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VwGH vom 04.06.2008, 2005/13/0128

VwGH vom 04.06.2008, 2005/13/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des Vereins "W" in W, vertreten durch Mag. Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-145/03, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1994 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, dessen Vereinszweck und Tätigkeitsbereich nach § 2 seiner Satzung die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung aller Arten des Körpersports, insbesondere Tennis, sowie die Pflege der Geselligkeit der Vereinsangehörigen ist.

Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von ihm für die Jahre 1994 bis 1999 eingezahlter, näher aufgeschlüsselter Beträge an Kommunalsteuer. Der Beschwerdeführer entfalte keine betriebliche (unternehmerische) Tätigkeit, sondern sei in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrung der Gesamtbelange seiner Mitglieder ausschließlich nichtunternehmerisch tätig.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers in Wien gewährten Arbeitslöhne in näher aufgeschlüsselter Höhe fest und wies den Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens an Kommunalsteuer ab. Die Einnahmen des Beschwerdeführers seien als unechte Mitgliedsbeiträge zu werten; dies bedinge eine unternehmerische Tätigkeit und löse die Kommunalsteuerpflicht aus.

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer, dass er keine unternehmerische Tätigkeit entfalte, sondern in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrung der Gesamtbelange seiner Mitglieder ausschließlich nichtunternehmerisch tätig sei. Zwischen dem Mitgliedsbeitrag einerseits und den Leistungen des Beschwerdeführers andererseits bestünde kein derart enger Zusammenhang, dass auf einen direkten Leistungsaustausch geschlossen werden könne. Die sportlichen Einrichtungen des Vereines stünden allen Mitgliedern in gleicher Weise zur Verfügung, wobei der Mitgliedsbeitrag grundsätzlich für alle Mitglieder gleich hoch sei, unabhängig davon, wie oft und wie lange die Tennisanlagen durch das einzelne Mitglied genutzt würden. Auch bei Nichtbenützung der Anlage seien die jährlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erziele im Einzelnen angeführte Arten von Einnahmen, wobei die Einnahmen, die nicht in Beiträgen für die bloße Mitgliedschaft bestünden, wie etwa zusätzliche Mitgliedsbeiträge für die Benützung der Tennishalle einschließlich einer wöchentlichen Fixstunde (Mitgliedsbeitrag "Halle"), Garderobegebühren für die zur Verfügung gestellten Kleiderkästen, Mitgliedsbeiträge für Kinder- und Jugendmitgliedschaft einschließlich einer Trainerstunde, Pachteinnahmen für den Betrieb eines Restaurants, Einnahmen aus dem Betrieb eines Solariums und dem Verkauf von Sportbekleidung, ihrem Wesen nach als unternehmerisch einzustufen seien. Hinsichtlich der "reinen" Mitgliedsbeiträge reiche es aus, dass ein Leistungsangebot des Beschwerdeführers an seine Mitglieder vorliege, das zu einer individuellen Leistungsinanspruchnahme führen könne. Die Bereitstellung des Leistungsangebots an die Mitglieder gegen eine pauschale Abgeltung durch einen Jahresbeitrag reiche bereits aus, um unternehmerisch tätig zu sein.

Der Beschwerdeführer beantragte, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Kommunalsteuer in selber Höhe wie im vor ihr bekämpften Bescheid, jedoch in Euro ausgedrückt, vor und wies die Berufung hinsichtlich der Rückzahlung eines Guthabens an Kommunalsteuer ab.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Sportverein, welcher folgende Einnahmen erziele:

"1. Mitgliedsbeiträge, wofür den Mitgliedern der Zutritt zum Vereinsgelände und den Vereinsgebäuden sowie die Benützung der vereinseigenen Sporteinrichtungen gestattet wird.

2. Mitgliedsbeiträge 'Halle', welche zusätzlich für die Benützung der Tennishalle inklusive wöchentlicher Fixstunde eingehoben werden.

3. Aufnahme- und Umreihungsbeiträge, das sind einmalige Gebühren, die bei Aufnahme in den Verein oder bei Umreihung zwischen den Mitgliederkategorien anfallen.

4. Garderobegebühren für die zur Verfügung gestellten Kleiderkästen.

5. Mitgliedsbeiträge für Kinder- und Jugendmitgliedschaft inklusive Trainerstunde.


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6.
Pachteinnahmen für den Betrieb eines Restaurants.
7.
Nenngelder für Clubturniere.
8.
Einnahmen aus dem Betrieb eines Solariums und dem Verkauf von Sportbekleidung.
9. Sponsorgelder, für die als Gegenleistung die Erwähnung des Sponsors in den Vereinspublikationen und Werbeflächen erfolgt."
Bei Sportvereinen erwerbe ein Mitglied die Mitgliedschaft in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von den Vereinsleistungen zu profitieren. Der Mitgliedsbeitrag werde dafür aufgewendet. Mit der Leistungsbereitschaft, etwa der Bereitstellung und Pflege der Sportanlagen, habe der Verein seinerseits alles getan, was zur Ausführung der Leistung erforderlich sei. Vereinsleistungen würden sich darin nicht von anderen Leistungsbeziehungen unterscheiden. Wer eine Eintrittskarte für eine bestimmte Veranstaltung verkaufe, erbringe eine Leistung, auch wenn der einzelne Käufer die Vorstellung nicht besuche. Die Möglichkeit der Benützung der Sportanlagen, der Erlangung von Trainerstunden sowie der Teilnahme an Clubturnieren sei mit dem Erwerb der Mitgliedschaft am Beschwerdeführer verbunden. Die Hauptmotivation der Mitglieder des Beschwerdeführers für den Vereinsbeitritt seien die genannten Benützungsmöglichkeiten und damit sei für jedes Mitglied die Gegenleistung des Vereines letztlich auch individuell abgrenzbar. Daran, dass den zu den Punkten 1 bis 5 und 7 angeführten Einnahmen der direkte Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitglied zugrunde liege und dieser der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sei, bestünde kein Zweifel. Den zu diesen Punkten genannten Beiträgen stünde allesamt die Benützung der Sportanlagen gegenüber. Die Punkte 1 und 2 hätten dies ausdrücklich zum Inhalt, auch in den übrigen Punkten werde auf die Benützung der Sportanlagen abgestellt. Kinder und Jugendliche würden mit Zahlung eines entsprechenden Beitrages (Punkt 5) neben der Möglichkeit zur Benützung der Sporteinrichtungen auch noch Trainerstunden erwerben. Auch die Bereitstellung von vereinseigenen Garderobekästen stelle eine der Benützung von Sporteinrichtungen dienende Leistung dar. Da der Beschwerdeführer ausschließlich unternehmerisch tätig sei, habe keine Aufteilung der Einnahmen nach "unternehmerischer" und "nichtunternehmerischer" Sphäre zu erfolgen.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass ihm keine Kommunalsteuer vorgeschrieben werde. Er trägt vor, ein Sportverein, der in Erfüllung der satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben feste Mitgliedsbeiträge einhebe, sei insoweit nicht unternehmerisch tätig. Aus dem in den §§ 1 und 2 seiner Satzung dargelegten Zweck und den Mitteln zur Erreichung des Zweckes ergebe sich, dass die Zielrichtung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht teilweise die Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens seiner Mitglieder bilde und auch keine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder vorliege. Mit der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag stünden dem Mitglied eine Reihe von Angeboten in einem parkähnlichen Areal von 19.000 m2 offen. Dazu zähle die Benützung der Tennisplätze (ausgenommen für unterstützende Mitglieder), der Sauna, der Fitnessgeräte im Fitnessraum und einer Liegewiese, weiters die Möglichkeit des geselligen Beisammenseins mit Clubmitgliedern in den Vereinsräumen und die Teilnahme an Veranstaltungen verschiedenster Art. Ob und in welchem Ausmaß das einzelne Mitglied dieses Angebot nutze, liege in dessen Entscheidung. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso die Gegenleistung des Beschwerdeführers für jedes Mitglied individuell abgrenzbar sei. Die im angefochtenen Bescheid unter den Punkten 1, 3, 5 und 7 angeführten Einnahmenkategorien seien dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen (echte Mitgliedsbeiträge). Hinsichtlich der Einnahmenkategorien 2, 4, 6, 8 und 9 werde die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht bestritten (unechte Mitgliedsbeiträge). Da die belangte Behörde diese Unterscheidung nicht getroffen und alle Beiträge der Kommunalsteuerpflicht unterworfen habe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Das Unternehmen umfasst nach § 3 Abs. 1 KommStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs. 1 KommStG die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden sind.
Dass der Beschwerdeführer Unternehmer im Sinn des § 3 Abs. 2 KommStG ist, wird - anders als anfänglich im Verwaltungsverfahren -

in der Beschwerde selbst eingeräumt. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, näher angeführte Mitgliedsbeiträge seien als Teil der vom Beschwerdeführer erzielten Einnahmen nicht dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer nicht die Entgelte oder Umsätze, sondern nach § 5 Abs. 1 KommStG die Summe der Arbeitslöhne seiner Dienstnehmer ist.


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Dass der Beschwerdeführer meint, seine Dienstnehmer wären in einem nichtunternehmerischen Bereich tätig geworden, lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, er sehe den Teil seiner Tätigkeit als nichtunternehmerisch, welcher im Bereitstellen seiner Sportanlagen den Mitgliedern gegenüber bestehe, die Mitgliedsbeiträge entrichten.
Von den echten Mitgliedsbeiträgen sind die sogenannten unechten Mitgliedsbeiträge zu unterscheiden. Es sind dies - unabhängig von ihrer Bezeichnung - solche Leistungen eines Mitgliedes, denen eine konkrete Leistung des Vereins an den Beitragszahler gegenübersteht. Die Leistungen des Vereins, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind Leistungen, die der Verein im unternehmerischen Bereich tätigt. Es ist nicht - wie in der Beschwerde - allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem satzungsmäßigen Zweck dient, sondern vor allem zu untersuchen, ob sich die Tätigkeit des Vereins in besonderen Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern manifestiert, wobei die Möglichkeit zu ihrer Inanspruchnahme ausreicht (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 98/14/0033 und 0034, VwSlg 7332/F, und vom , 97/14/0133, VwSlg 7694/F). Bestand die Leistung des Beschwerdeführers im Bereitstellen der in der Beschwerde genannten Tennisplätze, der Sauna, der Fitnessgeräte im Fitnessraum, einer Liegewiese, dann lag - unabhängig davon, in welchem Umfang das einzelne Mitglied von diesem Angebot Gebrauch macht - eine durch die Mitgliedsbeiträge abgegoltene Leistung des auch insoweit unternehmerisch tätigen Beschwerdeführers vor.
Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am