VwGH vom 15.01.2014, 2012/17/0581

VwGH vom 15.01.2014, 2012/17/0581

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-PL-12-0034, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen eingebrachten Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und der Beschlagnahmebescheid aufgehoben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit dem zum Kontrollzeitpunkt betriebsbereit aufgestellten Gerät seien unter anderem Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene Hunderennen angeboten worden. Die Datenbank umfasse ca. 1000 aufgezeichnete Rennen. Der Kunde könne sich vor Abgabe seines Tipps die Hundenamen und eine Statistik über die letzten Rennen (ohne Zeitangaben) ansehen. Überdies könne der Kunde die zur Verfügung gestellten Quoten, die für jedes Rennen im Vorhinein errechnet würden, in seine Überlegungen miteinbeziehen. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein sehr spezielles Wissensspiel, weil der Kunde - auch wenn er Zeit und Ort des Rennens nicht kenne - über alle teilnehmenden Hunde Informationen einholen könne (wenn auch zu den zur Verfügung gestellten Formkurven keine Zeiträume angegeben seien), weshalb nicht von einem ausreichenden Verdacht des Vorliegens eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol auszugehen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0158, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt, dass eine Sportwette nicht vorliegt, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Es wurde dabei davon ausgegangen, dass bei der auch hier vorliegenden Sachlage nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis haben.

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0296, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Informationsmöglichkeiten der Spieler im vorliegenden Fall sind auch im vorliegenden Fall nicht geeignet, darzutun, dass die Spieler tatsächlich vergleichbare Informationsmöglichkeiten wie bei Sportwetten hatten.

Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Subsumtion der mit den beschlagnahmten Geräten durchführbaren Spiele unter den Begriff des Glücksspiels im Sinn des GSpG verneint. Die Begründung des angefochtenen Bescheids deckt somit nicht die Annahme, die erfolgte Beschlagnahme sei rechtswidrig gewesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am