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VwGH vom 31.01.2007, 2005/12/0090

VwGH vom 31.01.2007, 2005/12/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski und Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der EI in T, vertreten durch Mag. Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. --6- SchA-70069/16-2003, betreffend Ausspruch der Nichtbewährung als Schulleiterin und Abberufung von dieser Funktion, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Kärnten.

Sie wurde zuvor im Dienststand mit Wirkung vom - zunächst befristet für den Zeitraum bis zum - zur Schulleiterin der Volksschule G. ernannt.

Mit dem angefochtenen, der Beschwerdeführerin am zugestellten Bescheid traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

"Gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 71/2003, wird bei (der Beschwerdeführerin) die Nichtbewährung als Schulleiterin der Volksschule G. ausgesprochen. Aus diesem Grund wird (die Beschwerdeführerin) mit sofortiger Wirkung von der Funktion der Schulleiterin der Volksschule G. abberufen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, inwiefern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Schulleiterin seit dem nach Ansicht der Schulbehörde erster Instanz, des Schulforums und der belangten Behörde nicht bewährt habe. Da die "im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz unmissverständlich geforderte Bewährung als Schulleiterin" im Fall der Beschwerdeführerin "nicht erkennbar" sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1553/03-3, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Replik auf die Gegenschrift durch die Beschwerdeführerin erwogen:

§ 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 in der hier maßgeblichen (und in den zitierten Teilen weiterhin unverändert geltenden) Fassung der Novellen BGBl. Nr. 329/1996 und BGBl. I Nr. 87/2002, lautet:

"Ernennung von Schulleitern

§ 26a. (1) ...

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, dass er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.

(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter."

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vor ihrer Ernennung zur Leiterin der Volksschule G. nicht mit der Funktion einer Schulleiterin betraut gewesen. Der in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannte Zeitraum von vier Jahren endete daher am .

Der schon mit Bescheid vom erfolgte Ausspruch der Nichtbewährung und die zugleich mit sofortiger Wirkung erfolgte Abberufung der Beschwerdeführerin von der Funktion der Schulleiterin der Volksschule G. entsprachen unter diesen Umständen nicht dem Gesetz. § 26a Abs. 3 LDG 1984 regelt, ob die Wirksamkeit der Ernennung auf den in Abs. 2 genannten Zeitraum von vier Jahren beschränkt bleibt und daher mit dem Ablauf der vier Jahre endet, was den Ausspruch der Nichtbewährung "spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2" voraussetzt. Kommt es nicht zu einem solchen Ausspruch, so bedeutet dies "den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2", also die Fortdauer der Wirksamkeit der Ernennung über den Ablauf des Zeitraumes von vier Jahren hinaus.

Aus der damit vorgesehenen Möglichkeit, den Entfall der zeitlichen Begrenzung durch den rechtzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung zu verhindern, ergibt sich aber keine Rechtsgrundlage für die Abkürzung des im Gesetz festgelegten Zeitraumes von vier Jahren durch einen vorzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung, wie ihn die belangte Behörde im vorliegenden Fall vorgenommen hat. Der Ausspruch der Nichtbewährung hat vielmehr nur zur Folge, dass der Entfall der zeitlichen Begrenzung mit vier Jahren ausbleibt und diese Begrenzung daher wirksam wird.

Aus diesem in Bezug auf die Rechtsfolge des Ausspruches der Nichtbewährung völlig eindeutigen Inhalt der Regelung folgt aber auch, dass der Ausspruch selbst - wenngleich das Gesetz für ihn nur den spätest möglichen Zeitpunkt ausdrücklich und genau festlegt - in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung des in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannten Zeitraumes und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit zu erfolgen hat. Ist der Ausspruch entscheidend dafür, ob die Wirksamkeit der Ernennung, die - mangels Beendigung auf andere Weise, wie in § 26a Abs. 6 LDG 1984 erwähnt - nicht vor dem Ablauf des in § 26a Abs. 2 genannten Zeitraumes endet, darüber hinaus aufrecht bleibt oder nicht, so kann der inhaltliche Bezugspunkt des Ausspruches nach dem Sinn des Gesetzes nämlich nur die Bewährung oder Nichtbewährung während des gesamten in § 26a Abs. 2 LDG 1984 genannten Zeitraumes sein, was - unter Wahrung der Dreimonatsfrist des § 26a Abs. 3 LDG 1984 - eine Beurteilung in zeitlicher Nähe zum Ablauf dieses Zeitraumes erfordert.

Dass in den Erläuterungen zu der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, mit der § 26a LDG 1984 eingefügt wurde, an einer Stelle davon die Rede ist, die leitende Tätigkeit ende "(d)amit", nämlich mit dem bescheidmäßigen Ausspruch der Nichtbewährung (13 BlgNR XX. GP 9), lässt sich dem nicht entgegen halten. Sollte in dieser Wendung in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommen, die leitende Tätigkeit ende schon mit dem Ausspruch selbst und nicht - infolge des Ausspruchs - durch Zeitablauf, wodurch auch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit durch einen solchen Ausspruch ermöglicht werden sollte, so müsste dies hinter die im Gesetz selbst geregelten Rechtsfolgen des Ausspruchs der Nichtbewährung (Ausbleiben des Wegfalls der zeitlichen Begrenzung mit vier Jahren bei ausdrücklicher Festlegung der vorläufigen Wirksamkeit der Ernennung mit diesem Zeitraum) zurücktreten. Auch aus den Erläuterungen zu der genannten Novelle geht jedoch insgesamt hervor, dass an eine Beurteilung der Bewährung in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf des im Gesetz genannten Zeitraumes und im Falle des Ausspruchs der Nichtbewährung daher - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - an eine Beendigung der Funktion durch Zeitablauf (und nicht mit sofortiger Wirkung durch den Ausspruch selbst) gedacht war. Die zitierte Wendung folgt nämlich auf Ausführungen darüber, dass die Frage der Bewährung (nicht:

jederzeit während des in § 26a Abs. 2 LDG 1984 festgelegten Zeitraumes, sondern) "(v)or dem Wegfall dieser Befristung ... thematisiert werden" könne und Gegenstand des Ausspruches die "Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes", der "als Erprobungszeitraum angesehen werden" könne, zu sein habe. Eine Befugnis dazu, diesen Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - zu Lasten des Schulleiters abzukürzen, sollte der Dienstbehörde damit offenbar nicht eingeräumt werden.

Nichts anderes gilt auch für die etwas jüngere, in Einzelheiten abweichende (und im vorliegenden Fall nicht anzuwendende) Regelung der §§ 207h bis 207k des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979; vgl. zu dieser Regelung grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0050, und diesem Rechnung tragend die Einfügung des § 207h Abs. 5 BDG 1979 durch die Novelle BGBl. I Nr. 165/2005). Auch dort steht im Vordergrund, dass Ernennungen "zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam" sind (§ 207h Abs. 1 BDG 1979) und die "Bewährung auf dem Arbeitsplatz" nur als "Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung" normiert ist (§ 207h Abs. 3 BDG 1979). Die - im Vergleich zu dem Wort "(d)amit" in den zuvor erörterten Erläuterungen zur Novelle des LDG 1984 weniger problematische, hier allerdings im Gesetz enthaltene - Wendung in § 207k Abs. 1 BDG 1979, die Funktion ende, "wenn" vom Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 nicht Gebrauch gemacht werde oder die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung erfolge, ist daher im Sinne einer dadurch bedingten Beendigung durch Zeitablauf zu verstehen, worauf auch die Verknüpfung des auf die Verlängerung bezogenen Verzichtsfalles (§ 207k Abs. 1 Z 3 BDG 1979) mit derselben Wendung hindeutet. Die Gesetzesmaterialien sprechen auch hier von einer Thematisierung der Frage der Bewährung "(v)or dem Wegfall" der Befristung und von der "Nichtbewährung während des genannten Zeitraumes, der als Erprobungszeitraum angesehen werden kann" (631 BlgNR XX. GP 82 f; vgl. auch a.a.O. 85: "während des zeitlich begrenzten Funktionszeitraumes" und die daran anschließende Erwähnung einer Beendigung der Tätigkeit "durch" die Mitteilung der Nichtbewährung, d.h. als deren Folge). In vorangehenden allgemeinen Ausführungen zum "Modell einer zunächst mit vier Jahren befristeten Bestellung" wird auf die mögliche Mitteilung der Nichtbewährung als "Frage der allfälligen Abberufung nach Ablauf des befristeten Zeitraumes, der der Erprobung in der Leitungsfunktion dient," Bezug genommen (a.a.O. 62, im Original ohne Hervorhebung).

Die Regelungen stimmen daher darin überein, dass der im Gesetz jeweils ausdrücklich festgesetzten Wirksamkeit der Ernennung für einen Zeitraum von (zunächst) vier Jahren keine Befugnis der Dienstbehörde zu einer früheren Beendigung der Leitungsfunktion durch einen vorzeitigen Ausspruch der "Nichtbewährung" gegenüber steht.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (erhöhter Schriftsatzaufwand, Umsatzsteuer) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am