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VwGH vom 21.10.2005, 2005/12/0020

VwGH vom 21.10.2005, 2005/12/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Präs.I-0012610/18, betreffend Schadenersatz nach § 13 des (Tiroler) Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die Beschwerdeführerin steht als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in einem (unbefristeten) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Im Februar 2004 gelangten die Bestellung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorsitzenden/der Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (in der Folge kurz: "UVS") zur Ausschreibung. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um beide Funktionen.

Am trat eine - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge auf Grund eines Erlasses ("Ausschreibungsrichtlinien") des Landeshauptmannes von Tirol konstituierte - Begutachtungskommission unter dem Vorsitz des Landesamtsdirektors Dr. L. zusammen, die für die Bestellung des/der Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS (alphabetisch gereiht) Mag. Albin L., die Beschwerdeführerin sowie Dr. Alfred St. und für die Bestellung des/der Vorsitzenden des UVS (wiederum alphabetisch gereiht) Dr. Christoph L., Dr. Christoph P. und Dr. Felizitas Sch.-L. vorschlug.

Am teilte die Landesrätin Dr. Hosp der Abteilung Personal des Amtes der Tiroler Landesregierung mit, dass ein Regierungsantrag zu erstellen sei, mit dem Dr. Christoph P. zum Vorsitzenden und Mag. Albin L. zum Stellenvertretenden Vorsitzenden des UVS bestellt werde.

In der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom brachte sodann Landesrätin Dr. Hosp diesen Antrag ein. Begründend führte dieser Antrag unter Wiedergabe des Art. 129b Abs. 2 B-VG sowie des § 2 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus, der bisherige Vorsitzende des UVS werde mit Ablauf des in den Ruhestand treten. Im Rahmen einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich insgesamt fünf Bedienstete für diese Funktion beworben. Dr. Christoph P. solle zum Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Dr. Christoph P.). Der bisherige Stellvertretende Vorsitzende des UVS sei mit Ablauf des in den Ruhestand getreten. Im Zuge einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich vier Bedienstete für diese Funktion beworben. Mag. Albin L. solle zum Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Mag. Albin L.). Dr. Christoph P. und Mag. Albin L. erfüllten - so die Begründung des Antrages weiter - die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat geforderten Voraussetzungen.

Dieser Antrag wurde von der Landesregierung angenommen.

Mit Erledigungen vom teilte der Landesamtsdirektor der Beschwerdeführerin den Beschluss der Landesregierung vom betreffend die Besetzung der Funktionen des Vorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS mit und bedankte sich für das in ihrer Bewerbung zum Ausdruck gebrachte Interesse.

In ihrer Eingabe vom begehrte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vorerst die Überweisung eines Gesamtbetrages von EUR 94.240,56 sowie der Kosten der anwaltlichen Intervention und schlug das Ergehen eines "einvernehmlichen" Versäumungsurteils über eine Feststellungsklage betreffend zukünftige Schäden vor, weil keiner der letztlich ausgewählten Bewerber jene Qualifikation erreiche, über die die Beschwerdeführerin verfüge. Das Land Tirol schulde der Beschwerdeführerin "angemessenen Schadenersatz iSd § 13 Tiroler-Landes-Gleichbehandlungsgesetz", den sie aus ihrem voraussichtlichen Verdienstentgang (als Kammervorsitzende beziehe sie eine Verwendungszulage in Höhe von 30 v.H. gegenüber der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) bis zu ihrer voraussichtlichen Versetzung in den Ruhestand zum und eines dadurch verringerten Ruhegenusses während einer Dauer von weiteren 15 Jahren ableitete.

Am brachte die Beschwerdeführerin schließlich einen Antrag vom "auf bescheidmäßige Zuerkennung des ihr nach § 13 GlBG zustehenden Schadenersatzes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden" bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber den ernannten Mitbewerbern eine "objektiv bessere Qualifikation" auf. Eine sachliche Rechtfertigung für die benachteiligte Behandlung der Beschwerdeführerin fehle. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der jeweiligen Anzahl von Männern und Frauen nur einer gleichwertigen Qualifikation bedurft hätte, um ernannt werden zu müssen. Die belangte Behörde habe mit Verordnung vom auf Grund des § 32 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes ein Frauenförderungsprogramm für den Landesdienst erlassen. Durch die Nichternennung der Beschwerdeführerin habe das Land Tirol nicht nur die festgeschriebenen Ziele des Frauenförderungsprogramms missachtet, sondern auch das festgeschriebene Ziel, wonach ein Anteil von 40 % der Frauen bezogen auf Verwendungsgruppen sowie Funktionen anzustreben sei, ignoriert und die Beschwerdeführerin "mittelbar und unmittelbar diskriminiert". Eine besondere Problematik in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage liege im gesetzlich vorgesehenen Umstand, wonach "Täter" - die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes verantwortliche Körperschaft - und "Richter" "eine Person" seien. Ein und dieselbe Institution müsste daher einerseits zugestehen, gesetzliche Bestimmungen missachtet zu haben, und andererseits sich selbst zumindest zum Schadenersatz verpflichten. Mangels einer über dieser "Person" stehenden kontrollierenden und materiell-rechtlich richtenden Instanz müsste diese Institution "Übermenschliches" leisten, "über ihren eigenen Schatten springen" und bereits getroffene Entscheidungen - sicherlich in der Überzeugung, diese richtig getroffen zu haben - revidieren und ohne Hervorkommen besonderer neuer Umstände korrigieren.

Der aus der "diskriminierenden Nichternennung" der Beschwerdeführerin resultierende Schaden betrage 20 % des Gehaltes eines Beamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Differenz der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS zur Verwendungszulage als Kammervorsitzende) und errechne sich unter Berücksichtigung eines fiktiven Pensionsantrittes mit mit insgesamt EUR 25.660,80. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Jahre lang einen Ruhegenuss beziehen werde, betrage der Schaden (aus der verringerten Ruhegenussbemessungsgrundlage) EUR 72.780,-- (insgesamt EUR 98.440,80). Sollte eine weitere Verringerung der Anzahl der eingerichteten Kammern eintreten und die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Kammervorsitzende verlieren, sei dieser Verlust mit einer zehnprozentigen Kürzung der Verwendungszulage verbunden. Der jährliche Schaden beliefe sich auf weitere EUR 2.332,58 (jeweils brutto). Die Beschwerdeführerin begehre sämtlichen Schaden ersetzt, wobei sie davon ausgehe, dass bei der Schadensbemessung primär von der Vorsitzendenfunktion und erst eventualiter von der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden auszugehen sei. Der Schaden sei durch anderweitige Besetzung bereits eingetreten und damit auch zur Zahlung fällig. Eventualiter werde die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in der Höhe der zu valorisierenden, laufend fällig werdenden Differenzbeträge begehrt. Zudem werde die Feststellung der Schadenersatzpflicht zusätzlich für den Fall des Wegfalles der Funktion der Kammervorsitzenden begehrt.

In einer "ergänzenden Äußerung" vom legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie nicht nur die - bereits dargelegten - fachlichen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen zur Leitung des UVS aufweise.

In ihrer Eingabe vom erhob sie zu den bisher geltend gemachten weitere Forderungen für den Fall des Wegfalles ihrer Funktion als Kammervorsitzende im Betrag von EUR 2.332,58 (brutto jährlich) und als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - vorbehaltlich der Ausdehnung diese Betrages - von zumindest EUR 15.000,--, sodass sich der geltend gemachte und bescheidmäßig zuzuerkennende Betrag auf EUR 113.440,80 belaufe.

Mit Erledigungen vom ersuchte die belangte Behörde den Landesamtsdirektor als Vorsitzenden der Begutachtungskommission sowie Landesrätin Dr. Hosp um Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz.

In ihrem Schreiben vom nahm Landesrätin Dr. Hosp hiezu folgendermaßen Stellung:

"Vorausschicken möchte ich, dass ich die Tätigkeit von der Beschwerdeführerin als Mitglied des UVS und als nunmehr schon seit geraumer Zeit Mitglied und Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz sehr schätze. Dies umso mehr, als sich die Tiroler Landesregierung als Dienstgeber zur Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern im Landesdienst uneingeschränkt bekennt und - vor allem auf Grundlage des Frauenförderungsprogramms - bereits ein breites Spektrum entsprechender Maßnahmen ergriffen hat. Als Personalreferentin des Landes Tirol ist es mir daher ein besonderes Anliegen, vermehrt auch Frauen mit Führungsfunktionen zu betrauen. Im vorliegenden Fall hat sich aber der letztlich von der Tiroler Landesregierung ernannte Mitbewerber der Beschwerdeführerin als im Ergebnis besser geeignet für die ausgeschriebene Funktion erwiesen.

Die nach den Ausschreibungsrichtlinien eingerichtete Begutachtungskommission hat aus den insgesamt vier Bewerbern für die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des UVS einen ungereihten Dreiervorschlag erstellt, der (in alphabetischer Reihenfolge) auf Mag. L., die Beschwerdeführerin und Dr. St. lautete. Alle drei waren bereits Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und dort Kammervorsitzende.

Aus diesem Dreiervorschlag wurde schließlich Mag. Albin L. für die ausgeschriebene Funktion ausgewählt und auf meinen Antrag hin in der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom zum stellvertretenden Vorsitzenden des UVS bestellt.

Dafür waren im Wesentlichen folgende Gründe ausschlaggebend:

Mag. L. hat in seinen bisherigen Verwendungen einen hervorragenden Verwendungserfolg erzielt. In seiner Zeit auf der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land hat er ein ausgesprochen breites Spektrum rechtlicher Angelegenheiten betraut (darunter neben Verwaltungsstrafverfahren auch Administrativverfahren in verschiedensten Rechtsgebieten), als Referatsleiter Erfahrung in Führungsfunktionen und als Vorsitzender der Bezirks-Grundverkehrskommission Innsbruck-Land Erfahrung hinsichtlich der Tätigkeit von Kollegialbehörden gesammelt. Am Aufbau eines neuen Referats für Sicherheitsverwaltung, dessen erster Leiter er war, hat Mag. L. damals führend mitgewirkt. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist Mag. L. eines jener Mitglieder, die sich insbesondere in seit den Verwaltungsreformgesetzen 2001 und 2002 neuen UVS-Materien spezialisiert haben (darunter vor allem auch solche, die in Bezug auf rechtliche Komplexität und Aktenaufkommen von großer Bedeutung sind) und daneben auch verwaltungsstrafrechtliche Sonderzuständigkeiten wahrnehmen. Dadurch hebt sich Mag. L. (wie auch - nebenbei bemerkt - der ebenfalls im Dreiervorschlag für den stellvertretenden Vorsitzenden des UVS enthaltene Dr. St.) aus der Gesamtheit der Mitglieder des UVS - und damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin - fachlich besonders hervor. Für die ausgezeichnete fachliche Qualifikation Mag. Ls. spricht ferner, dass dieser sowohl innerhalb des Landes als auch extern schon lange Jahre als Fachvortragender tätig ist.

All dies verleiht Mag. L. eine klar bessere fachliche Eignung gegenüber seiner Mitbewerberin, der Beschwerdeführerin, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass dem UVS in letzter Zeit zunehmend Aufgaben auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens übertragen wurden. Vor diesem Hintergrund ist gerade für eine Führungsfunktion beim UVS ein - über die seit jeher 'klassischen' UVS-Materien hinausreichender - juristischer Horizont verbunden mit der Bereitschaft, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten und neue Entwicklungen aktiv mitzugestalten von eminenter Bedeutung. Vor allem letztere hat Mag. L. im Rahmen seiner Tätigkeit beim Land wiederholt unter Beweis gestellt. Die Beschwerdeführerin hat hingegen diese Bereitschaft im Rahmen ihres beruflichen Werdeganges nicht in diesem Ausmaß gezeigt wie Mag. L. Beim UVS ist sie nach wie vor weitgehend mit den 'klassischen' UVS-Materien (Verwaltungsstrafsachen) befasst, ohne jedoch auf neue Rechtsbereiche in einem Umfang spezialisiert zu sein, wie es Mag. L. ist (ihre administrativen Zuständigkeiten sind im Hinblick auf das Aktenaufkommen von untergeordneter Bedeutung, eine verwaltungsstrafrechtliche Sonderzuständigkeit wird nicht wahrgenommen).

Dieses - gegenüber Mag. L. - Defizit an beruflicher und fachlicher Innovationsfreudigkeit konnte auch die längere Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum UVS nicht aufwiegen, zumal Mag. L. sich nach seiner Bestellung zum Mitglied des UVS dort nicht nur hervorragend eingearbeitet und zusätzlich in wichtigen Materien spezialisiert hat, sondern auch mit Blick auf seine vorhergehende Verwendung in der Landesverwaltung aus meiner Sicht ein breiteres und aktuelleres Spektrum juristischer Fachkompetenz aneignen konnte als die Beschwerdeführerin.

Überhaupt war unter Bedachtnahme auf das aktuelle Umfeld für die Tätigkeit des UVS, insbesondere die Entwicklungen der letzten Jahre, diesen beiden Gesichtspunkten (beruflich-fachliche Innovationsfreudigkeit und umfassende Fachkompetenz) bei der Auswahlentscheidung ein eindeutig höheres Gewicht beizumessen als der jeweiligen Tätigkeitsdauer beim UVS. Denn eine wesentliche Aufgabe des neuen Vorsitzenden des UVS und seines Stellvertreters wird es gerade in den nächsten Jahren sein, Strategien für die bestmögliche Bewältigung der mit der Erweiterung der Zuständigkeiten des UVS verbundenen neuen Herausforderungen, die sich zunehmend in juristisch äußerst komplexen Materien stellen, zu entwickeln. In dieser Hinsicht war von Mag. L. auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges für die Zukunft mehr zu erwarten als von der Beschwerdeführerin.

Seine persönliche Eignung für Führungsfunktionen, vor allem die Fähigkeit zur Koordination und Mitarbeiterführung, hat Mag. L. sowohl im Rahmen seiner bisherigen Verwendung in der Landesverwaltung (vor allem in verschiedensten Funktionen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land) als auch als Kammervorsitzender beim UVS hinreichend unter Beweis gestellt.

Darüber hinaus kann Mag. L. auch große Erfahrung im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien vorweisen. Diesbezüglich ist seine langjährige Tätigkeit als Mediensprecher der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land hervorzuheben. Nun ist es auch eine der wesentlichen Aufgaben des Vorsitzenden des UVS und seines Stellvertreters, den Unabhängigen Verwaltungssenat in der Öffentlichkeit zu vertreten. Darüber hinaus soll der Unabhängige Verwaltungssenat zukünftig näher an die Bürger herangebracht werden und seine Tätigkeit und Rechtsprechung verstärkt in der Öffentlichkeit präsentieren. Auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen in diesem Bereich - die zu seiner hohen juristischen Fachkompetenz hinzutreten - hat sich daher Mag. L. auch unter diesem Aspekt in besonderem Maße für die Betrauung mit einer Führungsfunktion am UVS empfohlen.

Aus allen diesen Gründen habe ich daher auf Grund der höheren fachlichen Kompetenz, der stets in hohem Ausmaß vorhandenen beruflichen und fachlichen Innovationsfreudigkeit und der - vor allem im zuletzt angesprochenen Aspekt - besonderen persönlichen Eignung für die ausgeschriebene Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden des UVS der Tiroler Landesregierung die Bestellung von Mag. L. vorgeschlagen, worin mir diese einstimmig gefolgt ist."

Der Landesamtsdirektor nahm in seinem Schreiben vom wie folgt Stellung:

"Die nach den Ausschreibungsrichtlinien eingesetzte Begutachtungskommission hat in ihrer Sitzung am aus den fünf eingegangenen Bewerbungen für die ausgeschriebene Position (Dr. Josef G., Dr. Christoph L., die Beschwerdeführerin, Dr. Christoph P., Dr. Felizitas Sch.-L.) einen Dreiervorschlag erstellt, welcher sodann im Wege des Herrn Landeshauptmanns der Landesregierung vorgelegt wurde.

Die Begutachtungskommission setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden des UVS, Dr. Gert E., dem Vorstand der Abt. Personal, Dr. Harald P., der Vorständin der Abt. Finanzen, Dr. Ida H., der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, Martina I., dem Obmann der Zentralpersonalvertretung, A. K., und meiner Person als Vorsitzendem.

Ich möchte vorausschicken, dass die Entscheidung der Begutachtungskommission über die Aufnahme von Dr. L., Dr. P. und Dr. Sch.-L. in den Dreiervorschlag und damit einhergehend über die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin einstimmig gefallen ist und von allen Mitgliedern der Kommission vorbehaltlos mitgetragen wurde.

Bei der Begutachtung der eingelangten Bewerbungen und der Erstellung des Dreiervorschlages waren für die Begutachtungskommission insbesondere folgende in den Ausschreibungsrichtlinien genannte Kriterien ausschlaggebend:

Ausbildung und berufliche Weiterbildung, Erfolg in der bisherigen Verwendung und besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen.

Im Hinblick auf das zuletzt angeführte Kriterium konnte die Kommission dabei vor allem auch die mit den gesetzlichen Aufgaben des UVS-Vorsitzenden (insbesondere: Leitung des UVS, Hinwirken auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und die Dokumentation der Entscheidungen, Vorsitz in der Vollversammlung ua) und seine repräsentative Funktion als Vertreter des UVS in der Öffentlichkeit verbundenen besonderen Anforderungen berücksichtigen. Daraus hat die Kommission abgeleitet, dass von den Kandidaten für die ausgeschriebene Funktion eine über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum UVS-Mitglied hinausgehende besondere persönliche und fachliche Eignung mitzubringen ist.

Wesentliche Aspekte dieser geforderten besonderen Eignung sind:


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-
Befähigung für eine Leitungsfunktion, insbesondere zur Erfüllung der dem UVS-Vorsitzenden zukommenden koordinativen Aufgaben (einheitlicher Geschäftsgang, einheitliche Rechtsprechung, Führung der Mitglieder und Mitarbeiter des UVS);
-
Hervorragender bisheriger Verwendungserfolg, dabei auch berufliche Erfahrung in Zusammenhang mit der Tätigkeit weisungsfreier Kollegialbehörden;
-
Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im Verwaltungsstraf- und Administrativverfahren in die Zuständigkeit des UVS fallenden Aufgaben und Rechtsgebiete;
-
Bereitschaft zur fachlichen und beruflichen Weiterbildung und Weiterentwicklung
-
Fähigkeit zur Vertretung des UVS und seiner Rechtsprechung nach außen ('Außenwirkung').
Darüber hinaus war für die Begutachtungskommission wichtig, für den Dreiervorschlag solche Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, von denen auf Grund ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, insbesondere der bisher gezeigten Bereitschaft zur beruflichen Weiterentwicklung, die kreative und vorausschauende Bewältigung neuer Herausforderungen erwartet werden konnte. Solche stellen sich gerade für die Führungskräfte der Unabhängigen Verwaltungssenate in verstärktem Maße, hat sich doch deren Funktion als (im Wesentlichen) Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafsachen im Zuge der Verwaltungsreformen der letzten Jahre stark gewandelt, sodass diese heute Einrichtungen der allgemeinen Rechtskontrolle der Verwaltung mit umfassenden Zuständigkeiten auch in Administrativverfahren sind (mit möglicher Weiterentwicklung zu Landesverwaltungsgerichten).
Alle drei von der Begutachtungskommission in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber weisen vor dem soeben skizzierten Hintergrund eine derart besondere persönliche und fachliche Eignung für die ausgeschriebene Funktion auf:
Dr. P. war seit seinem Eintritt in den Landesdienst in den verschiedensten Bereichen der Landesverwaltung tätig und kann ein ausgesprochen breites Spektrum beruflicher und fachlicher Erfahrung vorweisen, was ihm nicht nur eine hohe juristische Kompetenz bescheinigt, sondern auch seine Bereitschaft zur beruflichen Weiterentwicklung untermauert. Sein Verwendungserfolg war stets hervorragend. In den letzten 15 Jahren war Dr. P. Mitglied in verschiedenen Kollegialbehörden (Landes-Grundverkehrskommission, Landesagrarsenat, Baulandumlegungsbehörde), darunter allein 11 Jahre Berichterstatter in der Landes-Grundverkehrskommission und seit drei Jahren stellvertretender Vorsitzender des Landes-Grundverkehrskommission.
In die Tätigkeit Dr. Ps. als Berichterstatter der Landes-Grundverkehrskommission fiel dabei auch die besonders sensible Phase nach dem EU-Beitritt Österreichs, wo Rechtsfragen der Anwendung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und seiner Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht und damit die Rechtsprechung der Landes-Grundverkehrskommission ständig im Blickpunkt der Öffentlichkeit standen. Dr. P. hat die sich ihm dabei stellenden Herausforderungen nicht nur juristisch hervorragend bewältigt, sondern auch Augenmaß und Gespür im Umgang mit Medien und Öffentlichkeit in dieser sensiblen Rechtsmaterie bewiesen. Dazu kommt, dass Dr. P. über langjährige Erfahrung in Führungsfunktionen, nicht nur als stellvertretender Vorsitzender der Landes-Grundverkehrskommission, sondern auch als Stellvertreter der Abteilungen Agrarsenat-Landesgrundverkehrskommission und Bau- und Raumordnungsrecht, verfügt.
Darüber hinaus hat sich Dr. P. einen intern wie extern hervorragenden Ruf als in zahlreichen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, im Verwaltungsverfahrensrecht und im Verwaltungsstrafrecht versierter Jurist erworben, was auch durch seine umfangreiche Tätigkeit als Fachvortragender inner- wie außerhalb des Landes belegt wird.
Dr. L. war bereits seit dem Jahr 1991 Mitglied des UVS und seit 1992 Kammervorsitzender; er hat am UVS einen hervorragenden Verwendungserfolg vorzuweisen. Darüber hinaus ist er seit einigen Jahren Hauptverantwortlicher für die Dokumentation der Entscheidung des UVS. Er erfüllt damit nicht nur eine wichtige Funktion für die Gesamtinstitution, sondern verfügt dadurch über einen fundierten Überblick über die gesamte Rechtsprechung des UVS, was ihn für die Erfüllung der dem UVS-Vorsitzenden in dieser Hinsicht zukommenden Koordinationsaufgaben besonders befähigt. In letzter Zeit hat Dr. L. zudem innerhalb des UVS wichtige Sonderzuständigkeiten sowohl im Administrativ- als auch im Verwaltungsstrafverfahren übernommen, insbesondere in so komplexen Materien wie dem Anlagen- und Vergaberecht. Dadurch hat Dr. L. gezeigt, dass er bereit ist, sich in neue UVS-Materien einzuarbeiten, sich fachlich entsprechend fortzubilden und die Entwicklung der Rechtsprechung in diesen neuen Bereichen aktiv mitzugestalten. Er hat daher berufliche und fachliche Flexibilität in einem Ausmaß bewiesen, wie sie im Hinblick auf den oben beschriebenen Wandel der Funktion der Unabhängigen Verwaltungssenate nach Auffassung der Begutachtungskommission für die Wahrnehmung einer Führungsfunktion am UVS unabdingbare Voraussetzung ist.
Dies trifft auch auf Dr. Sch.-L. zu, welche - ganz ähnlich wie Dr. L. - in letzter Zeit ebenfalls wichtige neue UVS-Materien übernommen hat und sich insbesondere in Sonderbereichen des Verkehrsrechtes und im Gefahrgutrecht spezialisiert hat. Darüber hinaus ist Dr. Sch.-L. nicht nur ausgebildete Rechtsanwältin, sondern auch ausgebildete Mediatorin, eine Zusatzqualifikation, die sie insbesondere im Hinblick auf die bereits angesprochenen koordinativen Leitungsfunktionen des UVS-Vorsitzenden besonders für diese Position befähigt. Beim UVS weist Dr. Sch.-L. einen hervorragenden Verwendungserfolg auf. Ihre Fachkompetenz wird durch ihre langjährige Tätigkeit als Fachvortragende in verschiedensten Bereichen noch zusätzlich untermauert.
Im Ergebnis ist daher die Begutachtungskommission zur Auffassung gelangt, dass von den fünf eingereichten Bewerbungen die schließlich in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber in besonderer Weise die eingangs beschriebene besondere fachliche und persönliche Eignung für die Funktion des Vorsitzenden des UVS mitbringen. Diese erforderliche persönliche und fachliche Eignung konnte die Begutachtungskommission jedoch bei der Beschwerdeführerin , die einstimmig nicht für den Dreiervorschlag berücksichtigt worden war, nicht feststellen.
So hat die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres beruflichen Werdeganges die Bereitschaft zur beruflichen und fachlichen Weiterentwicklung nicht in jenem Ausmaß gezeigt wie es der Begutachtungskommission für die Betrauung mit der Funktion des UVS-Vorsitzenden notwendig erschien (und wie sie die in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerber aufweisen). Dieser Umstand manifestiert sich insbesondere darin, dass die von der Beschwerdeführerin als Mitglied des UVS wahrgenommenen Zuständigkeiten ungeachtet der schon beschriebenen weit reichenden Veränderungen in den letzten Jahren nach wie vor im Wesentlichen auf das Verwaltungsstrafrecht und schon vor den Verwaltungsreformgesetzen bestehende Administrativzuständigkeiten des UVS beschränkt geblieben sind.
Lediglich im Bereich der neuen gesundheitsrechtlichen Berufungszuständigkeiten ist eine gewisse Spezialisierung gegeben. Diese Materien sind aber mit anderen neuen UVS-Materien (wie z.B. Vergaberecht und Anlagenrecht) nicht zu vergleichen, weder im Hinblick auf juristische Anforderung und Dynamik noch im Hinblick auf das Gesamtaktenaufkommen. Auch in Verwaltungsstrafsachen sind der Beschwerdeführerin keine Sonderzuständigkeiten zugewiesen.
Im Ergebnis war daher einerseits die für die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des UVS unabdingbare fachliche Flexibilität und Kreativität von der Beschwerdeführerin nicht in jenem Ausmaß zu erwarten wie von den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerbern, andererseits konnten letztere mit Blick auf bisherige Verwendung, berufliche Aus- und Fortbildung und über die konkrete berufliche Aufgabe hinausgehendes Engagement insgesamt größere juristische Erfahrung und Kompetenz erwerben als die Beschwerdeführerin .
Darüber hinaus hat der damalige Vorsitzende des UVS, der auch Mitglied der Begutachtungskommission war, die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die zu besetzende Führungsposition äußerst zurückhaltend und deutlich schlechter beurteilt als etwa jene der ihm ebenfalls bekannten Mitbewerber Dr. L. und Dr. Sch. Dieses Urteil eines langjährigen Vorgesetzten ist naturgemäß auch in die Entscheidung der Begutachtungskommission eingeflossen.
Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte ist die Begutachtungskommission schließlich zur Auffassung gelangt, dass die drei in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerber sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht einen klaren Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin aufweisen."
Mit Erledigung vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie Stellungnahmen des Landesamtsdirektors und von Landesrätin Dr. Hosp eingeholt habe. Weiters habe sie Personalakten und Bewerbungsunterlagen der im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin maßgeblichen Bewerberinnen und Bewerber für die beiden ausgeschriebenen Funktionen erhoben und die Ergebnisse in einem Aktenvermerk vom festgehalten. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Erledigung Akteneinsicht zu nehmen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In ihrer Eingabe vom erstattete die Beschwerdeführerin "nach Akteneinsicht" eine Stellungnahme, in der sie auf ihre umfangreiche Erfahrung im UVS, die Umsetzung dieser Erfahrung in expeditiver Fallerledigung und Aktenbearbeitung, Produktivität, die Behandlung von Sondermaterien auch durch sie, ihre berufliche Weiterbildung und ihre Effizienz in Erledigungen näher darstellte. Da im gegenständlichen Fall mehrere Bewerbungen von geeigneten Frauen - insbesondere auch die der Beschwerdeführerin - vorgelegen seien und keine davon Berücksichtigung gefunden habe, erachte es die Beschwerdeführerin auch als ihre Aufgabe als Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission, einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13 und 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht nur zu stellen, sondern auch entsprechend zu betreiben.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich sodann ein Bericht des (nunmehrigen) Vorsitzenden des UVS vom über den "Erfolg" von Beschwerden gegen Bescheide von Mag. Albin L. beim Verwaltungsgerichthof.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, in eventu auf Zuspruch und Auszahlung der bis zur Bescheiderlassung entgangenen Beträge und Feststellung der Verpflichtung der Abgeltung sämtlicher zukünftiger Schäden wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden (Spruchabschnitt I.) und der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS (Spruchabschnitt II.) jeweils als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Ermittlungsergebnisse (Seiten 2 bis 30 des angefochtenen Bescheides) und teilweiser Wiedergabe des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie von der Tiroler Landesregierung beschlossenen "'Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien)' (amtsintern kundgemacht als Erlass)" zusammengefasst aus (Seiten 34 bis 40), die geltend gemachten Ansprüche seien im Hinblick auf die Funktionen des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS rechtlich getrennt zu würdigen. Im Verfahren über Anträge nach § 13 iVm § 17 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sei es Aufgabe der Dienstbehörde, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 2 Abs. 3 iVm § 3 lit. d leg. cit. vorliege oder nicht. § 2 Abs. 3 leg. cit. definiere Diskriminierung als jede benachteiligende Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung. Ausgehend davon habe die belangte Behörde daher zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden bzw. des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechtes oder unter Heranziehung von nach § 4 leg. cit. unzulässigen Auswahlkriterien benachteiligt worden sei. Lägen dagegen - unter Heranziehung anderer als der nach § 4 leg. cit. unzulässigen Kriterien - sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin vor, so seien die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 13 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht gegeben.
Was die Besetzung der Funktion des Vorsitzenden des UVS betreffe, so wäre eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin dann gegeben, wenn sie von der Begutachtungskommission ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechts oder unter Heranziehung von nach § 4 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes unzulässigen Auswahlkriterien nicht in den Dreiervorschlag für diese Funktion aufgenommen worden wäre. Allein in dieser für das Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Besetzungsverfahren maßgeblichen Zwischenentscheidung der Begutachtungskommission könne vorliegend eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin begründet sein (eine rechtliche Beurteilung des weiteren Verlaufes des Besetzungsverfahrens, insbesondere der endgültigen Auswahlentscheidung der Landesregierung zwischen den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, habe hier also nicht zu erfolgen).
Grundsätzlich sei festzustellen, dass die in der Sache tätige Begutachtungskommission bei ihrer Sitzung am im Sinne der geltenden Ausschreibungsrichtlinien ordnungsgemäß zusammengesetzt und beschlussfähig gewesen sei. Weiters sei festzuhalten, dass die Begutachtungskommission - wie sich aus der Stellungnahme des Landesamtsdirektors vom ergebe - die Entscheidung über die Zusammensetzung des Dreiervorschlages für die Funktion des Vorsitzenden des UVS unter Heranziehung der in Punkt III. 2. A. der Ausschreibungsrichtlinien vorgesehenen Kriterien getroffen habe. Der Dreiervorschlag der ordnungsgemäß zusammengesetzten und beschlussfähigen Begutachtungskommission sei also formell korrekt, daher unter Einhaltung aller diesbezüglichen Bestimmungen der Ausschreibungsrichtlinien, zu Stande gekommen. Die Auswahlentscheidung der Begutachtungskommission sei auch - soweit sie die Aufnahme von Dr. P. in den Dreiervorschlag betreffe - im Hinblick auf die in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat definierten Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied des UVS gesetzeskonform, da Dr. P. diese Voraussetzungen unbestreitbar erfülle. Weiters sei festzuhalten, dass die Entscheidung der Begutachtungskommission über die Zusammensetzung des Dreiervorschlages für die Funktion des Vorsitzenden des UVS einstimmig gefallen sei und - wie der Landesamtsdirektor in seiner Stellungnahme ausführe - von allen Mitgliedern der Kommission, also auch der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, vorbehaltlos mitgetragen worden sei. Auch die in der Stellungnahme des Landesamtsdirektors für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin angeführten Gründe seien mit Blick auf das Diskriminierungsverbot des § 3 lit. d iVm § 2 Abs. 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nach Ansicht der Dienstbehörde nicht zu beanstanden: Einerseits sei es nicht unsachlich, wenn die Begutachtungskommission ausgehend von den in den Ausschreibungsrichtlinien genannten Kriterien eine im Hinblick auf die Aufgaben des Vorsitzenden des UVS näher umschriebene besondere persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers bzw. einer Bewerberin für die Aufnahme in den Dreiervorschlag voraussetze und - im Hinblick auf das aktuelle Umfeld hinsichtlich der Entwicklung der Funktion und der Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern - solche Bewerber bevorzuge, von denen vor allem auf Grund ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, die kreative und vorausschauende Bewältigung neuer Herausforderungen erwartet werden könne. Andererseits habe der Landesamtsdirektor in seiner Stellungnahme klar und schlüssig dargelegt, warum nach Ansicht der Begutachtungskommission die in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dieses fachliche und persönliche Anforderungsprofil in besonderer Weise erfüllten, sowie, aus welchen Gründen die Eignung der Beschwerdeführerin für die angestrebte Funktion in dieser Hinsicht schlechter zu beurteilen gewesen sei als jene ihrer Mitbewerber. Bei den von der Begutachtungskommission dafür im Einzelnen angeführten Beurteilungsgesichtspunkten handle es sich um im Hinblick auf § 4 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes zulässige Auswahlkriterien. Insgesamt stimmten - wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe - die Ausführungen des Landesamtsdirektors als Vorsitzenden der Begutachtungskommission mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, insbesondere, soweit sie sich auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und ihrer Mitbewerber sowie die von der Beschwerdeführerin und ihren Mitbewerbern Dr. L. und Dr. Sch.-L. als Mitglied des UVS wahrgenommenen Zuständigkeiten und deren Bedeutung bezögen. Wenn die Begutachtungskommission ausgehend davon den drei schließlich in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern einen Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin zuerkannt habe, so handle es sich dabei um eine sachlich begründete und inhaltlich nachvollziehbare Auswahlentscheidung, weil - wie der Landesamtsdirektor in seiner Stellungnahme im Einzelnen ausgeführt habe - in der Person aller in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Gegensatz zur Beschwerdeführerin jeweils besondere, über eine gewöhnliche juristische und persönliche Qualifikation hinausreichende fachliche und persönliche Eignungsmerkmale vorgelegen seien. Auch sei es nach Ansicht der belangten Behörde vertretbar, wenn die Begutachtungskommission in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und insbesondere auf Grund der Tatsache, dass ihre Zuständigkeiten als Mitglied des UVS ungeachtet der weit reichenden Veränderungen in den letzten Jahren nach wie vor im Wesentlichen auf das Verwaltungsstrafrecht und schon vor dem Verwaltungsreformgesetz bestehende Administrativzuständigkeiten beschränkt geblieben seien, zum Schluss komme, dass von der Beschwerdeführerin die für die Funktion des Vorsitzenden des UVS unabdingbare fachliche Flexibilität und Kreativität nicht in jenem Ausmaß zu erwarten gewesen sei wie von den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerbern.
Zudem könne der Begutachtungskommission im Hinblick darauf, dass der bisherige Vorsitzende des UVS die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die zu besetzende Führungsposition äußerst zurückhaltend und deutlich schlechter beurteilt habe als jene der ihm ebenfalls bekannten Mitbewerber Dr. L. und Dr. Sch.-L., nicht entgegengetreten werden, wenn diese von insgesamt drei Bewerbungen aus dem Kreis der Mitglieder des UVS lediglich die beiden vom langjährigen gemeinsamen Vorgesetzten als geeignet für die ausgeschriebene Funktion beurteilten Bewerber (darunter auch eine Frau) in den Dreiervorschlag aufnehme, nicht aber - gerade auch auf Grund dieses Urteils des langjährigen Vorgesetzten - die Beschwerdeführerin, und statt dessen im Dreiervorschlag ein im Hinblick auf die fachliche und persönliche Eignung von der Begutachtungskommission ohnehin besser als die Beschwerdeführerin beurteilter Bewerber von außerhalb des UVS mit reicher juristischer Erfahrung in Kollegialbehörden zum Zug komme.
Im Ergebnis könne daher die belangte Behörde im Hinblick auf die in der Stellungnahme des Landesamtsdirektors in seiner Funktion als Vorsitzender der in der Sache tätigen Begutachtungskommission dargelegten sachlichen Motive für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin nicht finden, dass sie bei der Erstellung des Dreiervorschlages für die Funktion des Vorsitzenden des UVS im Sinn des § 3 lit. d iVm § 2 Abs. 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert worden wäre. Vielmehr beruhe die Entscheidung der Begutachtungskommission nach Ansicht der Dienstbehörde auf sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen, die diese letztlich zum Ergebnis einer im Vergleich zur Antragstellerin besseren persönlichen und fachlichen Eignung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerber geführt hätten. Die Sachlichkeit der Entscheidung der Begutachtungskommission indiziere nicht zuletzt auch die Tatsache, dass diese einstimmig gefallen sei und von allen Mitgliedern der Begutachtungskommission, darunter auch der im Interesse der Wahrung des im Landes-Gleichbehandlungsgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes beigezogenen stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, mitgetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei den Ausführungen des Landesamtsdirektors in ihrer Stellungnahme vom substantiell nicht entgegengetreten und habe vor allem nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach durch die in der Stellungnahme des Landesamtsdirektors offen gelegten Entscheidungsmotive eine unsachliche Benachteiligung bzw. Diskriminierung ihrer Person auf Grund des Geschlechts durch die von der Begutachtungskommission getroffene Zusammensetzung des Dreiervorschlages gegeben sei.
Nach Gegenüberstellung Dris. P. mit der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde zum Vorwurf der Missachtung der Frauenförderungsprogramms weiter aus, auch damit vermöge die Beschwerdeführerin keine Diskriminierung ihrer Person bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden des UVS aufzuzeigen. Der Umstand des Nichterfüllens eines gesetzlich als Ziel festgelegten Frauenanteils in bestimmten Funktionen lasse nämlich nicht den Schluss auf eine sachwidrige individuelle Benachteiligung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Besetzungsverfahren zu. Außerdem habe die Begutachtungskommission - durchaus im Sinne der Zielsetzungen des Frauenförderungsprogramms - eine ihrer Auffassung nach besser als die Beschwerdeführerin geeignete Bewerberin für den Dreiervorschlag berücksichtigt.
Die belangte Behörde komme daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin im Dreiervorschlag für die Funktion des Vorsitzenden des UVS durch die in der Sache tätige Begutachtungskommission keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 3 lit. d in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes gegeben sei, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadenersatz nach § 13 leg. cit. nicht vorlägen. Der darauf gerichtete Antrag sei daher zu Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen gewesen.
Was die Besetzung der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS betreffe, so wäre eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin dann gegeben, wenn sie von der Landesregierung ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechtes oder unter Heranziehung von nach § 4 leg. cit. unzulässigen Auswahlkriterien nicht für diese Funktion bestellt worden wäre.
Das in der Sache zuständige und antragstellende Mitglied der Landesregierung, Landesrätin Dr. Anna Hosp, habe in ihrer Stellungnahme vom die für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin durch die Landesregierung bei der Bestellung des Stellvertretenden Vorsitzungen des UVS ausschlaggebenden Gründe dargelegt. Auf das Wesentliche zusammengefasst werde in dieser Stellungnahme die Bestellung von Mag. L. zum Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS vor allem mit dessen - insbesondere im Vergleich zur Beschwerdeführerin - besonderer fachlichen Eignung (hervorragender Verwendungserfolg und breites juristisches Aufgabenspektrum im Rahmen der Verwendung bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, als Mitglied des UVS Spezialisierung auf "neue" UVS-Materien, langjährige Tätigkeit als Fachvortragender), der von Mag. L. bisher - in höherem Ausmaß als durch die Beschwerdeführerin - gezeigten beruflichen und fachlichen Innovationsfreude, der in den bisherigen Verwendungen unter Beweis gestellten persönlichen Eignung von Mag. L. für Führungsfunktionen und seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien als Mediensprecher der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land begründet. Dabei lege Landesrätin Dr. Hosp schlüssig dar, aus welchen Gründen sie Mag. L. insbesondere im Vergleich zur Antragstellerin eine besondere Eignung für die ausgeschriebene Funktion attestiere, wobei die aus dem Vergleich des bisherigen beruflichen Werdeganges beider Bewerber seitens der Landesrätin gezogenen Schlüsse - auch im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, soweit sei den beruflichen Werdegang von Mag. L. bzw. jenen der Beschwerdeführerin betreffen -

nach Ansicht der belangten Behörde zulässig und sachlich nachvollziehbar seien.


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Auch könne nach Ansicht der belangten Behörde der Landesrätin nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Tätigkeit und der Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate bei der Auswahlentscheidung den Kriterien der beruflich-fachlichen Innovationsfreudigkeit und der umfassenden Fachkompetenz ein höheres Gewicht beimesse als der jeweiligen Tätigkeitsdauer beim Unabhängigen Verwaltungssenat und ausgehend davon jenem Bewerber, von dem auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges hinsichtlich der Entwicklung von Strategien für die bestmögliche Bewältigung der mit der Erweiterung der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates verbundenen neuen Herausforderungen (dies werde nach Ansicht der belangten Behörde von der Landesrätin zutreffend als eine wesentliche Aufgabe des neuen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bezeichnet) mehr zu erwarten gewesen sei, gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorzug gebe. Insbesondere sei es nämlich nach Ansicht der belangten Behörde nicht unsachlich, wenn die Landesrätin im vorliegenden Fall im Hinblick auf die in größerem Umfang als bei der Beschwerdeführerin gegebene Spezialisierung von Mag. L. auf neue und komplexe UVS-Materien auf eine höhere beruflich-fachliche Innovationsfreudigkeit und damit letztlich auch auf eine bessere Eignung für die zu besetzende Funktion unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt schließe.
Darüber hinaus sei es nicht unsachlich, einem Bewerber für eine Führungsfunktion beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der im Rahmen einer langjährigen Tätigkeit als Mediensprecher einer Bezirkshauptmannschaft gewonnenen Erfahrungen im Umgang mit Medien und Öffentlichkeit eine - insbesondere auch im Vergleich zu Mitbewerbern, die über derartige Erfahrungen nicht verfügten - besondere persönliche Eignung für eine solche Funktion zuzuerkennen. Daran vermöge auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom ins Treffen geführte Umstand, wonach die Presse in konkreten Fällen an die jeweiligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates persönlich herantrete, nichts zu ändern, lasse es sich doch ungeachtet dessen ernstlich nicht bestreiten, dass dem Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates und seinem Stellvertreter gerade auch die Repräsentation des UVS in der Öffentlichkeit einschließlich der Vertretung seiner Rechtsprechung obliege. Folglich müsse es auch zulässig sein und lasse es sich sachlich begründen, wenn eine in dieser Hinsicht gegebene besondere Erfahrung bzw. Eignung von Bewerbern als Kriterium in die Auswahlentscheidung mit einfließe.
Im Ergebnis seien daher nach Ansicht der belangten Behörde die von der Landesrätin Dr. Hosp dargelegten sachlichen Motive für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Bestellung des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS weder im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des § 3 lit. d iVm § 2 Abs. 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes noch im Hinblick auf die nach § 4 leg. cit. unzulässigen Auswahlkriterien zu beanstanden.
Auch sei die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Landesrätin in ihrer Stellungnahme vom substantiell nicht entgegengetreten. Insbesondere habe sie auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach durch die von der Landesrätin offengelegten Entscheidungsmotive eine unsachliche Benachteiligung oder Diskriminierung ihrer Person auf Grund des Geschlechtes durch die Landesregierung bei der Bestellung des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom lediglich in einzelnen Punkten die persönliche und fachliche Eignung des Mitbewerbers Mag. L. für die ausgeschriebene Funktion in Zweifel gezogen.
Nach weiterer Erörterung der fachlichen Qualifikation von Mag. L. im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom geäußerte Kritik führte die belangte Behörde weiter aus, die Beschwerdeführerin attestiere ihm in ihrer Stellungnahme "hervorragende organisatorische Fähigkeiten". Warum er aber für diese auf Grund der kollegialen Organisation des UVS und auf Grund der Tatsache, dass der UVS zwar Berufungsinstanz, nicht aber sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei, in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender "kaum entsprechendes Betätigungsfeld finden" können solle, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des - auch im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS relevanten - Vorbringens der Beschwerdeführerin zu § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. zur Verletzung des Frauenförderungsprogramms durch die gegenständliche Auswahlentscheidung sei auf die obigen Ausführungen des angefochtenen Bescheides betreffend die Funktion des Vorsitzenden des UVS zu verweisen.
Die belangte Behörde komme daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Besetzung des Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS durch die Landesregierung keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 3 lit. d iVm § 2 Abs. 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes gegeben sei. Da zudem der Besetzungsentscheidung der Landesregierung auch im Ergebnis nicht entgegengetreten werden könne, weil für die belangte Behörde - mit Blick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - eine bessere Eignung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem Mitbewerber Mag. L. nicht zu erkennen sei, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadenersatz nach § 13 leg. cit. nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag sei daher zu Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hiezu brachte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf bescheidmäßige Zuerkennung von Schadenersatz und Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz von künftigen Schäden und somit in ihren Vermögensrechten verletzt".
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Beschwerdeführerin zusammengefasst darin, dass sie eine objektiv bessere Qualifikation als die von der belangten Behörde ernannten Bewerber erworben habe. Eine "sachliche Rechtfertigung für die benachteiligende Behandlung der Beschwerdeführerin" fehle. Dadurch, dass das Land Tirol die Beschwerdeführerin weder zur Vorsitzenden noch zur Stellvertretenden Vorsitzenden ernannt habe, habe es nicht nur die festgeschriebenen Ziele des Frauenförderungsprogramms missachtet, sondern auch das ebenfalls festgeschriebene Ziel, wonach ein Anteil von 40 % der Frauen bezogen auf Verwendungsgruppen sowie Funktionen anzustreben sei, ignoriert und die Beschwerdeführerin "mittelbar und unmittelbar diskriminiert". Die Beschwerdeführerin sei bei der Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS in rechtswidriger Weise übergangen worden, sodass die Abweisung ihres Antrages auf Schadenersatz und auf Feststellung für künftige Schäden von der belangten Behörde inhaltlich rechtswidrig sei.
Eine Verletzung des Parteiengehörs liege darin, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar am Akteneinsicht gewährt worden sei, die Stellungnahme des Vorsitzenden des UVS vom sei aber weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe keine Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern. Die unterbliebene Gewährung des Parteiengehörs zum Schreiben des Vorsitzenden des UVS vom sei als gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften zu werten.
Weiters mache die Beschwerdeführerin "die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend". Das Land Tirol habe als Gesetzgeber sich selbst als Richter über die von ihm begangenen Gesetzwidrigkeiten bei Bestellungen von Beamten und über die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche eingesetzt. Dies stelle einen "gravierenden Verfahrensmangel" dar und widerspreche dem "gesetzlichen Anspruch auf eine Entscheidung eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts". Diese Vorgangsweise laufe auch dem "Grundsatz eines 'fairen Verfahrens' nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwider". Entgegen diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen entscheide über die Berechtigung des Schadenersatzanspruches wiederum die selbe Behörde, die die unter Umständen diskriminierende Übergehung von Mitbewerbern in einem Stellenausschreibungsverfahren zu verantworten habe. Es könne somit keinesfalls die Rede davon sein, dass die belangte Behörde - als Dienstbehörde bereits zur Entscheidung darüber berufen, welche der Bewerber die ausgeschriebenen Stellen des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden erhalten solle - als unabhängiges und unparteiisches Gericht zu qualifizieren sei.

2.1. Das Gesetz vom über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74, lautet (soweit wiedergegeben in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 7/1996, LGBl. Nr. 107/1998 und LGBl. Nr. 25/2004) auszugsweise:

"§ 2

Zusammensetzung, Bestellung der Mitglieder

(1) Der unabhängige Verwaltungssenat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates sind von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung hat unbefristet zu erfolgen. ...

(3) Bestellt werden dürfen nur Personen, die

a) voll handlungsfähig sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

b) ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen haben;

c) wenigstens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;

d) eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die für die Ausübung eines Berufes nach lit. c staatlich anerkannt ist, oder die Lehrbefugnis an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer österreichischen Universität besitzen oder als Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis (Assistenzprofessor) an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer österreichischen Universität tätig sind.

...

§ 7

Leitung

(1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Verwaltungssenat. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch jenes Mitglied vertreten, das dem unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört. Kommen danach mehrere Mitglieder in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.

(2) Zu den Leitungsgeschäften des Vorsitzenden gehören neben den ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften sowie die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates und das sonstige Personal. Der Vorsitzende hat unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang jene Wochentage zu bestimmen, an denen die Kammern (§ 9) zur Beratung und Verhandlung über die ihnen zugewiesenen Geschäftsfälle zusammenzutreten haben.

(3) Der Vorsitzende hat weiters unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere für die vollständige und übersichtliche, allen Mitgliedern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates zu sorgen.

(4) Der Vorsitzende hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmten, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen.

(5) Abs. 1 gilt sinngemäß im Falle, dass das Amt des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.

...

§ 16

Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, wird durch die Bestellung zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates nicht berührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem auf bestimmte Zeit eingegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht und zum Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates bestellt wird, endet durch Zeitablauf frühestens mit dessen Ausscheiden aus dem unabhängigen Verwaltungssenat. Im Falle der Wiederbestellung gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.

(3) Mit Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates, die im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein auf die Bestellungsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz einzugehen. Im Fall der Wiederbestellung gilt das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.

...

§ 18

Zulagen

(1) Die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Vorsitzenden 50 v.H., für den Stellvertretenden Vorsitzenden und die Kammervorsitzenden 30 v.H., für alle übrigen Mitglieder 20 v.H. eines Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

..."

2.2. Das im Beschwerdefall maßgebende (Tiroler) Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 71/1997, lautete, soweit von Relevanz:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,

a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten und

...

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes Tirol, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Mitglied der Landesregierung, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber dem Bediensteten hat.

(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

2. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot

§ 3

Allgemeines Diskriminierungsverbot

Niemand darf auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit

einem Dienst oder Ausbildungsverhältnis unmittelbar oder mittelbar

diskriminiert werden, insbesondere nicht

...

d) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

...

§ 4

Unzulässige Auswahlkriterien

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern oder zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht herangezogen werden:


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a)
das Lebensalter,
b)
der Familienstand,
c)
Teilzeitbeschäftigungen, Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder frühere Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit,
d) eigene Einkünfte des Ehegatten oder Lebensgefährten einer Bewerberinnen oder der Ehegattin oder Lebensgefährtin eines Bewerbers,
e) zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und
f) die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen, soweit sich nicht aus der Funktion die Notwendigkeit einer Vollbeschäftigung ergibt.
...
3. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
...
§ 13
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land Tirol zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. d nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land Tirol zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
...
§ 17
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

(1) ...

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten nach den §§ 13 und 16 gegen über dem Land Tirol sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder von Beamten gegenüber dem Belästiger bzw. der Belästigerin nach § 16 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 13 beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beförderung erlangt hat.

(3) ...

(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, und die dazu ergangenen Verordnungen sind auf die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

...

5. Abschnitt

Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen

§ 31

Frauenförderungsgebot

Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsprogrammes auf eine Beseitigung

a) einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den betreffenden Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen und

b) von Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).

§ 32

Frauenförderungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Gleichbehandlungsbeauftragten auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten und der zu erwartenden Fluktuation durch Verordnung ein Frauenförderungsprogramm für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erlassen. Das Frauenförderungsprogramm ist nach jeweils zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(2) Im Frauenförderungsprogramm ist festzulegen, in welchem Zeitraum und mit welchen personellen, organisatorischen und aus- und weiterbildenden Maßnahmen Benachteiligungen von Frauen sowie eine bestehende Unterrepräsentation beseitigt werden können mit dem Ziel, einen Anteil von 40 v. H. der Frauen, bezogen auf Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen in den einzelnen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften sowie der sonstigen Dienststellen und Anstalten des Landes, zu erreichen. Insbesondere hat das Frauenförderungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse sowie unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.

..."

3.1. Die belangte Behörde zieht die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Antrages vom nicht in Zweifel. Sie sieht eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin weder bei der Besetzung der Funktion der/des Vorsitzenden noch bei der Besetzung der Funktion der/des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS als gegeben.

3.2. § 13 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes setzt für die Verpflichtung des Landes Tirol zum Schadenersatz voraus, dass eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Land Tirol "zu vertretenden" Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 lit. d nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden ist.

Weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf der Diskriminierung; sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, als Ergebnis einer - nicht konkretisierten - Diskriminierung weder die Funktion des Vorsitzenden noch jene des Stellvertretenden Vorsitzenden erhalten zu haben. Schon in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine konkrete Behauptung eines diskriminierenden Verhaltens erhob, kann die Frage, ob im Beschwerdefall bloß eine Diskriminierung vorlag, die ohne Einfluss auf die Auswahlentscheidung blieb, dahingestellt bleiben.

Ein Ersatzanspruch wegen unmittelbarer Diskriminierung entfällt jedenfalls dann, wenn der seinerzeit getroffenen Ernennungsentscheidung im Ergebnis nicht entgegengetreten werden kann, weil (unter Berücksichtigung der im Gesetz umschriebenen Kriterien und unter Bedachtnahme darauf, dass bei der Gewichtung ein gewisser Ermessensspielraum offen steht) eine bessere Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin nicht zu erkennen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0163, vom , Zl. 2003/12/0188, sowie vom , Zl. 2004/12/0171, betreffend die ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom erlassene und insofern vergleichbare Bestimmung des § 15 B-GBG).

Fehler in der Begründung des Ernennungsbescheides können einen Schadenersatzanspruch wegen unmittelbarer Diskriminierung dann nicht begründen, wenn der Ernennungsbescheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies ist wiederum in der Begründung des im Schadenersatzverfahren zu erlassenden Bescheides entsprechend darzustellen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Die belangte Behörde objektivierte nun die "Gründe für die Nichtberücksichtigung" der Beschwerdeführerin anhand der Stellungnahmen des Landesamtsdirektors hinsichtlich der Funktion des Vorsitzenden und anhand jener von Landesrätin Dr. Hosp hinsichtlich jener des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS. Auch die Beschwerde geht nicht davon aus, dass für die belangte Behörde andere als die in den wiedergegebenen Stellungnahmen dargelegten Gründe im Rahmen der Auswahlentscheidungen maßgebend waren. Die Beschwerdeführerin tritt den Auswahlentscheidungen vorerst mit dem Argument entgegen, sie habe durch ihre langjährige Laufbahn beim UVS eine objektiv bessere Qualifikation erworben. Die belangte Behörde konnte im Hinblick auf die Stellungnahme des Landesamtsdirektors hinsichtlich der Funktion des Vorsitzenden des UVS gerade nicht finden, dass die Beschwerdeführerin diskriminiert worden wäre, sondern teilte die Erwägungen als sachlich und nachvollziehbar: Maßgeblich für die Beurteilung war die veränderte Aufgabenstellung der unabhängigen Verwaltungssenate und die dem Vorsitzenden des UVS zukommenden besonderen Aufgaben, für die die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht der belangten Behörde nicht die notwendige fachliche Flexibilität und Kreativität im notwendigen Ausmaß erwarten lasse. Hinsichtlich der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden sah die belangte Behörde beim Mitbewerber Mag. L. eine höhere fachliche Kompetenz und ein höheres Maß an beruflicher und fachlicher Innovationsfreude als gegeben und maß all dem ein höheres Gewicht bei als einer längeren Tätigkeitsdauer der Beschwerdeführerin beim UVS.

Soweit die Beschwerde dagegen ins Treffen führt, Dr. P. sei vormals bei einer Kollegialbehörde im Sinn des Art. 133 Z. 4 B-VG tätig gewesen, und die verfassungsrechtlichen Unterschiede einer solchen Behörde zu einem unabhängigen Verwaltungssenat hervorhebt, kann sie damit den von der belangten Behörde für Dr. P. als ausschlaggebend erkannten Gründen keinen diskriminierenden Aspekt verleihen. Das weitere Argument der Beschwerde, wonach die Vertretungsregelung des § 7 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol das Kriterium einer langjährigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der vom Vorsitzenden übertragenen Leitungsaufgaben normiere, findet im Gesetz keine Deckung: § 2 leg. cit. regelt die Bestellungserfordernisse der Mitglieder des UVS, ohne auf die Vortätigkeit bei dieser Behörde abzustellen.

Auch vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Zahl der von ihr erledigten Akten die Auswahlentscheidungen nicht als unsachlich darzustellen, weil die belangte Behörde nachvollziehbar ihr Augenmerk auf die besondere Aufgabenstellung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden richtete.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, sie hätte nur einer gegenüber den Mitbewerbern gleichwertigen Qualifikation bedurft, um mit einer der Funktionen betraut zu werden. Dabei übersieht sie jedoch, dass die belangte Behörde von einem Eignungsvorsprung der ernannten Mitbewerber für die besonderen Anforderungen an den Vorsitzenden sowie an den Stellvertretenden Vorsitzenden aus den bereits dargelegten Gründen ausging und die §§ 31 f des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes kein Gebot einer "positiven" Diskriminierung von Bewerberinnen bei gleicher Eignung vorsehen. Aus diesem Grund kann auch der Hinweis auf ein Frauenförderungsprogramm die Erwägungen der belangten Behörde nicht als unschlüssig darstellen.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, weil zum Zeitpunkt ihrer Akteneinsicht eine Stellungnahme des Vorsitzenden des UVS noch nicht eingebracht war, legt sie - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aufzeigt - letztlich auch in ihrer Replik die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht konkret dar.

Schließlich zeigt die Beschwerde mit der Geltendmachung der "Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter" eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, räumt sie doch selbst ein, dass § 17 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes die Zuständigkeit der belangten Behörde als Dienstbehörde für die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch vorsieht.

Im Übrigen ist das abschließende Vorbringen der Beschwerde, wonach diese Vorgangsweise dem Grundsatz eines "fairen Verfahrens" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufe, nicht geeignet, Bedenken gegen die in Rede stehende Zuständigkeitsbestimmung zu erwecken, weil die Entscheidung der - im Hinblick auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zuständigen - Dienstbehörde ohnehin der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0171, mwN).

3.4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am