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VwGH vom 14.11.2013, 2012/17/0170

VwGH vom 14.11.2013, 2012/17/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des J G in V, vertreten durch Mag. Urban Posch, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Saline 20/5 - Medienturm, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib- 17693/4-2012, betreffend Erschließungsbeitrag nach dem TVAAG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde V, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gemeinde solche von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des Tiroler Verkehrsaufschließungs-Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 (in der Folge: TVAAG), und auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von EUR 16.445,13 vorgeschrieben.

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert werde, entstehe - so die Begründung des Bescheides - für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag für die Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - vor, im Jahr 1988 sei in der Gemeinde die Erschließung seines Hofes "E" sowie der Anwesen zweier weiterer benachbarter Grundeigentümer erörtert und zu diesem Zwecke die "Weginteressentschaft E." gegründet worden; diese habe eben aus dem Beschwerdeführer und den zwei weiteren benachbarten Grundeigentümern bestanden. Die Gründung der gegenständlichen Weginteressentschaft sei unter anderem deshalb notwendig gewesen, weil die Gemeinde damals finanziell nicht in der Lage gewesen sei, eine Erschließung kostenmäßig aus Eigenem zu tragen.

In Verhandlungen mit der Gemeinde, vertreten durch den damaligen Bürgermeister, sei die Vorgangsweise und Kostenbeteiligung durch die Interessentschaftsmitglieder besprochen und schließlich eine Vereinbarung mit der Gemeinde geschlossen worden. In dieser sei festgelegt worden, welchen prozentuellen Anteil der jeweilige Interessent zu tragen habe, wobei der Beschwerdeführer 70 % der von der Interessentschaft zu tragenden Kosten übernommen habe. Gegenstand dieser privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Interessenten und der Gemeinde sei auch die Bestimmung gewesen, dass von etwaigen späteren, den Interessenten aus welchem Grund auch immer entstehenden oder vorzuschreibenden Kosten im Zusammenhang mit der Wegerschließung die tatsächlich von den Interessenten getragenen Kosten für die Wegerschließung abzuziehen seien. Auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung habe die Gemeinde sodann die Abteilung Güterwegebau der Tiroler Landesregierung mit der Durchführung der gegenständlichen Erschließung "beauftragt".

Ebenfalls auf Grund dieser privatrechtlich geschlossenen Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Gemeinde habe der Beschwerdeführer beim Gemeinderat der Gemeinde mit Schreiben vom den Ausbau bzw. die Sanierung der Zufahrt zu seinem Hof "E" beantragt, wobei darin auf die privatrechtliche Vereinbarung über den Anteil an der Kostentragung hingewiesen worden sei.

Die tatsächlichen Baumaßnahmen zur Erschließung seien dann im Jahr 1990 abgeschlossen worden. Dem Beschwerdeführer sei zunächst ein Beteiligungsbeitrag von S 49.000,-- und für die Asphaltierung die Beträge von S 15.853,-- und sodann von S 15.617,-- vorgeschrieben und von diesem auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe sohin insgesamt (umgerechnet) EUR 5.847,97 im Jahr 1990 bezahlt. Davon sei die Bezahlung von S 49.000,-- mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden wertmäßigen Anpassung an den Geldwert im Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung sei von einem Wert der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen von EUR 8.941,55 (Mitte Februar 2011) auszugehen.

1.3. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die Höhe des Erschließungskostenbeitrages (nunmehr) mit EUR 11.964,97 neu festgesetzt. Die Neufestsetzung erfolgte auf Grund einer Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen des Erschließungskostenbeitrages. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Anrechnung von ihm erbrachter Leistungen führte die Berufungsbehörde aus, aus dem Akt der Straßeninteressentschaft "Zufahrt E" gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Gemeinde um den Ausbau bzw. die Sanierung der Zufahrt zu seinem Hof ersucht habe, weil die damals bestehende Zufahrt unzureichend gewesen sei und vor allem im Frühjahr wegen des fehlenden Frostkoffers Probleme mit sich gebracht habe. Ebenso sei in diesem Schreiben angeführt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereiterkläre, den auf ihn entfallenden Anteil an den Baukosten zu bezahlen.

Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom sei mit Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Güterwegbau, der Antrag für die Sanierung der Zufahrt zum Hof des Beschwerdeführers eingebracht worden. Wie aus der Niederschrift vom hervorgehe, sei in der damals abgehaltenen Sitzung der freiwillige Zusammenschluss zwischen dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen zu einer Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz beschlossen worden. Im Weiteren hätten sich die anwesenden Interessenten bei dieser Sitzung einverstanden erklärt, zu den auf sie entfallenden 10 % der Finanzierung ihren Beitrag zu erbringen, wobei 10 % der geschätzten Gesamtkosten von S 700.000,-- bis S 800.000,-- dahin aufgeteilt worden seien, dass der Beschwerdeführer hievon 70 % zu tragen habe. Auch habe der damalige Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erklärt, dass vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates die Gemeinde 20 % der Baukosten und nach erfolgter Kollaudierung den Weg in die dauernde Erhaltung übernehmen werde.

Über Antrag der Interessenten sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom die straßenrechtliche Genehmigung des Vertrages, basierend auf der Niederschrift vom , über die Bildung der Straßeninteressentschaft erfolgt. Hierauf sei mit Bescheid vom für die Zufahrt zum Hof des Beschwerdeführers die Baubewilligung erteilt worden.

Am sei die Kollaudierungsverhandlung durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die in den Gesamtbaukosten von S 714.491,-- enthaltenen Fördermittel widmungsgemäß verwendet worden seien. Aus der am bei der Gemeinde eingelangten Jahresabrechnung gehe hervor, dass die bereits erwähnten Gesamtbaukosten von S 714.491,-- sich wie folgt aufteilten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Beitrag aus Bundesmitteln: S 350.000,--
-
Beitrag aus Landesmitteln: S 150.144,--
-
Beitrag der Gemeinde: S 142.898,--
-
Beitrag der Interessenten: S 71.449,--
Schließlich sei mit Grundbuchsbeschluss vom die Hofzufahrt in das öffentliche Gut der Gemeinde übernommen worden. Der vom Beschwerdeführer zu leistende 70 %ige Anteil vom Anteil der Interessenten habe somit S 50.014,30 (EUR 3.634,38) betragen. Nachgewiesen sei nur eine Einzahlung in der Höhe von S 49.000,-- (EUR 3.560,96), weshalb sich ein nicht nachgewiesener Differenzbetrag von S 1.014,30 (= EUR 73,71) ergebe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass am S 15.853,-- (= EUR 1.152,08) sowie am ein Betrag von S 15.617,-- (EUR 1.134,93) für die Hoferschließung (direkt) an das Amt der Tiroler Landesregierung eingezahlt worden sei, sei für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, wie näher begründet wird.
Was das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung erstattete Vorbringen hinsichtlich der unterbliebenen Anrechnung seiner Leistungen betreffe, so habe nach Durchsicht des gesamten Aktes keine privatrechtliche Vereinbarung gefunden werden können. Auch die am aufgenommene Niederschrift dokumentiere keine derartige Vereinbarung, zumal darin nur der freiwillige Zusammenschluss der Interessenten zu einer Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz und der Kostenaufteilungsschlüssel zwischen den Interessenten, neben dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Bildung einer Straßeneinteressentschaft an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde enthalten sei.
Auch wenn sich der (damalige) Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde in den Vorgesprächen zur Bildung der Straßeninteressentschaft bereit erklärt habe, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, 20 % der anfallenden Baukosten durch die Gemeinde zu übernehmen, so könne auch darin noch keine privatrechtliche Vereinbarung erblickt werden, die im Sinne des Gesetzes zur Anrechnung zu führen habe.
Es seien daher die (belegten) Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Verkehrserschließung bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nicht zu berücksichtigen gewesen.

1.4. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung verwies der Beschwerdeführer - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung - die Berufungsbehörde habe sich damit "begnügt", den Akt betreffend die Straßeninteressentschaft auszuheben. Dieser Akt sei ursprünglich als nicht mehr auffindbar bezeichnet worden; "offensichtlich" hätte die Berufungsbehörde Sorge gehabt, dass aus dem Akt nachweisbar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bereits "beträchtliche Summen für die Erschließung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstückes geleistet" habe.

Auch könne der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden, wenn diese davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe sich mit den übrigen Weginteressenten freiwillig zu einer Straßeninteressentschaft zusammengeschlossen. Eine Interessentschaft im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingung nach dem Tiroler Landesrecht setze jeweils die Freiwilligkeit bei der Gründung einer derartigen Interessentschaft voraus. Dass die Gründung dieser Straßeninteressentschaft im größten Interesse der Gemeinde gewesen und auf deren Betreiben erfolgt sei, liege "auf der Hand" und sei "zweifelsfrei erwiesen". Im vorliegenden Fall sei nämlich der Großteil der Errichtungs- und Herstellungskosten sowie der Planung und Durchführung vom Land Tirol übernommen worden. Schließlich habe es sich bei der Wegerschließung grundsätzlich um Aufgaben der Gemeinde gehandelt. Um eine derartige Erschließung durch das Land zu ermöglichen, habe es der Rechtsform einer Weginteressentschaft bedurft, welche im Einvernehmen mit der Gemeinde zwischen den Interessenten gegründet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe bereits im Ermittlungsverfahren erläutert, dass die von ihm erwähnte Vereinbarung mit der Gemeinde mündlich mit dem damaligen Bürgermeister geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung durch eine Niederschrift oder durch einen Aktenvermerk dokumentiert worden sei, wobei dieses Schriftstück nicht zwingend im Akt betreffend die Straßeninteressentschaft abgelegt worden sei. Diesbezüglich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

1.5. Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge und hob den vor ihr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom auf; sie verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand zurück.

Die belangte Behörde ging bei ihrer unangefochten gebliebenen Entscheidung davon aus, dass zur Berechnung des Bauplatzanteiles eine Fläche von (nur) 605,26 m2 heranzuziehen gewesen wäre, weshalb der Berechnung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gefolgt werden könne.

Zur behaupteten privatrechtlichen Vereinbarung verwies die belangte Behörde zunächst auf von ihr wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Beschwerdefall komme der Beurteilung des Umstandes, ob ohne Kostenbeitrag des Abgabepflichtigen der Aufwand letztlich von der Gemeinde zu tragen gewesen wäre, keine "unwesentliche Bedeutung" zu.

1.6. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde setzte nunmehr mit Bescheid vom die Höhe des Erschließungskostenbeitrages mit EUR 10.057,84 neu fest, wobei sie hinsichtlich der Berechnung des Bauplatzanteiles der (bindenden) Vorgabe der belangten Behörde in dem eben erwähnten Vorstellungsbescheid folgte.

Hinsichtlich der noch offenen Frage, inwieweit Aufwendungen des Abgabenschuldners auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen ihm und der Gemeinde bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen seien, stellte die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, dass mit Schreiben vom der Beschwerdeführer den Gemeinderat um Ausbau bzw. Sanierung der bestehenden Zufahrt zu seinem Hof ersucht habe. Darin habe sich der Beschwerdeführer auch bereit erklärt, den auf ihn entfallenden Anteil an Baukosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe dabei nicht auf die von ihm nunmehr behauptete privatrechtliche Vereinbarung, sondern nur über den Anteil der Kostentragung durch ihn hingewiesen. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde habe es nie gegeben; es sei (bei den Gesprächen mit der Gemeinde) immer nur um die Bildung einer Weginteressentschaft und darum gegangen, dass die Interessenten nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes ihren Beitrag zu den Baukosten zu leisten hätten.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe sich in der Sitzung vom mit dem erwähnten Schreiben vom befasst, wobei die Notwendigkeit einer Sanierung der Zufahrt bestätigt und beschlossen worden sei, beim "Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Güterwegebau", den Antrag für die Sanierung der Zufahrt einzubringen. Dies sei dann auch mit Schreiben vom geschehen. Am habe eine Besprechung hinsichtlich der freiwilligen Zusammenschließung der betroffenen Grundeigentümer zu einer Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz stattgefunden. An dieser Besprechung hätte auch der damalige Bürgermeister sowie der Vertreter des Amtes der Tiroler Landesregierung teilgenommen. Bei der Besprechung seien die Gesamtbaukosten des rund 400 m langen Wegstückes einschließlich der Asphaltierung mit etwa S 700.000,-- bis S 800.000,-- beziffert worden. Die anwesenden Interessenten hätten sich bereit erklärt, zu den auf sie entfallenden Kosten von 10 % ihren Beitrag zu erbringen. Sie hätten sich auch dazu bereit erklärt, sich freiwillig zur Straßeninteressentschaft zusammen zu schließen und dabei 10 % der Gesamtkosten im Verhältnis von 70 % für den Beschwerdeführer und je 15 % für die beiden anderen beteiligten Interessenten zu übernehmen.

Bei dieser Besprechung am habe der damalige Bürgermeister erklärt, dass vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gemeinderat 20 % der Baukosten und zudem nach erfolgter Kollaudierung der Weg in die dauernde Erhaltung durch die Gemeinde übernommen werden würden; weiters sei in der Niederschrift über die Besprechung vom festgehalten, dass allfällig erforderliche Grundablösen von der Straßeninteressentschaft übernommen würden. Auch hätten die Interessenten bei der Besprechung den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Bildung der Straßeninteressentschaft gestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom sei die straßenrechtliche Genehmigung des Vertrages vom über die Bildung der Straßeninteressentschaft nach den dort bezogenen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes erteilt worden.

Bei der am abgehaltenen Vollversammlung der Weggemeinschaft sei einer der Interessenten (nicht der Beschwerdeführer) zum Obmann gewählt worden.

Mit dem weiteren Bescheid vom sei für die Zufahrt zum Hof des Beschwerdeführers die Baubewilligung erteilt und bei der am durchgeführten Kollaudierungsverhandlung zudem festgestellt worden, dass die in den Gesamtbaukosten von S 714.491,-- enthaltenen Förderungsmittel widmungsgemäß verwendet worden seien.

Am wurde der Gemeinde die Jahresabrechnung 1990 betreffend die gegenständliche Straße vorgelegt. Aus dieser Jahresabrechnung seien die Gesamtbaukosten mit S 714.491,-- ersichtlich, wobei diese Kosten durch einen Beitrag aus Bundesmitteln von S 350.000,-- einem Beitrag aus Landesmitteln von S 150.144,--, einem Beitrag der Gemeinde von S 142.898,-- und einem Beitrag der Interessenten von S 71.449,-- aufgebracht worden seien.

Mit Grundbuchsbeschluss vom sei schließlich die Hofzufahrt in das öffentliche Gut der Gemeinde übernommen worden.

Der Beschwerdeführer habe einen Betrag von S 49.000,-- am an das Amt der Tiroler Landesregierung überwiesen. Überdies habe er von seinem Girokonto mit Buchungsdatum vom S 15.853,-- und mit Buchungsdatum S 15.617,-- überwiesen, wobei der Empfänger dieser Beträge nicht habe festgestellt werden können.

Zusammenfassend kam die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Ansicht, dass Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Verkehrserschließung seiner Liegenschaft auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht erwiesen seien. Für die Abgabenbehörde hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine privatrechtliche Vereinbarung im Sinn des § 9 Abs. 4 TVAAG hinwiesen; die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge zur Straßenbaulast der Straßeninteressentschaft seien auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes geleistet worden und nicht auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG.

1.7. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung wandte sich der Beschwerdeführer nur mehr gegen die Nichtanwendung der Anrechnung nach § 9 Abs. 4 TVAAG und führte diesbezüglich aus, dass zwar der Akteninhalt betreffend die Gründung der Straßeninteressentschaft richtig wiedergegeben, die rechtliche Beurteilung jedoch verfehlt sei. Tatsache sei - so der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung weiter - dass die Gründung der genannten Straßeninteressentschaft nicht nur im Interesse der Weginteressenten gestanden sei, sondern vor allem im größten Interesse der Gemeinde, welche für die Erschließung des Gemeindegebietes mit verkehrstauglichen Wegen zuständig sei. Da es sich bei dem Erschließungsweg überwiegend auch um eine landwirtschaftliche Erschließung insbesondere des Hofes des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei einvernehmlich zwischen der Gemeindeführung und den Weginteressenten die Förderungsmöglichkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Güterwegebaus genützt werden. Die Gemeinde habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht die Möglichkeit gehabt, die gesamte Weganlage zu finanzieren.

Bereits im Vorfeld vor der mit Niederschrift vom unter der Beteiligung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, der Weginteressenten und des Vertreters der Abteilung Güterwegebau des Amtes der Tiroler Landesregierung beschlossenen Gründung der Wegeinteressentschaft habe es Gespräche zwischen den Weginteressenten und der Gemeinde, insbesondere mit dem damaligen Bürgermeister der Gemeinde gegeben, wobei die Förderungsmöglichkeiten und die Beteiligungen der Interessenten und der Gemeinde besprochen und vereinbart worden seien. Als Ergebnis dieser Vorgespräche sei zwischen den Interessenten und der Gemeinde der nicht von den Förderungen des Landes bzw. Bundes abgedeckte restliche Anteil der Kostentragung mit 10 % durch die Interessenten und 20 % durch die Gemeinde vereinbart worden. Die zukünftigen Weginteressenten hätten untereinander einen Aufteilungsschlüssel der sie treffenden 10 % vereinbart, wobei der Beschwerdeführer 70 % hiervon übernommen habe.

In der Niederschrift vom seien die Ergebnisse dieser Vorgespräche und Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Interessenten einerseits und Vertretern des Landes Tirols andererseits schriftlich festgehalten worden. Demnach würden die Baukosten mit S 700.000,-- bis S 800.000,-- beziffert, wovon ein Anteil von 70 % an öffentlicher Beihilfe, nämlich an Förderung durch das Land und den Bund in Aussicht gestellt worden sei; ein Anteil von 10 % sei von den Interessenten zu tragen und ein Anteil von 20 % werde von der Gemeinde übernommen, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates. Eine derartige Zustimmung sei in der Folge beschlossen worden. Weiters habe der damalige Bürgermeister im Rahmen dieser Niederschrift erklärt, dass der Weg nach erfolgter Kollaudierung in die dauernde Erhaltung durch die Gemeinde übernommen werde und dass die gesamte Wegstrecke bis zum Hof des Beschwerdeführers samt Umkehrplatz "öffentlich" werden solle. Auch sei in der genannten Niederschrift vom festgehalten worden, dass allfällig erforderliche Grundablösen von der Straßeninteressentschaft übernommen werden.

Abschließend hätten die anwesenden Interessenten am den Antrag an den Bürgermeister auf Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides zur Bildung der Straßeninteressentschaft gestellt.

Damit gehe aus dieser Niederschrift nach Ansicht des Beschwerdeführers klar hervor, dass zunächst eine Vereinbarung zwischen den Weginteressenten untereinander und andererseits von den gemeinsamen Interessenten eine Vereinbarung mit dem Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde über die Beteiligung an den Wegbaukosten geschlossen worden sei. Damit sei "rechtlich einwandfrei und ohne jegliche juristische Zweifel" eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Interessenten einerseits und der Gemeinde andererseits über die Kostentragung geschlossen worden, welche in der Niederschrift am festgehalten und dokumentiert worden sei. Dass es sich dabei um eine Vereinbarung im Sinne des Privatrechtes gehandelt habe, sei "evident", zumal die Straßeninteressentschaft formalrechtlich erst mit Bescheid des Bürgermeisters vom gebildet worden sei. Im Übrigen sei die Gründung einer Wege- bzw. Straßeninteressentschaft nur nötig gewesen, um eine Förderungsmaßnahme im vereinbarten Ausmaß durch das Land bzw. den Bund zu erreichen, was schließlich vornehmlich der Gemeinde zum Vorteil gereicht habe, zumal die Gemeinde ohne den Beitrag der Interessenten zumindest den Anteil der Interessenten selbst zu tragen gehabt hätte. Ohne die Gründung der gegenständlichen Straßeninteressentschaft wäre auch der Anteil der öffentlichen Förderung wesentlich geringer gewesen und hätte diesfalls die Gemeinde die nicht geförderten Kosten zu tragen gehabt.

Der Beschwerdeführer wäre zu dem Zeitpunkt jedenfalls keineswegs bereit gewesen, derartig hohe Kosten selbst zu tragen und aus seinem Grundvermögen einen Liegenschaftsanteil von über 1.000 m2 ohne entsprechende Ablösezahlungen einzubringen, wenn er geahnt hätte, dass ihm nunmehr derartige Erschließungskosten vorgeschrieben bzw. dabei seine Beiträge zur Erschließung nicht angerechnet würden. Deshalb sei auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem damaligen Bürgermeister vereinbart worden, dass die Beiträge des Beschwerdeführers bei der Wegerrichtung bei einer allfälligen zukünftigen Vorschreibung von Erschließungskosten in Abzug zu bringen seien. Auch diese Vereinbarung spreche für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, obwohl es einer derartigen Vereinbarung der Anrechnung auf die Erschließungskosten gar nicht bedurft hätte, um diese Leistungen und Beiträge von den Erschließungskosten in Abzug zu bringen. Dass eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde zu legen sei, gehe "alleine schon aus der Niederschrift vom hervor" und sei dieser rechtlich relevante Sachverhalt in den Akten des Verfahrens dokumentiert.

Die Anrechnung der Leistungen und Beiträge des Beschwerdeführers im Rahmen der Erschließung seines Hofes stehe auch voll und ganz im Einklang mit den Intentionen der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 4 TVAAG, wonach eine doppelte Belastung des Abgabepflichtigen aus dem Titel der Verkehrserschließung tunlichst zu vermeiden sei.

Unter Zugrundelegung des Verbraucherpreisindexes 1986 seien Leistungen des Beschwerdeführers von EUR 5.444,71 (unstrittig gezahlter Betrag von S 49.000,--), nachträgliche Asphaltierungskosten von insgesamt EUR 3.496,84 (Zahlungen von S 15.853,-- und von S 15.617,--) sowie die Überlassung von Grundstücksteilen im Ausmaß von 1.092 m2, "vorsichtig" bewertet mit EUR 10.920,-- abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe demnach auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung mit der Gemeinde bei der Errichtung des Zufahrtsweges einen anzurechnenden Beitrag zur Verkehrserschließung im Gesamtwert von EUR 19.861,55 geleistet.

1.8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens und des Verwaltungsgeschehens sowie der heranzuziehenden rechtlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde begründend entscheidungswesentlich darauf, dass sich im Verfahrensgang und aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass eine privatrechtliche Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG zustande gekommen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde stelle das in der Niederschrift vom dokumentierte Geschehen (einschließlich der zwischen der Gemeinde und den Interessenten geführten Vorgespräche) eine privatrechtliche Einigung zwischen der Straßeninteressentschaft und der Gemeinde über die Höhe der nach dem Tiroler Straßengesetz jeweils zu erbringenden Beiträge dar. Durch § 17 Abs. 1 und 3 Tiroler Straßengesetz werde klargestellt, dass die Kosten für den Bau sowie die Erhaltung von öffentlichen Interessentenstraßen der Straßeninteressentschaft oblägen; für eine Entschädigung oder eine sonstige Form eines Ausgleichs von Seiten der Gemeinde mangle es damit an einer gesetzlichen Grundlage. Die Gemeinde werde nur verpflichtet, nach Maßgabe des allgemeinen öffentlichen Interesses am Bestand der Straße einen Beitrag zu leisten.

1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach § 9 Abs. 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 98/2009 (TVAAG), sind Vorleistungen des Abgabenschuldners auf die Verkehrsaufschließungsabgabe anzurechnen; die Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) …

(4) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen."

Im Beschwerdefall ist nur mehr die Frage strittig, ob und allenfalls welche Leistungen des Beschwerdeführers im Sinne der eben zitierten Bestimmung anzurechnen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0192), setzt die Anrechnung von auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachten Aufwendungen nach § 9 Abs. 4 TVAAG zunächst voraus, dass Aufwendungen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung für die Erschließung des betroffenen Bauplatzes vom Abgabenschuldner bzw. von seinem Rechtsvorgänger erbracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erschließungsbeiträge nach dem TVAAG als Beitrag zur verkehrsmäßigen Erschließung der betroffenen Bauplätze dienen; nur solche Beiträge sind - wie sich aus logisch-systematischen Überlegungen ergibt - nach § 9 Abs. 4 TVAAG beachtlich.

Der Beschwerdeführer sieht nun in den von ihm im Rahmen der Straßeninteressentschaft erbrachten Leistungen anrechenbare Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG. Die Straßeninteressentschaft ist näher geregelt im 5. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989. Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. kann eine Straßeninteressentschaft durch schriftlichen Vertrag zwischen allen Interessenten (lit. a) oder (lit. b) durch Bescheid der Behörde gebildet werden. Nach § 20 Abs. 2 leg. cit. bedarf ein Vertrag über die Bildung einer Straßeninteressentschaft zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde; diese ist zu erteilen, wenn (lit. a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz zukommt und (lit. b) die einen Bestandteil des Vertrages bildende Satzung dem § 21 leg. cit. entspricht.

Nach § 20 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz hat die Behörde auf Antrag eine nach Abs. 5 als Interessent in Betracht kommenden Person mit Bescheid eine Straßeninteressentschaft zu bilden, wenn (lit. a) der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 16 Abs. 3 leg. cit. zukommt, die Straße für alle in die Straßeninteressentschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt (lit. b) und (lit. c) die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 22 leg. cit.) entfallen, der Bildung der Straßeninteressentschaft zustimmt.

Gemäß § 20 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz, kommen als Interessenten unter anderem die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke in Betracht (lit. a).

Nach § 20 Abs. 9 Tiroler Straßengesetz ist eine Straßeninteressentschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

Die Straßenbaulast und die Kosten der Verwaltung für eine öffentliche Interessentenstraße sind gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. von den Interessenten entsprechend den in der Satzung festgelegten Beitragsanteilen zu tragen.

Der von den Gemeinden zu leistende Beitrag zu öffentlichen Interessentenstraßen wird in § 18 Tiroler Straßengesetz näher geregelt:

"§ 18

Beitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet eine öffentliche Interessentenstraße führt, haben entsprechend der Bedeutung dieser Straße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 einen Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Dieser Beitrag hat bei öffentlichen Interessentenstraßen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 50 v.H., sofern die Straße hinsichtlich der Benützung mit Kraftfahrzeugen nur den Interessenten gewidmet ist, mindestens 30 v.H. der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu betragen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde den nach Abs. 1 von der Gemeinde zu leistenden Beitrag festzusetzen, sofern hierüber nicht ein Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde vorliegt. Ändert sich die Bedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße für den örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2, so ist der Beitrag nach Abs. 1 auf Antrag der Straßeninteressentschaft oder der Gemeinde neu festzusetzen.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses einer Straßeninteressentschaft, die die Straßenbaulast berühren, bedürfen der Zustimmung der Gemeinden, die einen Beitrag nach Abs. 1 zu leisten haben.

(4) Der Beitrag nach Abs. 1 ist den Gemeinden in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 2 bis 4 vorzuschreiben."

Aus der soeben erwähnten Bestimmung des § 18 Abs. 1 folgt, dass die Gemeinden verpflichtet sind, einen - näher umschriebenen -

Beitrag zu der von der Straßeninteressentschaft zu tragenden Straßenbaulast zu leisten. Nach § 18 Abs. 2 leg. cit. kann dieser Beitrag (der Höhe nach) auch durch Vertrag zwischen der Straßeninteressentschaft und der betreffenden Gemeinde festgesetzt werden.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen (einschließlich der Grundabtretung) Leistungen waren, die im Rahmen der Errichtung der gegenständlichen Interessentenstraße erbracht wurden, insoferne also anrechenbar im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG wären, sofern diesbezüglich eine privatrechtliche Vereinbarung im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorliegt. Eine derartige Vereinbarung müsste aber zwischen dem Beschwerdeführer (allenfalls seinen Rechtsvorgängern) und der Gemeinde als Vertragspartnern geschlossen worden sein.

Die Beschwerde hält dem entgegen, dass am die Besprechung hinsichtlich des freiwilligen Zusammenschlusses der betroffenen Grundeigentümer zur Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz stattgefunden habe und es dabei auch zu einer Regelung über die prozentuelle Beteiligung an den Gesamtkosten zwischen der Straßeninteressentschaft und der Gemeinde gekommen sei; der Bescheid, mit dem der Vertrag über die Bildung der Straßeninteressentschaft genehmigt worden sei, sei aber erst später, nämlich am , ergangen.

Unstrittig ist aber, dass am nach der dabei abgeschlossenen Vereinbarung Gegenstand derselben die Verteilung der Straßenbaulasten zwischen der Gemeinde und der (in Gründung befindlichen) Interessentschaft war. Unstrittig ist auch, dass diese Vereinbarung inhaltlich durch die später zur Rechtswirksamkeit gelangte Straßeninteressentschaft erfüllt wurde. Es kann deshalb offen bleiben, ob man ein verbindliches Handeln für die Straßeninteressentschaft durch deren Gründer in privatrechtlicher Hinsicht annehmen will, hat doch die Straßeninteressentschaft durch die Erbringung der darin umschriebenen Leistungen nach ihrem rechtswirksamen Entstehen den Vertrag jedenfalls genehmigt. Damit aber handelt es sich bei den von der Straßeninteressentschaft erbrachten Leistungen nicht um Leistungen des Beschwerdeführers, die im Sinne des § 9 Abs. 4 TVAAG anzurechnen gewesen wären.

Soweit der Beschwerde im Zusammenhang mit der Mängelrüge noch das Vorbringen entnommen werden könnte, der (ehemalige) Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe aus Anlass der Errichtung der Straßeninteressentschaft auch noch Zusagen über eine Herabsetzung bzw. Nichtvorschreibung von Erschließungsbeiträgen gemacht, so ist - soweit dieses Vorbringen nicht ohnedies den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot unterliegen sollte - darauf zu verweisen, dass die - im Übrigen nicht näher konkretisierten - behaupteten Zusagen über abgabenrechtliche Ansprüche der Gemeinde keine Verbindlichkeit entfalten könnten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreichenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-75677