VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0212

VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des W K in U, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-948/587-2010, betreffend Versagung der Aufnahme in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen gemäß § 67b ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom gemäß § 67b Abs. 1 ASVG die Aufnahme in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (im Folgenden: HFU-Liste).

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse versagte ihm mit Bescheid vom die Aufnahme in die HFU-Liste, weil er zum Zeitpunkt der am erfolgten Prüfung bei keiner Gebietskrankenkasse Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet habe. Schon auf Grund dieses Umstandes sei die Aufnahme in die HFU-Liste zu versagen gewesen. Außerdem habe sein Beitragskonto zum Zeitpunkt der Prüfung einen Rückstand in der Höhe von EUR 6,26 aufgewiesen. Auch dieser geringfügige Rückstand verhindere die Aufnahme in die HFU-Liste: Voraussetzung für die Anwendung der Bagatellgrenze gemäß § 67b Abs. 1 zweiter Satz ASVG sei nämlich, dass im Kalendermonat vor Antragstellung Beiträge abzuführen gewesen seien; dies sei aber beim Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er keine Dienstnehmer beschäftigt habe, nicht der Fall gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch an die belangte Behörde und brachte im Wesentlichen vor, es gebe keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür, dass ein Unternehmen, welches keine Dienstnehmer beschäftige, nicht in die HFU-Liste aufzunehmen sei und strengeren Maßstäben unterworfen werde.

Die belangte Behörde hielt dem im angefochtenen Bescheid nach der Darstellung von Zweck und Systematik der AuftraggeberInnenhaftung nach den §§ 67a ff ASVG entgegen, dass diese zur Hintanhaltung des Sozialmissbrauchs durch Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer eingeführte Haftung und somit auch die - die Haftung der AuftraggeberInnen ausschließende - Aufnahme in die HFU-Liste allein auf das Vorhandensein von sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmern in den "Subunternehmenskaskaden" abstelle. Dem Beschwerdeführer könne aus der Nichtaufnahme in die Liste auch kein Nachteil erwachsen; ohne Dienstnehmer werde er wohl keine mit konkreten Bautätigkeiten verbundenen Bauaufträge ausführen können, sondern seine Aufträge im Beratungs- und Planungsbereich direkt vom Bauherrn erhalten; in diesem Verhältnis trete aber ohnedies keine AuftraggeberInnenhaftung ein. Selbst wenn er aber als Subunternehmer auftreten und kleinere Bauaufträge selbst ausführen sollte, sei keine Notwendigkeit für die Aufnahme in die HFU-Liste erkennbar, weil er auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit sozialversichert und für sich selbst beitragspflichtig sei, sodass die Einbringung von Sozialversicherungsbeiträgen für Dienstnehmer ohnedies nicht gefährdet sei.

Der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei auch beizupflichten, dass der zum Prüfungszeitpunkt vorgelegene Rückstand von EUR 6,26 wegen unbeglichener Verzugszinsen bereits einen - angesichts des geringen Betrages "eher als grotesk zu beurteilenden" - Versagungsgrund für die Aufnahme in die HFU-Liste darstellen würde. Die Nichtanwendbarkeit der Bagatellgrenze nach § 67b Abs. 1 zweiter Satz ASVG sei eine Folge des "Hauptabweisungsgrundes", nämlich des Fehlens von Dienstnehmern beim Beschwerdeführer.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 708/10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die durch das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2008, in das ASVG eingefügten §§ 67a und 67b ASVG lauten auszugsweise wie folgt:

"Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

§ 67a. (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt; als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes; als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der in Abs. 1 genannten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Die Haftung besteht unbeschadet von Ansprüchen nach § 13a IESG.

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,

1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder

2. wenn Z 1 nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) überweist.

Als Leistungszeitpunkt nach Z 1 gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

(4) bis (13) …

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

§ 67b. (1) Unternehmen, die insgesamt mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 erbracht haben, sind auf schriftlichen Antrag, der an das Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu richten ist, vom beitragskontenführenden Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge (§ 59) für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat aufweisen und keine Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 für diesen Zeitraum ausständig sind; eine förmliche Entscheidung über das Bestehen eines Beitragsrückstandes ist nicht erforderlich. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen. Über die Versagung der Aufnahme in die HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen im Fall der Versagung verlangt.

(2) Ein in die HFU-Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn es die bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat fälligen Beiträge nicht entrichtet oder Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 für diesen Zeitraum nicht vorgelegt hat. Abs. 1 zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. Im Mahnschreiben ist auf die drohende Streichung aus der HFU-Liste hinzuweisen. Über die Streichung aus der HFU-Liste ist das Unternehmen zu verständigen; ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn dies das Unternehmen verlangt.

(3) Über den Antrag auf (Wieder)Aufnahme in die HFU-Liste ist innerhalb von acht Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Die Streichung aus der HFU-Liste ist auch dann zulässig, wenn die dafür maßgebenden Umstände im Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste bereits vorgelegen sind, dem Krankenversicherungsträger aber nicht bekannt waren.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die Aufnahme in die HFU-Liste versagt oder ein Unternehmen aus dieser Liste gestrichen werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als DienstgeberIn nicht erfüllen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1. einen DienstnehmerInnenzuwachs um mehr als 200 % gegenüber der durchschnittlichen DienstnehmerInnenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres, jedoch um mindestens 20 DienstnehmerInnen;

2. das Aufscheinen des betreffenden Unternehmens in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes;

3. die rechtskräftige Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach § 111 über das betreffende Unternehmen, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt;

4. die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 über das betreffende Unternehmen in schwerwiegenden Fällen;

5. die rechtskräftige Verurteilung des betreffenden Unternehmens nach den §§ 146, 153c, 153d oder 153e des Strafgesetzbuches, wenn diese nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Handelt es sich beim betreffenden Unternehmen um eine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind diesem im Fall der Z 3 und 5 alle Personen gleichzuhalten, die seinem zur Vertretung berufenen Organ angehören. Bei der Entscheidung über die Versagung der Aufnahme oder die Streichung sind auch die Größe des Unternehmens, die Dauer seiner Tätigkeit in der Baubranche und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInnenpflichten innerhalb eines dreijährigen Beobachtungszeitraumes zu berücksichtigen.

(5) Die Entscheidung in den Fällen des Abs. 4 obliegt unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Vorstandes einem besonderen Vorstandsausschuss des jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgers (Haftungsausschuss). Dieser Ausschuss besteht aus vier vom Vorstand zu wählenden Mitgliedern der Generalversammlung; zwei Mitglieder haben der DienstgeberInnengruppe, zwei der DienstnehmerInnengruppe anzugehören. Den Vorsitz im Haftungsausschuss hat ein aus seiner Mitte gewähltes Mitglied zu führen, wobei die Vorsitzführung kalenderhalbjährlich zwischen den Angehörigen der DienstgeberInnen- und der DienstnehmerInnengruppe wechselt. Die §§ 422 bis 425, 438 und 456a sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die von den Krankenversicherungsträgern geführten HFU-Listen sind vom Dienstleistungszentrum (§ 67c) zu einer Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) tagesaktuell zusammenzuführen. Es ist dafür zu sorgen, dass die betroffenen Unternehmen in die HFU-Gesamtliste auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen können. Unternehmen, deren Aufnahme in eine HFU-Liste versagt wurde oder die aus einer HFU-Liste gestrichen wurden, sind nicht in die HFU-Gesamtliste aufzunehmen."

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf Grund des § 31 Abs. 5 Z 34 ASVG im Internet kundgemachte Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH) erlassen. Die im Beschwerdefall maßgeblichen RVAGH 2009 enthalten Regeln für die Beurteilung der Frage, inwieweit einem Unternehmen nach einer "Änderung bzw. Umgestaltung" (GesellschafterInnenwechsel, Einzelrechtsnachfolge, Gesamtrechtsnachfolge, Neugründung) die Erbringung von Bauleistungen nach § 67b Abs. 1 ASVG für die Aufnahme in die HFU-Liste zuzurechnen ist. Mit der am in Kraft getretenen 1. Änderung ( www.avsv.at Nr. 114/2009) wurde unter der Überschrift "Unternehmen ohne Beschäftigte" ein neuer Abschnitt eingefügt. § 7 RVAGH 2009 in der Fassung dieser Änderung bestimmt, dass Unternehmen, die 1. in Österreich keine DienstnehmerInnen oder freien DienstnehmerInnen im Sinn des § 4 ASVG zur Voll- oder Teilversicherung gemeldet haben und an die daher keine Dienstgebernummer vergeben wurde oder 2. länger als sechs Monate keine DienstnehmerInnen oder freien DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung gemeldet haben und keine Beitragsrückstände oder ausständigen Beitragsnachweisungen haben oder 3. aus der HFU-Liste ausschließlich aus den in Ziffer 1 genannten Gründen ausgeschieden sind und keine Beitragsrückstände oder ausständigen Beitragsnachweisungen haben, sofern jeweils kein Versagungs- oder Streichungsgrund nach § 67b Abs. 4 ASVG vorliegt, eine Bestätigung über diesen Umstand auszustellen ist. Diese Bestätigung bewirkt nach § 8 RVAGH 2009, dass die Haftung nach dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz nur insoweit geltend zu machen ist, als sie die konkret weitergegebenen Bauleistungen betrifft.

2. § 67b Abs. 1 ASVG knüpft die Aufnahme in die HFU-Liste an zwei zwingende Voraussetzungen: Zum einen muss das Unternehmen mindestens drei Jahre lang Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 erbracht haben, zum anderen dürfen zum Antragszeitpunkt weder Beitragsrückstände für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat bestehen noch Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 ASVG für diesen Zeitraum ausständig sein, wobei Beitragsrückstande, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, sowie vereinbarungsgemäße Beitragsstundungen und Ratenzahlungen außer Betracht bleiben. Umgekehrt ist das Unternehmen gemäß § 67b Abs. 2 ASVG aus der Liste zu streichen, wenn es die bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat fälligen Beiträge nicht entrichtet oder Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 für diesen Zeitraum nicht vorgelegt hat, wobei auch hier die Ausnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz (insbesondere die Bagatellgrenze) gelten.

Zusätzliche Kriterien enthält § 67b Abs. 4 ASVG; diese sind aber nur im Rahmen der nach dieser Bestimmung zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, zwingende Gründe für die Versagung der Aufnahme in die Liste oder für die Streichung aus dieser stellen sie nicht dar.

3. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gehen über den Gesetzeswortlaut hinaus davon aus, dass die Aufnahme in die HFU-Liste auch dann zwingend zu versagen ist, wenn ein Unternehmen zum "Prüfungszeitpunkt" keine Dienstnehmer beschäftigt. Die AuftraggeberInnenhaftung nach den §§ 67a ff ASVG komme nämlich - so im Wesentlichen die Argumentation in den Gegenschriften - von vornherein nur in Bezug auf Unternehmen in Betracht, die Dienstnehmer beschäftigen, sodass auch nur unter dieser Voraussetzung die Aufnahme in die HFU-Liste sinnvoll sei.

4. Diese Überlegung greift zu kurz: Es trifft zwar zu, dass der Auftraggeber nach § 67a ASVG nur für Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und für an die Krankenversicherungsträger abzuführende Umlagen haftet. Der Eintritt dieser Haftung setzt aber nicht voraus, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufnahme in die HFU-Liste oder zu einem danach liegenden "Prüfungszeitpunkt" in Österreich pflichtversicherte Dienstnehmer beschäftigt: Der Auftraggeber haftet nämlich gemäß § 67a Abs. 2 ASVG für alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt; dabei kann es sich zum einen auch um rückständige Beiträge auf Grund der Pflichtversicherung bereits ausgeschiedener Dienstnehmer handeln, zum anderen um solche auf Grund von erst später - infolge der Neuaufnahme von Dienstnehmern oder wegen des Überschreitens der maximalen Entsendefrist nach Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 - entstehenden Pflichtversicherungsverhältnissen, sofern die Beiträge noch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fällig werden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 523 BlgNR 23. GP, 4, wonach es sich bei der AuftraggeberInnenhaftung um eine "vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung" handelt, die "alle (d.h. nicht nur die aus dem konkreten Auftrag resultierenden) Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens" umfassen soll, die bis zum in § 67a Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt fällig werden). Außerdem haftet der Auftraggeber auch für diejenigen Beiträge, für die den Auftragnehmer seinerseits (nur) eine Haftung nach § 67a ASVG trifft (vgl. zum Umfang der Haftung etwa auch Rebhahn , Grundfragen einer Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge, DRdA 2008, 207 (211); Thomas , Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft - Ausgewählte Fragen der neuen Auftraggeberhaftung, ZAS 2009, 14 (19); Melzer-Azodanloo , AuftraggeberInnenhaftung nach ASVG - ein Überblick, in: Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2009 (Hrsg. Karl/Marko), 59 (63)). Auch Unternehmen, die aktuell keine Dienstnehmer beschäftigen, können daher ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die HFU-Liste haben, um die Haftung ihrer (potentiellen) Auftraggeber für sämtliche bis zum Ablauf des Monats, in dem der Werklohn geleistet wird, fälligen und noch nicht verjährten Beitragsschulden - sei es aus früheren Versicherungsverhältnissen, aus Haftungen oder aus erst künftig entstehenden Versicherungsverhältnissen - auszuschließen.

Das grundsätzliche Bestehen eines solchen Interesses hat im Übrigen auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger insofern anerkannt, als er, wie oben dargestellt, in die RVAGH Bestimmungen betreffend eine Bestätigung für Unternehmen ohne Beschäftigte aufgenommen hat, die einen - gesetzlich allerdings nicht vorgesehenen - teilweisen Haftungsausschluss für Auftraggeber bewirken soll.

Richtigerweise sind jedoch auch Unternehmen ohne Beschäftigte - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - in die HFU-Liste aufzunehmen, weil § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU-Liste noch für den Verbleib in der Liste die laufende Beschäftigung von Dienstnehmern verlangt. Gründe, die Bestimmung insofern entgegen dem Gesetzeswortlaut einschränkend auszulegen, sind nicht ersichtlich, zumal § 67b Abs. 4 ASVG im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit des Unternehmens ermöglicht, auch wenn aktuell - zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Aufnahme in die Liste - keine Dienstnehmer beschäftigt werden: So kann die Aufnahme in die HFU-Liste einerseits auch wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße u.a. gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen versagt werden, und andererseits kann die Streichung aus der Liste verfügt werden, sobald begründete Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen Zuverlässigkeit entstehen, so zB dann, wenn ein ehemaliges Ein-Personen-Unternehmen - vergleichbar dem ausdrücklich genannten Fall des § 67b Abs. 4 Z 1 ASVG - binnen kurzer Zeit zwanzig oder mehr Dienstnehmer aufnimmt.

Diesem Ergebnis steht, anders als die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Gegenschrift meint, auch nicht entgegen, dass die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger für die Aufnahme in die HFU-Liste gemäß § 67b ASVG an die Beitragskontenführung anknüpft; es reicht für die Begründung der Zuständigkeit nämlich jedenfalls aus, dass - wie auch im Beschwerdefall - in der Vergangenheit ein Beitragskonto eingerichtet worden ist, auch wenn aktuell keine der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstnehmer beschäftigt werden.

5. Als Bagatellgrenze für Beitragsrückstände aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat, die der Aufnahme in die HFU-Liste nicht entgegenstehen, nennt § 67b Abs. 1 ASVG "10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge". Gemeint ist damit ausweislich der Erläuterungen (552 BlgNR 23. GP, 7) die "Summe der Beitragsschulden laut der letzten monatlichen Beitragsrechnung". Die Rückstände aus Vormonaten dürfen 10 % dieses Betrages nicht übersteigen; vergröbernd - insbesondere unter Außerachtlassung von Schwankungen in der monatlichen Beitragshöhe - lässt sich sagen, dass jedenfalls 90 % der Beitragsschulden stets bezahlt werden müssen. Dabei stellt das Gesetz auf das Bestehen aufrechter Versicherungsverhältnisse ab, in denen Beiträge laufend vorgeschrieben werden. Im Beschwerdefall wurde hingegen - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgestellt, dass im Kalendermonat vor Antragstellung mangels Beschäftigung von Dienstnehmern "keine Beiträge abzuführen" gewesen seien. Ausgehend davon hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass die Bagatellgrenze nicht anwendbar war. Werden keine pflichtversicherten Dienstnehmer mehr beschäftigt, so sind sämtliche Schulden aus dem Versicherungsverhältnis (einschließlich der vom Krankenversicherungsträger einzuhebenden Umlagen) zu begleichen. Bei der Bagatellgrenze geht es darum, gewisse Beitragsrückstände, die gleichsam im "Unschärfebereich" der Beitragsvorschreibung liegen, nicht als Hinderungsgrund für die Eintragung zu sehen, indem bei laufenden Transaktionen eine Toleranzschwelle eingezogen wird. Wenn aber keine laufenden Beitragsvorschreibungen bzw. -entrichtungen erfolgen, geht eine solche Toleranzschwelle ins Leere. Wer, obwohl er keine laufenden Beiträge entrichten muss, Beiträge bzw. Umlagen(einschließlich allfälliger Verzugszinsen) aus dem zweitvorangegangenen Kalendermonat oder noch früheren Zeiträumen schuldig bleibt, weist Beitragsrückstände auf, die einer Eintragung in die HFU-Liste entgegenstehen.

6. Auf Grund der unbestrittenen, schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Beitragsrückstände des Beschwerdeführers wurde ihm daher die Aufnahme in die HFU-Liste im Ergebnis zu Recht versagt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am