Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer
EStR: Rz 7771
Literatur 2011 s bei § 93.
Übersicht
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Rz | |||
1. | Allgemeines | ||
2. | Fälligkeit | ||
a) | Beteiligungserträge | ||
b) | Bankzinsen | ||
c) | Andere Früchte und Substanzgewinne | ||
3. | Zuständiges FA | ||
4. | KESt-Anmeldung | ||
5. | Bescheinigung | ||
6. | Überwachung | ||
7. | Verjährung |
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1. Allgemeines. § 96 ergänzt § 95 Abs 3, indem zu den normierten Zuflusszeitpunkten die jeweilige Fälligkeit der KESt ggü dem FA normiert wird (§ 96 Abs 1). Weiters ist das zum Empfang der KESt zuständige FA (§ 96 Abs 2), die Anmeldung zur KESt (§ 96 Abs 3), die Bescheinigung ggü dem Empfänger (§ 96 Abs 4) sowie die Überwachungspflicht des FA (§ 96 Abs 5; diese Bestimmung gilt nur mehr bis ) geregelt. An sich zu § 96 gehörende Themen sind auch in anderen Bestimmungen geregelt.
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2. Die Fälligkeit der KESt ist in zwei Ziffern sowie Z 1 mit drei lit untergliedert. a) Bei inl Beteiligungserträgen, Zuwendungen einer Privatstiftung sowie Erträgen aus einer echten stillen Ges (diese nur bis ) ist die Abfuhr der KESt binnen einer Woche nach dem in § 95 Abs 3 Z 1 geregelten Zeitpunkt vorgesehen. Die Abfuhr der KESt hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger den Kapitalertrag gar nicht einfordert. Abweichend v...