VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/0181
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dr. IP in B, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 5- 7/Tür 6+7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/8/4977/2010-4, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH wegen mehrerer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für schuldig erkannt und mit fünf Geldstrafen im Ausmaß von je EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je einem Tag und dreizehn Stunden) bestraft.
Dagegen erhob die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) "Namens und Auftrags unserer Mandanten" Berufung. Darin berief sich die bezeichnete GmbH eingangs "auf die erteilte Vollmacht" der A. GmbH, des Ing. KP und des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde erteilte der einschreitenden GmbH gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom den Auftrag, "innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, welche Sie dazu berechtigt, Herrn (Beschwerdeführer) im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Weiters muss daraus hervorgehen, dass diese Vertretungshandlung unentgeltlich erfolgt. Der fruchtlose Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass Ihr Anbringen zurückgewiesen wird."
Mit E-Mail vom legte Ing. KP nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das zuständige Mitglied der belangten Behörde eine mit datierte, gescannte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete schriftliche Vollmacht vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Ing. KP bevollmächtigt habe, ihn in allen gesetzlich zulässigen Fällen ohne Einschränkung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und seine sämtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Vertretungsbefugnis umfasse insbesondere auch das (der Beschwerde zugrunde liegende) Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Die Vertretung gelte auch gegenüber Privatpersonen und allen Behörden sowie sonstigen öffentlichen Stellen.
Daraufhin erteilte die belangte Behörde der einschreitenden GmbH gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom den Auftrag, "innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens eine Vollmacht vorzulegen, welche Sie dazu berechtigt, Herrn Ing. KP sowie die A. GmbH im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Weiters muss daraus hervorgehen, dass diese Vertretungshandlung unentgeltlich erfolgt. Der fruchtlose Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass Ihr Anbringen zurückgewiesen wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass sich aus § 3 Abs. 1 Z 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz eindeutig ergebe, dass der eingeschrittene Parteienvertreter keine Vertretungsbefugnis in der gegenständlichen Angelegenheit, einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG, gehabt habe und somit, da dieser Vertretungsfall nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnis umfasst gewesen sei, nicht berechtigt gewesen sei, lediglich mit Berufung auf eine erteilte Vollmacht ohne deren urkundlichen Nachweis in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzuschreiten. Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und selbständige Buchhalter seien ebenfalls nicht ex lege zur Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG ermächtigt.
Im gegenständlichen Verfahren habe die Einschreiterin, nämlich die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, weder eine zur Vertretung des Beschwerdeführers, der haftungsverpflichteten Partei, noch des Ing. KP im Verfahren nach dem AuslBG taugliche Vollmacht vorgelegt. Lediglich Ing. KP habe eine Vollmacht vorgelegt, worin er vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden sei, ihn u.a. im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, jedoch sei diese erst am (sohin nach Einbringung der Berufung) ausgestellt worden. Im erstinstanzlichen Akt befinde sich eine Generalvollmacht vom (vor Anhängigkeit des Verfahrens), mit welcher der Beschwerdeführer Herrn Ing. KP ermächtigt, "für die Firma A. GmbH, bei welcher ich alleiniger Geschäftsführer bin, in allen gesetzlich zulässigen Fällen … zu vertreten." Diese Vollmacht solle auch der Textierung nach "über den Tod hinaus wirksam sein", obwohl die Bevollmächtigung nach dem ABGB mit dem Tod des Vollmachtgebers ende. Diese (zum Teil rechtlich unmögliche) Generalvollmacht berechtige auch Herrn Ing. KP nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers in einem Verwaltungsstrafverfahren, sondern vielmehr nur zu dessen Vertretung in gesellschaftsrechtlichen Belangen. Darüber hinaus sei die Erteilung einer Generalvollmacht für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (vgl. dazu etwa Zl. 2004/07/0080). Darüber hinaus sei die Generalvollmacht noch vor Tatbegehung errichtet worden, sodass sich daraus keine für das gegenständliche Verfahren gewollte Vertretung des Beschwerdeführers und Geschäftsführers der haftungsverpflichteten Partei (A. GmbH) ergeben könne.
Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass die Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern der N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH zuzurechnen sei, welche jedoch weder Parteistellung im zugrundeliegenden Strafverfahren habe, noch ihre Bevollmächtigung zur Erhebung der Berufung durch den Beschwerdeführer, durch die haftungsverpflichtete Partei (A. GmbH) oder durch Ing. KP bescheinigt habe.
Die Berufungserhebung durch die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH namens des Beschwerdeführers sowie der haftungsverpflichteten Partei sei daher aufgrund der Nichtbescheinigung der Vollmacht trotz behördlicher Aufforderung unzulässig, wie übrigens auch die Berufungseinbringung namens des Ing. KP, da dieser gar nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und sohin nicht berufungslegitimiert im Sinne des § 63 Abs. 5 AVG sei. Da die Berufung demnach spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei, habe eine Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG zu entfallen gehabt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die im Akt befindliche Generalvollmacht an den Ing. KP für seine Vertretung vor dem UVS ausreichend sei. Die Aufforderung der belangten Behörde an Ing. KP, eine Spezialvollmacht hinsichtlich des Beschwerdeführers vorzulegen, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern müssen, eine entsprechende Bevollmächtigung bzw. eine entsprechende Vertretungskette zur N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH darzulegen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es "nicht relevant, ob die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH im Rahmen des Verbesserungsauftrages eine Vollmacht vorlegt, sondern ausschließlich der Beschwerdeführer, dieser vertreten durch Ing. KP, welcher dieser der N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH namens des Beschwerdeführers Vollmacht erteilt. So wäre die richtige und taugliche Sanierung des behaupteten Vollmachtsmangels gewesen, ebenso durch Aufforderung zur Mitunterfertigung des Bescheides durch seinen ausgewiesenen Vertreter Ing. KP."
Der für das gegenständliche Verfahren maßgebliche § 10 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, hat folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben."
§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I
Nr. 58/1999, idF BGBl. I Nr. 161/2006, lautet:
"Berechtigungsumfang - Steuerberater
1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des
Abgabenrechts und der Rechnungslegung,
2. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und
der Abschluß kaufmännischer Bücher,
3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren
für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in
Beihilfenangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen
Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten,
hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren
urkundlichen Nachweis,
4. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht
die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes erfordern,
und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und
5. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf
den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. alle Tätigkeiten der Bilanzbuchhaltungsberufe,
ausgenommen Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194,
2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung
betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,
3. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und
Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen und die
Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden
Verwaltungsverfahren,
4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung
von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen,
Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der
Durchführung von Sanierungsplänen,
5. die Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese
mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden
wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
6. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in
Beitragsangelegenheiten,
7. die Vertretung bei den Einrichtungen des
Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der
Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit
diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden
wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,
8. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die
Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von
Gebäuden,
9. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen und
10. die Vertretung in Abgaben- und
Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen."
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH im vorliegenden Fall, einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt und hat diese Voraussetzung unter anderem in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (Erkenntnis vom , Slg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (Erkenntnis vom , Zl. 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0092) verneint. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Beschuldigten einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass sie angesichts des Mangels der Vertretungsbefugnis durch die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH im vorliegenden Fall mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen hatte. Ausgehend von der Überlegung, dass ein Einschreiten der N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar war, kam es gegenständlich aber nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem diese GmbH bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diese nicht geeignet gewesen wäre, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben.
Selbst wenn die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, wie von der belangten Behörde in ihren Verbesserungsaufträgen gefordert, angegeben hätte, dass die Vertretungshandlung unentgeltlich erfolge, wäre diese Angabe in Anbetracht der Umstände, dass es gegenständlich an einem unmittelbaren Zusammenhang (des Verfahrens wegen Übertretung des AuslBG) mit wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten und Befugnissen mangelt, in der Berufung von Mandantschaft gesprochen, Geschäftspapier sowie eine Geschäftsstampiglie des die Berufung einbringenden Wirtschaftstreuhänders verwendet wird, kein geeigneter Nachweis dafür, dass durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Beschwerdeführers kein einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vorliegt.
Die an die N. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH gerichteten Verbesserungsaufträge erwiesen sich aus diesen Gründen als nicht zielführend und nicht geeignet, die der Berufung - im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AVG - anhaftenden Mängel zu beheben.
Vielmehr hätte die belangte Behörde im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer selbst zur Verbesserung der Berufung auffordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag richten müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 83/05/0073, Slg. Nr. 11.633/A, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0092, mwN).
Gegenständlich hätte die belangte Behörde daher nach § 10 Abs. 3 AVG vorzugehen und den Beschwerdeführer selbst gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern gehabt, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen.
Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, ohne zuvor den angezeigten Verbesserungsauftrag durchzuführen, sie belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Hinsichtlich des gegenschriftlich erwähnten Telefonates vom zwischen dem entscheidenden Mitglied der belangten Behörde und dem - allenfalls vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Ing. KP - und eines dabei allenfalls fernmündlich erteilten Verbesserungsauftrages enthält der angefochtene Bescheid weder Feststellungen noch rechtliche Erwägungen, sodass sich der angefochtene Bescheid insofern einer Überprüfbarkeit entzieht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am