Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 93 Abzugspflicht
VO Auslandszinsen, BGBl II 393/2003
§ 1 (1) Bei im Inland bezogenen Auslandskapitalerträgen aus Forderungswertpapieren ist der Steuerabzug (§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzuges unter den in § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehenen Steuersatz sinkt.
(2) 1Beim Abzug von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 kann der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer anrechnen. 2Der Anrechnungsbetrag darf jedoch 15 % der Kapitalerträge nicht übersteigen.
§ 2 1Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 findet § 1 Abs. 2 insoweit Anwendung, als die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e des Einkommensteuergesetzes 1988 oder aus derartigen ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Erträge eines anderen Kapitalanlegefonds bestehen. 2Solche, dem Fonds zugegangenen Erträge sind einschließlich der anrechenbaren ausl...