VwGH vom 30.06.2010, 2005/13/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde
1. des J H und 2. der R H, beide in Wien, beide vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/0030-W/02, RV/0486-W/02, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1985 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien, ein in Wien wohnhaftes Ehepaar, betrieben seit 1985 eine Nebenerwerbslandwirtschaft im Burgenland.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid folgte die belangte Behörde der Ansicht des Finanzamtes, die landwirtschaftliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Parteien sei keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sondern als Liebhaberei zu qualifizieren.
Die belangte Behörde stellte als Sachverhalt fest, die beschwerdeführenden Parteien hätten seit 1983 kontinuierlich landwirtschaftliche Flächen in G. erworben. Diese Käufe hätten sie aus vorhandenen Eigenmitteln finanziert. Beide beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Wohnsitz in Wien gehabt und seien dort nichtselbständigen Tätigkeiten nachgegangen. Die Entfernung nach G. habe etwa 180 km betragen, was einer durchschnittlichen Fahrzeit von etwa 150 Minuten in einer Fahrtrichtung entspreche. Mit hätten die beschwerdeführenden Parteien ihren landwirtschaftlichen Betrieb gegründet. Sie hätten Bodenverbesserungsarbeiten durchgeführt, ein Damwildgehege unterhalten, verschiedene Beerenkulturen betrieben und weitere landwirtschaftliche Flächen erworben und seien Mitglied diverser Genossenschaften geworden. Im Jahr 1990 habe die Zweitbeschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beendet. Sie sei forthin als landwirtschaftliche Betriebsführerin tätig gewesen, habe aber ihren Wohnsitz in Wien beibehalten. Der Erstbeschwerdeführer sei weiterhin in Wien nichtselbständig tätig und habe aus dieser Tätigkeit kontinuierlich ein immer höheres Einkommen erzielt.
Den erklärten Ergebnissen zufolge hätten die beschwerdeführenden Parteien im Zeitraum von 1985 bis 2001 - wie im angefochtenen Bescheid näher dargestellt - Einnahmen von insgesamt S 2,722.288,30 erzielt, denen Aufwendungen von insgesamt S 4,748.555,70 gegenüberstünden. Ein positives Ergebnis sei nur in den Jahren 1993 (S 1.235,11) und 1995 (S 41.173,34) zu verzeichnen gewesen.
Diesen Sachverhalt unterzog die belangte Behörde getrennt für die Zeiträume 1984 bis 1989, 1990 und 1991 bis 1996 rechtlichen Würdigungen, die jeweils zu dem Ergebnis führten, es liege keine Einkunftsquelle vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach mit Beschluss vom , B 867/04, erfolgter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene und von den beschwerdeführenden Parteien für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten von Liebhabereiverordnungen hat die belangte Behörde die Verneinung des Vorliegens einer Einkunftsquelle unter Berufung auf Schrifttum und Rechtsprechung fallbezogen damit begründet, dass die beschwerdeführenden Parteien eine große Anzahl von landwirtschaftlichen Flächen erworben hätten, die von ihnen aber erst nach ihren Vorstellungen und Absichten hätten urbar gemacht werden müssen, um sie der gewünschten Art der Bewirtschaftung zuführen zu können. Für diese zeitaufwändige Tätigkeit hätten die beschwerdeführenden Parteien nur ihre Freizeit zur Verfügung gehabt. Diese karge Zeit sei zusätzlich durch die lange Anfahrtszeit gekürzt gewesen, da Wohnort und Betriebsort ungewöhnlich weit auseinander lägen, sodass man "von einem ernsthaften, zielstrebigen Nachgehen der landwirtschaftlichen Tätigkeit während der Woche nicht ausgehen" könne. Insbesondere während der Anfangsphase sei für die zukünftige Ertragsentwicklung und Gesamtgewinnrealisierung in einem arbeitsintensiven Bereich wie der Landwirtschaft ein hoher persönlicher Zeiteinsatz erforderlich. Die für die Streitzeiträume hohen Einkünfte der beschwerdeführenden Parteien aus der nichtselbständigen Tätigkeit und das Auseinanderfallen von Wohnort und Ort des Arbeitsplatzes vom Betriebsort der landwirtschaftlichen Tätigkeit widersprächen erfahrungsgemäß dem Vorhandensein eines ausreichend großen verfügbaren Zeitrahmens für die Bewirtschaftung dieser landwirtschaftlichen Flächen. Eine zielstrebige Verfolgung des Aufbaues einer gewinnbringenden landwirtschaftlichen Tätigkeit erfordere hohen persönlichen und zeitintensiven Einsatz sowie ein konsequentes Verfolgen einer einmal gewählten Bewirtschaftungsart. Hingegen zeuge das Experimentieren mit verschiedenen Bewirtschaftungsarten und Wechseln von Ideen durch die beschwerdeführenden Parteien innerhalb kurzer Zeit nicht von einem kontinuierlichen Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes. Selbst die Mitgliedschaft in Anbaugenossenschaften, Verwertungsgenossenschaften etc. könne nur dann zielführend sein, wenn genügend produziert werde und somit in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt werden könne.
Diese Deckung der Ausgaben könne auf Grund der vorgelegten Erklärungen und der Art der Gestaltung der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Solange der Mitteleinsatz, auch bei größerer Flächenbewirtschaftung, höher sein werde als der Ertrag, könne ein Streben nach bzw. Erzielen eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum (in einem mehr als fünf bis acht Jahre dauernden Zeitraum, wie vom Verwaltungsgerichtshof für die Landwirtschaft als angemessen erachtet) nicht festgestellt werden.
Auch die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien alles aus Eigenmitteln bestritten hätten, bedingt durch ihre hohen anderen Einkünfte, führe objektiv betrachtet zu keiner Einkunftsquelle. Trotz der Bestreitung der Investitionen aus Eigenmitteln seien die Einnahmen von Anfang an wesentlich niedriger gewesen als die anfallenden Ausgaben. Es sei nicht üblich, einen Betrieb, der einmal eine Existenzgrundlage (wenn auch mit bescheidenen Überschüssen) sein solle, wie die beschwerdeführenden Parteien selbst ausgeführt hätten, über einen derart langen Zeitraum von Beginn an nebenbei zu betreiben, ohne zielstrebig die Ertragsfähigkeit zu verbessern und ein Projekt zu Ende zu führen. Dieses Verhalten schlage sich objektiv in den vorgelegten Bilanzen der Jahre 1985 bis 2001 nieder, in denen die Einnahmen - mit lediglich zwei geringfügigen Ausnahmen - immer niedriger gewesen seien als die Ausgaben.
Sei die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit zu verneinen, so komme es auf die persönliche Auffassung des Steuerpflichtigen nicht mehr an, seiner subjektiven Einstellung könne nur in Grenzfällen Bedeutung beigemessen werden. Ein solcher subjektiver, in Zweifelsfällen als Indiz für das Vorliegen einer steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit sprechender Umstand sei es insbesondere, wenn der Steuerpflichtige über ausreichende andere Einkünfte verfüge, die es ihm erlaubten, eine stets verlustbringende Tätigkeit auszuüben.
Entscheidend sei somit die Überschusserzielungsmöglichkeit, wie sie sich aus der Beobachtung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben während eines angemessenen Beobachtungszeitraumes ergebe. Es sei eine zulässige Schlussfolgerung, wenn aus dem Sachverhaltselement, dass die beschwerdeführenden Parteien anderen Hauptberufen mit hohem Einkommen nachgingen, geschlossen werde, der Erwerb und die Ausübung der Landwirtschaft beruhten auf persönlichen Neigungen der beschwerdeführenden Parteien, weil diese bereits über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügten. Die beschwerdeführenden Parteien widmeten den überwiegenden Teil der ihnen zu Gebote stehenden Zeit, Energie und Arbeitskraft ihren nichtselbständigen Tätigkeiten und übten diese zudem an ihrem Wohnsitz in Wien aus. Dies und die Verwendung der Überschüsse aus ihren Berufen für ihre landwirtschaftliche Betätigung, die sie nicht im Nahebereich des Wohnsitzes ausübten, sondern der sie gleich einer Freizeitbeschäftigung am Wochenende und in Urlauben nachgehen könnten, sei als eine typischerweise in der Lebensführung der beschwerdeführenden Parteien begründete Neigung zu werten, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für Zeiträume vor der Liebhabereiverordnung gelte.
Die Argumentation der beschwerdeführenden Parteien, bei pauschaler Gewinnermittlung sei ein landwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen, gehe ins Leere, weil eine pauschale Gewinnermittlung von Gesetzes wegen keine Verlustermittlung zulasse. Im Einzelfall sei für die Beurteilung, ob ein positives Gesamtergebnis möglich sei, eine Berechnung von tatsächlichen bzw. den prognostizierten Einnahmen und Ausgaben sowie eine Gesamtbeurteilung der Gestaltung der Tätigkeit vorzunehmen. Die von den beschwerdeführenden Parteien in Form einer "Freizeitlandwirtschaft" bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und die nicht zielstrebig betriebenen Bemühungen zur Erzielung eines Gesamtgewinnes (gemeint: das Vorliegen so bewirtschafteter Flächen und das Fehlen solcher Bemühungen) würden objektiv von den vorgelegten Bilanzen bestätigt, in denen für den Zeitraum von 1985 bis 2001 ein Gesamtverlust von S 2,026.267,40 ausgewiesen sei.
Trete innerhalb des Beobachtungszeitraumes eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so habe die Beurteilung des vor dieser Änderung liegenden Zeitraumes unter der Annahme einer gleich bleibenden Bewirtschaftungsart zu erfolgen. Somit wäre für die Beurteilung der Zeiträume 1985 bis 1989 davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin nichtselbständig erwerbstätig wäre. Dies würde zu dem Schluss führen, dass die Verluste noch höher sein würden, da noch weniger Zeit zur Verfügung gestanden wäre und die vermehrte Beschäftigung von Fremdarbeitskräften erforderlich gewesen wäre.
Aus diesen Feststellungen folge für die beschwerdeführenden Parteien, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit in den Jahren 1985 bis 1989 keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle gewesen sei. Diese Beurteilung gelte, wie die belangte Behörde in einem weiteren Abschnitt ihrer Entscheidungsbegründung näher darlegte, auch noch für das Jahr 1990. Die Verhältnisse seien bis zum Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 unverändert gewesen und die Zweitbeschwerdeführerin habe erst gegen Jahresende, nach der arbeitsintensivsten Zeit in der Landwirtschaft, ihr Dienstverhältnis aufgelöst.
Zu den zur Gänze im Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnungen BGBl. Nr. 322/1990 und Nr. 33/1993 liegenden Jahren 1991 bis 1996 führte die belangte Behörde fallbezogen aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten mit Winter 1990/1991 insofern ihre Bewirtschaftungsart geändert, als die Zweitbeschwerdeführerin ihre nichtselbständige Tätigkeit aufgegeben habe und landwirtschaftlicher Betriebsführer geworden sei. Sie sei jedoch nicht Betriebsführer vor Ort geworden und habe ebenso wie der Erstbeschwerdeführer, der weiterhin in Wien nichtselbständig tätig geblieben sei, ihren Wohnsitz in Wien beibehalten.
"Punkto vielfältiger Ideen und verschiedener Anbauversuche von Beeren, verschiedenen pflanzlichen Kulturen" hätten die beschwerdeführenden Parteien nichts an der mangelnden Kontinuität ihrer Bewirtschaftungsform geändert. Sie hätten weiterhin versucht, den Markt auszuloten, ohne sich über einen längeren Zeitraum hinweg so intensiv und zielstrebig um den landwirtschaftlichen Betrieb zu kümmern, dass eine dauerhafte Änderung des Verhältnisses der Einnahmen zu den Ausgaben erfolgt wäre. Es seien ab 1990 einerseits die Einnahmen gesteigert worden, gleichzeitig hätten sich jedoch im gleichen Umfang auch die Ausgaben erhöht, sodass eine Umkehrung des Verhältnisses der Einnahmen zu den Ausgaben trotz zweimaliger geringfügiger Gewinne nicht erfolgt und auch nie prognostiziert worden sei. Speziell der Gewinn im Jahr 1995 widerspreche den objektiven Gewinnerzielungsmöglichkeiten (gemeint wohl: es seien keine solchen daraus ableitbar), weil im ersten Jahr des Beitritts zur Europäischen Union die Förderungen am höchsten gewesen seien. Eine Einkunftsquelle, wenn auch mit bescheidenen Gewinnen, sei anhand der vorliegenden Ergebnisse der Gewinnermittlung und der von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Maßnahmen in der von ihnen weiterhin betriebenen Art der Bewirtschaftung objektiv nicht gegeben. Die Absicht, insgesamt in einem angemessenen und absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss zu erzielen, sei mangels des ernsthaften, zielstrebigen und intensiven Bewirtschaftens der Landwirtschaft durch die beschwerdeführenden Parteien sowie des weiterhin mangelnden Bemühens um Steigerung der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der Ausgaben objektiv nicht erkennbar.
Da aber die Absichten der beschwerdeführenden Parteien innere Vorgänge seien, die nur anhand von äußeren Merkmalen beurteilt werden könnten, sei auf Grund der angeführten objektiven Umstände keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht der beschwerdeführenden Parteien festzustellen. Vielmehr lasse die Art der ständig wechselnden Ideen, Vorschläge sowie Änderung der pflanzlichen Kulturen auf eine Art Experimentierfreudigkeit der beschwerdeführenden Parteien schließen, hervorgerufen durch deren Interesse an der Landwirtschaft, der sie mit "Neugier" begegneten, sodass die konsequente Zielstrebigkeit zur Erzielung von Gewinnen fehle. Dieses starke Interesse schlage sich wie bei jedem anderen, der in seiner Freizeit seinen Interessen und Hobbys nachgehe, in der Art der Intensität der Bewirtschaftung und des Inkaufnehmens der hohen Ausgaben bzw. Verluste nieder. Die eigene Argumentation der beschwerdeführenden Parteien laute, dass bei orts- und branchenüblicher Bewirtschaftung ein derartiger Betrieb Existenzgrundlage für die bäuerliche Familie sei. Dies werde in der Regel bei genügender Intensität des Engagements der Betreiber sowie bei letztlich ernsthaftem Streben nach Gewinnen auch zutreffend sein, jedoch nicht, wenn die Existenzgrundlage durch andere Einkünfte gesichert sei und dies auch der Grund für die fehlende Zeit für eine intensive Bewirtschaftung sei. Diese durch andere Einkünfte gesicherte Existenz erlaube das ständige Umorientieren, Markt ausloten sowie Inkaufnehmen von Verlusten.
Es sei richtig, sich auf sich ändernde Rahmenbedingungen einzustellen und die Marktlage zu beobachten, doch könnten Investitionen nicht zu Gewinnen führen, wenn die Art der Bewirtschaftung ständig gewechselt werde und dadurch neue Ausgaben anfielen. Dies führe dazu, dass steuerrechtlich kein Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 beider Liebhabereiverordnungen vorliege. Es werde daher steuerrechtlich auch kein neuer Anlaufzeitraum ausgelöst, "sodass" auch nicht von der Absicht der Gewinnerzielung gesprochen werden könne, wenn ein Projekt nicht zielstrebig verfolgt werde. In der Landwirtschaft müsse ein Projekt durchaus länger als ein, zwei oder drei Jahre verfolgt werden, um von einem zielstrebigen Tätigwerden auszugehen. Dies treffe bei den beschwerdeführenden Parteien aus den angeführten Gründen nicht zu.
Weiters könne eine wenn auch bescheidene Existenzgrundlage in der Regel nur mit hohem persönlichem Einsatz aufgebaut werden. Könne der hohe persönliche Einsatz aus verschiedenen, auch im privaten Bereich liegenden Gründen nicht erbracht werden und sei es "durchaus in der Disposition der beschwerdeführenden Parteien, dies zu ändern", so sei objektiv keine Absicht festzustellen, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Daran vermöge auch die Größe der landwirtschaftlichen Flächen nichts zu ändern, da insbesondere diese Größe ein stärkeres Einbringen der zeitlichen Arbeitskraft erfordern würde, was durch die Beibehaltung des Wohnsitzes in großer Entfernung und die weiterhin starke berufliche Beanspruchung des Erstbeschwerdeführers ausgeschlossen sei. Die weiterhin vorherrschende finanzielle Absicherung der Verluste durch die hohen nichtselbständigen Einkünfte des Erstbeschwerdeführers sei der Leistbarkeit von privaten Aufwendungen anderer Steuerpflichtiger dieser Einkommensschicht vergleichbar, die diese privaten Interessen und Neigungen tätigten.
Die mangelnde Zielstrebigkeit äußere sich auch darin, dass die beschwerdeführenden Parteien über Ersuchen der Berufungsbehörde seit 1997 nie eine fundierte Prognoserechnung vorgelegt hätten. Sie würden weder auf bereits eingelangte Erklärungen verweisen noch eine Prognoserechnung für die Zukunft vorlegen. Das Ersuchen um Vorlage einer Prognoserechnung sei stets lapidar mit einem Ersuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme beantwortet worden. Dies mit der wesentlichen Begründung der vorherrschenden Arbeitsbelastung seitens der beschwerdeführenden Parteien.
Mit einer schlüssigen und fundierten Prognoserechnung hätten die beschwerdeführenden Parteien konkrete Erkenntnisse zu einer gewinnorientierten und langfristig zielführenden Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen gewonnen. Die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung mit den Ergebnissen, worauf die jahrelange Nichtbeantwortung des Vorhalts sowie das Wechseln der Art der Bewirtschaftung nach jeweiligem Interesse und das Beibehalten des Wohnsitzes in Wien, welches auch die Annehmlichkeiten des Stadtlebens sowie gemeinsamen Familienlebens bei Aufrechterhaltung der nichtselbständigen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers ermögliche, (zu ergänzen: hindeuteten,) lasse auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung schließen, die zudem finanziell abgesichert sei. Denn trotz der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes sei er immer in der Form einer Freizeitlandwirtschaft betrieben worden. Dies habe nicht nur eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung erlaubt, sondern es sei auch der Erholungswert, den der Aufenthalt auf dem Lande während der Freizeit biete, nicht durch zu starke zusätzliche Inanspruchnahme der eigenen Arbeitskraft durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen geschmälert worden, sondern (zu ergänzen: diese Art der Ausübung der Tätigkeit) sei den Interessen und Neigungen in der Gestaltung der Lebensführung der beschwerdeführenden Parteien entgegen gekommen. Die ganze Gestaltung der Lebensführung und die Art der Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Freizeitlandwirtschaft sei auf die in der Lebensführung der beschwerdeführenden Parteien begründeten Neigungen, vergleichbar der Ausübung eines kapitalintensiven Hobbys, sowie der (gemeint wohl: auf die) Möglichkeit, dies als private Vermögensveranlagung zu nützen, zurückzuführen. All dies lasse objektiv nicht auf die Absicht der beschwerdeführenden Parteien, einen Gesamtgewinn zu erzielen, schließen, sondern es sei aus all diesen Gründen auch für die Jahre 1991 bis 1996 die Betätigung der beschwerdeführenden Parteien als Liebhaberei "gemäß § 1 Abs. 2" zu beurteilen und die Verluste seien steuerlich nicht anzuerkennen.
Die Beschwerde geht auf die Gliederung dieser Bescheidbegründung nach den Rechtslagen vor der Verordnung BGBl. Nr. 322/1990 sowie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der in weiterer Folge an ihre Stelle getretenen Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 nicht ein. Als Beschwerdepunkte werden - abgesehen von den als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht in Betracht kommenden Rechten auf richtige Anwendung der Gesetze und auf eine Beweiswürdigung nach den Maßstäben des § 167 Abs. 2 BAO - ausschließlich Rechte im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 genannt, in denen die beschwerdeführenden Parteien für den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum durch den angefochtenen Bescheid schon mangels Rückwirkung der genannten Verordnung nicht verletzt wurden.
Was die verbleibenden Jahre 1993 bis 1996 anlangt, so zeigt die Beschwerde - wie auch hinsichtlich der Jahre davor - nicht auf, unter welchen Gesichtspunkten die Verneinung des Vorliegens der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig sei. Weite Teile der Beschwerdebegründung dienen zunächst der Darlegung des Standpunktes, die genannte Verordnung, aus der die beschwerdeführenden Parteien die durch den angefochtenen Bescheid ihrer Meinung nach verletzten Rechte ableiten, sei "für die Landwirtschaft nicht heranzuziehen". Zu diesen Ausführungen, die sich unter Hinweis auf marktregulierende Faktoren auf die Behauptung stützen, der Gesetzgeber "könne" die in der Verordnung verankerten Kriterien nicht für die Landwirtschaft gelten lassen, sind die beschwerdeführenden Parteien auf die Ablehnung ihrer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde durch diesen sowie darauf zu verweisen, dass unter einem "marktgerechten" Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 der genannten Verordnung ein solches zu verstehen ist, das den Marktverhältnissen unter Einschluss allfälliger marktregulierender Faktoren entspricht. Die Anwendbarkeit der Verordnung und der ihr vorausgegangenen Verordnung BGBl. Nr. 322/1990 auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist vom Verwaltungsgerichtshof auch schon ausdrücklich bejaht worden (vgl. zur Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0059; zur früheren Verordnung etwa das Erkenntnis vom , 96/14/0020).
In den Eventualausführungen, in denen auch die beschwerdeführenden Parteien von der Anwendbarkeit der von ihnen zitierten Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 ausgehen, verweisen sie erneut darauf, dass der hier in Betracht zu ziehende Markt nicht unreguliert sei. Dass die Besonderheiten im Verhalten der beschwerdeführenden Parteien, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, deshalb "marktgerecht" gewesen seien, wie die beschwerdeführenden Parteien meinen, ist jedoch nicht nachvollziehbar und erschüttert die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht. Dies gilt auch für die Beschwerdeausführungen über den Beitritt zur Europäischen Union und die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien zu kurze Beobachtungsfrist, zumal die beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren keine Prognose vorgelegt haben, wonach ein von ihnen angestrebter Gesamtgewinn innerhalb einer ihrer Ansicht nach angemessenen Frist erzielbar sei, und sie in der Beschwerde auch nicht geltend machen, ihnen sei dazu nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden. Die Ausführungen zu diesem Thema münden vielmehr wieder in die Behauptung, die Liebhabereiverordnung sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Die beschwerdeführenden Parteien räumen schließlich ein, sie seien "von ihrer gesamten Einkommenssituation aus nicht die typischen Nebenerwerbsbauern". Für den normalen Nebenerwerbsbauer sei die Verlustabschreibung "nicht so rentabel wie für die Beschwerdeführer". Das daran anschließende Argument, dies dürfe jedoch keine Rolle spielen, geht aber ins Leere, weil auch die belangte Behörde nichts Gegenteiliges angenommen hat. Auf die Höhe der sonstigen Einkünfte der beschwerdeführenden Parteien wird im angefochtenen Bescheid nur im Zusammenhang mit der Frage, ob sie in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Gewinne aus der Landwirtschaft anstrebten, beweiswürdigend Bezug genommen.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien weiters meinen, ihnen
könne "subjektiv ... nichts vorgeworfen werden" und die Felder
seien "tatsächlich gepflegt", so missverstehen sie den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat keinen Vorwurf erhoben, sondern eine "sinnvolle Freizeitgestaltung" festgestellt, und die beschwerdeführenden Parteien räumen selbst ein, dass der angefochtene Bescheid den Zustand der Felder nicht kritisiert. Die Gründe, aus denen die Gewinnerzielungsabsicht verneint wurde, werden auch durch das weitere Beschwerdeargument, das hohe Einkommen der beschwerdeführenden Parteien bedeute einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ärmeren Bauern, weil es dem Bezug günstiger landwirtschaftlicher Kredite entgegen stehe, nicht erschüttert. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen sich in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 33/1993, ohne aber darzulegen, dass ihre Art der Führung der Landwirtschaft bei einem Mangel an Eigenmitteln zu Gewinnen geführt hätte. Ins Leere gehen schließlich auch die Ausführungen darüber, dass die Liegenschaften als solche nicht grundsätzlich ungeeignet seien, gewinnbringend bewirtschaftet zu werden, und dass das Brachliegen bestimmter Teile der Liegenschaften bei bloß teilweiser Bestellung der Felder - "soweit dies dem Gesamtkonzept entspricht" - kein mangelndes Bemühen der beschwerdeführenden Parteien bedeute. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich u.a. auf das Fehlen eines gewinnorientierten Konzeptes und die Nichtvorlage einer darauf basierenden Prognose stützt, wird damit nicht aufgezeigt.
Berechtigt ist nur die Kritik an der abschließenden Bezugnahme der belangten Behörde auf § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 im Zusammenhang mit ihren auf das konkrete Verhalten der beschwerdeführenden Parteien und nicht auf abstrakte Eigenschaften der Wirtschaftsgüter und der entfalteten Tätigkeiten bezogenen Erwägungen. Durch diese verfehlte Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 der Verordnung in der Begründung der angefochtenen Entscheidung sind die beschwerdeführenden Parteien mit Rücksicht darauf, dass die belangte Behörde auf Grund einer Mehrzahl objektiver Umstände die Gewinnerzielungsabsicht verneint hat und die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der dem zugrunde liegenden Beweiswürdigung aufzeigt, aber nicht in Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am