Christoph Ritz/Birgitt Koran

Advance Ruling

1. Aufl. 2011

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Advance Ruling (1. Auflage)

S. 86Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben

(Erlass d. BM f. Finanzen vom , BMF-010103/0023-VI/2006 AÖF126/2006)

Vertrauen auf Auskünfte und Erlässe, Nachsicht wegen sachlicher Unbilligkeit, Treu und Glauben als Kriterium für Ermessensübung (insbesondere bei Haftung, Gesamtschuld und bei Aufhebung gemäß § 299 BAO), Verordnung zur sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO.

1. Einleitung

Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wird verstanden, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (zB ).

Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (zB , 0209).

Nach ständiger Judikatur (zB ; ) ist das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.

Ein Widerspruch dieser beiden Grundsätze besteht allerdings nicht. Der Grundsatz von Treu und Glauben hat als Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit nämlich lediglich interpretations- und erm...

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