Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 83 Steuerschuldner
LStR:Rz 1213 bis Rz 1219
Literatur 2011: Doralt, EStG § 83: LSt-Hinterziehung im Zusammenwirken mit dem ArbN, RdW 11/381.
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1. Arbeitnehmer als Steuerschuldner. Obwohl der ArbN StSchuldner ist, wird er idR nicht für die auf seinen Arbeitslohn entfallende LSt in Anspruch genommen. Dies gilt auch dann, wenn der ArbG die LSt nicht abführt, selbst wenn der ArbN hierüber informiert ist. Als Organ des ArbG haftet der ArbN allerdings nach § 9 BAO. Sollte jedoch eine VA erfolgen, so kann im Zuge dessen ein etwaiger fehlerhafter LStAbzug korrigiert werden („Nachholwirkung der Veranlagung“).
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2. Unmittelbare Inanspruchnahme des ArbN. Ausnahmsweise wird dem ArbN die Steuer vorgeschrieben. Hierunter fallen folgende Tatbestände: (1) Pflicht- oder AntragsVA des ArbN, wobei allerdings ein Antrag auf VA bis zur Rechtskraft des entspr Bescheides zurückgezogen werden kann; (2) unrichtige Erklärungen oder Verletzungen von Meldeverpflichtungen iZm dem Pendlerpauschale (unabhängig von der tatsächl Durchführung einer VA); (3) Verwirklichung von Nachversteuerungstatbeständen nach § 18 Abs 4 EStG (ebenfalls unabhängig von der tatsächl Durchführung einer VA); (4) Nichterhebung von LSt durch eine ausl Einrichtung iSd § 5 Z 4 des PKG. Da durch...