VwGH vom 26.05.2011, 2008/07/0156

VwGH vom 26.05.2011, 2008/07/0156

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/07/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler, als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden I. der U GmbH Co KG in W, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kolpingstraße 29 (zur Zl. 2008/07/0156), und II. 1. der als "Bürgerinitative W Müllverbrennung" bezeichneten Personengruppe, 2. der F Ö, 3. der H W, 4. des Ing. D W, 5. des Dr. P Ö, 6. der I J, 7. des Dr. W J,

8. der A R, 9. der U J K, 10. des Mag. R W, 11. des H G, 12. der C G, 13. des H S 14. der M S 15. der S S 16. des H S 17. des F B, 18. der A B, 19. des I N, 20. der A B, 21. der M S 22. des Dr. H S 23. der M K und 24. des A K (zur Zl. 2008/07/0158), alle in Wels, alle vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl und Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 1A/2008/14-6, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (jeweils mitbeteiligte Partei: A GmbH in Wels, vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Europaplatz 7),

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2008/07/0158 erhobene Beschwerde wird, somit sie namens der als "Bürgerinitiative W Müllverbrennung" bezeichneten Personengruppe erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Anträge der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei, die "Bürgerinitiative W Müllverbrennung" zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten, werden abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Die zur hg. Zl. 2008/07/0158 von den übrigen beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde und die zur hg. Zl. 2008/07/0156 erhobene Beschwerde werden als unbegründet abgewiesen.

Die zur hg. Zl. 2008/07/0156 beschwerdeführende Partei U GmbH Co KG hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die genannten übrigen zur Zl. 2008/07/0158 beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 581,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz) vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 3, 3a und 17 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000 und iVm in diesem Bescheid näher angeführten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959, des Oö. Bautechnikgesetzes, des OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, des Elektrotechnikgesetzes 1992 und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes die Genehmigung für die (Errichtung) Erweiterung und den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage zur chemisch-physikalischen Behandlung von Abfällen sowie die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung der in der thermischen Abfallverwertungsanlage anfallenden Aschen auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegten und bei der mündlichen Verhandlung (vom ) vorgelegten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurden (unter Spruchpunkt 1.) die von den (im Kopf dieses Erkenntnisses unter II. angeführten) 2.- bis 24.-beschwerdeführenden Parteien erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen sowie (unter Spruchpunkt 2.) die unter der Bezeichnung "Bürgerinitiative W Müllverbrennung" (somit von der im Kopf dieses Erkenntnisses unter II. und im Folgenden als erstbeschwerdeführende Partei bezeichneten Personengruppe) eingebrachte Berufung und (unter Spruchpunkt 3.) die Berufung der U GmbH Co KG (im Folgenden abgekürzt: U) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei habe bei der erstinstanzlichen Behörde am einen Antrag auf Genehmigung der Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage und zur Errichtung einer Aschebehandlungsanlage nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebracht. Das Projekt sei am gemäß § 9 leg. cit. iVm § 44a AVG auf der Homepage der erstinstanzlichen Behörde und in den am erschienenen Ausgaben von drei verbreiteten Tageszeitungen kundgemacht worden. Während der Ediktalfrist hätten die beschwerdeführenden Parteien und fünf weitere Personen Stellungnahmen eingebracht.

Am habe die erstinstanzliche Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die beschwerdeführenden Parteien und weitere Personen teilgenommen und worin sie Erklärungen abgegeben hätten. Der Vertreter der U sei vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen worden, dass die Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen (Geltendmachung von subjektiven öffentlichen Rechten) während der Ediktalfrist verloren worden sei. Gleichwohl sei die Erklärung des Vertreters der U in der Verhandlungsschrift protokolliert worden und seien die von ihm übergebenen umfangreichen Unterlagen der Verhandlungsschrift angeschlossen worden.

Die von den beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 65 AVG zur Kenntnis gebracht. Diese habe mit Schriftsatz vom dazu Stellung genommen und beantragt, die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Zur Berufung der U führte die belangte Behörde aus, die U habe während der Auflagefrist eine Stellungnahme eingebracht, in der sie moniert habe, dass "die Errichtung einer zusätzlichen Anlagenkapazität für die im Projektakt (UVE) aufgelisteten Abfallmengen, ca. 2 km neben unserer CPB-Anlage im W Industriegebiet, nicht nur unsere, sondern auch die öffentlichen Interessen tangiert". Es bestehe der Verdacht einer nach Gemeinschaftsrecht unzulässigen Beihilfe. In einem weiteren, ebenfalls mit datierten Schreiben sei von ihr geltend gemacht worden, dass nicht nur indirekt Steuergelder in Millionenhöhe verschwendet würden, sondern auch das stellungnehmende Unternehmen einer Wertminderung ausgesetzt werde.

Wie die erstinstanzliche Behörde richtig erkannt habe, könne ein solches Vorbringen nicht als Erhebung von Einwendungen im Sinn des § 44b AVG, nämlich als Geltendmachung von im Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 rechtserheblichen subjektiven Rechten gewertet werden. Das habe zur Konsequenz, dass die U ihre - möglicherweise gegebene - Stellung als Partei gemäß § 44b Abs. 1 AVG verloren habe. Ihre Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Zu der namens der "Bürgerinitiative" (erstbeschwerdeführenden Partei) erhobenen Berufung führte die belangte Behörde aus, eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 UVP-G 2000 entstehe dadurch, dass eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 leg. cit. durch mindestens 200 Personen in der Form einer Unterschriftenliste unterstützt werde. Während der Ediktfrist seien eine Stellungnahme und gleichzeitig 45 Blätter eingebracht worden, auf denen jeweils einzelne oder mehrere Personen unterschrieben hätten, wobei die Blätter folgende Form (Kopfzeilen) aufwiesen:

"Aktenzeichen des Verfahrens bei der zuständigen Behörde

( dazu auf keinem Blatt eine Eintragung )

Unterschriftenliste gem. 19 Abs. 4 UVP-G 2000

zum eingereichten Projekt der E AG Oberösterreich

MVA W

Erweiterung und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage der

Linie 1 zur chemisch-physikalischen Behandlung von Abfällen sowie

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung der in der MVA

anfallenden Aschen

Lfd.Nr. Vor- und Zuname Anschrift

Geburtsdatum Unterschrift"

Auf den meisten Blättern fänden sich keine Eintragungen in der Spalte "Lfd.Nr.". Sofern sich auf einzelnen Blätter Eintragungen fänden, sei eine andere Person als (die eingangs unter II. als Zweitbeschwerdeführerin genannte Person) in der mit Lfd.Nr. 1 bezeichneten Zeile angegeben. In der Spalte, in der diese Beschwerdeführerin - die als Zustellbevollmächtigte angegeben worden sei - unterzeichnet habe, sei eine Lfd.Nr. dagegen nicht angegeben. Auf keinem Blatt finde sich irgendein Hinweis oder eine Bezugnahme auf eine Stellungnahme. Überspitzt könnte man sogar sagen, dass nicht einmal ersichtlich sei, ob die betreffenden Personen für oder gegen "das Projekt" unterschrieben hätten.

Im vorliegenden Fall könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine im Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Unterschrift bereits vorliegende Stellungnahme durch die jeweils unterschreibende Person "unterstützt" worden sei. Vielmehr mangle es an jedem inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Stellungnahme und den mehreren Blättern, die insgesamt eine Unterschriftenliste bilden sollten.

Auf dem Boden der - im angefochtenen Bescheid näher zitierten - Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei die als Berufungswerberin einschreitende "Bürgerinitiative" daher nicht als Bürgerinitiative im Sinn des UVP-G 2000 in rechtliche Existenz getreten. Dementsprechend sei die Berufung von einer nicht berufungslegitimierten Personenmehrheit eingebracht worden und daher zurückzuweisen.

Hinsichtlich der von den (eingangs angeführten) 2.- bis 24.- beschwerdeführenden Parteien ("Nachbarn") erhobenen Berufung führte die belangte Behörde aus, im diesbezüglichen Berufungsschriftsatz samt Beilagen solle - auf das Wesentliche zusammengefasst - dokumentiert werden, dass das verfahrensgegenständliche Projekt nicht dem Stand der Technik gemäß der IPPC-Richtlinie entspreche. Wiederholt werde auf die von der erstinstanzlichen Behörde vermeintlich unzureichend gewürdigten "Einwendungen der Bürgerinitiative" Bezug genommen.

Die "Nachbarn" kämen nur in Nebensätzen vor. So finde sich auf einer Seite des Berufungsschriftsatzes im Zusammenhang mit einer konstatierten Projektänderung der Satz "Dies betrifft insbesondere die Bereiche, die für den Schutz der Nachbarn relevant sind". Auf einer anderen Seite werde an zwei Stellen auf "eine von den Nachbarn geforderte Bauweise" Bezug genommen.

Nun könnte angenommen werden, dass es sich dabei um Verweisungen auf Vorbringen der einzelnen Nachbarn in der mündlichen Verhandlung handle. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr sei das Vorbringen der "von (der Beschwerdevertreterin) vertretenen Nachbarn" - es handle sich um dieselbe Personengruppe -

in der mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde ebenso zu sehen. Es seien von einem von der "Bürgerinitiative" beigezogenen Umwelttechniker Bedenken im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß der IPPC-Richtlinie entwickelt worden, es werde jedoch von den "Nachbarn" nicht ein einziges subjektives Recht als verletzt gerügt. Von "Einwendungen" im Rechtssinn könne daher keine Rede sein.

Die erstinstanzliche Behörde sei offenkundig davon ausgegangen, dass die 2.- bis 24.-beschwerdeführenden Parteien die - allenfalls gegebene - Parteistellung nicht gemäß § 44b AVG verloren hätten. Die belangte Behörde halte es nicht für erforderlich, das Verfahren bis zum Ediktalverfahren nachzukontrollieren. Sie könne sich mit der Feststellung begnügen, dass jedenfalls mit der mündlichen Verhandlung eine Präklusion dieser beschwerdeführenden Parteien eingetreten sei, weil diese keine einzige mit ihrer Stellung als Nachbarn im Zusammenhang stehende "Einwendung" erhoben hätten. In der Folge sei auch in der von ihnen erhobenen Berufung keine Verletzung eines mit der Stellung als Nachbarn zusammenhängenden subjektiven Rechtes geltend gemacht worden. Deren Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens zu beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat in ihren in beiden Verfahren erstatteten Gegenschriften beantragt, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

A. Zur Beschwerde der U (Zl. 2008/07/0156):

Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde und auch die erstinstanzliche Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt hätten, weil sie die unvertretene beschwerdeführende Partei nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung oder Wahrung der Parteistellung informiert und zu keinem entsprechenden Vorbringen angeleitet hätten. § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 normiere für den Fall des Fehlens von Unterlagen im Genehmigungsantrag oder von Angaben in einer Umweltverträglichkeitserklärung die Verpflichtung der Behörde, dem Projektwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Auch wenn eine analoge Bestimmung für von Nachbarn erhobene Einwendungen fehle, ergebe sich aus Gründen der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, dass hier eine ungewollte Gesetzeslücke vorliege, die im Sinn des zitierten Beschwerdevorbringens im Wege der Analogie zu schließen sei. "Vorsichtshalber wird auf die Stellung eines Prüfungsantrages auf Verfassungsmäßigkeit des UVP-G beim Verfassungsgerichtshof angeregt".

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei wurde mit Edikt unter Hinweis auf § 9 UVP-G 2000 und § 44a AVG kundgemacht und darin u.a. darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen vom bis beim Magistrat der Stadt Wels und bei der erstinstanzlichen Behörde eingesehen werden könnten, jedermann innerhalb der angegebenen Frist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) eine schriftliche Stellungnahme abgeben (§ 9 Abs. 5 UVP-G 2000) oder schriftliche Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG) könne und, soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben hätten, dies zur Folge habe, dass sie ihre Stellung als Partei verlören (§ 44b Abs. 1 AVG).

Schon durch diese Kundmachung wurden die als Parteien in Frage kommenden Personen auf die Voraussetzungen zur Wahrung der Parteistellung aufmerksam gemacht, sodass bereits im Hinblick darauf keine Veranlassung für eine ("nochmalige") Belehrung der U bestanden hätte. Abgesehen davon geht die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nicht so weit, dass eine Person, wenn eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, von der Behörde ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen oder zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0095, mwN). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, die Partei zu beraten, welches materielle Vorbringen sie zur Wahrung ihrer Rechte zu erstatten habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0011, mwN).

Auch kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass im Hinblick auf § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, und können die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht geteilt werden.

Ferner irrt die Beschwerde, wenn sie meint, dass die Anhörung des Vertreters der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Verhandlung durch die erstinstanzliche Behörde als Anerkennung der Parteistellung zu verstehen sei, zumal diese Behörde in der Begründung ihres Bescheides (vgl. dort S. 138 und 142) ausgeführt hat, dass die U eine Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren habe. Überdies könnte eine Behandlung als Partei ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Parteistellung eine solche nicht begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0074).

Schließlich geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den "erforderlichen Sachverhalt" zur Frage des Vorliegens einer (nach Gemeinschaftsrecht) unzulässigen Beihilfe zu erheben, weil durch das Unterbleiben der Vorschreibung von gesetzeserforderlichen Auflagen eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei entstehe und damit ihr Eigentumsrecht gefährdet sei, fehl. Dazu führt die Beschwerde - im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung - weiter aus, dass die beschwerdeführende Partei seit mehreren Jahren (in W) eine rechtskräftig genehmigte, chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage betreibe, die auf Grund ihres hohen technischen Umweltschutzniveaus eine "IPPC-Referenzanlage" sei. Das Projekt der mitbeteiligten Partei erfülle hingegen in keiner Weise diese Richtlinie. Auf Grund dieser massiven Projektdefizite seien die Errichtung und der Betrieb der Anlage für die mitbeteiligte Partei günstig. Die daraus resultierenden Wettbewerbsvorteile bedeuteten wesentlich geringere Investitions- und Betriebskosten, und es bestehe hinsichtlich der behördlichen Vorschreibungen eine Ungleichbehandlung der beschwerdeführenden Partei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 87 EGV (nunmehr: Art. 107 AEUV) sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Diese Regelung verbietet nur "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen". Dies setzt u.a. voraus, dass die Beihilfe vom Staat finanziert wird und der Zuwendung eine entsprechende Belastung eines öffentlichen Haushaltes korrespondiert (vgl. dazu etwa Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht4, Verlag C.H. Beck München (2009), § 22 Rz 7 mwH auf die Judikatur des EuGH).

Selbst wenn die beschwerdeführende Partei daher im Vergleich zur mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Erteilung von Auflagen ungleichbehandelt worden wäre, läge darin keine Gewährung einer staatlichen Beihilfe im vorgenannten Sinn an die mitbeteiligte Partei. Im Hinblick darauf ist das Beschwerdevorbringen, dass eine unzulässige Beihilfe vorliege und § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als gemeinschaftsrechtswidrig nicht anzuwenden sei, nicht zielführend.

Die von der U erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. B. 1. Zu der namens der "Bürgerinitiative W Müllverbrennung" erhobenen Beschwerde (Zl. 2008/07/0158):

Die als erstbeschwerdeführende Partei auftretende Personengruppe bringt vor, sie sei dadurch, dass ihr die im angefochtenen Bescheid genannte Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Anscheinend habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme die Rechtmäßigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumten Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Partei bestritten. Durch die Verletzung des Parteiengehörs habe die erstbeschwerdeführende Partei nicht dazu Stellung nehmen können. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften sei aus folgenden Gründen für den Ausgang des Verfahrens relevant:

Wenn man der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtsstellung von Bürgerinitiativen folge, sei nicht zu bestreiten, dass ein Formgebrechen vorliege. Die erstbeschwerdeführende Partei nehme diesbezüglich jedoch einen anderen Standpunkt ein. Die erstinstanzliche Behörde wäre gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, der erstbeschwerdeführenden Partei einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Bei der Erstellung der Unterschriftenliste seien die Erfordernisse gemäß der Ausschreibung vom (gemeint: Kundmachung des Vorhabens) erfüllt worden. Auf die im angefochtenen Bescheid angeführten zusätzlichen Erfordernisse sei in dieser nicht hingewiesen worden. Auch sei die erstbeschwerdeführende Partei im Protokoll über die Verhandlung vom von der erstinstanzlichen Behörde als Teilnehmerin angeführt und als Bürgerinitiative somit nicht in Zweifel gezogen worden. Jedenfalls wäre die erstbeschwerdeführende Partei in der Lage gewesen, das Formgebrechen zu beheben und klarzustellen, dass sich die Unterschriften auf die von "den Rechtsvertretern" verfassten Einwendungen bezögen.

Im Übrigen sei jedoch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Erlangung der Parteistellung von Bürgerinitiativen verfehlt. Die vorliegende Unterschriftenliste beziehe sich ausdrücklich auf das verfahrensgegenständliche Projekt und verweise zudem auf § 19 Abs. 4 UVP-G. Sie erfülle alle in der Ausschreibung genannten Erfordernisse, sodass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden seien und die erstinstanzliche Behörde der erstbeschwerdeführenden Partei zu Recht die Parteistellung eingeräumt habe. Von dem im letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Recht habe die erstbeschwerdeführende Partei als Bürgerinitiative Gebrauch gemacht. Ferner habe sie in ihrer Berufung die Einhaltung der IPPC-Richtlinie eingefordert und damit das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung des Standes der Technik (§ 17 leg. cit.) geltend gemacht.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 19 Abs. 1 Z 6, Abs. 4 und 5 UVP-G 2000 lautet:

"§ 19. (1) Parteistellung haben

(…)

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

(…)

(4) (Verfassungsbestimmung) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative."

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0115) sind die gesetzlichen Anforderungen an eine "Bürgerinitiative" gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 streng auszulegen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 743/07, ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Anforderungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/05/0111). Ferner ist Voraussetzung, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagenfrist einzubringen ist (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , V 14/06).

Entgegen der Beschwerdeansicht weisen die vorgelegten Unterschriften nicht ein bloßes Formgebrechen auf. Da in den vorgelegten Urkunden mit den Unterstützungsunterschriften kein Hinweis auf eine konkrete abgegebene schriftliche Stellungnahme in der Sache enthalten ist, kommt der als erstbeschwerdeführenden Partei auftretenden Personengruppe der Charakter einer Bürgerinitiative im Sinn des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht zu (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 2007/05/0111). Im Übrigen irrt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, dass bei der Erstellung der Unterschriftenliste die in der Ausschreibung (Kundmachung) genannten Voraussetzungen erfüllt worden seien, enthält doch diese Kundmachung ausdrücklich den Hinweis, dass eine (schriftliche) Stellungnahme (gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000) durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden könne. Eine derartige Unterstützungserklärung hat nun denknotwendig zur Voraussetzung, dass bei Abgabe der Unterschrift auf eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme ausdrücklich Bezug genommen wird, andernfalls nicht feststünde, welches Vorbringen unterstützt werde. Eine solche Bezugnahme lag jedoch hier nicht vor.

Das Fehlen der Parteifähigkeit der als Bürgerinitiative auftretenden Personengruppe hätte auch nicht in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG saniert werden können (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 27 zweiter Absatz). Schon deshalb ist der in der Beschwerde erhobene weitere Vorwurf, die belangte Behörde hätte einen Mängelbehebungsauftrag erteilen müssen, nicht zielführend.

Ebenso ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte die von der mitbeteiligten Partei erstattete Stellungnahme vom der erstbeschwerdeführenden Partei zustellen müssen, nicht berechtigt.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom (u.a.) die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. Die mitbeteiligte Partei erstattete daraufhin den Schriftsatz vom , worin sie auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Bürgerinitiative im Sinn des § 19 Abs. 4 leg. cit. hinwies und vorbrachte, dass sich die genannte Bürgerinitiative nicht rechtmäßig im Sinn dieser Gesetzesbestimmung konstituiert habe. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, ohne vorher der erstbeschwerdeführenden Partei den Schriftsatz der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht zu haben.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Gegenstand des - gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumenden - Parteiengehörs der von der Behörde festzustellende maßgebende Sachverhalt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erstreckt sich hiebei ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um Beweismittel handelt, die die Partei selbst vorgelegt oder auf die sie sich berufen hat. Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung - wie überhaupt die rechtliche Beurteilung durch die Behörde - unterliegen hingegen nicht dem Parteiengehör (vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 284, 379, 384, 385, 416 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat in Bezug auf die Frage der Konstituierung der erstbeschwerdeführenden Partei als Bürgerinitiative Feststellungen zum Inhalt der Eintragungen in der Unterschriftenliste getroffen. Diese Unterschriftenliste wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Schon im Hinblick darauf bestand keine Veranlassung, der erstbeschwerdeführenden Partei dazu Parteiengehör einzuräumen. Darüber hinaus werden in der Beschwerde die zum Inhalt dieser Unterschriftenliste getroffenen Feststellungen nicht bestritten. Die von der belangten Behörde auf Grund des Inhaltes der Unterschriftenliste gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen unterlagen ebenso keinem Parteiengehör. Abgesehen davon ordnet § 65 AVG - danach hat die Behörde, wenn in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich scheinen, vorgebracht werden, hievon unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern - nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Berufungswerber zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Berufungswerbers regelt (vgl. dazu die in Walter/Thienel, aaO, zu § 65 AVG E 17 zitierte hg. Judikatur).

Die Zurückweisung der namens der "Bürgerinitiative Welser Müllverbrennung" erhobenen Berufung durch die belangte Behörde erweist sich daher als zutreffend.

Da somit der als "Bürgerinitiative" bezeichneten Personengruppe keine Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit zukommt, war die in deren Namen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

B. 2. Zu der von den 2.- bis 24.-beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerde (Zl. 2008/07/0158):

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen insoweit lediglich vor, es sei aktenwidrig, wenn die belangte Behörde meine, dass die Nachbarn keine Einwendungen im Verfahren erhoben hätten. So seien von ihnen am gemeinsam mit ihrer Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 - somit vor der Verhandlung (vom ) - Einwendungen erhoben worden, sodass keine Notwendigkeit bestanden habe, diese in der Verhandlung zu wiederholen. Es liege auch der von der belangten Behörde angenommene weitere Mangel der Berufung nicht vor, seien doch darin sämtliche formelle Voraussetzungen erfüllt. Die Berufung rüge die Verletzung von Verfahrensvorschriften und "führe dann die einzelnen Verletzungen einzeln auf". Warum die Berufung nicht den Bestimmungen des AVG entsprechen solle, bleibe offen. Bei inhaltlicher Behandlung der Berufung wäre dieser Folge zu geben gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die von den Beschwerdeführern im Berufungsschriftsatz angesprochenen Einwendungen "der Nachbarn" die Auffassung, die erstinstanzliche Behörde sei zwar offenkundig davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die - allenfalls gegebene - Parteistellung nicht gemäß § 44b AVG verloren hätten. Es sei jedoch nicht erforderlich, das Verfahren bis zum Ediktalverfahren nachzukontrollieren, weil die Beschwerdeführer (Nachbarn) in der Verhandlung keine einzige mit ihrer Stellung als Nachbarn im Zusammenhang stehende Einwendung erhoben hätten und jedenfalls mit der mündlichen Verhandlung eine Präklusion eingetreten sei.

Darauf, ob die Beurteilung der belangten Behörde, dass "jedenfalls mit der mündlichen Verhandlung eine Präklusion" der Beschwerdeführer eingetreten sei, zutrifft, braucht aus folgenden Gründen nicht weiter eingegangen werden:

Die Beschwerde legt nicht dar, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführer sich in der von ihr genannten Stellungnahme vom , in der Verhandlung vom oder in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung als verletzt erachtet haben. Die Beschwerde verweist insoweit lediglich darauf, dass die Beschwerdeführer vor der genannten Verhandlung (rechtzeitig) Einwendungen erhoben hätten, ohne dass jedoch in der Beschwerde der Inhalt solcher Einwendungen näher dargestellt oder auf die weiteren Ausführungen der belangten Behörde eingegangen wird, dass die Beschwerdeführer (auch) in ihrer Berufung keine Verletzung eines mit der Stellung als Nachbar zusammenhängenden subjektiven Rechtes geltend gemacht hätten.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Ein unbestimmt gehaltenes und nicht näher begründetes Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes darzulegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0076, mwN). Auch die Verweisung auf einen im Verwaltungsverfahren erstatteten Schriftsatz - wie vorliegend auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom - stellt keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0030, mwN). Die Beschwerdeführer legen daher in den Gründen ihrer Beschwerde (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) nicht dar, inwieweit die belangte Behörde auf von ihnen im Verwaltungsverfahren (gemäß § 44b AVG rechtzeitig) erhobene Einwendungen näher hätte inhaltlich eingehen müssen.

Wenn die Beschwerdeführer - lediglich in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Beschwerde - vorbringen, sie hätten in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, dass die geplante Anlage nicht der IPPC-Richtlinie (und somit nicht dem Stand der Technik) entspreche, so wird auch damit nicht dargelegt, inwieweit sie durch die Auswirkungen dieser Anlage in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beeinträchtigt würden.

Es war daher auch die von diesen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens zu beiden genannten Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, war ihr für jedes dieser Verfahren jeweils die Hälfte des diesbezüglichen Vorlageaufwandes zuzuerkennen. Hiebei waren die Anträge der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei, auch die "Bürgerinitiative W Müllverbrennung" zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Sinne der Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen auferlegt werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 96/03/0266, und vom , Zlen. 2001/03/0259 bis 0261).

Wien, am