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Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich trotz Schulbesuchs in der Slowakei
iFamZ 2021/227
Art 8 VO Brüssel IIa
[1] 1. Nach ständiger, die Auffassung des EuGH berücksichtigender Rsp des OGH (RIS-Justiz RS0126369) ist unter einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes iSd Art 8 Abs 1 VO Brüssel IIa der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür sind insb die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen; ob ein solcher vorliegt, stellt dabei regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – hier iSd § 62 Abs 1 AußStrG – dar (vgl 6 Ob 130/20s; 6 Ob 152/17x).
[2] 2. Nach den Feststellungen gingen die beiden nun knapp neunjährigen Kinder zwar seit 2017 in der Slowakei (Bratislava) in eine Vor- bzw Volksschule für hochbegabte Kinder und besuchten dort auch di...