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VwGH vom 10.08.2005, 2005/13/0049

VwGH vom 10.08.2005, 2005/13/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des M R in O, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1160-W/04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden:

Der Beschwerdeführer - ein Finanzbeamter des Ruhestandes - war viele Jahre hindurch als Bürgermeister einer Stadt aktiv, welche Funktion er mit dem zurücklegte. Im Bestreben, den von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten geplagten örtlichen Fußballverein davor zu bewahren, im Jahr vor einem Bestandsjubiläum dieses Fußballvereins in den Ruin zu schlittern, setzte sich der Beschwerdeführer im Jahre 2001 erfolgreich dafür ein, dass dem Fußballverein von der Stadtgemeinde eine Subvention von über S 500.000,-- zugewendet wurde. Dieser Betrag reichte allerdings nicht dazu aus, den drohenden Untergang vom Fußballverein abzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach der gegebenen lokalpolitischen Lage mit einer Zustimmung des Gemeinderates zur Zuwendung weiterer Geldmittel an den Fußballverein nicht mehr rechnen konnte, in der Öffentlichkeit aber Zusagen zur Rettung des Fußballvereines gemacht hatte, die einzuhalten ihm auch im Hinblick auf die für das Jahr 2002 vorgesehenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen ausreichend wichtig war, nahm er am einen Bankkredit in Höhe von S 460.000,--, rückzahlbar in 54 monatlichen Pauschalraten zu je S 10.000,--, auf und folgte den Funktionären des Fußballvereines noch am gleichen Tag einen Betrag von S 456.200,-- "als Aushilfe für die teilweise Bezahlung der Spielerforderungen" aus.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Sachverhalt den Abzug eines Betrages von EUR 11.709,10 als Werbungskosten "infolge Rückzahlung eines Abstattungskredits" geltend.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in welchem die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Fußballverein nicht anerkannt wurden, erhob der Beschwerdeführer Berufung und verwies in dieser auf die Langjährigkeit seiner Tätigkeit als Bürgermeister und auf seine Wahlerfolge, die ganz wesentlich darauf zurückzuführen gewesen seien, dass die Wählerinnen und Wähler sich auf sein Wort hätten verlassen können. Hätte der Beschwerdeführer knapp vor Beendigung seiner Laufbahn als Bürgermeister sein in der Öffentlichkeit dem Fußballverein gegebenes Wort der finanziellen Hilfe gebrochen, dann hätte dies einen gravierenden Verlust seiner Glaubwürdigkeit bedeutet. Da weitere Subventionen durch die Stadtgemeinde zur Wahrung des Klassenerhaltes des Fußballvereines und zur Abwehr des wirtschaftlichen Niederganges nicht zu erwirken gewesen wären, habe der Beschwerdeführer noch als aktiver Bürgermeister am die vom Finanzamt als Werbungskosten nicht anerkannte finanzielle Rettungsaktion auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt. Als Privatperson hätte der Beschwerdeführer dieses finanzielle Opfer nie auf sich genommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid blieb der Berufung des Beschwerdeführers ein Erfolg versagt. Da gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen seien, in welchem sie geleistet worden seien, wäre die vom Beschwerdeführer an den Fußballverein geleistete Zahlung, wenn sie zu Werbungskosten geführt hätte, im Jahr 2001 abzuziehen gewesen, während im Jahr 2002 nur an die Bank gezahlte Zinsen und Spesen abziehbar gewesen wären. Es lägen jedoch "auch dem Grunde nach" keine Werbungskosten vor, weil die Zusage des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister, sich für eine finanzielle Förderung des Fußballvereines einzusetzen, bei den Wählerinnen und Wählern nicht habe die Erwartung auslösen können, dass der Gewählte aus Privatmitteln einen beträchtlichen Betrag zur Sportförderung zur Verfügung stellen würde. Selbst wenn eine solche Erwartung bestehen würde, wäre für den Beschwerdeführer daraus auch nichts gewonnen. So sehr es auch ehrenhaft sei, zu gegebenen Wahlversprechen zu stehen, könne nämlich nicht auf dem Umweg über ein Wahlversprechen eine die Lebensführung betreffende Ausgabe zu Lasten der Allgemeinheit als Werbungskosten abgesetzt werden. Dass jede in der Wahlwerbung angekündigte Zahlung anschließend steuermindernd geltend gemacht werden könnte, wäre ein Ergebnis, das dem Einkommensteuerrecht nicht entspräche. Auch die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen lägen nicht vor, weil der Fußballverein keine Leistungen für den Beschwerdeführer erbracht habe. Bei der Zahlung des Beschwerdeführers an den Fußballverein handle es sich um nichts anderes als um eine ohne Erwartung einer Gegenleistung freiwillig geleistete Spende, die zufolge der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 nicht abziehbar sei. Wenn in den - die belangte Behörde nicht bindenden - Lohnsteuerrichtlinien 2002 Beispiele für Ausgaben angeführt würden, die bei einem Politiker unter dem Gesichtspunkt der Werbewirkung der Ausgaben als absetzbar bezeichnet seien, dann mag es dahinstehen, ob diesen Aussagen zu folgen wäre. Keinesfalls ließe sich unter solchen Gesichtspunkten die Abziehbarkeit eines Betrages in der vorliegenden Höhe allein wegen der durch dessen Bezahlung bewirkten positiven Aufnahme in der öffentlichen Meinung als Werbungskosten rechtfertigen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 Satz 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden fallen, wobei derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Eine Beantwortung der Frage, in welcher Besteuerungsperiode die in Rede stehenden Aufwendungen des Beschwerdeführers für den Fußballverein im Falle deren Beurteilung als Werbungskosten abzuziehen wären, erübrigt sich, weil jeglicher Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufwendungen die in § 20 EStG 1988 statuierten Abzugsverbote entgegenstanden.

Weshalb es sich bei der mit Hilfe des aufgenommenen Darlehens geleisteten Zuwendung des Beschwerdeführers an den Fußballverein nicht um eine freiwillige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 gehandelt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf seine politische Laufbahn, die Erforderlichkeit der Erhaltung des Vertrauens in das von ihm gegebene Wort und die damalige lokalpolitische Situation nicht plausibel zu machen. Dass der Leistung des Beschwerdeführers an den Fußballverein irgendeine wirtschaftliche Gegenleistung an ihn gegenüber gestanden wäre, die ihr die Freiwilligkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 genommen hätte, hat der Beschwerdeführer nie behauptet.

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Argumentation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass Zusagen des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Bürgermeister von niemandem im Sinne seiner Bereitschaft verstanden werden durften, das finanzielle Überleben des Fußballvereines mit eigenen Geldmitteln zu sichern. Wenn der Beschwerdeführer das - seiner Schilderung des Sachverhaltes zu entnehmende - Schwinden seiner politischen Möglichkeiten im damaligen Zeitraum auf dem von ihm geschilderten Weg zu kompensieren versuchte, dann berechtigte den Beschwerdeführer diese Vorgangsweise steuerrechtlich nicht dazu, den mit diesem Engagement bewirkten wirtschaftlichen Aufwand im Wege einer Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes auf die Allgemeinheit zu überwälzen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Werbewirksamkeit seines persönlichen wirtschaftlichen Einsatzes oder auf die ihm gelungene Vermeidung eines ansonsten zu befürchtenden Prestigeverlustes wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht geeignet, seinem Standpunkt zu einem Erfolg zu verhelfen, weil die Werbewirkung als Tatbestandsvoraussetzung nur des Ausnahmefalles der Bewirtung von Geschäftsfreunden von den dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen normiert ist, während Repräsentationsaufwendungen anderer Art auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar werden (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0071, vom , 97/13/0096, und vom , 98/13/0198).

Da die Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am