VwGH vom 18.03.2013, 2012/16/0056
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. FSRV/0094-W/11, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom Abgabenschulden des Beschwerdeführers für die Jahre 1998 bis 2001 fest und traf detaillierte Feststellungen insbesondere über nach Meinung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer fälschlich als Betriebsaufwand geltend gemachten Gegenstände sowie über ein nach Meinung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer fälschlich steuerlich als Betriebsgebäude behandeltes Wohnhaus.
Das Abgabenverfahren hat als Grundlage für das in der Folge gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren gedient. Nach einer Mitteilung der belangten Behörde vom und Vorlage des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1385/11-7, ist die Behandlung einer vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen die letztinstanzlich zurückgewiesene Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer abgelehnt worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer geführte Finanzstrafverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer für das Jahr 2000 wegen Eintritts der absoluten Verjährung eingestellt und im Übrigen den Beschwerdeführer für schuldig erachtet, er habe vorsätzlich durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in der Höhe von EUR 4.674,-- sowie an Einkommensteuer für das Jahr 2001 in der Höhe von EUR 4.530,-- zu bewirken versucht, weshalb nach § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG mit einer Strafneubemessung vorgegangen und über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.800,-- verhängt wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Die Verfahrenskosten wurden mit EUR 280,-- bestimmt.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Finanzstrafverfahrens wieder und führte - soweit für den Beschwerdefall noch von Bedeutung - aus, in der am für das Jahr 2001 eingereichten Steuererklärung seien positive Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (technisches Büro in W.) sowie negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bekannt gegeben worden. Auf Grund von Zweifeln an der Richtigkeit der Steuererklärungen sei eine abgabenbehördliche Prüfung veranlasst worden, bei der festgestellt worden sei, dass die in den Steuererklärungen offen gelegten Besteuerungsgrundlagen dahingehend unrichtig gewesen seien, als darin den privaten Bereich des Beschwerdeführers betreffende Ausgaben zu Unrecht als betrieblich veranlasst einkunftsmindernd sowie die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern zu Unrecht gutschriftsbegründend geltend gemacht worden seien. Im Bereich der selbständigen Tätigkeit seien dem privaten Bereich des Beschwerdeführers zuzuordnende Ausgaben, insbesondere Wohnungseinrichtungen und Installationen betreffend das Jahr 2001 im Gesamtbetrag von S 77.558,-- sowie Vorsteuern in der Höhe von S 52.556,-- nicht anzuerkennen. Die im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärungsgemäß zu Unrecht beanspruchten Aufwendungen in der Höhe von S 51.528,-- und S 11.759,-- resultierten daraus, dass ein tatsächlich als Wohnhaus genutztes Gebäude den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechend, alleine zum Zweck der Abgabenminderung steuerlich als "Betriebsgebäude" behandelt worden sei. Die aus diesen Feststellungen des Finanzamtes gegenüber den sich aus den erklärten Besteuerungsgrundlagen resultierenden Differenzen an Umsatz- und Einkommensteuer 2001 stellten die gegenständlichen Verkürzungsbeträge dar. Zur Verfolgungsverjährung sei auszuführen, dass die unrichtige Jahreserklärung für das Jahr 2001 am eingereicht worden sei. Beim Versuch einer Abgabenverkürzung komme es für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist darauf an, wann die letzte zur Ausführung des Finanzvergehens führende Handlung abgeschlossen worden sei. Bei veranlagten Abgaben sei das Einreichen einer unrichtigen Abgabenerklärung bzw. die Unterlassung der Einreichung einer Abgabenerklärung zum gesetzlich vorgesehenen Abgabetermin. Nach § 31 Abs. 3 FinStrG habe die fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG demnach am zu laufen begonnen. Am sei an den Beschwerdeführer eine Vorladung zu einer Einvernahme als Verdächtiger ergangen und ihm mitgeteilt worden, dass ein Tatverdacht der Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG durch die Einreichung unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen hinsichtlich der Feststellungen laut dem Prüfbericht vom gegeben sei. Nach einem Aktenvermerk vom sei in einem Gespräch mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers der Tatverdacht auf den Versuch einer Abgabenhinterziehung hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 konkretisiert worden. In dem Aktenvermerk werde weiters festgehalten, dass der Verteidiger ersucht habe, mit der Fortführung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen der Abgabenbescheide, gegen die geplant sei, Berufung zu erheben, zuzuwarten. Die Vorladung vom mit dem korrespondierenden Aktenvermerk stelle eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar. Das Finanzstrafverfahren sei somit innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (gerechnet ab dem ) anhängig gemacht worden. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG sei hinsichtlich des Jahres 2001 noch nicht abgelaufen.
Für das Jahr 2001 seien Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt worden, wobei unter dieser Einkunftsart Einkünfte aus der Verpachtung einiger Flächen im Gesamtausmaß von ca. 12 ha und aus der Selbstbewirtschaftung einiger Weingärten im Ausmaß von 1,27 ha erfasst worden seien. Aus der Verpachtung sei im Jahr 2001 S 59.000,-- erzielt worden, aus der Bewirtschaftung der Weingärten sei durch Traubenverkäufe S 24.648,29 als Umsatz erwirtschaftet worden. Diese Einkünfte seien zwar unter der Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft" zu subsumieren, aber getrennt zu betrachten, da kein einheitlicher Betrieb vorliege. Der Pachtvertrag sei am auf fünf Jahre abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer, der hauptberuflich ein technisches Büro in Wien betreibe, führe einen einheitlichen Betrieb nur hinsichtlich des Weinbaus, die Verpachtung der genannten Flächen stelle eine völlig andere Bewirtschaftungsart dar, die organisatorisch und wirtschaftlich als eigenständig anzusehen sei. Es liege somit kein einheitlicher Betrieb vor, der Weinbau und die Verpachtung seien voneinander unabhängige Betriebe, sodass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Betrieb direkt zuzuordnen seien.
Hinsichtlich des Hauses, für das der Beschwerdeführer Aufwendungen angesetzt habe, handle es sich eindeutig um ein Wohnhaus und nicht um ein Betriebsgebäude. In diesem wohnten der Onkel und die Tante des Beschwerdeführers. Für das Haus sei Wohnbauförderung in Anspruch genommen worden, die ausschließlich für Wohnhäuser und nicht für Betriebsgebäude gewährt würde. Auch die Baupläne und Bilder zeigten, dass es sich eindeutig um ein Wohngebäude handle. Die dafür geltend gemachten Betriebsausgaben sowie der Vorsteuerabzug seien daher zu versagen. Da auch die im Weinbaubetrieb geltend gemachte AfA sowie die Zinsen nach den Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich das vorbezeichnete Haus beträfen, habe dies zur Folge, dass bei den Einkünften aus dem Weinbaubetrieb weder die für die Absetzung der Abnutzung geltend gemachten Beträge noch die Zinsen noch die Reparaturarbeiten anerkannt werden könnten.
Zur subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass einerseits unzweifelhaft Privataufwendungen unter Betriebsaufwand erfasst worden seien und dies im Zuge des lang andauernden Abgabenrechtsmittelverfahrens sogar auch schon zugestanden worden sei, andererseits Vorsteuern im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude in H. zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Sämtliche im Finanzstrafverfahren getätigten Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibungen seien bereits im Abgabenverfahren überprüft worden, weshalb die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss komme, dass die in der Berufungsentscheidung zur Abgabenfestsetzung getroffenen Feststellungen auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden könnten. Nach der Art und Verwendung der unter Betriebsaufwand erfassten Privataufwendungen müsse es der Beschwerdeführer auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben, dass er eine Verkürzung von Abgaben durch Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen für das Jahr 2001 versucht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Einschätzung der belangten Behörde, der von ihm betriebene Weinbau sowie die Verpachtung seiner land- und forstwirtschaftlichen Flächen stellten keinen einheitlichen Betrieb dar. Es sei nicht einzusehen, dass der Selbstbetrieb eines Weinbaus eine völlig andere Bewirtschaftungsart darstelle wie eine Verpachtung. Dass ein Teil des Betriebes unter der Verantwortung eines Pächters betrieben werde, ändere am Gesamtbegriff des Betriebes nichts.
Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind. Das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. das Erkenntnis vom , 98/14/0072, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Ansicht vertreten hat, es liege zwischen dem vom Beschwerdeführer selbst betriebenen Weinbau und der Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen kein solcher Zusammenhang vor, der einen einheitlichen Betrieb ergäbe. Das Vorliegen von in der zitierten Rechtsprechung als Merkmale für einen einheitlichen Betrieb angeführten Umständen wurde im Beschwerdefall gar nicht behauptet und ist auch nach den Feststellungen nicht gegeben. Jedoch nicht alleine das Fehlen solcher Umstände spricht für die Annahme von zwei Betrieben, auch die (positive) Tatsache, dass die verpachteten Flächen, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst schreibt, unter der Verantwortung eines Pächters betrieben werden, spricht gegen das Vorliegen einer Betriebseinheit mit dem Weinbau (vgl. dazu auch die sozialversicherungsrechtliche Judikatur zu einer Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers der Pächter aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, somit ein eigener Betrieb entsteht, etwa das Erkenntnis vom , 2009/08/0254).
Der Umstand der Verpachtung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch den Beschwerdeführer führte demnach vorliegend dazu, dass neben dem Weinbau ein weiterer Betrieb entstand.
Richten sich die weiteren Beschwerdeausführungen gegen die Annahme der belangten Behörde, die das in Rede stehende Haus als Wohngebäude ohne irgendwelche betriebliche Nutzung festgestellt hat, vermag die Argumentation des Beschwerdeführers die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst in der Beschwerde finden sich keine tauglichen Argumente, die eine Nutzung der Baulichkeit als Betriebsgebäude indizierten. Die Argumentation erschöpft sich in allgemein gehaltenen Ausführungen bzw. in der fragmentarischen Wiedergabe von Beweisergebnissen, die die belangte Behörde für ihren Standpunkt im angefochtenen Bescheid herangezogen hat.
Behauptet der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Einleitung des Finanzstrafverfahrens, ist auf den oben wiedergegebenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom zu verweisen.
Zu der - wiederum undifferenziert - behaupteten Strafbarkeitsverjährung kann auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen und oben dargestellten Verfahrensschritte zur Unterbrechung der Verjährung, die in der Beschwerde nicht bezweifelt werden, und die zutreffende Schlussfolgerung der belangten Behörde, die fünfjährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen, verwiesen werden. Die absolute Verjährung hinsichtlich der Abgaben für das Jahr 2001 ist im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides noch nicht eingetreten.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am