VwGH vom 14.12.2007, 2005/10/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der B E in München, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA11A- 32-1009/04-8, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ab "bis laufend" einen monatlichen Aufwandersatz in Höhe von EUR 206,39 zu den für die Unterbringung ihrer Mutter im Bezirkspensionistenheim Kindberg aus Sozialhilfemitteln aufgewendeten Kosten zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die monatlichen Bruttoheimkosten betrügen EUR 1.795,19, wovon die Eigenleistungen der Hilfeempfängerin von EUR 1.024,20 abzuziehen seien, sodass vom Sozialhilfeverband übernommene monatliche Restkosten von EUR 770,99 verblieben. Die Hilfeempfängerin sei nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, weshalb die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben sei und die Beschwerdeführerin als Tochter gemäß § 143 Abs. 1 ABGB ihrer Mutter zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.
Nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes, die sich aus der Judikatur der Zivilgerichte entwickelt hätten, seien vom Nettoeinkommen nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Unterhaltspflichtigen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienten, abzugsfähig. Im vorliegenden Fall würden als Abzugsposten die Miete inklusive der Ausgleichszahlung an das Finanzamt München sowie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz anerkannt. Der Aufwand für die Wohnungskosten der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bewohnten Wohnung sei von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten anteilig zu tragen. Das Jahresnettoeinkommen des Ehegatten der Berufungswerberin betrage laut Anlage zum Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom mit Stichtag EUR 30.256,--, das Jahreseinkommen der Berufungswerberin mit Stichtag EUR 21.745,--, das Familiennettoeinkommen daher jährlich netto EUR 52.001,-- und der auf die Beschwerdeführerin entfallende Prozentanteil an den gemeinsamen Kosten somit 41,82 %. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten im Jahr 2003 nachgewiesene Wohnungskosten von EUR 635,81 (EUR 488,05 Miete und EUR 147,76 Ausgleichszahlung an das Finanzamt München) gehabt. Dieser Betrag sei höher als der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand von EUR 545,05 für einen Zweipersonenhaushalt, es würden EUR 227,94 (41,82 % von EUR 545,05) als angemessener Wohnungsaufwand der Beschwerdeführerin erachtet. Auch der Berechnung für das Jahr 2004 sei der angeführte Höchstaufwand für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen. Der Zweck des Kredites bei der C.-bank sei seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden. Allerdings hätte auch ein möglicher Wohnungskredit an der Höhe des Abzugspostens für die Wohnungskosten nichts geändert, da der maximal anrechenbare Wohnungsaufwand von EUR 545,05 ohnehin schon überschritten worden sei.
Die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW seien von der Bemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, würde doch andernfalls eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen. So habe der Oberste Gerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung 1Ob 157/03z vom statt der mit monatlich EUR 300,-- geltend gemachten berufsbedingten Fahrtkosten einen Abzug von EUR 50,-- für angemessen erachtet. Im Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 sei eine Fahrtstrecke von insgesamt 12 km täglich angeführt (einerseits 220 Tage mal 10 km und andererseits 220 Tage mal 2 km). Bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat, sowie einem durchschnittlichen Verbrauch von 7 Litern und einem durchschnittlichen Benzinpreis von ca. EUR 0,9 sei ein monatlicher berufsbedingter Aufwand von EUR 15,12 errechnet worden. Im Lichte der oben zitierten Judikatur werde ein Abzugsposten von EUR 2,52 als angemessen erachtet, zumal die Fahrtkosten ohnehin schon als Werbungskosten bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt worden seien.
Die monatliche Ersatzleistung errechne sich daher folgendermaßen:
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Nettoeinkommen (inkl. Sonderzahlungen): | 1.520,39 EUR |
- Miete inklusive Betriebskosten | 227,94 EUR |
- Pauschale für berufsbedingte Fahrtkosten | 2,52 EUR |
Bemessungsgrundlage: | 1.289,93 EUR |
Zumutbarer Aufwandersatz (16 %) | 206,39 EUR |
Abschließend sei zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach bürgerlichem Recht (22 % der Bemessungsgrundlage) eine Obergrenze darstelle, die aber ohnehin nicht ausgeschöpft worden sei; einerseits seien nach der Judikatur der Zivilgerichte die Miet- und Betriebskosten nicht abzugsfähig, andererseits sei nur ein Kostenersatz in Höhe von 16 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
... "2. Die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach
bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen."
Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk. SHG ist nach der hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0057).
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, was die "Unterhaltsfähigkeit" (der Kinder gegenüber den Eltern) betreffe, sei das Recht jenes Staates maßgebend, in dem sich der Unterhaltspflichtige aufhalte, dort arbeite, sein Einkommen beziehe und seine Auslagen bestreiten müsse. Die belangte Behörde hätte daher das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwenden und die Bestätigung des Sozialamtes München, wonach die Beschwerdeführerin "für die Unterhaltsbelastung nicht belastbar sei", anerkennen müssen.
§ 24 IPRG lautet:
"§ 24. Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen."
§ 9 Abs. 1 IPRG lautet auszugsweise:
"§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. ..."
Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte - zumindest was die Beurteilung der "Unterhaltsfähigkeit" der Beschwerdeführerin betrifft - deutsches Recht anwenden müssen, ist unzutreffend. Gemäß § 24 IPRG sind die Wirkungen der Ehelichkeit eines Kindes - außerhalb des Geltungsbereiches von gemäß § 53 Abs. 1 IPRG vorrangigen Staatsverträgen und gemeinschaftsrechtlichen Instrumenten - nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, und zwar unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung. Diese Anknüpfung gilt mit Ausnahme des Kindesnamens und des Erbrechts für alle familienrechtlichen Kindschaftswirkungen (Neumayr in Kurzkommentar zum ABGB § 24 IPRG Rz 1), so auch hinsichtlich der wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0084).
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, sich in Deutschland aufzuhalten, dass sie nicht (mehr) österreichische Staatsbürgerin sei, wurde hingegen nie behauptet. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin ihrer Mutter Unterhalt zu leisten hat, ist daher österreichisches Recht anwendbar, dies selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besäße (vgl. § 9 Abs. 1 zweiter Satz IPRG).
Nichts anderes würde allerdings gelten, falls die Beschwerdeführerin lediglich die deutsche Staatsbürgerschaft inne hätte, was sie allerdings gar nicht behauptete. Gemäß Art. 18 Abs. 1 erster Satz EGBGB sind nämlich auf Unterhaltspflichten die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Nach Abs. 6 Z. 1 leg. cit. bestimmt das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht insbesondere, ob, in welchem Ausmaß und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann.
Zutreffend hat daher die belangte Behörde auf den Beschwerdefall österreichisches Recht angewendet.
Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).
Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, da die monatlichen Heimkosten EUR 1.795,19 und die Eigenleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin EUR 1.024,20 betrugen, sodass vom Sozialhilfeverband übernommene Restkosten in der Höhe von EUR 770,99 verblieben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lag daher die Selbsterhaltungsfähigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin nicht vor.
Beim Unterhaltsanspruch der Vorfahren gegen Nachkommen ist grundsätzlich von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder auszugehen, sodass 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten als Richtwert anzunehmen sind (vgl. etwa Schwimann, Unterhaltsrecht2, Seite 111 ff; siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0119).
Was die in der Beschwerde angesprochenen Fahrtkosten betrifft, so bilden unter Umständen Kosten für Personenkraftwagen und Fahrtkosten vom Wohnort zum Dienstort nach der Judikatur der Zivilgerichte eine Abzugspost vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese sind schon dann als abzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie die durchschnittlichen Aufwendungen anderer Unterhaltspflichtiger aus diesem Titel übersteigen (vgl. z.B. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 8 Ob 1528/94, mwN). Hier behauptet die Beschwerdeführerin monatliche Fahrtkosten von EUR 51,-- für ihre Fahrt zum Dienstort. Diese Fahrtkosten wurden im Einkommensteuerbescheid, der der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt wurde, bereits berücksichtigt. Wenn daher die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführerin monatlich lediglich EUR 2,52 an Fahrtkosten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass ohnehin nur die die durchschnittlichen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte überschreitenden Kosten abzugsfähig sind, durch diese Vorgehensweise in ihren Rechten nicht verletzt.
Wenn in der Beschwerde erstmals behauptet wird, dass vom angenommenen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin noch Beträge für verpflichtende Rentenleistungen in Abzug zu bringen gewesen wären, widerspricht dies dem Neuerungsverbot. Außerdem wurden in der Beschwerde auch keine von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geleisteten Beträge genannt. Im Übrigen ergibt sich aus der Anlage zum bereits genannten Einkommensteuerbescheid, dass bei Ermittlung des Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin bereits EUR 3.106,49 als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als einkommensmindernd berücksichtigt wurden.
Die Beschwerde beruft sich weiters auf die hg. Rechtsprechung, wonach es auf Grund der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen durchaus denkbar ist, dass Einkommensteile des Hilfsbedürftigen zwar der Anrechnung durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach sozialhilferechtlichen Regelungen entzogen sind, gleichzeitig aber unter dem Blickwinkel des Unterhaltsrechtes zumutbarerweise für den aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Sonderbedarf aufzuwenden sind und insoweit daher den Unterhaltsanspruch gemäß § 143 ABGB nicht entstehen lassen oder doch vermindern (vgl. z.B. das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0425).
Daraus ergibt sich aber keinesfalls, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt - das Gesamteinkommen des Hilfsbedürftigen und jenes des Unterhaltspflichtigen einander gegenüberzustellen wären. Vielmehr ist daraus lediglich abzuleiten, dass Bestandteile des Einkommens der Mutter der Beschwerdeführerin, die bei Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit (im Sinne der "Selbsterhaltungsunfähigkeit") unberücksichtigt blieben, den Unterhaltsanspruch der Mutter vermindern bzw. nicht entstehen lassen könnten. Im Beschwerdefall verbleiben vom Sozialhilfeverband übernommene, nicht durch Eigenleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin gedeckte "Restkosten" in Höhe von EUR 770,99. Selbst wenn man die gesamten nicht als Eigenleistung der Mutter der Beschwerdeführerin herangezogenen Bestandteile des Einkommens der Mutter von monatlich EUR 256,10 berücksichtigte, verbliebe ein ungedeckter Anteil von EUR 514,89, der nicht einmal durch die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenersatzpflicht gedeckt ist. Aus der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierten Judikatur ist daher für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin hätte von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden dürfen, ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin nur insoweit berücksichtigte, als sie davon ausging, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entsprechend seinem Anteil am Familieneinkommen zu den Wohnungskosten beizutragen habe.
In der Beschwerde wird zwar richtig darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistung des Kindes unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden darf (sogenanntes von der Beschwerde ins Treffen geführte "beneficium competentiae"). Von der Bemessungsgrundlage dürfen aber weder Ausgaben des täglichen Lebens (wie z.B. Mietzinse und Stromkosten) noch Kreditrückzahlungsraten abgezogen werden, es sei denn, sie wären zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0276). Da somit Wohnungskosten keine Abzugspost bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, wurde die Beschwerdeführerin durch Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes bei Ermittlung der Höhe des vorgenommenen Abzuges für Wohnkosten nicht in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde ermittelte das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlungen mit EUR 1.520,39. Ausgehend vom festgestellten Jahresnettoeinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 in der Höhe von EUR 21.745,-- ergäbe sich ein monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von EUR 1.812,08. Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem monatlichen Nettoeinkommen von lediglich EUR 1.520,39 ausging, davon noch Wohnungskosten abzog und der Berechnung der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin weiters eine Prozentsatzkomponente von 16 % anstatt 22 % zugrunde legte, wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.
Dafür, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin durch Auferlegung einer monatlichen Kostenersatzpflicht von EUR 206,39 gefährdet wäre, liegt auch unter Berücksichtigung allfälliger höherer Lebenshaltungskosten in München kein Anhaltspunkt vor, wobei in diesem Zusammenhang auch der der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann zustehende Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen ist.
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass es möglich wäre, die Mutter der Beschwerdeführerin in einem billigeren Heim unterzubringen, stellt dies eine dem Neuerungsverbot unterliegende, durch nichts belegte Behauptung dar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am