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VwGH vom 24.02.2014, 2012/17/0602

VwGH vom 24.02.2014, 2012/17/0602

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Vereins "a" in Wien, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/48/15373/2012-1, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verfahren wegen Übertretung des Glückspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde D.H. der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG für schuldig erkannt und über diesen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

In der Folge stellte der Beschuldigte, vertreten durch die beschwerdeführende Partei, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis und erhob unter einem Berufung gegen das Straferkenntnis.

Gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Berufung.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde (Spruchpunkt I.) und wies im Übrigen die Berufung - unangefochten - als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).

Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter begründet die belangte Behörde mit der Darstellung amtsbekannter Tatsachen betreffend die Vertretungstätigkeit des DDr. G. im Namen des Vereins H. DDr. G. sei bereits in einem früheren Verfahren vor dem UVS Wien als "Vizepräsident für Behördenbeziehungen" eingeschritten und habe nicht klarstellen können, welchen anderen Zweck als den der Parteienvertretung vor Gericht der von ihm vertretene Verein verfolge. Weiter führt die belangte Behörde aus, es lägen im hier zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein "a." andere Zwecke erfülle, als die rechtliche Vertretung durch DDr. G. und einer anderen Person vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu legitimieren. Es bestehe auch im hier zu beurteilenden Zusammenhang kein Zweifel daran, dass die Einschaltung des Vereins "a." nur deshalb erfolge, um eine entgeltliche Parteienvertretung zu Erwerbszwecken zu ermöglichen.

Im Übrigen sei die durch den nicht zugelassenen Vertreter erhobene Berufung zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die Beschwerde führt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/06/0207, ins Treffen und moniert, dass der angefochtene Bescheid ergangen sei, ohne dass ein den Spruch deckendes Ermittlungsergebnis vorliege. Insbesondere sei auch in diesem Verfahren der finanzielle Status des Vizepräsidenten des Beschwerdeführers nicht vorgehalten worden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0207, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall fehlen Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG ausübt. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bestehen einer Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß § 1 Abs. 5 GewO 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-76240