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VwGH vom 21.11.2012, 2012/16/0174

VwGH vom 21.11.2012, 2012/16/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. FSRV/0011- L/12, betreffend Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Erkenntnis vom erkannte der Spruchsenat den Beschwerdeführer verschiedener Finanzvergehen schuldig, verhängte über ihn eine Geldstrafe und erlegte ihm den Kostenersatz auf.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im Instanzenzug über seinen Antrag auf Zahlungserleichterung gewährten Ratentermine nicht eingehalten hat, was zum Terminverlust führte, suchte er mit Antrag vom (neuerlich) um die Gewährung von Zahlungserleichterungen an.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab.

Die dagegen erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Hinsichtlich der vom Zahlungserleichterungsersuchen umfassten Verfahrenskosten und Nebengebühren ging die belangte Behörde davon aus, dass die Einbringung dieser Beträge dadurch gefährdet sei, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Einkünfte und über kein verwertbares Vermögen verfüge und auf seinem Abgabenkonto ein vollstreckbarer Rückstand von rund 192.000 EUR aufscheine.

Hinsichtlich der im Betrag von 41.514 EUR aushaftenden Geldstrafe stützte sich die belangte Behörde auf die hg. Rechtsprechung, wonach der Gesichtspunkt der Gefährdung der Einbringlichkeit im Hinblick auf die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin zwingend vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe in aller Regel keine Bedeutung zukomme. Die belangte Behörde wies das Ansuchen um Zahlungserleichterungen soweit es die Geldstrafe betrifft, jedoch in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens ab und berücksichtigte dabei, dass der Beschwerdeführer weder die ihm eingeräumten Zahlungsbedingungen eingehalten noch die von ihm selbst angebotenen Teilzahlungen lückenlos geleistet habe. Weiters sei ein Finanzstrafverfahren gegen ihn anhängig, weil der Verdacht bestehe, dass er - wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer(vorauszahlungen) und vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen bereits schuldig erkannt - auch für 2009, 2010 und 2011 erneut Umsatzvorsteuervoranmeldungen nicht eingereicht und fällige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichtet habe und für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 die eingeforderten Jahressteuererklärungen nicht abgegeben habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Bewilligung der Zahlungserleichterung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung u.a. der Geldstrafen und gilt hiebei, soweit im Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt ist, u.a. die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 185 Abs. 5 FinStrG obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe, und gilt hiebei, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, u. a. die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Zur Annahme der belangten Behörde, die Einbringung der dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersätze wäre auf Grund dessen wirtschaftlicher Lage gefährdet, trägt der Beschwerdeführer vor, durch Zuwendungen von dritter Seite, nämlich durch Unterstützung seitens seiner Familie, welche er nunmehr erhalte, seien Teilzahlungen gewährleistet. Eine der Behörde abtretbare oder von der Behörde pfändbare Forderung stellen solche erwarteten freiwilligen Zahlungen von dritter Seite allerdings nicht dar. Soweit die dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersätze vom Zahlungserleichterungsansuchen erfasst sind, zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu dem bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe von der belangten Behörde berücksichtigten Verdacht auf neuerliche Begehung von Finanzvergehen durch den Beschwerdeführer, bringt der Beschwerdeführer vor, diese "Mutmaßung" der belangten Behörde sei nachweislich unrichtig, und führt als Beweis die "Einstellung des Strafverfahrens und Zustellersuchens des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , 7 Hv …....," an. Seiner Beschwerde ist eine Ablichtung des Beschlusses des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom angeschlossen, wonach das wegen § 159 Abs. 2 und Abs. 5 Z 4 StGB gegen ihn geführte Strafverfahren gemäß § 227 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Die Einstellung eines wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführten Strafverfahrens lässt jedoch einen Verdacht (neuerlich) begangener Finanzvergehen unberührt.

Der Beschwerdeführer zeigt sohin keinen der belangten Behörde vorwerfbaren Ermessensmissbrauch oder eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens auf.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Dabei erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am