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Schutzpflichten des Vermieters bei „betreubarem Wohnen“?
immo aktuell 2019/20
Die Krankenschwester, die im Rahmen „betreubaren Wohnens“ der Bewohnerin (= Mieterin) Dienstleistungen erbringt, gehört nicht zu jenen dritten Personen, die durch den Mietvertrag der Bewohnerin mitgeschützt sind.
Sachverhalt: Die Klägerin ist als Diplomkrankenschwester für das Rote Kreuz im mobilen Gesundheits- und Sozialdienst tätig. Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Mehrparteienhaus befindet, in dem das Konzept des „betreubaren Wohnens“ verwirklicht ist. Die Klägerin betreute an einem Wintertag eine Bewohnerin dieses Hauses im Erdgeschoss. Nach Beendigung ihrer Dienstleistungen verließ sie das Haus über eine zum Ein- und Ausgehen in die bzw aus der Wohnung nicht vorgesehene Terrasse. Infolge Vereisung auf der Terrasse stürzte sie und verletzte sich. Sie nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen ihrer Verletzungen in Anspruch.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] Haftung aus Verkehrssicherungspflichten:
[…] In der Entscheidung 9 Ob 162/00i wurde zu einem Gasthaus ausgeführt, es sei nicht zutreffend, dass jede Stelle, von der aus das Gastha...