr. 224/2003, in Kraft ab ) insoweit zu Recht. Zum anderen ist nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Bescheidauslegung bei Überprüfung der in § 288 Abs. 1 lit. b BAO normierten Pflicht zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides im Zweifel die Begründung des Bescheides (mit-)heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 84/17/0208). Im Hinblick auf die eingehende Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Bescheid kann es nicht als zweifelhaft erscheinen, über welchen vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpften Bescheid die belangte Behörde abgesprochen hat.

Die belangte Behörde hat aber auch nicht dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, dass sie keine mündliche Verhandlung abgehalten und durch den Referenten entschieden hat.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO idF vor dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hatte über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hielt, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschloss oder wenn es eine Partei beantragte. Dieser Antrag war in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügte es nicht, wenn ein entsprechender Antrag erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0137).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass in der Berufung vom kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erschließt sich das Vorliegen eines entsprechenden Antrages auch nicht aus der Beilage der seinerzeitigen Berufungsschrift vom , weil sich der Verweis auf den beigeschlossenen Schriftsatz ausdrücklich (nur) auf die Begründung der (seinerzeitigen) Berufung, nicht jedoch auf die darin gestellten Anträge bezogen hat. Dieser Beurteilung der belangten Behörde ist umso mehr beizupflichten, als der Berufungsschriftsatz vom einen gesonderten ausdrücklich mit "Anträge" übertitelten Pkt. IV enthalten hat.

Wenn die belangte Behörde daher davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht im Berufungsschriftsatz vom , sondern erst in der Berufungsergänzung vom und damit verspätet gestellt wurde, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da in der Berufung vom kein Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO idF vor dem AbgRmRefG gestellt wurde, kommt die in § 323 Abs. 12 letzter Satz BAO angeordnete Weitergeltung derartiger Anträge als solche gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 idF des AbgRmRefG von vornherein nicht zum Tragen.

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach der Übergangsnorm des § 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO war im vorliegenden Fall schon deswegen ausgeschlossen, weil ein derartiger bis zu stellender Antrag nur für jene Berufungen nachgereicht werden konnte, über die nach der alten Rechtslage (vor dem AbgRmRefG) nicht der Berufungssenat zu entscheiden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0076, sowie Ritz, BAO3, § 284 Tz. 34), was gegenständlich jedoch der Fall war.

Aber auch das Vorbringen, die Bestimmung des § 323 Abs. 12 zweiter Halbsatz BAO sei sinngemäß auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden, in welchem der "formelle" Antrag auf Senatsentscheidung und Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Schriftsatz vom innerhalb eines Monates ab Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/15/0100, gestellt wurde, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel erfolgreich aufzuzeigen.

Zunächst betrifft die angesprochene Bestimmung des § 323 Abs. 12 zweiter Halbsatz BAO lediglich Anträge auf Senatsentscheidung, nicht jedoch Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb die - vom Beschwerdeführer argumentierte - sinngemäße Anwendung dieser Sonderregel insofern von vornherein ausscheidet.

Was den Antrag auf Senatsentscheidung anlangt, vermögen die Beschwerdeausführungen, die in § 323 Abs. 12 zweiter Halbsatz BAO angeführte Monatsfrist müsse auch für Fälle gelten, in denen Berufungsverfahren gemäß § 281 Abs. 1 BAO ausgesetzt sind, gleichfalls nicht zu überzeugen. Die gegenständliche Übergangsregel erfasst jene Fälle, in denen nach einer aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidung ein Berufungsverfahren wieder anhängig wird, während im vorliegenden Fall zwei von einander getrennte (Parallel-)Verfahren vorliegen. Nach der Übergangsnorm des § 323 Abs. 12 erster Satz BAO bestand für solche Fälle ohnedies - anders als im Fall einer bereits ergangenen, vor dem Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungsentscheidung - die bis befristete Möglichkeit, in einem eigenständigen Antrag die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat zu begehren. Daran änderte auch eine allfällig verfügte Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1 BAO nichts. Solche Anträge waren auch unabhängig davon zulässig, ob nach alter Rechtslage (vor dem AbgRmRefG) über die Berufung monokratisch oder durch den Berufungssenat zu entscheiden war. Unterblieb ein solcher (fristgerechter) Antrag, so waren auch jene Berufungen, für die nach den §§ 260 Abs. 2 und 261 BAO aF Senatszuständigkeit bestanden hatte, ab monokratisch zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO3, § 282 Tz. 13).

Da ein Antrag gemäß § 323 Abs. 12 erster Satz BAO im Beschwerdefall nicht fristgerecht gestellt wurde, war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde durch einen Einzelreferenten entschieden hat (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0076).

Wenn der Beschwerdeführer abschließend aus dem Ausspruch der belangten Behörde: "Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert" im Hinblick auf die erstinstanzliche Abgabenfestsetzung in Schilling vermeint, dies sei "per se rechtswidrig", so ist auch daraus für ihn nichts zu gewinnen. Die Abweisung der Berufung als unbegründet war so zu werten, als ob die belangte Behörde einen mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz. 47 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides vom in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom enthielt aber bereits den klaren Ausweis einer "Euro-Information". Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , 2005/15/0035, ausgesprochen, dass ein Bescheid, dessen Spruch ausschließlich auf Abweisung der Berufung lautet, nicht § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, nach welcher Bestimmung ab dem in Bescheiden Geldbeträge in Euro auszudrücken sind, verletzt.

Da die Beschwerde somit insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am