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VwGH vom 27.04.2011, 2008/08/0154

VwGH vom 27.04.2011, 2008/08/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in Linz, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-326389/0001- II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. P I in Hallein, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. T. GmbH in A, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Sylvia Schrattenecker, Rechtsanwälte in 4490 St. Florian, Marktplatz 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der viertmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom fest, dass die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten aufgrund des Dienstverhältnisses bei der viertmitbeteiligten Partei nicht wie gemeldet vom bis , sondern vom bis bestanden habe. Begründend führte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse aus, der Erstmitbeteiligte sei seit als Fachhelfer bei der viertmitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen. Dem Meldeverlauf sei zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis mit beendet worden sei. Im Anschluss daran habe der Erstmitbeteiligte Krankengeld bis bezogen. Am sei der Erstmitbeteiligte arbeitsunfähig erkrankt; vom 4. bis sei er im Krankenhaus stationär behandelt worden. Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit habe vom 4. September bis gedauert. Der Erstmitbeteiligte habe in einem Fragebogen angegeben, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden sei; der Dienstgeber habe eine Wiedereinstellungsgarantie zugesichert. Er habe eine Endabrechnung erhalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse aus, die als einvernehmlich bezeichnete Lösung des Dienstverhältnisses wirke sich klar zum Nachteil des Erstmitbeteiligten aus und sei daher ohne rechtliche Wirkung. Die Form der einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses sei vom Dienstgeber nur zur Abgabenersparnis gewählt worden; ohne dieses Resultat sei eine einvernehmliche Lösung während der Arbeitsunfähigkeit unverständlich; sie sei als Missbrauch der rechtlichen Gestaltung anzusehen und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Kündigung durch den Dienstgeber zu bewerten. Da der Erstmitbeteiligte wegen Krankheit im Zeitraum vom

4. bis und vom 11. bis (insgesamt 13 Kalendertage) zur Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, bestehe bei der Arbeitsunfähigkeit des Erstmitbeteiligten ab ein Restanspruch auf Entgeltfortzahlung von 29 Kalendertagen. Der Erstmitbeteiligte habe daher Anspruch auf Weitergewährung des vollen Entgeltes vom bis , im Zeitraum vom bis bestehe Anspruch auf das halbe Entgelt. Da sohin der Anspruch auf Entgelt nach dem EFZG bis zum bestanden habe, sei die Pflichtversicherung bis zu diesem Tag auszusprechen gewesen.

Die viertmitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom dem Einspruch Folge und stellte fest, dass die Pflichtversicherung, wie gemeldet, mit zu beenden sei. Anders als in anderen - die viertmitbeteiligte Partei betreffenden - Fällen sei es hier nach Ende des Krankenstandes zu keiner Wiederaufnahme der Tätigkeit gekommen. Auch sei der Urlaub bereits zur Gänze konsumiert gewesen, es sei eine Endabrechnung erfolgt, es seien keine arbeitsrechtlichen Schritte gesetzt worden und es liege eine "Verpflichtungserklärung Krankengeld" vor. Der Beweis, dass ein Beendigungswille fehle, sei der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse in diesem Fall nicht gelungen.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Erstmitbeteiligte mit als vollbeschäftigter Dienstnehmer (Fachhelfer) bei der viertmitbeteiligten Partei angemeldet worden sei. Am habe der Krankenstand des Erstmitbeteiligten begonnen; der Erstmitbeteiligte sei vom 4. bis im Krankenhaus stationär behandelt worden. Die Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit habe vom bis gedauert. Mit sei der Erstmitbeteiligte von der Sozialversicherung abgemeldet worden; als Grund sei eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vermerkt worden. Der Abmeldung von der Pflichtversicherung sei ein Gespräch des Erstmitbeteiligte mit einem Vertreter der viertmitbeteiligten Partei am vorangegangen, in welchem die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per beschlossen worden sei. Eine Wiedereinstellungszusage sei nicht vereinbart worden. Nach dem Krankenstand sei es auch tatsächlich zu keiner Wiedereinstellung gekommen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Versicherungsakt der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse, dem Verwaltungsakt der "Oberösterreichischen Landesregierung" sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - nach Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0325 - aus, sowohl die viertmitbeteiligte Partei als auch der Erstmitbeteiligte hätten stets übereinstimmend angegeben, dass eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vereinbart worden sei. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Erstmitbeteiligte eine einvernehmliche Auflösung nicht in Abrede gestellt. In dieser Niederschrift habe der Erstmitbeteiligte weiters klargestellt, dass über eine allfällige Wiedereinstellungszusage nach dem Krankenstand nicht gesprochen worden sei und ihm gegenüber weder mündlich noch schriftlich eine Zusage zur Wiedereinstellung abgegeben worden sei. Auch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse habe in ihrer Stellungnahme vom ausgeschlossen, dass eine Wiedereinstellung des Erstmitbeteiligten beabsichtigt gewesen sei. Aufgrund der rechtswirksamen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses während seines Krankenstandes komme dem Erstmitbeteiligten ab dem kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr zu, sodass sich auch das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht verlängere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die zweitmitbeteiligte Versicherungsanstalt hat erklärt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die viertmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse rügt zunächst, die belangte Behörde habe zwar eine Befragung des Erstmitbeteiligten durchgeführt, sie habe aber die Divergenz in seinen Aussagen nicht aufgeklärt und nicht entsprechend gewürdigt.

Eine Divergenz in "Aussagen" liegt aber nicht vor; der Erstmitbeteiligte wurde nur einmal niederschriftlich befragt (dies im Berufungsverfahren). Zutreffend ist allerdings, dass ein der Feststellung zur (entscheidungswesentlichen) Frage der Wiedereinstellungszusage widerstreitendes Beweisergebnis in Form eines ausgefüllten Fragebogens vorliegt. In diesem Fragebogen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse hatte der Erstmitbeteiligte zur Frage: "Wurde vom Dienstgeber eine Wiedereinstellungsgarantie zugesichert?", das Feld mit "Ja" angekreuzt. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am sagte er hingegen aus, über eine allfällige Zusage für eine Wiedereinstellung nach dem Krankenstand bzw. bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gesprochen worden; weder mündlich noch schriftlich sei ihm gegenüber eine Zusage zur Wiedereinstellung abgegeben worden. In ihrer Stellungnahme zu dieser Niederschrift () erklärte auch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse, es sei auszuschließen, dass eine Wiedereinstellung beabsichtigt sei. Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde beweiswürdigend (wenn auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt) zum Ergebnis gelangt, dass eine Wiedereinstellungszusage nicht vereinbart wurde, so kann ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden. Dass - wie in der Beschwerde nur pauschal angeführt - anderen Personen eine Wiedereinstellung im Hinblick auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während eines Krankenstandes zugesagt worden sei, kann eine Unschlüssigkeit der Erwägungen der belangten Behörde dazu, ob im konkreten Fall eine Wiedereinstellung zugesagt wurde, nicht aufzeigen.

Wenn die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse weiter ausführt, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine "einvernehmliche Lösung" mit entsprechendem Druck erwirkt worden sei, so ist aber eine "Druckausübung" im konkret zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich. Aus der Niederschrift ist zwar nicht ableitbar, aus welchem Grunde der Erstmitbeteiligte dem (für ihn im Allgemeinen nachteiligen) Ansinnen der viertmitbeteiligten Partei, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu beenden, entsprochen hat. Der Erstmitbeteiligte hat auch geschildert, dass der offenkundige Vorteil der Beendigung des Dienstverhältnisses für die viertmitbeteiligte Partei darin gelegen sei, ihm trotz aufrechter Krankheit keinen Lohn mehr auszahlen zu müssen. Er hat auch - über die an ihn gestellten Fragen hinaus - angegeben, die viertmitbeteiligte Partei habe ihn überraschend etwa 6 Monate vor der Befragung telefonisch kontaktiert, um ihm eine Beschäftigung anzubieten; möglicherweise sei dies auch in Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren erfolgt. Damit wurde aber vom Erstmitbeteiligten schon durch die Offenlegung eines denkbaren Beeinflussungsversuches der viertmitbeteiligten Partei auch klargelegt, dass ein derartiger (allfälliger) Versuch wirkungslos blieb.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse rügt weiters, die belangte Behörde habe die Stellungnahme vom bzw. die in dieser Stellungnahme angeführten Lehrmeinungen nicht berücksichtigt und habe damit das Parteiengehör verletzt. Dass sich die belangte Behörde mit in einer Stellungnahme angeführten Lehrmeinungen nicht auseinandergesetzt hat, begründet aber keinen Verfahrensmangel, sondern könnte dann, wenn die belangte Behörde (ohne Berücksichtigung dieser Lehrmeinungen) zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bewirken. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, wird auch nicht dargelegt, was bei Gewährung des Parteiengehörs weiters vorgebracht worden wäre, sodass insoweit auch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan wird.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem - von der belangten Behörde zitierten - Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0325, ausgeführt hat, ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während eines entgeltpflichtigen Krankenstandes arbeitsrechtlich nicht unwirksam. Eine analoge Anwendung des § 5 EFZG auf einvernehmliche Auflösungen in der hier vorliegenden Konstellation kommt nicht in Betracht. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt auch grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar.

Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse führt aus, im zitierten Erkenntnis sei die Frage unbeantwortet geblieben, ob § 5 EFZG auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit einer "nicht belegten Zusage der Wiedereinstellung" erfolge. Dieser Einwand ist unklar. Sollte damit gemeint sein, es sei eine Wiedereinstellungszusage im Verfahren behauptet, aber nicht durch Beweisergebnisse "belegt" worden, sodass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung schlüssig darlegt, dass keine Wiedereinstellungszusage vorliegt, so hat die rechtliche Beurteilung von diesem angenommenen Sachverhalt (keine Wiedereinstellungszusage) auszugehen. Sollte hingegen gemeint sein, dass eine Wiedereinstellungszusage lediglich nicht urkundlich "belegt" werden kann, so stünde dies aber einer allenfalls nur mündlich oder konkludent getroffenen Wiedereinstellungszusage nicht entgegen (sofern dies aus den Beweisergebnissen ableitbar ist). Hier ging die belangte Behörde - aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - davon aus, dass eine Wiedereinstellungszusage nicht vorliegt. Wenn die beschwerdeführende Partei insoweit im Rahmen der Geltendmachung der Rechtsrüge davon ausgeht, dass eine Wiedereinstellungszusage gegeben gewesen sei, so geht sie nicht von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde aus.

Wenn die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse darauf verweist, es liege eine wirtschaftliche Drucksituation für den Dienstnehmer vor, so ist zu erwidern, dass damit nur jene allgemeine Situation eines Arbeitnehmers beschrieben wird, die aus der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit resultiert und um deretwillen der Gesetzgeber dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren will. Dies bedeutet aber nicht, dass alle vertraglichen Vereinbarungen während des Arbeitsverhältnisses, welche die Rechtsposition des Arbeitnehmers für die Zukunft verschlechtern (selbst wenn man eine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung so zu verstehen hätte), ohne gegen zwingendes Recht zu verstoßen, unwirksam wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0040). Umstände, die auf Willensmängel des Erstmitbeteiligten hinwiesen, wurden aber nicht festgestellt und werden auch von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse nicht behauptet.

Auch aus dem Umstand, dass die viertmitbeteiligte Partei bei länger dauernden Krankenständen regelmäßig den betroffenen Dienstnehmern eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages angeboten hat, kann ein Missbrauch von Formen oder Gestaltungsmöglichkeiten im konkreten Fall nicht abgeleitet werden, da es sich bei einer einvernehmlichen Auflösung um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten handelt, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Es ist auch wirtschaftlich nicht ganz ungewöhnlich, die Absicht zur Auflösung eines Dienstverhältnisses nicht durch Kündigung, sondern durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verwirklichen (vgl. neuerlich das schon zitierte Erkenntnis vom ).

Eine Wiedereinstellungszusage wurde im konkreten Fall nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass lediglich eine Unterbrechung (oder Karenzierung) des Dienstverhältnisses (im Wesentlichen) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden sollte, sodass auch nicht die Rede davon sein kann, das Dienstverhältnis sei nur zum Schein einvernehmlich gelöst und ein weiter laufendes Dienstverhältnis verdeckt worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am