Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 46 Abschlußzahlungen
EStR: Rz 7574 bis Rz 7582
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1. EStSchuld. Die VA dient der Ermittlung und der Festsetzung der auf den VAZ entfallenden EStSchuld. Es handelt sich um den StBetrag, der sich nach Anwendung des EStTarifs, aber auch des besonderen StSatzes von 25% iSd § 27a Abs 1 (ab ; zuvor: des StSatzes iSd § 37 Abs 8) und nach Neuberechnung der Steuer auf die sonstigen Bezüge, aber vor Anrechnung von Vorauszahlungen und Abzugsbeträgen ergibt. Zweck der Regelung des § 46 ist die Ermittlung jenes Betrags, den der StPfl iErg der VA noch zur ESt zu entrichten hat ().
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2. Anrechnung. § 46 sieht die Anrechnung solcher Beträge vor, mit denen die ESt-Schuld vom StPfl oder für ihn schon vor der bescheidmäßigen Festsetzung teilweise zu tilgen war (). AbzugsSt, die auf Einkünfte entfallen, die bei der VA außer Ansatz bleiben, bleiben außer Betracht (eine Anrechnung von KESt auf endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte kommt im zeitl Geltungsbereich der alten Kapitalbesteuerung nur nach einer Option iSd § 97 Abs 4 in Frage, bei der neuen Kapitalbesteuerung stehen die Verlustausgleichsoption iSd § 97 Abs 2 als auch die Regelbesteuerungsoption iSd...