TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 17.11.2014, 2012/17/0532

VwGH vom 17.11.2014, 2012/17/0532

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des K B in B, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-243.084, betreffend Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 2008 bis 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom keine Folge und bestätigte die Festsetzung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) in der Höhe von EUR 14.456,20 für den Abgabenzeitraum 2008 bis 2011 und des Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO in der Höhe von EUR 1.445,62.

Begründend ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2006 als Rechtsnachfolger seines Vaters das Fischereirecht auf dem Bodensee an näher genannten Ufergrundstücken zukomme. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden, dass er der Verpflichtung, die Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 und 2009 zu erklären und zu entrichten, nicht nachgekommen sei, weshalb er aufgefordert worden sei, der Behörde eine näher umschriebene Aufstellung über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche (aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer und vom Boot, nur vom Ufer und nur vom Boot aus) und Tageskarten (Erlaubnisscheine für die Dauer von höchstens einer Woche) vorzulegen. Dem Beschwerdeführer sei angekündigt worden, dass ein Schätzungsverfahren durchgeführt werde, wenn er keine oder nur unzureichende Unterlagen übermittle. Da der Beschwerdeführer gegen die Abgabenvorschreibung 06/2006 bis 12/2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, sei das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt und nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/17/0257, fortgesetzt worden. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Abgabenvorschreibung auf den Zeitraum bis Ende 2011 erstreckt werde und er sei aufgefordert worden, für die Jahre 2008 bis 2011 eine Aufstellung in der zuvor schon geschilderten Art zu übermitteln, andernfalls werde die Behörde ein Schätzungsverfahren durchführen.

Mit Schreiben vom habe die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer das Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom zur Stellungnahme bis mit dem Hinweis übermittelt, dass nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Anhörung ein Abgabenbescheid erlassen werde. Der Beschwerdeführer habe auf kein einziges der genannten Schreiben reagiert.

Rechtlich ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Darstellung der Rechtslage im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger für die Abgabe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung der Abgabe (Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei) trotz Aufforderungen nicht nachgekommen sei, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen sei, die Abgabe gemäß § 184 BAO zu schätzen und bescheidmäßig vorzuschreiben.

Das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten des "Amtssachverständigen" sei schlüssig, der darin angestellte Vergleich mit benachbarten Fischereirevieren zulässig und das Abstellen auf die vollen Kilometer der Uferlinie des Fischereireviers des Beschwerdeführers entspreche dem § 2 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei. Nicht zu folgen sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der "Amtssachverständige" für Fischereibiologie aus dem Grund befangen sei, dass die Förderbeiträge seiner Dienststelle zukämen, weil aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne.

Die Vorschreibung des Verspätungszuschlages begründete die belangte Behörde schließlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/17/0257, mit dem die Abgabepflicht des Beschwerdeführers unmissverständlich ausgesprochen worden sei, konsequent und beharrlich die Aufforderungen der Behörden zur Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen missachtet habe und dem "Amtssachverständigen" jegliche Auskunft verweigert worden sei. Das vorsätzliche Negieren der gesetzten Fristen zeige eine Neigung des Beschwerdeführers zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten, die nicht entschuldbar sei. Der in Höhe von 10 % des Abgabenbetrages vorgeschriebene Verspätungszuschlag sei gerechtfertigt, weil er die Funktion von Verzugszinsen habe und den mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand abdecken solle.

Auf Grund des schon genannten hg. Erkenntnisses vom und des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1124/10-3, mit dem die Behandlung der den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007 betreffenden Beschwerde abgelehnt worden sei, sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, mit ihrer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom entschieden habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 15 des Gesetzes über die Bodenseefischerei, Vorarlberger

LGBl. Nr. 1/2002 (Neukundmachung) lautet:

"§ 15

Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei

(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.

(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird."

Gemäß § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes (in der Folge: BodenseefischereiG) ist der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenbetrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht. Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. (in der Fassung LGBl Nr. 57/2009) nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.

§ 2 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 66/2000, lautet:

"§ 2

Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei

(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt

a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche zur Fischerei


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
vom Ufer aus 0,30 Euro
2.
vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 0,60 Euro
für jeden vollen Kilometer der Uferlinie des Gebietes des Fischereiberechtigten,
b)
im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche 0,80 Euro."
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Vorschreibung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei zunächst ein, dass das Land Vorarlberg am Bodensee keine eigenen Fischereirechte besitze, es keine hoheitliche Förderung der Bodenseefischerei gebe, das Land Vorarlberg im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nur rein privatrechtlich das Landesfischereizentrum in H betreibe und das Land Vorarlberg nur zusätzliche finanzielle Einnahmen haben wolle.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0105, mwN).
§ 15 Abs. 2 BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in § 15 Abs. 1 leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs. Damit kommt es auf die in der Beschwerde vorgetragenen, oben dargestellten Argumente betreffend die Förderung der Bodenseefischerei nicht an, weil der Tatbestand für den Abgabenanspruch gemäß § 15 Abs. 2 BodenseefischereiG lediglich auf das Ausstellen eines Patentes oder die Erteilung einer Erlaubnis zur Sportfischerei abstellt und diese Tatbestandsmerkmale nicht von den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aspekten abhängen.
Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, das BodenseefischereiG könne für den Beschwerdeführer keine Grundlage für die Vorschreibung von Beiträgen darstellen, weil ihm und seinen Rechtsvorgängern seit Erlassung des genannten Gesetzes im Jahr 1976, also 30 Jahre lang diese Abgabe nicht vorgeschrieben worden sei, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des den Beschwerdeführer und dieselbe Abgabe betreffenden hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2010/17/0257, verwiesen, in dem mit ausführlicher Begründung die Abgabepflicht des Beschwerdeführers nach dem BodenseefischereiG bejaht wurde.
Die vom Beschwerdeführer vermisste Darstellung jener Rechtsansicht, von der die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgegangen sei, bezieht sich auf deren Äußerung in der Gegenschrift des bereits zitierten Vorverfahrens, Zl. 2010/17/0257. Ein derartiges Argument ist im angefochtenen Bescheid indes nicht enthalten. Unabhängig davon war es nicht erforderlich festzustellen, welche Rechtsauffassung die belangte Behörde bis zum Jahr 2006 vertreten hatte, weil sie an diese ohnedies nicht gebunden war (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Abgabepflicht des Beschwerdeführers nach dem BodenseefischereiG ausging.
Das Beschwerdevorbringen, die Schätzung sei unrichtig, weil sie nach der Uferlänge und nicht nach der Größe des Fischereireviers vorgenommen worden sei, wird damit begründet, dass der Marktgemeinde H infolge der in ihrem Gebiet gelegenen Rheindämme die Förderbeiträge doppelt vorgeschrieben werden müssten, weil sich auf beiden Seiten der Dämme jeweils kilometerlange Uferlängen ergäben. Dieses Argument betrifft jedoch nicht die Vorschreibung der Beiträge an den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, sodass es an der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels fehlt.
Der Beschwerdeführer erachtet den "Amtssachverständigen" als befangen, weil er Leiter des vom Land Vorarlberg privat betriebenen Landesfischereizentrums sei, dem die Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei zuflössen. Gemäß § 177 Abs. 1 BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die BAO enthält weder den Begriff noch die Einrichtung eines Amtssachverständigen. Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0143 und 0144, mwN). Der Behörde ist es nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, welche dieser nicht in die äußere Form eines Gutachtens, sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0122, mwN).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der beigezogene Sachverständige seine fachliche Äußerung in einem Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz in Form einer Stellungnahme abgegeben hatte, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde und wozu ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde auf die einzelnen, vom Sachverständigen erhobenen Tatsachen ein und übernahm die daraus für die Schätzung gezogenen Schlussfolgerungen.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Befangenheit ist inhaltlich gemäß § 76 Abs. 1 lit. c BAO zu prüfen. Demnach haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten. Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl.
Ritz , BAO5, § 76 Tz 8, mwN). Das wäre etwa dann der Fall, wenn über die Interessen des jeweiligen Rechtsträgers hinausgehende Privatinteressen des Organwalters hinzutreten (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG I2 § 7 Rz 15, mwN zur wortgleichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG).
Dem vom Beschwerdeführer in dem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, dass die Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei dem Landesfischereizentrum, der Dienststelle des Sachverständigen zukämen, setzte die belangte Behörde lediglich entgegen, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne. Dabei lässt sie außer Betracht, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Dotation des Vorarlberger Fischereizentrums, dessen Leiter der Sachverständige sein soll, bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei. Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und welche Rolle der Sachverständige im Landesfischereizentrum innehat, welche Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung zukommt und wodurch diese finanziert wird.
Damit hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Befangenheitseinwand unzulänglich geprüft und den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet. Dieser ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach ausreichender Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen zu einem anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.
Schon daher war - ohne auf die weiteren Mängelrügen eingehen zu müssen - der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am