VwGH vom 14.12.2006, 2005/14/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in Linz, Kaarstraße 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0014-L/04, betreffend "Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages" (mitbeteiligte Partei: C K in A), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung gegen eine durch das Finanzamt erfolgte Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO im Zusammenhang mit der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und Bezahlung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlung für August 2003 im November 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das mit Berufung angefochtene Schriftstück, welches automationsunterstützt von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt worden sei, sei kein Bescheid.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht damit in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/14/0014, zu Grunde lag.
Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Dem Umstand, dass im Beschwerdefall nicht eine Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO, sondern ein - in vergleichbarer Weise determinierter - Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b BAO vorgeschrieben worden war, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am