VwGH vom 28.02.2018, Ra 2018/04/0004

VwGH vom 28.02.2018, Ra 2018/04/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des J A in G, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , LVwG 30.30-673/2016-8, betreffend Übertretungen des Preisauszeichnungsgesetzes und des Preistransparenzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom , BHBM-15.1-4238/2015, behoben wird und das dazu geführte Strafverfahren eingestellt wird.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend geändert, dass die Höhe des zu leistenden Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit EUR 10,- festgesetzt wird.

Im Übrigen (somit hinsichtlich Spruchpunkt 1. des zitierten Straferkenntnisses) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (belangte Behörde) vom wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J GmbH zu verantworten, dass diese als Betreiberin einer Tankstelle zumindest in der Zeit von bis ihre Preisauszeichnungspflicht gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen (im Folgenden: PrAV), BGBl. Nr. 813/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2008, nicht erfüllt habe. Auf der gegenständlichen Tankstelle, die auch Endverbrauchern die Möglichkeit zum Tanken anbiete, sei der Preis lediglich an der Zapfsäule ausgezeichnet worden. Dadurch seien die §§ 1 und 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, in Verbindung mit § 1 Z 4 lit. g und § 5 Abs. 1 PrAV verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-

verhängt und es wurde ihm die Zahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 10,- auferlegt.

2 Mit Spruchpunkt 2. des zitierten Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J GmbH zu verantworten, dass diese als Betreiberin einer Tankstelle zumindest in der Zeit von bis der Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011 (im Folgenden: Preistransparenzverordnung), BGBl. II Nr. 246 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2013, zuwidergehandelt habe. Hinsichtlich der gegenständlichen Tankstelle, die auch Endverbrauchern die Möglichkeit zum Tanken anbiete, sei eine Meldung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control gänzlich unterlassen worden. Dadurch seien § 1a und § 10 Z 1 Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2011, in Verbindung mit § 1 Z 1 (gemeint wohl: Abs. 1) Preistransparenzverordnung verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,- verhängt und ihm wurde die Zahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 10,- auferlegt.

3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Revisionswerber wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 24,- auferlegt (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt III.).

4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die J GmbH an einem näher beschriebenen Standort eine gewerberechtlich genehmigte Dieseltankanlage betreibe und dass der Revisionswerber handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der J GmbH sei. Seit der Genehmigung der oberirdischen Tankanlage (im Jahr 2005) würden Bauern aus der Gemeinde, die Bundesforste, die Gemeinde, ein Sägewerk und etwa 20 bis 30 Privatpersonen bei dieser Tankstelle tanken. Dafür müsse die betreffende Person zuerst mit der J GmbH einen Vertrag abschließen, worauf sie einen Schlüssel mit Code erhalte, der das Tanken ermögliche. Über diesen Schlüssel samt Code sei eine Zurechnung des Verbrauchs zu den einzelnen Kunden möglich. Die Bezahlung erfolge mittels Lastschrift. Die Preise würden vom Revisionswerber so festgesetzt, dass auf den von ihm entrichteten Einkaufspreis 4 bis 5 Cent pro Liter aufgeschlagen würden. Der jeweilige Preis sei an der Zapfsäule auf einem Schild in der Größe von etwa 15x5 cm angebracht. Der Preis sei (laut Aussage des Revisionswerbers) deshalb nicht auf der Straße kenntlich gemacht worden, weil ohnehin nur derjenige tanken könne, der einen Schlüssel habe.

5 In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die J GmbH Dieseltreibstoff unter anderem an Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verkaufe. Diese Tätigkeit werde selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht betrieben und daher gewerbsmäßig ausgeübt. Die J GmbH unterliege daher hinsichtlich des Verkaufs von Dieselkraftstoff dem Preisauszeichnungsgesetz. Dem Beschwerdeargument des Revisionswerbers, er wolle nicht (alle) motorisierten Straßenbenützer ansprechen, sondern nur diejenigen, die über einen Schlüssel samt Code verfügten, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass § 5 PrAV eine Ausnahme für Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis nicht vorsehe. Der Revisionswerber habe auch zugestanden, die Meldungen an die Preistransparenzdatenbank der E-Control unterlassen zu haben. Daher habe der Revisionswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

6 Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift - so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 5 VStG - entschuldige nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er habe sich im Hinblick auf einen näher zitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (im Folgenden: UVS) vom in einem Rechtsirrtum befunden, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die hier gegenständliche Tankstelle gerade nicht nur einem eingeschränkten Benutzerkreis offen stehe, sondern auch 20 bis 30 Privatpersonen, bei denen ein ständiger Wechsel stattfinde. Das Vorliegen eines unverschuldeten Verbotsirrtums verneinte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf näher zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn der Revisionswerber Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns gehabt hätte, hätte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens einholen müssen. Dies habe der Revisionswerber trotz mehrfacher polizeilicher Erhebungen unterlassen. Daher habe er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7 Zur Strafbemessung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens befänden. Wie schon im Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Umstand, dass der Revisionswerber auf Grund des Bescheides des UVS vom "davon ausgehen habe können", nicht dem Preistransparenzgesetz zu unterliegen, als mildernder Umstand gewertet.

8 Das Vorliegen einer entschiedenen Sache im Hinblick auf den genannten Bescheid des UVS - wie vom Revisionswerber ins Treffen geführt - verneinte das Verwaltungsgericht angesichts des unterschiedlichen Tatzeitraums.

9 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10 Die belangte Behörde und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob § 1 Abs. 1 Preistransparenzverordnung bzw. § 5 Abs. 1 PrAV anwendbar seien, wenn der Normzweck dieser Bestimmungen - nämlich den Konsumenten in die Lage zu versetzen, unvermittelt auf Preisänderungen zu reagieren - nicht erfüllt werde. Dies sei vorliegend der Fall, weil auf der gegenständlichen Tankstelle nur Kunden tanken könnten, mit denen zuvor ein Vertrag abgeschlossen und denen ein Tankschlüssel ausgehändigt worden sei, und die Tankstelle somit dem allgemeinen Kundenkreis nicht offen stehe.

12 Die Revision ist im Hinblick darauf zulässig. 13 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, lauten auszugsweise:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise

von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;

2. für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren

Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.

...

§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. ...

...

§ 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

...

Sonderregelungen

§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren

Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder

...

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. ...

..."

14 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen (im Folgenden: PrAV), BGBl. Nr. 813/1992 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2008, lauten auszugsweise:

"Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, wird verordnet:

Preisauszeichnung für Leistungen

§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

...

4. Betreiber von

...

g) Tankstellen,

...

Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

§ 5. (1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können.

...

§ 6. Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel ,Tankstelle', erfolgt.

..."

15 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2011, lauten auszugsweise:

"§ 1a. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, durch Verordnung verpflichten, die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Treibstoffpreise in die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form einzumelden. In dieser Verordnung können insbesondere Regelungen über die Voraussetzungen für die Meldepflicht im Zusammenhang mit den technischen Ausstattungen und der Betriebsgröße der Tankstellenbetreiber, die Art der erfassten Produkte nach Häufigkeit der Verwendung, Inhalt, Form und Umfang der Meldepflicht sowie der dabei einzuhaltenden Fristen und über Inhalt und Form der Veröffentlichung erfolgen. Die Ausgestaltung der Meldepflicht hat sowohl für die Tankstellenbetreiber als auch für den Betrieb der Datenbank einfach und kostensparend zu sein. Ziel dieser Datenbank ist es, dem Verbraucher zu ermöglichen, die jeweils günstigsten aktuellen Treibstoffpreise in seinem Umkreis feststellen zu können. Schadenersatzansprüche, die nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falscheintragung durch den Meldepflichtigen beruhen, können nicht geltend gemacht werden.

...

Strafbestimmungen

§ 10. Wer

1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,

...

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 EUR, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 EUR zu bestrafen.

..."

16 2.4. Die Preistransparenzverordnung, BGBl. II Nr. 246/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2013, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 1a des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2011, wird verordnet:

§ 1. (1) Betreiber von Tankstellen, die auch Verbrauchern (§ 1 KSchG) Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten, haben jeweils die an ihrem Tankstellenareal ausgezeichneten Preise für Dieselkraftstoff und Superbenzin 95 Oktan spätestens innerhalb einer halben Stunde nach der jeweiligen Preisänderung an die Preistransparenzdatenbank der E-Control in elektronischer Form zu melden. Wird um 12.00 Uhr ein neuer Treibstoffpreis festgesetzt, so ist dieser unverzüglich zu melden. Die Preismeldungen haben über eine von der E-Control zur Verfügung gestellte elektronische Plattform oder über ein automatisiertes Short Message Service - SMS - zu erfolgen. Die E Control hat den Tankstellenbetreibern die durchgeführte Meldung zu bestätigen. Die Tankstellenbetreiber haben der E Control zur Veröffentlichung an die Datenbank auch die Öffnungszeiten der jeweiligen Tankstelle, die Art der Betriebsform, die möglichen Zahlungsarten, Zugangsmodalitäten zu melden.

..."

17 2.5.§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/1999, lautet

auszugsweise:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte,

an denen

1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb

seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer

genannt) und

2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im

folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.

(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.

..."

18 3.1. Der Revisionswerber bringt vor, sowohl die Preistransparenzverordnung als auch die Preisauszeichnungsverordnung sollten sicherstellen, dass Konsumenten unmittelbar Kenntnis von Preisen bzw. Preisänderungen erhielten und unmittelbar darauf reagieren können. Da die von der J GmbH betriebene Tankstelle aber nur einem beschränkten Kundenkreis offen stehe, wäre eine Kenntnis der Preise für einen Konsumenten sinnlos, weil er ohnehin nicht ohne weiteres dort tanken könne. Daher seien die genannten Vorschriften für Tankstellen mit einem beschränkten Kundenkreis nicht anwendbar.

19 3.2. Das Preisauszeichnungsgesetz gilt nach seinem § 1 für die Auszeichnung von Preisen von Sachgütern und bestimmten Leistungen, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern im Sinn des § 1 KSchG (im Fall von Sachgütern: gewerbsmäßig) angeboten werden. Die darauf gestützten Regelungen des § 1 Z 4 lit. g sowie des § 5 PrAV nennen als von ihr erfasste Unternehmer Betreiber von Tankstellen. § 1a Preistransparenzgesetz sowie § 1 Preistransparenzverordnung sprechen wiederum von Betreibern von Tankstellen, die auch Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG Treibstoffe gewerbsmäßig anbieten.

20 Unstrittig ist vorliegend, dass die J GmbH eine Tankstelle betreibt, wobei die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gewerbsmäßigkeit dieser Tätigkeit vom Revisionswerber nicht bestritten wird. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass der Treibstoff an der gegenständlichen Tankstelle auch (zum Entscheidungszeitpunkt ca. 20 bis 30) privaten Personen angeboten und verkauft wurde. Dass das Verwaltungsgericht die J GmbH als Unternehmer und die angesprochenen privaten Personen als Verbraucher jeweils im Sinn des § 1 KSchG angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut der genannten preisrechtlichen Bestimmungen kommt es für ihre Anwendbarkeit nicht darauf an, ob die Leistung bzw. der Treibstoff von allen Verbrauchern unterschiedslos gekauft werden kann, sondern nur darauf, dass er "auch" Verbrauchern angeboten wird, was vorliegend hinsichtlich einer bestimmten Gruppe zweifellos der Fall ist. Gemessen am Wortlaut unterliegt die J GmbH somit den vom Verwaltungsgericht der Bestrafung zugrunde gelegten Normen.

21 3.3. Aus der - vom Revisionswerber der Sache nach - angesprochenen Zielsetzung dieser Bestimmungen ergibt sich nichts Gegenteiliges:

22 Die Erläuterungen zum Preisauszeichnungsgesetz (RV 337 BlgNR 18. GP, 5) verweisen allgemein darauf, dass ein Funktionieren des Marktes Transparenz voraussetzt, wobei Informationen über das Preisniveau erfahrungsgemäß nur für den privaten Verbraucher notwendig seien. Daher seien Warenlieferungen und Leistungen an Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG ausgenommen. Zur Verordnungsermächtigung des § 3 PrAG wird festgehalten (RV 337 BlgNR 18. GP, 6 f), dass die Auszeichnungspflicht vor allem für solche Leistungen anzuordnen sein werde, die "von einer größeren Anzahl an Unternehmern angeboten werden, weil hier das Bedürfnis nach einer Preisvergleichsmöglichkeit besonders groß" sei.

23 Hintergrund der Regelung des § 1a Preistransparenzgesetz ist laut den Erläuterungen (RV 1224 BlgNR 24. GP, 1) die erschwerte Vergleichbarkeit der Preise für Kunden auf Grund der örtlichen Distanz der Tankstellen zueinander sowie die zahlreichen Preisänderungen. Daher sollte eine bessere Orientierung der Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit der günstigsten Preise und mehr Wettbewerb geschaffen werden. Nicht erfasst seien zB Genossenschaftstankstellenbetreiber und sonstige, die "ausschließlich an Unternehmer (...) Treibstoff abgeben" (RV 1224 BlgNR 24. GP, 3).

24 Dass die Zielsetzungen der Bestimmungen, nämlich eine bessere Orientierung und leichtere Vergleichbarkeit, jedenfalls hinsichtlich der Verbraucher, die mit der J GmbH einen Vertrag abgeschlossen haben, durch eine Preisauszeichnung bzw. eine Meldung an die Preistransparenzdatenbank erreicht werden, kann nicht in Abrede gestellt werden. Aber auch hinsichtlich der (noch) nicht teilnehmenden Verbraucher kann die Information über die Preise den verfolgten Zielen dienen, zumal diese Informationen Entscheidungsgrundlage für einen Vertragsabschluss mit der J GmbH sein können (dass einem Vertragsabschluss mit weiteren Verbrauchern ein rechtliches Hindernis entgegenstünde, lässt sich schon auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten ständigen Wechsels der privaten Abnehmer nicht ersehen). Weder dem Wortlaut der Regelungen noch den zitierten Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass eine Anwendung der fraglichen Bestimmungen - wie vom Revisionswerber ins Treffen geführt - eine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit (in Form der Möglichkeit, dort sofort tanken zu können) für alle Verbraucher erfordert. Vielmehr ist angesichts der bestehenden Ausnahmen (für Tankstellen, die "ausschließlich" an Unternehmer Treibstoff abgeben - vgl. RV 1224 BlgNR 24. GP, 3; sowie für Tankstellen, die in Verbindung mit Garagen betrieben werden - vgl. die dazu in § 6 PrAV normierten Voraussetzungen) davon auszugehen, dass alle anderen - nicht ausgenommenen - Fälle von den genannten Bestimmungen erfasst sein sollen.

25 3.4. Das Verwaltungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Revisionswerber den objektiven Tatbestand der beiden vorgeworfenen Übertretungen erfüllt hat.

26 4.1. Der Revisionswerber macht geltend, hinsichtlich der zweiten Übertretung (somit derjenigen nach der Preistransparenzverordnung) liege durch die Einstellung des Strafverfahrens mit Bescheid des UVS vom entschiedene Sache vor. Die jeweils vorgeworfenen Übertretungen würden sich nur durch den Tatzeitraum unterscheiden, dem aber keine Relevanz zukomme, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 1 Preistransparenzverordnung nicht davon abhängen könne, wann die Übertretung erfolgt sei.

27 4.2. Mit dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Bescheid des UVS vom wurde das dort angefochtene Straferkenntnis, mit dem über den Revisionswerber als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem der J GmbH wegen Übertretung des § 1 Preistransparenzverordnung (infolge der unterbliebenen Meldung der Preise an die Preistransparenzdatenbank hinsichtlich der hier gegenständlichen Tankstelle) eine Verwaltungsstrafe von EUR 300,- verhängt worden war, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Dieses Verfahren bezog sich, wie auch der Revisionswerber einräumt, auf einen anderen Tatzeitraum als die hier vorgeworfene Übertretung.

28 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, dem Tatzeitraum komme keine Relevanz zu, ist entgegenzuhalten, dass dieselbe strafbare Handlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum bezieht (siehe , mwN; vgl. zur Abgeltungswirkung einer Bestrafung in zeitlicher Hinsicht - wobei für eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung insoweit nicht anderes gelten kann - auch , mwN). Dass dies im vorliegenden Fall nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.

29 5.1. Der Revisionswerber bringt schließlich vor, es liege ein unverschuldeter Verbotsirrtum vor, weil für ihn auf Grund des Bescheides des UVS vom feststand, dass § 1 Abs. 1 Preistransparenzverordnung für ihn nicht anwendbar sei. Da ein Rechtsmittelverfahren dazu diene, die Rechtslage zu klären, habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des UVS zutreffend sei.

30 Da die entscheidende Rechtsfrage, nämlich ob die fraglichen Normen auch für Tankstellen maßgeblich seien, die nicht von jedermann angefahren werden könnten, bei beiden Übertretungen dieselbe sei, sei dieser Rechtsirrtum auch für die vorgeworfene Übertretung der Preisauszeichnungsverordnung maßgeblich.

31 5.2. Das Verwaltungsgericht ist zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Revisionswerber auf Grund des genannten Bescheides des UVS vom "davon ausgehen habe können", nicht dem Preistransparenzgesetz zu unterliegen. Dem Beschwerdevorbringen zum Vorliegen eines Rechtsirrtums hat es aber entgegengehalten, dass die von der J GmbH betriebene Tankstelle gerade nicht nur einem eingeschränkten Benutzerkreis offen stehe, sondern auch 20 bis 30 Privatpersonen.

32 Dem ist wiederum zu entgegnen, dass - gemessen an den Ausführungen des UVS im besagten Bescheid vom - hinsichtlich der Betriebsweise der gegenständlichen Tankstelle keine Unterschiede zu den nunmehr festgestellten Zugangsmodalitäten ersichtlich sind. Der UVS hat dieser Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Tankstelle nur von einem eingeschränkten Kundenkreis benützt werden kann, wobei zuvor ein Vertrag abgeschlossen und ein Tankschlüssel ausgehändigt wird. Auch wenn im Bescheid des UVS keine Angaben über die Anzahl der zum Tanken berechtigten Privatpersonen enthalten sind, wird die von der dortigen Strafbehörde zugrunde gelegte Teilnahme auch von Verbrauchern vom UVS nicht bestritten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass Unterschiede in der Betriebsweise der Tankstelle eine jeweils abweichende rechtliche Beurteilung durch den UVS im Jahr 2012 bzw. das Verwaltungsgericht im Jahr 2016 rechtfertigen könnten.

33 5.3. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

34 Nach der Rechtsprechung setzt der von der Revision geltend gemachte Verbotsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. etwa , mwN). Bei Zweifel über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist ein Gewerbetreibender verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (siehe , mwN). Eine derartige Erkundigungspflicht wurde dann nicht angenommen, wenn der Betroffene seine Rechtsauffassung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermochte (vgl. ).

35 Erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in eine bestimmte Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl. VwGH 93/08/0176, mwN).

36 5.4. Zur hier maßgeblichen Frage gibt es zwar weder höchstgerichtliche Rechtsprechung noch lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis oder der Revision Hinweise auf eine ständige Verwaltungspraxis entnehmen, auf die sich der Revisionswerber stützen könnte. Allerdings hat der UVS als damals in der Rechtsmittelinstanz zuständige Stelle seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes im Bescheid vom zum Ausdruck gebracht. Dieser hoheitlichen Erledigung kann im vorliegenden Zusammenhang keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer (in der zitierten Rechtsprechung bezogenen) Auskunft durch die zuständige Behörde.

37 Angesichts des durch den Bescheid des UVS vom abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens kann dem Revisionswerber für die Zeit danach auch nicht vorgehalten werden, er hätte für das Vorliegen eines entschuldigenden Verbotsirrtums im Hinblick auf die mehrfachen Erhebungen durch die Polizei bei der (in erster Instanz) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens einzuholen gehabt.

38 5.5. Daran, dass der Revisionswerber auf die im Bescheid des UVS vom zum Ausdruck kommende Rechtsansicht vertrauen durfte, vermag der Umstand, dass es sich bei diesem Bescheid um eine Einstellung des Verfahrens (konkret gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG) gehandelt hat, aus folgenden Gründen nichts zu ändern:

39 Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass ein Strafverfahren aus verschiedenen Gründen eingestellt werden kann und der (dort) Beschwerdeführer aus der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht ohne weiteres darauf schließen dürfe, die Behörde teile seine Rechtsansicht (siehe ). Der Beschuldigte müsse daher von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen, um sich über die Beweggründe für die Verfahrenseinstellung zu unterrichten (vgl. ).

40 Vorliegend lässt sich der Begründung für die Einstellung im Bescheid des UVS vom aber unzweifelhaft entnehmen, dass der UVS - wie der Revisionswerber - davon ausgegangen ist, dass eine Tankstelle, deren Benützung die vorherige Aushändigung eines elektronischen Tankschlüssels erfordert und die somit nur eingeschränkt benutzbar ist bzw. nicht von jedermann angefahren werden kann, nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 1 Preistransparenzverordnung fällt.

41 Ausgehend davon liegt hinsichtlich der (mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde geahndeten) Verletzung der §§ 1a und 10 Z 1 Preistransparenzgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Preistransparenzverordnung ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

42 5.6. Dem Revisionswerber ist zwar zugute zu halten, dass die Regelungen des Preistransparenzgesetzes und der Preistransparenzverordnung einerseits sowie des Preisauszeichnungsgesetzes und der Preisauszeichnungsverordnung andererseits vergleichbare Umschreibungen enthalten und ähnliche Zielsetzungen verfolgen. Dennoch vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass er allein auf Grund des Bescheides des UVS vom , der nur zu einer Übertretung nach der Preistransparenzverordnung (in Verbindung mit dem Preistransparenzgesetz) ergangen ist, ohne weitere Erkundigungen auch darauf vertrauen durfte, nicht unter die Regelung des § 5 Abs. 1 PrAV (in Verbindung mit den §§ 1 und 15 Abs. 1 PrAG) zu fallen. Diesbezüglich wird ein unverschuldeter Verbotsirrtum somit nicht aufgezeigt.

43 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, entsprechend zu berücksichtigen sind (siehe , mwN). Dem hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall (hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen und damit auch hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung der genannten Preisauszeichnungsregelungen) auch entsprochen.

44 6. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht aber im Hinblick auf Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses aus den oben dargestellten Gründen das Vorliegen eines unverschuldeten Verbotsirrtums unzutreffender Weise verneint.

45 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -

entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

46 Dieser Fall liegt hier hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vor. Der Sachverhalt ist geklärt. Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung im Hinblick auf das (Nicht)Vorliegen eines Verbotsirrtums - wie oben dargelegt - unzutreffend ist, war das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber insoweit gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

47 Infolge der teilweisen Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses war auch der zu leistende Kostenbeitrag entsprechend (auf 20% der unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde verhängten Strafe von EUR 50,-) zu reduzieren (siehe diesbezüglich zur Vorgängerregelung des § 65 VStG etwa , mwN; sowie zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die neue Rechtslage nach § 52 VwGVG ).

48 Im Übrigen (somit hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom vorgeworfenen Verwaltungsübertretung) war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

49 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040004.L00

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