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VwGH 25.03.2010, 2010/09/0056

VwGH 25.03.2010, 2010/09/0056

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2010/09/0057 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Mag. HK in T, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/3/5399/2009, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der K GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf einer Baustelle in D fünf näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am und einen weiteren näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen vom bis im Zuge von Trockenbauarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch sechs Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen und 16 Stunden) verhängt.

Im Verwaltungsstrafverfahren war mit Schriftsatz vom unter anderem eingewendet worden, es sei im Tatzeitraum der Prokurist HK zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde hiezu (unter Wiedergabe von Zitaten aus der hg. Rechtsprechung) aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"In dieser Urkunde wird die Bestellung des Herrn HK als verantwortlichen Beauftragten der K GmbH angezeigt. Der sachliche Zuständigkeitsbereich ist umschrieben mit 'Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 i.d.g.F.'. Der räumliche Zuständigkeitsbereich ist umschrieben mit 'sämtliche Baustellen für Trockenbautätigkeiten mit der internen Montagenummer 3....ff'.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 9 Abs. 2 und 4 VStG zu schließen, dass der räumliche und sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, 'klar abzugrenzen' ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben seien, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereichs entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt. Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereichs als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. z.B. , sowie vom , 2008/02/0300).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Bestellurkunde nicht gerecht. Die Bedeutung der Einschränkung des in die Verantwortlichkeit von Herrn HK übertragenen Zuständigkeitsbereiches auf 'Baustellen für Trockenbautätigkeiten mit der internen Montagenummer 3....ff' ist, an einem objektiven Maßstab gemessen, unklar. Dass diese Einschränkung sich, entgegen dem Wortlaut der Urkunde, nicht auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich sondern auf den sachlichen Zuständigkeitsbereich beziehen soll, konnte erst durch Einvernahme des (Beschwerdeführers) in der mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden. Worauf sich konkret die Zuordnung von Trockenbautätigkeiten zu den internen Montagenummern (3....ff) begründet, war, wie sich auch aus den Ausführungen des Herrn HK sowie seines Vertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zahl UVS-07/A/3/1909/2009 ergibt, ohne Mitwirkung der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer und Einsicht in nur diesen zur Verfügung stehende Unterlagen, gar nicht feststellbar. Diese Unterlagen wurden auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt.

Die Bestellung des Herrn HK zum verantwortlichen Beauftragten ist daher nicht wirksam, der (Beschwerdeführer) für die hier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen verantwortlich."

Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit Dr. Z von der Finanzbehörde über die Fassung der Bestellungsurkunde gesprochen, dieser und der weiters vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt Mag. K hätten keinen Einwand gegen die Bezeichnung mit einer internen Nummer gehabt, gab die belangte Behörde die Aussagen dieser als Zeugen einvernommenen Personen wie folgt wieder:

"Herr Dr. Z, Beamter der Finanzbehörde gab an, er bekomme zahlreiche Anfragen zu § 9 Abs. 2-Bestellungen. Daran, dass seitens der Firma K GmbH oder eines ihrer Vertreter, insbesondere Herrn Rechtsanwalt K, eine diesbezügliche Anfrage an ihn gerichtet worden wäre, könne er sich nicht erinnern, könne dies aber auch nicht ausschließen.

Nach Einsichtnahme in die verfahrensgegenständliche Bestellungsurkunde und unter Hinweis, dass Gegenstand seiner Auskunft der räumliche Zuständigkeitsbereich gewesen sein soll, gab der Zeuge an, ihm falle auf, dass hier auf interne Montagenummern verwiesen wird. Er gebe immer die Auskunft, dass die klare sachliche und räumliche Abgrenzung wichtig ist, dass zum Beispiel, wenn eine Filiale oder nur eine firmeninterne Filialbezeichnung durch eine Nummer aufscheint, diesem Erfordernis nicht entsprochen werde. Das gleiche gelte seiner Meinung nach auch für den Verweis auf interne Montagenummern.

Herr Rechtsanwalt Mag. K gab zeugenschaftlich an, er sei im Jahr 2005 von der K GmbH beauftragt worden, die Frage zu klären, ob die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht nur für einzelne Baustellen, sondern für zusammengefasste Tätigkeitsbereiche wie etwa 'Trockenbau' oder 'Brandschutz' rechtlich möglich sei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Fall sei er nicht befasst gewesen, sondern habe er nur eine allgemeine Rechtsauskunft gegeben.

Bei der Kontrolle sollte sofort erkennbar sein, dass die durchgeführten Arbeiten in den Zuständigkeitsbereich des Beauftragten fallen und dass ein Kontrollorgan vielleicht nicht erkennen kann, ob es sich um Trockenbau- oder Brandschutzarbeiten handelt. (Der Beschwerdeführer) habe ihn darauf hingewiesen, dass firmenintern für die einzelnen Tätigkeiten Montagenummern bestehen. Der Zeuge habe dann Herrn Dr. Z von der Zollbehörde angerufen und ihm dieses Problem geschildert. Dieser habe die Frage, ob man sicherheitshalber zusätzlich die Montagenummern klärend hinzufügen soll, bejaht. Die Montagenummern, so wie er es verstanden habe und es auch Herrn Dr. Z erklärt habe, betreffen den sachlichen Zuständigkeitsbereich.

Die konkrete Formulierung sei nicht mit Dr. Z besprochen worden und stamme die in der Urkunde verwendete Formulierung auch nicht von den Zeugen. Seiner Meinung nach entspreche die Urkunde aber den Erfordernissen, da Herr Dr. Z gesagt habe, man könne den Tätigkeitsbereich in einer Weise zusammenfassen, dass man sagt, es beziehe sich auf alle Baustellen des sachlichen Bereiches. Sachlicher Bereich sei die Trockenbautätigkeit und räumlicher Bereich sämtliche Baustellen."

Die belangte Behörde beurteilte die Aussagen folgendermaßen:

"Darüber hinaus wirkte der Zeuge Dr. Z, auf dessen Auskunft sich der (Beschwerdeführer) beruft, in der mündlichen Verhandlung im unmittelbaren Eindruck sachlich, gewissenhaft und persönlich sehr glaubwürdig und übertraf insbesondere an persönlicher Glaubwürdigkeit den (Beschwerdeführer) sowie den Zeugen Mag. K bei weitem. Dr. Z ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien seit langem als verlässlich und mit der einschlägigen Rechtslage bestens vertraut bekannt. Es besteht auf Grund seiner Aussage kein Anlass daran zu zweifeln, dass ihm die Problematik der sachlichen und räumlichen Abgrenzung bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bekannt ist und er dementsprechend auch eine richtige Auskunft erteilt hat. Der Zeuge Mag. K gab auch an, die konkrete Formulierung der Bestellungsurkunde mit Dr. Z nicht besprochen zu haben und dass die in der Urkunde verwendete Formulierung nicht von ihm stammt."

Der Beschwerdeführer habe daher nicht auf die Rechtswirksamkeit der Bestellungsurkunde vertrauen dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid ausschließlich deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass nicht er für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei, sondern der bestellte verantwortliche Beauftragte HK. Aus der von der belangten Behörde zitierten Judikatur ergebe sich, "dass eine klare Umschreibung des Zuständigkeitsbereiches vorliegt, wenn nur 'eine' von Vornherein feststehende Person als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher bestellt ist". Er habe auf Grund seiner Erkundigungen (bei Dr. Z und Rechtsanwalt Mag. K) auf die Rechtswirksamkeit der Bestellungsurkunde vertrauen dürfen.

Mit dieser Ansicht verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt der ständigen hg. Rechtsprechung.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften u.a. durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß Abs. 4 erster Satz dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0147, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf Grund der Textierung der hier maßgeblichen, die Bestellungen zum "verantwortlichen Beauftragten" gemäß § 9 VStG wiedergebenden Urkunde eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu erblicken.

Die Textierung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, HK betreffenden Urkunde umschreibt dessen räumlichen Verantwortungsbereich mit "sämtliche Baustellen für Trockenbautätigkeiten mit der internen Montagenummer 3....ff". Nach einem objektiven Verständnis ist danach die Verantwortlichkeit für Trockenbautätigkeiten dem HK nur eingeschränkt - und nicht "nur ergänzend" zum "sachlichen Tätigkeitsbereich ('Trockenbau')", wie der Beschwerdeführer behauptet - zugewiesen; und zwar nur dann, wenn es sich um solche handelt, welche die "interne Montagenummer 3....ff" aufweisen. Bei der Vergabe von Montagenummern handelt es sich jedoch um Firmeninterna, die ohne weitere Ermittlungen nicht erkennen lassen, ob die jeweilige Baustelle eine solche mit der "internen Montagenummer 3....ff" ist oder nicht. Für die Verwaltungsstrafbehörden war deshalb der räumlich abgegrenzte Verantwortungsbereich des HK ohne weitere Beweisaufnahmen nicht bestimmbar (vgl. dazu den dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0147, zu Grunde liegenden Sachverhalt).

Schon von da her kann im Fall des erstangefochtenen Bescheides nicht die Rede davon sein, dass eine gültige Bestellung des HK als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG erfolgt wäre (vgl. neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom auch den ähnlichen Fall des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 96/05/0282).

Hinsichtlich der Erkundigungen zur Rechtswirksamkeit der Bestellungsurkunde bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass die Aussagen des Dr. Z und des Rechtsanwaltes Mag. K im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden seien. Unter dem Titel Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Beschwerdeführer zwar eine Unvollständigkeit des festgestellten Sachverhaltes, rügt in Wahrheit aber die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung. Die von der belangten Behörde aus den Aussagen des Dr. Z und des Rechtsanwaltes Mag. K getroffene Würdigung ist durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde aber nicht als unschlüssig zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer diesen Aussagen bloß in einer spitzfindigen Weise einen anderen Sinn geben will, der aber nicht dem objektiven Verständnis dieser Aussagen entspricht.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde zu § 9 Abs. 6 VStG wegen vorsätzlicher Nichtverhinderung der Tat strafrechtlich verantwortlich geblieben ist.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090056.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-75600