VwGH vom 21.03.2012, 2012/16/0058
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Finanzamtes Baden Mödling, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1718-W/11, betreffend Berichtigung gemäß § 293 BAO eines Bescheides in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: K in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Der Mitbeteiligte beantragte die Gewährung von
Familienbeihilfe für seinen Stiefsohn.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom teilweise statt.
Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt eine zur hg. Zl. 2012/16/0054 protokollierte Beschwerde erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde jenen Bescheid vom gemäß § 293 BAO dahingehend, dass der Spruch zu lauten habe:
"Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Für die Monate Jänner bis Dezember 2010 wird die Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) in Höhe von EUR 2.346,84
gewährt.
Im Übrigen bleibt der Bescheid unverändert."
Dagegen richtet sich die vorliegende, gemäß § 292 BAO
erhobene Beschwerde des Finanzamtes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Unter dem Punkt "2. Anfechtungserklärung" führt das Finanzamt zum Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) aus, es erachte sich dadurch beschwert, dass die belangte Behörde im Berichtigungsbescheid ausgesprochen habe, der Stiefvater könne einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen und diesem stehe daher für die Monate Jänner bis Dezember 2010 Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) in Höhe von 2.346,84 EUR zu.
Das Finanzamt führt allerdings unter dem Punkt "Vorbemerkung" ausdrücklich an, die Beschwerde richte sich nicht gegen die Berichtigung, sondern gegen den mit dem Bescheid getroffenen Ausspruch, dass der Stiefvater einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen könne und diesem daher Familienbeihilfe in näher angeführter Höhe zustehe. Auch die ausführliche Begründung der Beschwerde setzt sich ausschließlich mit dem Inhalt der Berufungsentscheidung vom auseinander und enthält kein Vorbringen, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Berichtigung zu Unrecht vorgenommen wäre.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid im Falle der Berichtigung dieses Bescheides nach § 293 BAO auch dann, wenn die Beschwerde vor der Berichtigung des Bescheides erhoben wurde, den Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/13/0148, und vom , Zl. 2006/13/0099).
Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0104).
Daraus erhellt, dass der Berichtigungsbescheid lediglich den Umstand der Berichtigung zum Gegenstand hat und auch lediglich in diesem Umfang vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/15/0049).
Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch für Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle der Berichtigung der vor ihr angefochtenen Bescheide eines Finanzamtes oder Zollamtes (vgl. etwa das zum insoweit vergleichbaren § 170 Abs. 1 FinStrG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0073, und die bei Ritz, Bundesabgabenordnung4, § 293 Tz 20, zitierte hg. Rechtsprechung).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht die Beschwerde des Finanzamtes, welche sich ausschließlich gegen den Inhalt der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom richtet, inhaltlich ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom beschwerdeführenden Finanzamt behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen.
Wien, am