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(K)eine MRG-Vollausnahme bei (nicht) mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten
immo aktuell 2019/22
Bei (völliger) Eigenständigkeit eines Gebäudes kann ein Ausnahmefall dahin vorliegen, dass dieses Gebäude bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des MRG – entgegen dem Grundsatz, dass idR alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zusammenzurechnen sind – losgelöst von den übrigen, noch zur Grundbuchseinlage zählenden Grundstücken und Gebäuden zu betrachten ist.
Sachverhalt: Der Rechtsvorgänger des Klägers vermietete dem Beklagten das Lager im ersten Stock des Gebäudes zu geschäftlichen Zwecken. Zwischen den Parteien ist strittig, ob für dieses Bestandverhältnis die Voraussetzungen des Vollausnahmetatbestands nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorliegen.
Alle Instanzen bejahten den Ausnahmetatbestand.
Rechtliche Beurteilung: [...] Gem § 1 Abs 2 Z 5 MRG sind vom Anwendungsbereich des MRG Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten ausgenommen (Ein- und Zweifamilienhäuser); nachträglich neu geschaffene Dachbodenausbauten sind nicht zu zählen (8 Ob 116/17t, immolex 2018/11 [Pfiel]). [...] Abzustellen ist auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte (RIS-Justiz RS0127181) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags (RIS-Justiz RS007...