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VwGH vom 27.02.2008, 2005/13/0095

VwGH vom 27.02.2008, 2005/13/0095

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurel-Strasse 6, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK-748/04, betreffend Haftung nach §§ 7 und 54 WAO u.a. für Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe vom 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 1992 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und gleichzeitig zu 75 % beteiligter Gesellschafter der T. GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet worden ist.

Mit Vorhalt vom hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Abgabenrückstand der T. GesmbH vor und teilte mit, dass "die gesetzliche Voraussetzung" für die "Haft- und Zahlungspflicht" des Beschwerdeführers gegeben sei.

Mit Vorhalt vom schlüsselte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen den Rückstand näher auf und teilte mit, dass die Kommunalsteuerbeträge für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1998 mit Bescheid vom festgesetzt und am von der belangten Behörde "bestätigt" worden seien.

Mit Schriftsatz vom bestritt der Beschwerdeführer seine Haftung für die Kommunalsteuerbeträge der T. GesmbH. Er habe als Vertreter der T. GesmbH seine Pflichten, für die Abgabenentrichtung zu sorgen, nicht schuldhaft verletzt. Die Kommunalsteuer der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge für den Zeitraum 1994 bis 1998 sei erst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig festgestellt worden. Vor diesem Zeitpunkt sei die Rechtslage bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe für Gesellschafter-Geschäftsführer überaus unsicher gewesen, zumal der Beschwerdeführer vom Nichtvorliegen seiner Dienstnehmereigenschaft im Sinn des § 2 KommStG ausgegangen sei. Diese Rechtsansicht sei angesichts des Gesetzeswortlautes und der Rechtsprechung durchaus vertretbar gewesen und die Frage, ob die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufgewiesen habe, sei letztendlich allein von der Beweiswürdigung der Behörde abhängig gewesen. Daher sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Entrichtung der Kommunalsteuer vor dem , dem Tag der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde (über die Festsetzung der Kommunalsteuer) nicht bekannt gewesen, weshalb ihn an einer allfälligen Verletzung der Abgabenpflicht kein Verschulden treffen könne. Daher sei ihm die Kommunalsteuerpflicht auch hinsichtlich der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge für den Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2000 erst am bekannt geworden. Nach Zustellung des erwähnten Bescheides der belangten Behörde seien die Abgaben deshalb nicht entrichtet worden, weil die T. GesmbH über keine oder nicht ausreichende liquiden Mittel verfügt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung u.a. für Kommunalsteuer für Jänner 1994 bis Dezember 2000 in näher angeführten Beträgen heran. Die Höhe des festgestellten Rückstandes der Abgaben der T. GesmbH sei unbestritten. Da über das Vermögen der T. GesmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei, seien die in Rede stehenden Abgabenrückstände bei der T. GesmbH nicht oder zumindest nur erschwert einbringlich.

Weiters führte die belangte Behörde zur Begründung u.a. aus, die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, wonach der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauffolgenden Monats den Abgabenbetrag an die Stadt Wien zu entrichten habe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe nach einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgehen können, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge nicht kommunalsteuerpflichtig gewesen wären, halte die belangte Behörde entgegen, eine irrige Gesetzesauslegung könne dann nicht entschuldigen, wenn Erkundigungen unterlassen worden seien, ob die zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutreffe. Solche Erkundigungen hätten an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen sei. Erst recht müsse dies für jemanden gelten, der sein Verhalten entgegen der ihm bekannt gewordenen Rechtsansicht der zuständigen Behörde ausgerichtet habe.

Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Person und Beischaffung des Konkursaktes (der T. GesmbH) habe die belangte Behörde nicht entsprochen, weil die "Abgabenverkürzung" nicht aus Liquiditätsgründen, sondern auf Grund einer nicht entschuldbaren unrichtigen Rechtsansicht des Abgabenschuldners erfolgt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 - KommStG unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind, der Kommunalsteuer. Dienstnehmer sind nach § 2 lit. a leg. cit. u. a. die an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Nach § 22 Z 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit u.a. die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.

Zur Frage, ob Bezüge eines an einer GesmbH wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 und damit auch Arbeitslöhne im Sinne des § 2 KommStG sind, bestand über den gesamten Streitzeitraum eine sich in einer umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederspiegelnde, von den jeweiligen Abgabepflichtigen nicht geteilte Rechtsansicht der Abgabenbehörden. Eine anschauliche Aufzählung dieser Rechtsprechung findet sich im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018.

Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (§ 11 Abs. 3 leg. cit.).

Bei Selbstbemessungsabgaben, zu denen die Kommunalsteuer zählt, ist für die Frage der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten eines Vertreters des Abgabepflichtigen maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0278, und vom , 2004/13/0146).

Gemäß § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter haften nach § 7 Abs. 1 WAO neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 WAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0032).

Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0269, VwSlg 7.244/F, das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0253, und das erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Zu Recht stützte sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0064, worin der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass sich jemand nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen könne, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen.

Aus diesem Grund kommt es nicht mehr darauf an, ob die T. GesmbH im Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Abgabenpflicht "nicht mehr liquid" gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für die Inanspruchnahme zur Haftung die Rechtskraft des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides nicht erforderlich ist (vgl. etwa die zum insoweit vergleichbaren § 9 BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0131, und vom , 2007/15/0005).

Die auf eine Beurteilung der Liquidität der T. GesmbH zwischen der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung im Mai 2001 und der Konkurseröffnung am abzielenden Sachverhaltsfeststellungen, deren Unterlassen durch die belangte Behörde der Beschwerdeführer rügt, wären daher bei den Fälligkeitszeitpunkten der Kommunalsteuer für Jänner 1994 bis Dezember 2000 nicht ausschlaggebend.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am