VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0243

VwGH vom 19.10.2011, 2010/08/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B N in M, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in 3130 Herzogenburg, Oberndorfer Ortsstraße 56a, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2010, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice M (in der Folge: AMS) vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm § 38 AlVG die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 3. Mai bis (und somit für die Dauer von sechs Wochen) entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung beim Unternehmen X als Callcentermitarbeiterin nicht angenommen habe; Gründe für eine Nachsicht nach § 10 Abs. 3 leg. cit. würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie habe sich "weder geweigert die Arbeit anzunehmen noch die Arbeitserlangung in welcher Form auch immer vereitelt"; sie habe im Laufe des Vorstellungsgespräches das Unternehmen X "nur ordnungsgemäß" über ihre Privatinsolvenz informiert, "da ein Arbeitgeber diesbezüglich ja auch Bescheid wissen sollte".

Mit dem mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG verneint.

In ihrer Begründung dieser Entscheidung stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen fest, dass der seit Oktober 2008 im Notstandshilfebezug stehenden Beschwerdeführerin vom AMS am eine Beschäftigung als "Callcentermitarbeiterin" beim Taxiunternehmen X in S, mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am zugewiesen worden sei. Bei dem dabei vorgesehenen Aufgabengebiet habe es sich um die Entgegenahme von Telefonaten und Weiterleitung an die Taxifahrer bzw. deren Einteilung gehandelt. Das Taxiunternehmen X habe mit Mail vom dem AMS mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin am als "Telefonistin vor allem für den Nachtdienst" vorgestellt habe. Sie wäre eine geeignete Besetzung für die offene Stelle gewesen, da sie allen Anforderungen entsprochen habe. Die Arbeitszeit habe 37,5 Wochenstunden exkl. Pausen betragen, die Bezahlung "während der Einschulungsphase EUR 1.220,-- brutto laut Kollektivvertrag und danach EUR 1.370,-- brutto." Die Beschwerdeführerin habe während des Vorstellungsgesprächs gemeint, dass sie nicht unbedingt Schwierigkeiten mit den (näher angeführten) Arbeitszeiten habe, allerdings seien die Kosten für die Anfahrt zu teuer im Verhältnis zum Verdienst, da sie ihre Schulden bedienen müsse. Die Stelle sei deshalb mit einer anderen Bewerberin besetzt worden.

Die Beschwerdeführerin habe niederschriftlich am (beim AMS) angegeben, dass sie ca. netto EUR 1.000,-- verdiene und mit dem Pkw monatlich ca. EUR 200,-- an Benzin verfahre; auf Grund ihres Privatkonkurses könne sie sich die Annahme der Beschäftigung nicht leisten. Sie sei von Frau R (vom Taxiunternehmen X) beim Bewerbungsgespräch am im Rahmen der finanziellen Thematik gefragt worden, ob sie sich die weite Wegstrecke im Winter "wirklich antun" wolle; sie habe darauf geantwortet, dass sie es nicht wisse, und dann mitgeteilt, alleinstehend zu sein sowie EUR 850,-- an Fixausgaben und kein Geld für Benzin zu haben. Sie habe sich bei R nach Kilometergeld erkundigt, diese habe ihr mitgeteilt, dass dieses nicht vorgesehen sei, und ihren Vermittlungsvorschlag mit vorgemerkt ausgefüllt, mit Entscheidung bis Ende Mai 2010.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die angebotene Stelle den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen habe: Dem Einwand der weiten Wegstrecke hielt sie entgegen, dass die Wegstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin in P zum Arbeitsort in S laut Routenplaner Herold 32 km betrage und mit dem Pkw in 25 Minuten erreicht werden könne. Auch bezüglich der Entlohnung könne die Zumutbarkeit nicht verneint werden, da beim Kriterium der "angemessenen Entlohnung" nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung der Beschwerdeführerin, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes abzustellen sei, wobei auch der Umstand, dass ihr die Entlohnung auf Grund ihres Privatkonkurses zu gering sei, nicht zu berücksichtigen sei. Der potenzielle Dienstgeber habe zu Beginn etwa EUR 1.000,-- netto bezahlt, diese Entlohnung entspreche jedenfalls dem Kollektivvertag. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und es würden diese nach der Aktenlage auch nicht vorliegen.

Zur Annahme einer Vereitelung iSv § 10 Abs. AlVG setzte die belangte Behörde fort, dass der potenzielle Dienstgeber dem AMS mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls den Anforderungen entsprochen habe und die geeignete Besetzung für die offene Stelle gewesen wäre. Da ihr jedoch die Anfahrt zu teuer im Verhältnis zum Verdienst gewesen sei, da sie Schulden bedienen müsse, sei die Stelle mit einer anderen Bewerberin besetzt worden. Wenn der potenzielle Dienstgeber als Reaktion auf den Gehaltswunsch des Arbeitslosen zu erkennen gebe, dass er nicht bereit sei, diesen Vorstellungen zu entsprechen, liege es am Arbeitslosen, bezüglich seiner Forderung umgehend eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handle und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten; andernfalls nehme der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Die Aussage der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber sei nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet gewesen, ihre Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene, zumutbare Beschäftigung in Frage zu stellen und die Chancen ihrer Bewerbung beträchtlich zu vermindern. Dadurch habe die Beschwerdeführerin jedenfalls in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt und damit die Arbeitsaufnahme vereitelt. Die bekanntgegebene Vormerkung durch das Unternehmen hindere nicht die davorliegende Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten eines Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder der die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, dem arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0023, mwN).

2. Soweit in der Beschwerde die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung mit der erstmaligen Behauptung einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung bestritten wird, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit verfängt nicht: Zwar hat die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Unrecht Bezug auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) genommen, obwohl - wie die Beschwerde aufzeigt und die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift zugesteht - für die zugewiesene Beschäftigung der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Informatik und Consulting anzuwenden ist. Entgegen der Beschwerdebehauptungen ist diese Tätigkeit (Entgegennahme von Telefonaten mit Weiterleitung an die Taxifahrer und deren Einteilung) als "einfache Auskunftserteilung" zu qualifizieren und damit der Verwendungsgruppe II gemäß § 17 dieses Kollektivvertrages zuzuordnen. Das diesbezügliche monatliche Mindestgrundgehalt beträgt im 1. und 2. Verwendungsjahr EUR 1.218,61. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis im Recht, wenn sie aus der (hier angebotenen) Entlohnung von EUR 1.220,-- eine "jedenfalls dem Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung" iSv § 9 Abs. 2 AlVG ableitet.

Ebenso kann mit der gegen das Vorliegen einer Vereitelungshandlung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gerichteten Beschwerdeargumentation keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben beim Vorstellungsgespräch u.a. erklärt, kein Geld für Benzin (für die Fahrkosten) zu haben und sich erfolglos bei R nach Kilometergeld erkundigt zu haben. Nach den (weiteren) unbekämpft gebliebenen Feststellungen war die von der Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch gemachte Äußerung, dass ihr die Anfahrtskosten im Verhältnis zum Verdienst zu teuer gewesen seien, Ursache dafür, dass der potenzielle Arbeitgeber die Stelle mit einer anderen Bewerberin besetzt hat.

Das Erkundigen nach "Kilometergeld" im Zusammenhang mit Privatfahrten (hier: die Fahrt von und zum Arbeitsplatz) kann nur als ein Wunsch nach einem höheren Arbeitsentgelt als dem angebotenen verstanden werden.

Es ist zwar durchaus zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0113, wie auch das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0242).

Im konkreten Fall musste die Beschwerdeführerin mit ihrer Äußerung, dass ihr die Anfahrtskosten im Verhältnis zum Verdienst zu teuer seien, im Zusammenhang mit ihrer Frage nach Fahrtkostenentgelt den Eindruck erwecken, die Gewährung eines höheren Entgelts als Zuschuss zu ihren Fahrtspesen unter Hinweis auf die Notwendigkeit, Schulden bedienen zu müssen, schon von vornherein zur Bedingung ihres Interesses an der Beschäftigung gemacht zu haben; damit hat sie ihr Interesse an der Beschäftigung auf eine Weise in Zweifel gestellt, die mit Grund erwarten lassen konnte, dass sie den Dienstgeber von einer Einstellung abhalten könnte. Die Beschwerdeführerin hat aber auch nach Verneinung ihrer Frage nach der Bezahlung von Kilometergeld nicht unverzüglich erklärt, auch zu den gegebenen finanziellen Konditionen Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben und damit die Minderung ihrer Chancen zur Erlangung dieser Arbeitsmöglichkeit bewusst in Kauf genommen.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dieser für eine abschließende Beurteilung ausreichenden Sachlage - entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand - von zusätzlichen Ermittlungen Abstand genommen und durch das Verhalten der Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG erfüllt sah.

3. Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 AlVG abzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die im Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am