VwGH vom 24.05.2012, 2012/16/0083

VwGH vom 24.05.2012, 2012/16/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in P, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. FSRV/0003-G/12, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG rechtskräftig schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 7.000 EUR verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit 5.352,40 EUR festgesetzt.

Nach Entrichtung eines Teilbetrages der Geldstrafe und nach Verbüßung eines Teiles der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Geldstrafe mit einem Betrag von 5.177,08 EUR und die Kosten des Finanzstrafverfahrens in gesamter Höhe offen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge hinsichtlich der offenen Beträge fest.

In der dagegen mit Schriftsatz vom erhobenen (Administrativ )Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, Säumniszuschläge seien für die in der Bundesabgabenordnung normierten Abgaben mit Ausnahme von Nebengebühren vorgesehen, nicht jedoch für Geldstrafen und Kosten des Finanzstrafverfahrens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (Administrativ )Beschwerde als unbegründet ab und stützte sich dabei darauf, dass nach § 172 Abs. 1 FinStrG die Einhebung, Sicherung und Einbringung u.a. der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz oblägen und hiebei, soweit im FinStrG nichts anderes bestimmt sei, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß gälten. Gleiches gelte nach § 185 Abs. 5 FinStrG für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, dass er für die gegen ihn verhängte Geldstrafe sowie die Kosten des Finanzstrafverfahrens keinen Säumniszuschlag zu entrichten habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Geldstrafen werden gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.

§ 172 Abs. 1 FinStrG lautet:

"§ 172. (1) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß."

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Bestrafe dort näher angeführte Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen, welche nach § 185 Abs. 4 leg.cit. mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Kosten festgesetzt werden, fällig werden.

§ 185 Abs. 5 FinStrG lautet:

"(5) Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Kosten, ausgenommen jener für den Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe), obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. ..."

In dem mit "Einhebung der Abgaben" überschriebenen sechsten Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt § 217 Abs. 1, dass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Der Beschwerdeführer trägt vor, § 217 BAO sehe die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen vor, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden. Geldstrafen und Kosten des Finanzstrafverfahrens fielen nicht unter den Begriff der Abgaben im Sinn des § 3 BAO.

Dabei vernachlässigt der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Bestimmungen des § 172 Abs. 1 und des § 185 Abs. 5 FinStrG. Für die Einhebung der Geldstrafen und der Kosten des Finanzstrafverfahrens gilt somit - vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen im Finanzstrafgesetz - u.a. der sechste Abschnitt der BAO sinngemäß, somit auch § 217 BAO (vgl. auch Tannert, Finanzstrafrecht, Anmerkung 11 zu § 172, und Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3, Band 2, Anmerkung 4 zu § 172).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Ansicht der belangten Behörde in einer Rechtsmittelentscheidung in einem anderen Verfahren ist für den Beschwerdefall ohne Belang, würde sie doch eine Bindungswirkung für das dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Verfahren weder für die belangte Behörde noch für den Verwaltungsgerichtshof entfalten.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe und der Kosten noch die Höhe des nicht entrichteten Betrages (der Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages).

Im geltend gemachten Recht wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Dabei erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 VwGG) über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am