VwGH vom 14.12.2007, 2005/10/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Schick, Dr. Köhler und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des F H in D, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA11A-32-968/04-4, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum von 1. Juni bis monatlich EUR 399,71 und ab "bis laufend" monatlich EUR 399,06 zu den für die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim "Blaue Villa" aus Sozialhilfemitteln aufgewendeten Kosten zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bruttoheimkosten betrügen EUR 1.621,95, wovon die Eigenleistungen von EUR 611,85 abzuziehen seien, sodass vom Sozialhilfeverband übernommene Restkosten in Höhe von EUR 1.010,10 verblieben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben und der Beschwerdeführer als Sohn gemäß § 143 Abs. 1 ABGB seiner Mutter gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei. Eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht seitens der Mutter des Beschwerdeführers liege nicht vor. Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes, die sich aus der Judikatur der Zivilgerichte entwickelt hätten, seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten, abzugsfähig. Im vorliegenden Aufwandersatzverfahren würden als Abzugsposten die Kosten für den Wohnraum inklusive der Betriebskosten (ohne Heizung und Strom), eine Pauschale für berufsbedingte Fahrtkosten sowie ein Freibetrag für die Ehegattin anerkannt. Die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW seien von der Bemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, würde doch andernfalls eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen. So habe der Oberste Gerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung 1 Ob 157/03z vom statt der geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten von monatlich EUR 300,-- einen Abzug von EUR 50,-- für angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer habe als Fahrten von und zum Arbeitsplatz eine Fahrstrecke von 52 km angeführt. Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat, sowie einem durchschnittlichen Verbrauch von 7 Litern und einem durchschnittlichen Benzinpreis von ca. EUR 0,9 ergebe sich ein monatlicher berufsbedingter Aufwand von EUR 65,52. Im Lichte der obigen Judikatur werde ein Abzugsposten von EUR 11,-- für angemessen erachtet, zumal in dem angeführten Betrag auch Privatfahrten enthalten seien. Ratenzahlungen für einen Kredit seien nur dann abzugsfähig, wenn dieser zur Deckung einer unabwendbaren Belastung oder eines existenznotwendigen Bedarfes aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Zweck des Darlehens für die Renovierung des Daches durch die Vorlage des Abschlusses eines Kreditvertrages über den Betrag von EUR 11.293,25 und durch Vorlage einer Rechnung eines Zimmerers über EUR 11.360,24 glaubhaft gemacht. Die monatliche Kreditrate in Höhe von EUR 190,-- sei als existenznotwendiger Bedarf als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die Berechnung der Aufwandersatzleistungen ergebe sich wie folgt:
1. Monatliche Ersatzleistung für den Zeitraum vom bis
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Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen | 3.107,42 EUR |
- Freibetrag für Ehegattin | 288,00 EUR |
- Kosten für Wohnraum | 310,24 EUR |
- für berufsbedingte Fahrtkosten | 11,-- EUR |
Bemessungsgrundlage | 2.498,80 EUR |
Zumutbarer Aufwandersatz (16 %) | 399,71 EUR |
2. Monatliche Ersatzleistung für den Zeitraum ab
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Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen | 3.107,42 EUR |
- Freibetrag für Ehegattin | 292,-- EUR |
- Kosten für Wohnraum | 310,24 EUR |
- Berufbedingte Fahrkosten | 11,-- EUR |
Bemessungsgrundlage | 2.494,18 EUR |
Zumutbarer Aufwandersatz (16 %) | 399,06 EUR |
Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht von 22 % der Bemessungsgrundlage stelle eine Obergrenze dar. Diese sei aber insofern nicht ausgeschöpft worden, als im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren ohnedies die Kosten für den Wohnraum, ein Freibetrag für die Ehegattin und außergewöhnliche Belastungen als Abzug anerkannt worden seien. Nach der Judikatur der Zivilgerichte seien jedoch Miet- und Betriebskosten nicht abzugsfähig. Außerdem sei nur ein Kostenersatz in Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
"1. Der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird;
2. Die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;
..."
Es trifft entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht zu, dass nach den Bestimmungen des ABGB und nach § 28 Z. 1 Stmk. SHG die Einkünfte des Ersatzpflichtigen unter der Heranziehung der Bestimmung des § 7 Stmk. SHG zu bemessen seien. Vielmehr bestimmt § 28 Z. 1 Stmk. SHG, dass der Hilfeempfänger (hier: die Mutter des Beschwerdeführers) dem Sozialhilfeträger den Aufwand aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hierdurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird, zu ersetzen hat.
Demgegenüber ist die Kostenersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen nach § 28 Z. 2 Stmk. SHG (hier: Beschwerdeführer) nach der hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0057 mwN).
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, im Beschwerdefall käme bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches nach dem Haager Unterhaltsstatut deutsches Recht zur Anwendung, weil der Beschwerdeführer seit 34 Jahren seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland habe.
§ 24 des zur Beurteilung der Frage, welches Recht anzuwenden ist, maßgeblichen IPRG lautet:
"§ 24. Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen."
§ 9 Abs. 1 IPRG lautet auszugsweise:
"§ 9. (1) das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. ..."
Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte - zumindest hinsichtlich Unterhaltsbemessungsfragen - deutsches Recht anwenden müssen, ist unzutreffend. Gemäß § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes - außerhalb des Geltungsbereiches von gemäß § 53 Abs. 1 IPRG vorrangigen Staatsverträgen und gemeinschaftsrechtlichen Instrumenten - nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, und zwar unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen (siehe Neumayr in Kurzkommentar zum ABGB § 24 IPRG Rz 1), wozu auch die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern zählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0084).
Das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen, BGBl. Nr. 293/1961, ist nur auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwenden. Auch andere vorrangige Staatsverträge liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, er hat niemals behauptet, auch die deutsche Staatsbürgerschaft erworben zu haben, sondern hat vielmehr (lediglich) vorgebracht, seit über 34 Jahren in Deutschland aufhältig zu sein. Dem Personalstatut des Beschwerdeführers zufolge ist daher hinsichtlich der Frage, ob der Mutter des Beschwerdeführers ein Unterhaltsanspruch zusteht und gegebenenfalls in welcher Höhe, österreichisches Recht anzuwenden. Dies würde gemäß § 9 Abs. 1 IPRG selbst dann gelten, wenn der Beschwerdeführer neben der österreichischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft besäße. Selbst wenn er lediglich deutscher Staatsbürger wäre, was allerdings niemals behauptet wurde, würde sich nichts anderes in Ansehung des anwendbaren Rechtes ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0010).
Auf die nach den Beschwerdebehauptungen nach deutschem Recht bei der Ermittlung des Unterhalts der Mutter des Beschwerdeführers anzustellenden im Einzelnen dargestellten Berechnungen und Erwägungen kommt es daher im Beschwerdefall nicht an.
Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).
Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Den Vorfahren gebührt von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt, wobei sich die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren richtet und grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen ist; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings - unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden. Wohnungskosten sind von der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzuziehen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , mzwN).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde ohnehin im Zusammenhang mit dem Wohnen entstandene Kosten als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage berücksichtigte und dem Beschwerdeführer lediglich 16 % (statt 22 %) der Bemessungsgrundlage zum Aufwandersatz in Höhe von rund EUR 400,-- vorschrieb, wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere ist davon auszugehen, dass auch bei Berücksichtigung der sonstigen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am