VwGH vom 15.06.2005, 2005/13/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der CR in W, vertreten durch Commerz-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1020 Wien, Engerthstraße 169, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0331-W/05, betreffend Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom als Geschäftsführerin der F. GmbH unter Berufung auf §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft, und zwar Umsatzsteuer für die Monate März bis Mai 2000 in Höhe von EUR 28.427,92 zur Haftung herangezogen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Abgabenbehörde bei Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung und "angesichts langer verstrichener Zeit" auch wegen Unbilligkeit von ihrer Heranziehung zur Haftung Abstand zu nehmen habe. Die Beschwerdeführerin sei völlig vermögenslos und beziehe nur Arbeitslosengeld, sodass ihr die Leistung von Zahlungen nicht möglich sei. Der Zeitraum, für den die Gesellschaft die Umsatzsteuer schulde, liege nunmehr über vier Jahre zurück.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, dass sie das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung am Unterbleiben rechtzeitiger Abgabenentrichtung durch die Gesellschaft nur durch den Nachweis widerlegen könne, dass die vorhandenen Mittel an die Gläubiger gleichmäßig verteilt worden oder dass überhaupt keine Mittel vorhanden gewesen seien. In der lange verstrichenen Zeit könne Unbilligkeit der Heranziehung zur Haftung nicht erblickt werden, weil ein Haftungsbescheid erst erlassen werden dürfe, wenn die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden beim Primärschuldner feststehe. Die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten beim Haftenden sei nicht Gegenstand des Haftungsverfahrens.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz setzte die Beschwerdeführerin dem entgegen, dass die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der F. GmbH doch schon seit Eröffnung des Konkursverfahrens im Sommer 2000 vorgelegen und daher zu diesem Zeitpunkt schon "klar gegeben gewesen" sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur dahin Folge, dass der Haftungsbetrag von EUR 28.427,92 auf EUR 27.998,02 eingeschränkt wurde, was sich aus Quotenzahlungen im Konkurs der Primärschuldnerin ergebe. Die Beschwerdeführerin habe weder das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in Abrede gestellt noch das Vorhandensein von Geldmitteln zur zumindest anteilsmäßig gleichmäßigen Befriedigung der Abgabenschulden bestritten, heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Aus dem Abgabenkonto der F. GmbH sei das Vorhandensein von Mitteln zu den Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Abgaben jedenfalls ersichtlich. Die Haftungsvoraussetzungen seien demnach zweifelsfrei erfüllt, was auch die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt habe. Es sei demnach nur noch die kritisierte Ermessensübung zu überprüfen gewesen. Die Kritik an der Ermessensübung des Finanzamtes erweise sich aber als unbegründet. Dass Haftung erst dann geltend gemacht werde, wenn die Abgabenbehörde Kenntnis vom Ausmaß der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen habe, sei nicht zu beanstanden. Ausreichende Kenntnis habe die Abgabenbehörde nicht schon mit der Eröffnung des Konkurses im Sommer 2001, sondern erst mit der Aufhebung des Konkurses im April 2003 gehabt. Vermögenslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Haftenden stünden der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen und die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden sei nicht zu prüfen. Wenn die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu einem Erfolg führen werde, ändere dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im erwerbsfähigen Lebensalter stehe und nicht behauptet habe, erwerbsunfähig zu sein, sodass eine künftige Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht ausgeschlossen erscheine. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Ermessensübung schließlich auch, dass während der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin ein beträchtlicher Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto der F. GmbH angewachsen sei und dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben habe deshalb gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin am Unterbleiben einer Heranziehung zur Haftung der Vorzug gegeben werden müssen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (vgl. für viele etwa die hg Erkenntnisse vom , 99/14/0278, und vom , 2001/13/0190, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Dass die Beschwerdeführerin ein ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren entsprechendes Vorbringen erstattet hätte, lässt sich weder der Wiedergabe ihres Vorbringens im angefochtenen Bescheid noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Abgabenbehörde "nicht im Vorhaltwege abgeklärt" habe, in welchem Umfang die zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Bedienung der anstehenden Verbindlichkeiten verwendet worden seien, lässt sie außer Acht, dass es an ihr gelegen gewesen wäre, ein dahin gehendes Vorbringen zu erstatten. Dass sie dies, wie dem angefochtenen Bescheid und ihrer Beschwerdeschrift übereinstimmend entnommen werden muss, unterlassen hat, kann sie nicht mit Erfolg der belangten Behörde vorwerfen.
Mit der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in Wahrheit allein kritisierten Ermessensübung hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend auseinander gesetzt. Dass die belangte Behörde in ihren Erwägungen eine dem Sinn des Gesetzes zuwider laufende Ermessensübung durch das Finanzamt hätte wahrnehmen müssen, ist nicht zu erkennen. Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Umstand, dass ihre gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht erlaubten, auf die haftungsgegenständliche Abgabenschuld eine Zahlung zu leisten, war aus den im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegten Erwägungen kein ausreichender Grund gegen eine Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom , 99/13/0060, und vom , 2001/14/0099).
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Zufolge Vorliegens beider Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG konnte diese Entscheidung in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am