VwGH vom 26.04.2006, 2005/12/0251
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 15 1322/1-II/5/04, betreffend Waisenversorgungsgenuss (§ 17 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am verstorbene Stiefvater der Beschwerdeführerin stand als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen wurde über Berufung der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bundespensionsamtes vom , mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin nach ihrem Stiefvater kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss zustehe, bestätigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, ein Stiefkind habe nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss nach einem Beamten, wenn es an dessen Sterbetag bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen sei. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin sei seiner Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (im Folgenden GehG) in Bezug auf die Kinderzulage nicht nachgekommen. Wenn es ein Anspruchsberechtigter oder sein gesetzlicher Vertreter rechtswidriger Weise unterlasse, eine ihm bekannte maßgebende Veränderung in der Sachlage innerhalb der gesetzlichen Meldefrist der Dienstbehörde (Pensionsbehörde) zu melden, so verweigere er damit den ihm vom Gesetz auferlegten Beitrag zur Bemessung der in Betracht kommenden Leistung in der jeweils vom Gesetz zugelassenen Höhe. Da somit zum Zeitpunkt des Ablebens des Stiefvaters der Beschwerdeführerin zum Aktivbezug keine Kinderzulage gezahlt worden sei und auf Grund des fehlenden Antrages auch gar nicht habe bezahlt werden können, bestehe auch kein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen seien klar und eindeutig. Ein abstrakter Anspruch auf Kinderzulage sei nicht vorgesehen, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 GehG ergebe sich eindeutig ein (Melde-) bzw. Antragsprinzip. Eine rückwirkende Anweisung der Kinderzulage sei gemäß § 6 GehG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung jedoch mit Beschluss vom , B 193/05-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerdeführerin ergänzte nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde. Sie erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Waisenpension durch unrichtige Anwendung des Gesetzes, insbesondere der §§ 4, 6 GehG und 17 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) verletzt und beantrage, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 17 Abs. 1 PG 1965 (erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 der letzte Satz in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985), lauten:
"§ 17. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist. "
§ 4 Abs. 1 und 5 sowie § 6 Abs. 4 und 5 GehG (§ 4 (1) idF der DR-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, Betrag idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, Zitat idF der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127; § 4 (5) idF BGBl. Nr. 375/1996, Absatzbezeichnung idF der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127; § 6
(4) und (5) idF der 13. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 124, Zitat idF der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Absatzbezeichnung idF der DR-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127;) lauten:
"§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 14,5 Euro monatlich gebührt - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
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1. | Eheliche Kinder, | |||||||||
2. | legitimierte Kinder, | |||||||||
3. | Wahlkinder, | |||||||||
4. | uneheliche Kinder, | |||||||||
5. | sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. | |||||||||
.... |
(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
§ 6. ...
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 4 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 4 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an."
Die am geborene Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass für sie ein Anspruch auf Waisenversorgung nach § 17 PG 1965 bestehen könnte, wenn ihr Stiefvater rechtzeitig Meldung erstattet hätte und dass diese Meldung tatsächlich unterblieben sei. Maßgebend sei im Beschwerdefall die Auslegung der Wendung im zweiten Satz des § 17 Abs. 1 PG 1965 "zu berücksichtigen gewesen wäre". Die Auslegung der belangten Behörde laufe darauf hinaus, als würde dieser Satz auf den Anspruch auf Kinderzulage (früher Haushaltszulage - im Folgenden nur mehr Kinderzulage) abstellen. Das sei aber schon mit dem Gesetzeswortlaut, der von "berücksichtigen" spreche, nicht vereinbar. Das Bestehen eines Anspruches auf Kinderzulage sei von den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen zu unterscheiden. Das "berücksichtigen" in § 17 Abs. 1 zweiter Satz stelle auf die (materiellen) Voraussetzungen (Vorhandensein eines (Stief)Kindes im Haushalt des Beamten und die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch ihn) ab, bedeute jedoch nicht, dass bereits alle Voraussetzungen für die Kinderzulage, insbesondere der für ihre Fälligkeit erforderliche Formalakt der Meldung durch den Beamten, der außerhalb der Sphäre des versorgungsberechtigten Hinterbliebenen liege, erfüllt sein müsse. Die gegenteilige Auslegung der belangten Behörde sei auch mit dem Gesetzessinn nicht vereinbar, weil die Unterlassung der Meldung nur ein Hinausschieben der Realisierung des Anspruchs, der bereits mit der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 GehG dem Grunde nach entstanden sei, bewirke, nicht aber zu einem gänzlichen Anspruchswegfall, sondern bloß zu einem Ruhen führe; durch die Nachholung der Meldung lebe der Anspruch wieder auf. Die Auslegung der Behörde unterstelle § 17 Abs. 1 PG 1965 einen gleichheitswidrigen Inhalt, weil der Waisenversorgungsanspruch eines Stiefkindes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 GehG von der Zufälligkeit des Verhaltens eines Dritten (des Beamten) abhänge, auf das es typischerweise keinen Einflluss habe, das Unterlassen einer Meldung nach § 4 Abs. 5 GehG in der Regel auf einem Versehen des Beamten beruhe, das möglicherweise im Zusammenhang mit seiner zu seinem Ableben führenden Gesundheitsbeeinträchtigung stehe, und die (versorgungsrechtlichen) Rechtsfolgen einer derartigen Unterlassung eines Dritten existentiell in die Lebensgestaltung des überlebenden Stiefkindes eingriffen. Eine derartige unsachliche Differenzierung könne jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung, die - wie ausgeführt - mit dem Wortlaut und Gesetzessinn dieser Bestimmung vereinbar sei, vermieden werden. In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des PG 1965, in der diese Bestimmung enthalten gewesen sei, werde lediglich betont, dass Wahl- und Stiefkinder nicht besser gestellt sein sollten, als eheliche Kinder. Dies spreche aber nicht für den behördlichen Standpunkt, der zu einer drastischen Schlechterstellung der Stiefkinder führte. Die Auffassung von Gebetsroiter/Grüner im maßgeblichen Kommentar zum Pensionsgesetz, dass es sich um einen vom Anspruch des Beamten abgeleiteten Anspruch handle (Anmerkung 12 zu § 17) und dass im Rahmen der gegenseitigen Loyalitätspflichten die pensionsrechtlichen Bestimmungen der Erfüllung der Verpflichtung des Dienstgebers dienten, für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch nach seinem Ausscheiden (und Ableben) zu sorgen (Anhang III/1/F) decke sich voll mit dem Standpunkt der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Vorauszuschicken ist, dass die Rüge des Unterbleibens einer verfassungskonformen Interpretation einfach gesetzlicher Vorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof dann zulässig ist, wenn sie - wie hier - vor dem Hintergrund eines auf die Verletzung des einfachen Gesetzes abstellenden Beschwerdepunktes erhoben wird (siehe hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0314). Aus einem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes kann auch nicht abgeleitet werden, dass der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht gegen das Gebot einer verfassungskonformen Interpretation verstoßen habe (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0232).
Die Grenze jeglicher Auslegung - somit auch der verfassungskonformen Interpretation - ist der Wortlaut des Gesetzes (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0231). Die "verfassungskonforme Interpretation" ist nur ein Ausdruck der allgemeinen Auslegungsmaxime, dass im Zweifel kein Rechtsakt so zu verstehen ist, dass er fehlerhaft erscheint:
Scheint zunächst ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar, so engt sich die Wahl auf jene Auslegung (oder Auslegungen) ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lässt. Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0012).
Gemäß § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 hat ein Stiefkind nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss, dass am Sterbetag ein Anspruch auf Kinderzulage für dieses Kind bestand. Nur dann wäre dieses Kind bei der Bemessung der Kinderzulage nämlich zu berücksichtigen gewesen. Es besteht daher kein Raum für die Anwendung einer Interpretationsmethode, die allenfalls zu einem anderen Ergebnis gelangte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher die Bestimmung des § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 nach ihrem Wortlaut eindeutig dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss eines Stiefkindes nur dann besteht, wenn der Beamte für dieses Kind Anspruch auf Kinderzulage (oder früher Haushaltszulage) hatte. Wenn die Beschwerde vermeint, dass nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung Wahl- und Stiefkinder nicht besser gestellt sein sollten als eheliche Kinder, ist ihr zu entgegnen, dass mittlerweile (seit der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) Wahlkinder den ehelichen Kindern gleichgestellt wurden. Dass Stiefkinder nicht schlechter gestellt sein dürften, als eheliche oder andere Kinder ist jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten.
Gemäß § 4 Abs. 5 GehG ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. der Kenntnis hievon seiner Dienstbehörde zu melden. Hat der Beamte die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage gemäß § 6 Abs. 4 GehG schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, bei nicht rechtzeitiger Meldung erst von dem der Meldung nächst folgenden Monatsersten an (Abs. 5 leg. cit.). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist daher der Anspruch auf Kinderzulage (auch) von der Meldung des Beamten abhängig, vor Erstattung der Meldung gebührt für das betroffene Kind keine Kinderzulage.
Dafür, dass der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss beim Stiefkind bei Vorliegen sämtlicher (materieller) Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Meldung durch den Beamten lediglich ruhe oder die Anspruchsrealisierung hinausgeschoben werde - wie die Beschwerde vermeint - liegen nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte vor.
Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Formulierung in Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, zweite Auflage, Anmerkung 12 zu § 17, wonach es beim Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 1 PG 1965 um einen vom Anspruch des Beamten abgeleiteten Anspruch gehe, spricht gegen den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss lediglich dann besteht, wenn der Beamte einen Anspruch auf Kinderzulage hatte. Dafür ist aber wiederum - wie bereits oben ausgeführt - Voraussetzung, dass eine Meldung erfolgte.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken, dass § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Der Umstand, dass Stiefkinder im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß § 4 Abs. 5 GehG einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben, im Falle des Unterbleibens der Meldung aber nicht, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz unbedenklich, da es dem Gesetzgeber frei steht, für einen Waisenversorgungsgenuss nicht Unterhaltsberechtiger eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung auch formaler Art zu verlangen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches nach der VO, BGBl. Nr. 446/1994, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333 sowie § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am