VwGH vom 24.02.2009, 2008/06/0233
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des AO in I, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2/2. Stock, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , Zl. IKD(Pst)-700665/3-2008-Gru/Ha, betreffend Änderung des Familiennamens (mitbeteiligte Parteien: 1. DDr. Mag. SO in I und
2. Dr. MO, Rechtsanwalt in I, auch als Vertreter für DDr. Mag. SO), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom gab die Bezirkshauptmannschaft S dem Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens von "R" in "O" statt. Der sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befindende Beschwerdeführer hatte diesen Antrag damit begründet, dass ihm aus sozialen Gründen, verbunden mit wirtschaftlichen Überlegungen und für einen vorbehaltlosen Neubeginn im Beruf die Weiterführung seines bisherigen Namens nicht mehr zumutbar sei. Die Erstbehörde entschied im Sinne des Antrags und stützte sich dabei auf das Vorliegen eines sonstigen Grundes nach § 2 Abs. 1 Z. 11 des Namenrechtsänderungsgesetzes (NÄG). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Mitbeteiligten mit Schriftsatz vom Berufung und brachten im Wesentlichen vor, ein "nachhaltigstes Interesse" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 NÄG daran zu haben, dass ihr Familienname nicht vom Beschwerdeführer geführt werde.
Die belangte Behörde gab mit dem Bescheid vom der Berufung der Mitbeteiligten statt, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zu dem Vorbringen der Mitbeteiligten Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0024, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Auf dieses Erkenntnis wird verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine Meldeauskunft ein, aus der sich ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem an einer neuen Adresse in I gemeldet sei.
Die belangte Behörde richtete am an den Beschwerdeführer ein Schreiben vom , dem eine Kopie der Berufung der mitbeteiligten Parteien vom angeschlossen war, und in dem ausgeführt ist, dass er nach den Ergebnissen des bisherigen Verfahrens nicht berechtigt sei, derzeit den Familiennamen "O" zu führen. Es stehe ihm im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs frei, binnen vier Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme zum bisherigen Ergebnis und zum Stand des Namensänderungsverfahrens abzugeben. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 Zustellgesetz (in der Folge ZuStG).
Nach der Aktenlage langte am bei der belangten Behörde ein Rückschein betreffend diese Sendung ein, auf welchem ein Zustellversuch am und als Beginn der Abholfrist der vermerkt sind. Angaben darüber, ob und auf welche Weise eine Verständigung des Beschwerdeführers über eine Hinterlegung des Schriftstücks erfolgt wäre, sind dem Rückschein nicht zu entnehmen, die betreffende Rubrik ist ohne Eintragung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung des Familiennamens von "R" in "O" ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Änderung eines Familiennamens dann zu genehmigen sei, wenn kein Versagungsgrund im Sinne des § 3 des Namenänderungsgesetzes (in der Folge NÄG) vorliege. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 NÄG dürfe die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt werde, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukomme. Diesen Versagungsgrund sehe die belangte Behörde als gegeben an. Auf Grund der (von den Mitbeteiligten) vorgebrachten Tatsachen sei die Behörde davon überzeugt, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Herbeiführung der Namensgleichheit zwischen ihm und den mitbeteiligten Parteien für diese eine unerträgliche Situation in privater, beruflicher, wirtschaftlicher und auch existenzieller Hinsicht darstellen würde. Wie die Mitbeteiligten überaus glaubhaft gemacht hätten, wobei an diesem Vorbringen keinerlei Zweifel bestehe, habe sich der Beschwerdeführer schwerster Vermögenskriminalität schuldig gemacht. Dieses Vorbringen sei durch Einholung eines Strafregisterauszugs (vom ) eindeutig bestätigt worden. Die Behörde gehe auch insofern mit den Mitbeteiligten konform, dass es dem Beschwerdeführer zustehe, jeden anderen Familiennamen zu wählen. Die Wahl des Namens "O" durch den Beschwerdeführer sei geradezu als Hohn gegenüber den bestens beleumundeten Mitbeteiligten anzusehen. Der Umstand, dass die mittlerweile verstorbene Mutter des Beschwerdeführers den Namen "O" getragen habe, rechtfertige angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht die Genehmigung zur Führung des Namens "O", zumal der Beschwerdeführer auch - wie durchaus glaubhaft dargetan - nicht einmal davor zurückgeschreckt sei, bereits zu einem Zeitpunkt, wo er noch nicht auf die Führung des Namens "O" reflektiert habe, diesen Namen in schwerste Turbulenzen zu stürzen. Außerdem habe der Namensänderungswerber noch nie vorher den beantragten Namen geführt, noch sei ihm dessen Führung durch Abstammung zugekommen.
Den Mitbeteiligten komme auf Grund des Vorbringens ein berechtigtes Interesse daran zu, dass der schwerst vorbestrafte Beschwerdeführer nicht den Familiennamen "O" führe.
Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei durch das Schreiben vom gewahrt worden. Weder innerhalb der gesetzten Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingelangt. Die Zustellung des genannten Schreibens sei zu eigenen Handen und durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass er seinen Wohnsitz nicht mehr in Oberösterreich sondern in Tirol habe, zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen den Akt an den Landeshauptmann von Tirol delegieren müssen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nach wie vor um ein durchzuführendes Ermittlungsverfahren handle.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass es im Verwaltungsverfahren anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori gibt. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/18/0120, und vom , Zl. 2008/21/0057, mwN). Zwar hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seinen Wohnsitz geändert, da jedoch die Berufungsbehörde und nicht die Erstbehörde über die Berufung der Mitbeteiligten zu entscheiden hatte, war die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert und der Wohnsitzwechsel für die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht von Bedeutung.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt habe, er habe das Schreiben vom nicht erhalten. Weder sei ein zweiter Zustellversuch unternommen worden, noch eine ordnungsgemäße Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks beim zuständigen Postamt erfolgt. Wäre ihm dieses Schreiben zugegangen, so hätte er in seiner Stellungnahme vorgebracht, dass die von den Mitbeteiligten behauptete gesellschaftliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht vorliege und ihm durch eine Entscheidung zu Gunsten der Mitbewerber ein enormer wirtschaftlich und gesellschaftlich nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde. Er führe nunmehr seit dem den Namen "O" und sei als Regionalleiter und Gebietsleiter bei der Firma Z. in führender Position tätig. Auch genieße er bei den Angestellten, in der Firmenleitung, sowie bei den Zulieferern und Kunden seit Jahren einen anerkannten und seriösen Ruf unter dem Namen "O". Bis heute sei bei den Mitbeteiligten kein einziger der von ihnen behaupteten Nachteile durch die Namensänderung eingetreten, sodass ohne weiteres prognostiziert werden könne, dass auch künftig überhaupt keine Nachteile durch die Namensführung des Beschwerdeführers eintreten werde. Dazu hätte er auch Beweise anbieten können.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör mit der Begründung für verletzt erachtet, dass hinsichtlich des Schreibens vom kein zweiter Zustellversuch unternommen worden sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, der bisherige § 21 Abs. 2 ZustG entfallen ist. Dieses ist mit in Kraft getreten, weshalb im gegenständlichen Verfahren auch eine Eigenhandzustellung nach § 21 ZustG (idF BGBl. I Nr. 5/2008) keines zweiten Zustellversuches vor Hinterlegung beim zuständigen Postamt bedurfte.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 17
ZustG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:
"Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus- , Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde. Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0063, und vom , Zl. 2000/13/0077, mwN).
Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0009). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre.
Aus dem - dem Verwaltungsakt einliegenden - Postrückschein des Schreibens vom ist ersichtlich, dass ein Zustellversuch am vorgenommen worden ist und sodann eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt erfolgt ist. Ob und auf welche Art und Weise die Verständigung über die Hinterlegung erfolgt ist, ist auf dem Rückschein nicht beurkundet.
Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde daher, indem sie (implizit) eine Verständigung von der Hinterlegung des Schriftstückes bejaht hat, ohne dies auf ein Beweismittel stützen zu können, das Verfahren mit einem Verfahrensfehler belastet. Dieser Verfahrensfehler war auch wesentlich, weil dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit genommen wurde, von seinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch zu machen und ein stichhältiges Vorbringen gegen die Berufung der Mitbeteiligten zu erstatten.
Bereits deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren besondere Sorge zu tragen haben, dass das Parteiengehör der verfahrensbeteiligten Parteien in vollem Ausmaß gewahrt wird und anhand der Grundsätze des Namensänderungsrechts eine Abwägung der berechtigten Interessen beider Seiten vorzunehmen haben.
Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 25/1995, lauten:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist
auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt,
§ 3 der Bewilligung nicht entgegensteht …
…
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt
vor, wenn
1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig
wirkt;
2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen
oder zu schreiben ist;
3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und
einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im
Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach
dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will,
den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten
will, den er früher zu Recht geführt hat;
6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt
des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen
Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der
Personen kommen kann;
7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten
will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will;
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen
der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in
deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur
für kurze Zeit beabsichtigt ist;
10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die
Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare
Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen
Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise
nicht abgewendet werden können;
11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen
anderen Familiennamen wünscht.
…
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf
nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von
Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig
oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht
gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen
Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder
Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht
eigenberechtigten Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder
als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers
entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens
oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 erfolgen soll."
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zustehe, einen anderen als den beantragten Familiennamen zu erhalten, weil ein berechtigtes Interesse Dritter daran bestehe, dass der Beschwerdeführer nicht den Familiennamen "O" führe. Damit hat sie ihre Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass zwar die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Namensänderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG vorliegen, dem jedoch der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG entgegen stehe.
In der Regierungsvorlage (467 BlgNR 17. GP, 9 f) wird zu dieser Bestimmung wie folgt ausgeführt:
"Die gegenwärtige Rechtsordnung gewährt dem Träger eines bestimmten Familiennamens im Allgemeinen keinen Rechtsanspruch auf Ausschluss jedes Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung (siehe zu die ständige Rechtsprechung des VwGH, Erk. v. , 87/01/0259 ua.) Es ist auch de lege ferenda kein Grund erkennbar, einen solchen generellen Rechtsanspruch auf Nichtbewilligung einer Namensänderung zu schaffen. Durch die Z. 3 soll jedoch berücksichtigt werden, dass auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen bestehen kann. Das Vorliegen solcher Umstände wird auch durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH nicht in Frage gestellt. Solche Umstände könnten z.B. dann gegeben sein, wenn sich jemand durch eine Namensänderung das Recht auf Führung eines einer anderen Person zukommenden Familiennamens verschaffen will, um daraus materielle oder immaterielle Vorteile zu erzielen, die sich zu lasten dieser Person auswirken können. Eine solche Beeinträchtigung berechtigter Interessen kann auch bei einer juristischen Person (zB. Familienname) gegeben sein. … Dass der Begriff 'berechtigte Interessen' auch solche wirtschaftlicher Art einschließt, wurde im Schrifttum … einhellig bejaht. …"
Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass - wie auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÄG auf Grund des bis zum Inkrafttreten des geltenden NÄG geltenden Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom , DRGBl. I S 9 (GBlÖ 1939/144, NÄG) - im Allgemeinen kein Rechtsanspruch auf Ausschluss eines Dritten von diesem Namen und auf Nichtbewilligung einer Namensänderung bestehen soll. Nur auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall kann ein berechtigtes Interesse des Namensträgers auf Ausschluss anderer Personen von diesem Namen gegeben sein. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll auch weiterhin Bedeutung haben.
Die Mitbeteiligten begründeten ihr schutzwürdiges Interesse an der Ausschließung des Beschwerdeführers von der Führung des selben Familiennamens zusammenfassend damit, dass durch die Namensführung unverzüglich Rückschluss auf ein Naheverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer gezogen werde. Der Beschwerdeführer sei mehrfach wegen schwerster Vermögensdelikte verurteilt worden und habe mehrere Haftstrafe dafür zu verbüßen gehabt. Nur ein sehr geringer Teil der Innsbrucker Bevölkerung trage den Namen der Mitbeteiligten. Die Namensgleichheit würde die gesellschaftliche und damit die wirtschaftliche Existenz der Mitbeteiligten nachhaltigst beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer könne sich ohne weiteres eines Namens bedienen, der niemanden "kontaminiere" und der ihm trotzdem die Resozialisierung ermögliche.
Die belangte Behörde hat sich diesem Vorbringen vollinhaltlich angeschlossen. Dabei hat sie aber nicht in ihre Erwägungen einbezogen, ob und inwieferne sich die Befürchtungen der Mitbeteiligten angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre den Familiennamen O geführt hatte, tatsächlich bewahrheitet haben oder bestätigt worden sind.
Auch hat die belangte Behörde bei ihren Erwägungen nicht in Betracht gezogen, dass die ihrer Auffassung nach bestehenden nachteiligen Assoziationen mit dem ehemaligen Namens des Beschwerdeführers und nicht mit dem Namen der Mitbeteiligten verbunden sind. Weshalb die mit dem früheren Namen des Beschwerdeführers verbundenen Assoziationen nun aber direkt auf den neuen Familiennamen und damit auf alle Träger dieses Familiennamens übergehen sollten, wurde nicht dargetan. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid nicht befasst und nicht begründet, worin die von ihr festgestellte unerträgliche Situation für die Mitbeteiligten in privater, beruflicher, wirtschaftlicher und existenzieller Hinsicht liege.
Da die belangte Behörde dies außer Acht gelassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid auch mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Aus den oben genannten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am