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VwGH vom 27.04.2011, 2008/08/0212

VwGH vom 27.04.2011, 2008/08/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M D in Wien, vertreten durch Mag. Michael Alber, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 5/24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 6181/08, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß §§ 25, 27, 27a und 27d GSVG gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt, dass dessen monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2004 EUR 3.775,83 und im Jahr 2005 EUR 2.037,14 betrage, woraus sich eine monatliche Beitragspflicht zur Pensionsversicherung von EUR 566,37 (für 2004) bzw. EUR 305,57 (für 2005) und zur Krankenversicherung von EUR 339,83 (für 2004) bzw. EUR 185,38 (für 2005) ergebe.

In ihrer Bescheidbegründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer vom bis zumindest als Kommanditist der U-KEG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei. Seit unterliege er als Gesellschafter und Geschäftsführer der der Wirtschaftskammer Wien als Mitglied angehörenden T-GmbH auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Die (den Beschwerdeführer betreffenden) Einkommensteuerbescheide vom und würden für 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 43.759,30 bzw. für 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 15.198,72 und aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.115,-- ausweisen, wofür ihm Sozialversicherungsbeiträge von EUR 1.550,67 (im Jahr 2004) und von EUR 7.131,96 (im Jahr 2005) vorgeschrieben worden seien und woraus sich - so die belangte Behörde - die festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen errechnen. Im Weiteren legte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 27 und 27a GSVG ihre Berechnung zur Ermittlung der monatlichen Beitragspflichten für die beiden Jahre dar.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach die in § 25 Abs. 4 GSVG geregelten Begünstigungen (einer niedrigeren Beitragsgrundlage) zum Tragen kommen müssten, weil entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG in den letzten 120 Kalendermonaten der Anwendung der Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung entgegenstehe, verwies die belangte Behörde auf Teschner/Widlar, GSVG, Anm. 12 zu § 25, wonach "Voraussetzung für die Anwendung (der Neuzugangsgrundlage) ist, dass innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG keine

Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GSVG in der Pensionsversicherung und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat." Die belangte Behörde setzte fort, dass Teschner/Widlar die Bestimmung des § 25 GSVG offensichtlich so auslegen würden, dass sie den Ausdruck "keine solche"' ausschließlich auf das vorhergehende Wort "Pflichtversicherung" beziehen und daher die Anwendung der Neuzugangsgrundlage auch bei Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in den letzten 120 Kalendermonaten ausschließen, und kam zum Ergebnis, dass diese Auslegung im Wortlaut der Bestimmung Deckung finde und auch der Intention des Gesetzgebers, nur diejenigen Pflichtversicherten, die erstmals eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, zu begünstigen, entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat erklärt, von einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit als Geschäftsführer der T-GmbH auf Grund deren Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf Festsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Neuzugangsregelung in der Krankenversicherung) im gesetzlichen Ausmaß" verletzt, wozu er im Wesentlichen seinen Standpunkt wiederholt, dass § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG dahingehend auszulegen sei, dass die darin genannte Begünstigung für ihn zur Anwendung kommen müsste. Die festgestellten Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragsätze zur Pensionsversicherung werden ausdrücklich nicht bestritten.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

§ 2 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 lautet (auszugsweise):

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3.
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4.
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
…"
§ 25 GSVG in der hier (seit ) maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2003 (mit BGBl. II Nr. 531/2004 erfolgten mit die angemerkten Änderungen der Mindestbeitragsgrundlagen) lautet (auszugsweise) wie folgt (Unterstreichungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, …

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 563,90 EUR (Anm.: seit : 576,87 EUR) und in der Pensionsversicherung mindestens 1 096,42 EUR (Anm.: seit : 1 121,64 EUR). In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 563,90 EUR (Anm.: seit : 576,87 EUR) der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 096,42 EUR (Anm.: seit : 1 121,64 EUR) der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 563,90 EUR (Anm.: seit : 576,87 EUR) der in

Z 2 lit. a genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 EUR;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 316,19 EUR (Anm.: seit : 323,46 EUR). ;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 EUR.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) …

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

…"

§ 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG lautete vor dieser mit BGBl. I Nr. 141/2002 (mit geringeren festgesetzten Mindestbeitragsgrundlagen) erfolgten Neufassung (zuletzt) idF BGBl. I Nr. 2/2002:

"(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 1 045,63 EUR. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 1 045,63 EUR der in Z 2 lit. a genannte Betrag;"

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Änderung von § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG (mit BGBl. I Nr. 141/2002), 1184 BlgNR 21.

GP, 6f, heißt es:

"Die gegenwärtig in § 25 Abs. 4 GSVG festgelegte Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende beträgt in der Kranken- und Pensionsversicherung einheitlich 1 045,63 EUR. Auf Grund der geringen Höhe der im Gewerbe erzielten Durchschnittseinkommen hatten im Jahre 2000 bereits mehr als 50% aller Gewerbetreibenden ihre Beiträge auf der Basis dieser Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Unter Berücksichtigung der für neue Selbständige vorgesehenen niedrigeren Versicherungsgrenzen (301,54 EUR bzw. 537,78 EUR monatlich) erscheint es daher angezeigt, der von der betroffenen Versichertengruppe erhobenen Forderung nach einer Reduzierung der Beitragsbelastung in der Krankenversicherung nachzukommen und die Mindestbeitragsgrundlage für Gewerbetreibende in diesem Versicherungszweig auf 537,78 EUR herabzusetzen. …

In den ersten beiden Kalenderjahren der unternehmerischen Tätigkeit soll daher einheitlich für alle Gewerbetreibenden als Neuzugangsgrundlage 537,78 EUR (7 400 S) monatlich ohne nachträgliche Neubemessung in der Krankenversicherung zur Anwendung kommen. …"

Vor dem Hintergrund der erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers einer klaren Trennung der in § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz bzw. Z. 2 GSVG vorgesehenen (befristeten) Begünstigung von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG gegenüber der Dauerregelung in § 2 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im hier relevanten Nebensatz zu § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG ("sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat") die Worte "keine solche" dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf die zwei unmittelbar davorstehenden Worte "dieser Pflichtversicherung" beziehen; die Wortfolge "vor Beginn dieser Pflichtversicherung" betrifft wiederum eindeutig die im davor befindlichen Teil des Hauptsatzes angeführten Pflichtversicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 leg. cit. Daraus folgt, dass die in diesem Nebensatz formulierte Einschränkung der Begünstigung von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG ("Jungunternehmerbegünstigung") ausschließlich Fälle betrifft, in welchen innerhalb des genannten Zeitraumes derselbe Pflichtversicherungstatbestand gegeben war.

Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 141/2002 geltende Fassung des § 25 Abs. 4 Z. 1 GSVG untermauert, wonach die Begünstigung für Personen zum Tragen kam, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 GSVG erstmalig aufgenommen haben. Mit der Neuregelung sollte an der Art der maßgebenden Pflichtversicherung nichts geändert, sondern lediglich der Beobachtungszeitraum auf zehn Jahre eingeschränkt werden.

Außerdem spricht für diese Auslegung, dass im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG eine Reduktion der (Mindest)Beitragsgrundlage (auch) in der Krankenversicherung erfolgt (§ 25 Abs. 4 Z. 1 vierter Satz GSVG), und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorangegangen ist. Es ist aber nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung vorgesehen hat, nach der (bei vorangegangener Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) im dritten Jahr einer (erstmaligen) Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG eine Reduktion der Mindestbeitragsrundlage in der Krankenversicherung erfolgt, nicht aber in den ersten beiden Kalenderjahren. Die Sonderbestimmung für die Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren erklärt sich draus, dass insoweit eine Reduktion der Beitragsgrundlage nicht nur dann erfolgt, wenn es sich um eine erstmalige Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG handelt, sondern auch dann, wenn eine derartige Pflichtversicherung in den letzten 120 Kalendermonaten nicht bestanden hatte. Überdies wird in diesem Fall keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet (§ 25a Abs. 4 GSVG), sodass es für die beiden ersten Kalenderjahre zu keiner nachträglichen Neubemessung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung kommt (vgl. hiezu 1184 BlgNR 21. GP, 6).

Eine die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auslösende (vorherige oder gleichzeitige) Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger schließt somit die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG für eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG nicht aus. Dabei ist auch mit in Betracht zu ziehen, dass das Beitragsrecht der nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Versicherten ähnlich jenem des ASVG (und ausgenommen das Vorliegen einer Versicherungserklärung iS des § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG) bei Verlusten keine Versicherungspflicht vorsieht; der Gesetzgeber hat für diese Beschäftigtengruppe vielmehr nicht nur für die ersten beiden Jahre der Pflichtversicherung, sondern für deren gesamten Zeitraum Versicherungsgrenzen in § 4 Abs. 1 Z. 5 und 6 GSVG vorgesehen, bei deren Unterschreitung durch das aus der versicherten Tätigkeit erzielte Einkommen überhaupt keine Versicherungspflicht eintritt. Daher ist die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG auf "neue Selbständige" auch in den beiden ersten Jahren der Pflichtversicherung nicht anwendbar (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser unterschiedlichen Regelung vgl. VfSlg. 18607/2008). Wenn also die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Begünstigung des § 25 Abs. 4 Z. 1 zweiter Satz GSVG (ohnehin) nicht auslöst, so ist es nur konsequent, dass der Bestand einer solchen Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren vor Beginn einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GSVG der Anwendung dieser "Jungunternehmerbegünstigung" auch nicht entgegensteht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Ein Ersatz von Pauschalgebühren war wegen sachlicher Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) nicht zuzuerkennen.

Wien, am