VwGH vom 17.11.2014, 2012/17/0255

VwGH vom 17.11.2014, 2012/17/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der G Versicherungs AG in G, vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom , Zl. FMA-FK234101/0001-FIN/2011, betreffend Auftrag gemäß § 104 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz iVm § 16 Abs. 1 Finanzkonglomerategesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA bzw. belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß "§ 104 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) iVm § 16 Abs. 1 Finanzkonglomerategesetz (FKG)" den Auftrag, "den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 5 Z 1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-Verordnung (FK-QUAB-V) in Bezug auf die Kreditrisikokonzentration mit der Republik Kroatien (OeNB-Id-Nr 01969641) ehestmöglich, längstens jedoch bis herzustellen" (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).

Weiters trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 104 Abs. 1 VAG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 FKG "zusätzlich" auf, "dass die gemäß § 1 Abs. 1 FK-QUAB-V gemeldete gewichtete Kreditrisikokonzentration gegenüber der Gegenpartei Republik Kroatien (OeNB-Id-Nr 01969641) bis planmäßig zu reduzieren" sei und zu keinem Zeitpunkt mehr als TEUR 250.000,-- betragen dürfe, "solange damit eine Überschreitung der Grenze des § 5 Z 1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts -Verordnung (FK-QUAB-V)" einhergehe.

Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides trug die FMA ebenfalls gemäß § 104 Abs. 1 VAG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 FKG der Beschwerdeführerin auf, "eine angemessene Strategie vorzulegen, die sicherstellt, dass der gesetzmäßige Zustand bis längstens erreicht wird, sowie der FMA über die Umsetzung dieser Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes schriftlich am Beginn jedes Kalendervierteljahres (innert einer Woche) Bericht zu erstatten".

Begründend gab die belangte Behörde zunächst als von ihr festgestellten Sachverhalt tabellarisch die zum , , und für die Beschwerdeführerin erhobenen Daten für "25 % der anrechenbaren Eigenmittel auf Ebene des Finanzkonglomerats (= absolutes Limit gemäß § 5 Z 1 FK-QUAB-V)", die "gewichtete Veranlagung Republik Kroatien" und jeweils in einer weiteren eigenen Zeile die damit gegebene Überschreitung bzw. "Steigerung der Überschreitung" (in Prozent) an.

Die Feststellungen gründeten sich insbesondere auf die Meldungen der Beschwerdeführerin gemäß FK-QUAB-V sowie auf die fristgerecht in der FMA eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom . Die Überschreitungen seien der Beschwerdeführerin bekannt und das Faktum der Überschreitung werde auch nicht in Frage gestellt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sei "im Gleichklang mit den Feststellungen im Sachverhalt und insinuiert außerhalb der Sache die Notwendigkeit einer Änderung der FK-QUAB-V", was aber im Verfahren nicht gegenständlich sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sie durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen könne. In dieser Verordnung sei darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden dürfe (Hinweis auf § 9 Abs. 5 FKG). Von dieser Möglichkeit habe die FMA mit der FK-QUAB-V Gebrauch gemacht.

Nach Wiedergabe des Wortlauts des § 4 Abs. 1 FK-QUAB-V und einem Hinweis auf § 5 Abs. 1 FK-QUAB-V führte die belangte Behörde aus, eine Analyse der Gesetzesstellen des § 27 Abs. 6 BWG in Verbindung mit § 22a Abs. 4 BWG erhelle die Situation wie folgt:

1. § 22a Abs. 4 BWG determiniere die Forderungsklassen. Darin enthalten seien unter Z 1 "Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken". § 2 Z 5a BWG determiniere den Zentralstaat als Bund, Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer. § 2 Z 8 BWG determiniere als Drittland jeden Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehöre. Kroatien sei Drittland.

2. Veranlagungen bei Zentralbanken und Zentralstaaten seien gemäß § 22a Abs. 4 Z 1 BWG eine Forderungsklasse. Dieser Forderungsklasse sei gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung - SolvaV), BGBl. II Nr. 374/2006, ein Gewicht von 100 % zuzuordnen. Bestehe die Forderung allerdings gegen einen Mitgliedsstaat, so sehe § 4 Abs. 4 Z 2 ein Gewicht von 0 % vor.

Die gegenständlichen Veranlagungen hätten die Form von Anleihen, diese seien von der Republik Kroatien emittiert worden, somit von einem Zentralstaat.

3. Liege allerdings ein internationales Rating vor, werde nach Einstufung in eine Bonitätsstufe die Gewichtung verändert (Hinweis auf § 4 Abs. 2 SolvaV, der auch wörtlich wiedergegeben wird).

Kroatien habe die Ratings:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fitch Rating
BBB
Moody's
Baa3
Standard + Poor's
BBB

4. Gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 MappingV (Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Zuordnung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zu Bonitätsstufen (Mappingverordnung - MappingV), BGBl. II Nr. 113/2007) führe dies zur Bonitätseinstufung 3. Exemplarisch sei hier § 2 Abs. 1 MappingV anzuführen:

"Die von Fitch Ratings vergebenen Ratings sind den Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22 Abs. 4 und " 22c Abs. 1 BWG wie folgt zuzuordnen: Langfristige Ratings für Forderungen innerhalb der Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 BWG:

(Wiedergabe einer Tabelle für die Zuordnung von Ratings zu Bonitätsstufen von 1 bis 6.)."

§ 4 Abs. 2 SolvaV gebe in diesem Fall eine Gewichtung von 50 % vor.

Gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 BWG sei eine Gewichtung von 50 % nur vorgesehen, wenn es sich um außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG handle, die bestimmten Anforderungen unterworfen seien.

Die gegenständliche Veranlagung erfolge in Anleihen der Republik Kroatien und stelle somit keine außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG dar.

5. Per Stichtag , der letzten verfügbaren Meldung, weise die Beschwerdeführerin auf Ebene des Finanzkonglomerats einen Solvabilitätsgrad von über 185 % aus. Der Überschuss der anrechenbaren Eigenmittel betrage über EUR 300 Mio.. Es sei somit aus damaliger Sicht keine unmittelbare Gefährdung der Gruppe ersichtlich.

Als Schlussfolgerung hielt die belangte Behörde fest, dass Forderungen an die Republik Kroatien mit 100 % zu gewichten seien. Unter Zugrundelegung dieser Gewichtung sei § 9 Abs. 5 FKG in Verbindung mit § 5 Z 1 FK-QUAB-V jedenfalls zu den Stichtagen , , und verletzt gewesen.

§ 16 Abs. 1 FKG sehe vor, dass bei Nichterfüllung der Anforderungen der §§ 6 bis 11 (wobei § 9 FKG Risikokonzentrationen anspreche) die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchengesetze (in diesem Fall des VAG) Maßnahmen setze, die geeignet erschienen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.

Auf die Beschwerdeführerin als inländisches Versicherungsunternehmen finde diesbezüglich § 104 Abs. 1 VAG Anwendung. § 104 Abs. 1 VAG ermögliche der FMA, Anordnungen gegenüber einem beaufsichtigten Unternehmen zu treffen. Konkret sehe die Bestimmung vor, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet seien, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.

Die belangte Behörde ordne somit der Beschwerdeführerin als zusätzlich beaufsichtigtem Unternehmen gemäß § 5 FKG an, den gesetzeskonformen Zustand ehestmöglich, längstens jedoch innert zwei Jahren, bis , wieder herzustellen. Gleichzeitig werde der Beschwerdeführerin aufgetragen, über den Fortgang der Risikoreduktion im Rahmen der vierteljährlichen Meldung gemäß FK-QUAB-V einen Bericht an die FMA zu übermitteln. Im Hinblick auf die äußerst hohe Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats (Solvabilitätsgrad über 185 %, Überschuss an anrechenbaren Eigenmitteln auf Ebene des Finanzkonglomerats in Höhe von EUR 330 Mio.) erscheine die gewählte Frist zur Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes angemessen. Eine regelmäßige Berichterstattung an die FMA sei notwendig, damit eine ausreichende Überwachung gewährleistet sei, inwieweit die Beschwerdeführerin dem Auftrag nach Spruchpunkt I. nachkomme. Der Beschwerdeführerin werde des Weiteren aufgetragen, die per getätigten Veranlagungen gegenüber der Republik Kroatien nicht weiter auszuweiten, um das potentielle Ansteckungsrisiko innerhalb des Finanzkonglomerats nicht zu erhöhen.

§ 16 Abs. 4 FKG sehe vor, dass dann, wenn ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkomme, die FMA dem Unternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibe oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu EUR 7.000,-- an den Bund vorschreiben könne. Hiebei sei auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten, die durch die verspätete Vorlage verursacht würden, Bedacht zu nehmen. Die Gebühr könne, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt sei, mehrmals vorgeschrieben werden. In Anbetracht des Ausmaßes der Verletzung erscheine ein Betrag von EUR 5.000,-- angemessen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom , B 1512-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab.

Über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde sodann mit Beschluss vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommenen Beschwerdeergänzung ficht die beschwerdeführende Partei den Bescheid vom seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und macht Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2.2.1. § 104 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), BGBl. Nr. 569/1978 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, lautet:

" § 104. (1) Die FMA hat zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten.

(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinn des Abs. 1 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass

1. Versicherten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,

2. Versicherte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden.

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, die geschäftsführenden Direktoren, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf."

2.2.2. § 2 Z 19 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung) sowie §§ 9 und 16 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 22/2009 bzw. BGBl. I Nr. 48/2006) des Bundesgesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG), BGBl. I Nr. 70/2004, lauteten:

" § 2. ...

19. 'Risikokonzentration' sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die groß genug sind, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr durch ein Kreditrisiko im Sinne des § 2 Z 57 BWG, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination dieser Risiken oder durch Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken bedingt sein kann."

Risikokonzentration

" § 9. (1) Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 einer zusätzlichen Beaufsichtigung.

(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat der FMA jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahres zu melden und die erforderlichen Angaben vorzulegen.

(3) Die FMA hat nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden für jedes Finanzkonglomerat mit Bescheid anzuordnen, welche Arten von Risiken nach Abs. 2 zu melden sind. Hiebei hat die FMA die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. Nach Konsultation der anderen relevanten zuständigen Behörden hat die FMA für jedes Finanzkonglomerat auf der Basis der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene mit Bescheid angemessene Schwellenwerte festzusetzen, anhand derer die Risikokonzentrationen als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen hat die FMA insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken zu überwachen.

(5) Die FMA kann durch Verordnung Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen; in dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch Risikokonzentrationen der Schutzzweck der Branchenvorschriften nicht vereitelt werden darf.

(6) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten für diese in Bezug auf Risikokonzentrationen die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche."

" Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 16. (1) Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des § 4 und der §§ 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.

(2) Wer einer auf Abs. 1 gestützten Anordnung der FMA zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu EUR 30.000,-- zu bestrafen.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines im § 5 Abs. 3 VVG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von EUR 30.000,--.

(4) Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu EUR 7.000,-- an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

(5) Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt an Stelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten."

2.2.3. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Quartalsberichte und Kreditrisikobegrenzung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-Verordnung - FK-QUAB-V), BGBl. II Nr. 101/2007 (§ 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2010, §§ 2 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2011 für Meldungen ab dem Stichtag ), lauten:

"Erster Abschnitt

Meldepflichten

Meldepflicht, Übermittlung

" § 1. (1) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Österreichischen Nationalbank zu übermitteln.

...

Zweiter Abschnitt

Kreditrisikokonzentration

Meldung der Kreditrisikokonzentration

§ 2. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 Z 19 FKG ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 9 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG zu erfassen.

(3) § 27 Abs. 13 BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes 'Veranlagung' das Wort 'Kreditrisikokonzentration' tritt, die in dessen Z 1 angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß § 2 Z 5 lit. a FKG zu erfolgen hat und die in dessen Z 2 letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.

(4) (aufgehoben)

(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen

§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist § 27 Abs. 2 letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes 'Großveranlagung' und 'Veranlagung' das Wort 'Kreditrisikokonzentration' tritt.

(2) (aufgehoben)

(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl Kredit gewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versicherten Unternehmen zu erfassen sind.

(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

Gewichtung der Risiken

§ 4. (1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des § 27 Abs. 6 BWG zu gewichten, wobei an Stelle des Wortes 'Kreditinstitutsgruppe' das Wort 'Finanzkonglomerat' und an Stelle des Wortes 'Großveranlagung' das Wort 'Kreditrisikokonzentration' tritt. Der in § 27 Abs. 6 lit. f BWG verwendete Begriff 'kreditgewährendes Institut' bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.

(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und - überwachung im Sinne des § 11 FKG sowie eine Begrenzung im Sinne des § 5 sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.

(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.

Begrenzung der Kreditrisikokonzentration

§ 5. Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen.

1. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des § 27 Abs. 11 und 12 BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

2. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

3. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

3a. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

4. § 103 Z 21 lit. d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes "Großveranlagung" das Wort Kreditrisikokonzentration tritt."

2.2.4. Der in der FK-QUAB-V mehrfach bezogene § 27 BWG lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 72/2010 auszugsweise:

" Großveranlagungen

" § 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die § 22o anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:

1. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 werden nach einer der in § 22 Abs. 5 vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;

2. die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut § 22o anwendet:

a) Der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;

b) bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

c) die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß § 22o Abs. 2 Z 10, die nach der von der FMA mit Verordnung gemäß § 22o Abs. 5 näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.

(3) Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:

1. Außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;

2. Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Abs. 2 Z 1, sofern diese in Abs. 2 Z 2 erfasst sind;

3. bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden;

4. bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist;

5. Verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen

a) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäftes, oder;

b) der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung sowie

6. Intratageskredite im Fall der Durchführung der Dienste gemäß Z 5 lit. a an Institute, die diese Dienste erbringen.

(4) Die Veranlagungen bei einer Gruppe verbundener Kunden (Abs. 11) sind durch Addition der gemäß Abs. 2 und 3 berechneten Werte der Einzelkunden der Gruppe zu ermitteln.

(5) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 10 und die Abzugsposten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c und 4d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Abs. 2 bis 4 und der Begrenzung gemäß Abs. 15 und 16 außer Betracht.

(6) Für die Anwendung des Abs. 15 sind die gemäß Abs. 2 ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Z 1 bis 4 gesondert zu gewichten sind:

1. Gewicht Null:

a) Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden,

Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen (§ 22a Abs. 5 Z 1) oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4), die gemäß § 22a unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

b) Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (§ 22a Abs. 4 Z 4) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;

c) Veranlagungen bei Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer anerkannten Rating-Agentur mit "Investment Grade" bewertet wurden;

d) Veranlagungen, einschließlich Beteiligungen und sonstige Anteile, beim EWR-Mutterkreditinstitut, dessen Tochterunternehmen und eigenen Tochterunternehmen oder sonstigen Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe angehören, soweit alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

e) Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;

f) Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstitutes ist, hinreichend besichert sind;

g) Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;

h) Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Z 4 lit. a der Anlage 1 zu § 22, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen der Abs. 15 und 16 erfolgt;

i) Veranlagungen gegenüber den in § 22a Abs. 8 und 9 genannten Kontrahenten, wenn für diese ein Gewicht von 0 vH angesetzt würde;

j) Veranlagungen bei Instituten, die keine Eigenmittel darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;

k) Veranlagungen bei Kreditinstituten, wenn das kreditgewährende Kreditinstitut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Gesetzesprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus diesen Darlehen herrühren, die über andere Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereicht werden;


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l)
gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 22a Abs. 5 Z 5;
m)
rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die anerkannten Kreditderivate gemäß § 22h, sofern es sich dabei nicht um Credit Linked Notes (CLN) handelt;
n)
Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;
o)
Veranlagungen, soweit diese einer gemäß § 22h anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;
p)
Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das
Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
q)
mit Bewilligung der FMA Veranlagungen, soweit diese gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 4a und 4d von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden.
2.
Gewicht 20 vH:
a)
Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;
b)
Veranlagungen bei Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und die gemäß § 22a mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;
c)
Mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden.
3.
Gewicht 50 vH:
a)
Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß
Z 3 lit. a erster Fall und lit. c der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind;
b)
Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß
Z 4 der Anlage 1 zu § 22, sofern diese nicht gemäß Z 1 lit. h mit 0 vH zu gewichten sind."

2.3. Die beschwerdeführende Partei hat bereits in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom darauf hingewiesen, dass die Kreditrisikokonzentration gegenüber der Republik Kroatien ausschließlich Versicherungsgesellschaften des Finanzkonglomerats der Beschwerdeführerin betreffe. 97,7 % der gemeldeten Kreditrisikokonzentration entfielen auf die G Hrvatska, dd, Zagreb, die kroatische Versicherungstochtergesellschaft der beschwerdeführenden Partei.

Die Limitierung der Asset-Klassen im Versicherungsbereich ergebe sich grundsätzlich aus den Vorgaben der jeweiligen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Ländern (vergleichbar dem VAG bzw. KAVO in Österreich), wobei insbesondere zur Bedeckung geeignete Vermögenswerte bzw. Anrechnungsgrenzen Berücksichtigung fänden. Die Veranlagungsvorschriften seien meist dahingehend ausgestaltet, dass der eigene Kapitalmarkt der Länder gestärkt werden solle und beispielsweise zur Bedeckung des Deckungsstocks in der Lebensversicherung grundsätzlich lokale Staatspapiere zu verwenden seien. Im Bereich der kroatischen Versicherungstochtergesellschaft hielte sich die Beschwerdeführerin lediglich an die einschlägigen Veranlagungsvorschriften. Eine Limitierung sei weder möglich noch sinnvoll.

In der Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei dazu aus, dass die kroatische Tochtergesellschaft der beschwerdeführenden Partei die gesetzliche Verpflichtung treffe, 85 % der versicherungstechnischen Rückstellungen dieses Versicherungsunternehmens in Asset-Kategorien mit Belegenheit innerhalb Kroatiens zu investieren, und für kroatische Staatsanleihen dabei eine Minimumgrenze von 50 % gälte. Die Investition in kroatische Staatsanleihen weise demnach keinen wie auch immer gearteten branchenübergreifenden Bezug auf und werde diese Investition nicht auf Gruppenebene verwirklicht, sondern ergebe sich allein aus den branchenspezifischen Vorschriften. In der Erfüllung dieser dem Schutz der kroatischen Versicherungsnehmer dienenden gesetzlichen branchenspezifischen Verpflichtung könne daher bereits begrifflich keine Umgehung von Branchenvorschriften erblickt werden, sondern es sei genau das Gegenteil der Fall.

2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum anwendbaren kroatischen Recht und der konkreten Ausgestaltung der Veranlagungen der von der beschwerdeführenden Partei genannten Tochterunternehmung getroffen.

Die Begründetheit der konkret erteilten Aufträge ist daher auf dem Boden der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar.

Die Aufträge mussten so gestaltet sein, dass sowohl die österreichischen als auch die kroatischen Vorschriften eingehalten werden. Dies kann aber vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüft werden.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, da sie bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

2.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am