VwGH vom 28.02.2014, 2012/16/0050

VwGH vom 28.02.2014, 2012/16/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 50/11, betreffend Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit 1986 geschäftsführender Gesellschafter der K GesmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Mit Schreiben vom hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer vor, dass näher aufgeschlüsselte Abgaben der K GesmbH, nämlich Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag für die Jahre 2004 bis 2007, unberichtigt aushafteten. Sollte der Beschwerdeführer seine "Haft- und Zahlungsungspflicht" anerkennen, ersuche der Magistrat ihn, den Rückstand zu begleichen.

Mit Schriftsatz vom verneinte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines haftungsrelevanten Tatbestandes. Er habe insbesondere keine abgabenrechtliche oder sonstige Pflicht schuldhaft verletzt. Im Zuge einer Abgabenprüfung sei durch den Prüfer behauptet worden, dass bestimmte Beträge der Kommunalsteuer unterlägen. Dieser Ansicht habe er begründet widersprochen. Während der Prüfung sei über das Vermögen der K GesmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Sofern ein Bescheid erlassen worden sein sollte, habe dieser keine Wirkung für ihn. Ein allenfalls ergangener Bescheid werde von ihm angefochten. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden, weil die von ihm vertretene Rechtsauffassung, wonach keine Kommunalsteuer von den Beträgen zu entrichten sei, juristisch vertretbar sei.

Mit Schreiben vom antwortete der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer, dass die im Zuge der Revision anhand der Geschäftsunterlagen festgestellten Abgabenbeträge vom Masseverwalter der K GesmbH für richtig befunden worden seien, weshalb kein Bemessungsbescheid zu erlassen gewesen sei. Da der Abgabenrückstand den Zeitraum 2004 bis 2007 betreffe, sei der Beschwerdeführer für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, es sei an der Behörde gelegen, den haftungsrelevanten Sachverhalt konkret und substantiiert darzulegen.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß § 6a KommStG zur Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen in einer Gesamthöhe von rund

5.650 EUR für den Zeitraum der Monate der Jahre 2004 bis 2007 zur Haftung heran. Der näher aufgegliederte Rückstand sei noch nicht entrichtet worden, eine erschwerte Einbringung sei auf Grund des eröffneten Konkurses über das Vermögen der Primärschuldnerin jedenfalls gegeben. Der Abgabenrückstand, welcher im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die Wiener Gebietskrankenkasse anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt und vom Masseverwalter für richtig befunden worden sei, betreffe den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich gewesen sei. Es handle sich nämlich um Selbstberechnungsabgaben, bei denen sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach bestimme, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären und nicht wann die Nachforderungen anlässlich einer Revision festgestellt worden seien.

Mit Schriftsatz vom berief der Beschwerdeführer dagegen mit der Begründung, er vermisse eine hinreichende Feststellung des Sachverhaltes. Es sei im gesamten Verfahren nicht einmal ausgeführt worden, um welche konkreten Beitragsschulden es sich handle. Es wäre an der Behörde gelegen, anzugeben, aus welchem Sachverhalt sich die behauptete Beitragsschuld ableite.

Mit Schreiben vom übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer den Prüfbericht der Wiener Gebietskrankenkasse zur allfälligen Stellungnahme.

Im Schriftsatz vom verwies der Beschwerdeführer auf seine Berufung und die darin angeführten Gründe. Der ihm vorgelegte Prüfbericht sei unkonkret und nicht nachvollziehbar. Aus dem Prüfungsbericht sei das Thema Kommunalsteuer nicht verifizierbar, es seien seitenweise nur Sozialversicherungsbeträge angegeben. Es seien lediglich Ergebnisse unbegründet aufgelistet, aber es werde nicht angeführt, worin oder auf welchen Rechtsgrundlagen diese Ergebnisse begründet seien. Der Prüfbericht gebe keinen Aufschluss über die Prüfungshandlung und versetze den Beschwerdeführer weder tatsächlich noch rechtlich in die Lage, dazu eine konkrete Stellungnahme abzugeben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die geltend gemachten Abgabenbeträge seien im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die Wiener Gebietskrankenkasse anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt worden. Diese Feststellungen seien vom Masseverwalter für richtig befunden und anerkannt worden, wodurch sowohl die inhaltliche Richtigkeit als auch die richtige Höhe der festgestellten Abgabenbeträge ausdrücklich bestätigt worden seien. Zum Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenrückstände verwies der Magistrat darauf, es sei Aufgabe des Geschäftsführers, sich bei unterschiedlichen Rechtsstandpunkten bei der zuständigen Abgabenbehörde über die Kommunalsteuerpflicht zu erkundigen. Dies sei vom Beschwerdeführer weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom reichte der Beschwerdeführer dagegen einen Vorlageantrag ein.

Mit Schreiben vom übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer die "Prüfungsfeststellungen" und die Niederschrift über die Schlussbesprechung und teilte ihm mit, dass betreffend die "Nachverrechnung von Sachbezügen für PKW und Diäten gem. KV-Metallgewerbe" die Hinzurechnungen sich mit näher dargestellten Beträgen für jedes der Jahre des Streitzeitraumes ergäben. Weiters teilte ihm der Magistrat mit, dass die im Konkursverfahren der K GesmbH erzielte Quote von rund 9 % vom Masseverwalter überwiesen worden sei und sich der Haftungsbetrag auf nunmehr rund 5.150 EUR verringere.

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer vor, die Auffassung, dass das Fahrtenbuch, so wie es vorgelegt worden sei, nicht ausreichend gewesen wäre, hätte zumindest dazu führen müssen, dass eine auf Grund der vorgelegten Zahlen basierende Schätzung stattfinde. Eine vollständige Streichung der steuerfreien Kilometergelder und eine Nachverrechnung des vollen Sachbezuges stelle eine weit überschießende Schlussfolgerung dar. Dasselbe gelte für die Montagezulagen, die durch die Prüfbehörde nicht anerkannt worden seien.

In einer weiteren Stellungnahme vom vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, er habe während seiner Zeit als Geschäftsführer sämtliche steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seiner Steuerberatung, beachtet und erfüllt. Wenn daher Kilometergelder, Sachbezüge für Pkw und Montagezulagen durch die K GesmbH ausbezahlt worden seien (soweit sie Gegenstand des gegenständlichen Haftungsverfahrens seien), seien auf diese auf Grund der Gesetzeslage keine abzuführenden Steuern und Abgaben entfallen. Erst wenn feststehen sollte, dass die Abgabenbeträge auch mit Wirkung ihm gegenüber zu Recht bestehen sollten, was er bestreite, könne geprüft werden, ob ihn an der Nichtentrichtung ein Verschulden als Geschäftsführer und eine Haftung treffe. Ein gegen die K GesmbH ergangener Abgabenbescheid sei ihm gegenüber wirkungs- und bedeutungslos.

Mit dem angefochtenen Bescheid verringerte die belangte Behörde den vom Magistrat der Stadt Wien im Bescheid vom angeführten Haftungsbetrag um die Konkursquote auf rund 5.150 EUR und wies die Berufung im Übrigen als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte Behörde fest, der Abgabenrückstand sei im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt worden. Im Prüfbericht der Wiener Gebietskrankenkasse sei hinsichtlich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz unter anderem festgehalten, dass keine exakten Unterlagen über das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt unter Anführung der ungefähren Fahrtstrecke beigebracht worden seien und somit auch nicht der tatsächliche Umfang der Privatfahrten habe ermittelt werden können, weshalb die vollen Sachbezüge für Pkw nachzuverrechnen gewesen seien. Weiters sei den Prüfunterlagen zu entnehmen, dass die Kommunalsteuer für die laut Kollektivvertrag-Metallgewerbe zustehenden Diäten nicht entrichtet worden und somit ebenfalls nachzuverrechnen gewesen seien. Die Berechnung des Abgabenrückstandes wie auch der Prüfbericht der Wiener Gebietskrankenkasse samt dem Prüfakt seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer kein präzises oder substantiiertes Vorbringen erstattet und keine Beweismittel angeboten, welche das Bestehen der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabenforderungen in Zweifel ziehen würden. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben für jeden Monat längstens bis zum 15. des folgenden Monats. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsirrtum halte die belangte Behörde entgegen, der Beschwerdeführer habe weder vorgebracht, sich bei der Behörde nach der gegenständlichen Rechtsauffassung erkundigt zu haben, noch habe er davon ausgehen dürfen, dass die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen und die laut Kollektivvertrag-Metallgewerbe zustehenden Diäten nicht der Kommunalsteuerpflicht unterlägen. Die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen und die laut Kollektivvertrag zustehenden Diäten unterlägen jedenfalls der Kommunalsteuerpflicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht für Abgaben und Steuerbeträge der K GesmbH zu haften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0184).

Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein die Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0260, mwN).

Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Masseverwalter die bei der Prüfung der K GesmbH durch die Wiener Gebietskrankenkasse "festgestellten" Abgabenbeträge "für richtig befunden" habe, als Berichtigung der Selbstberechnung iSd § 11 Abs. 3 KommStG anzusehen ist und deshalb die Erlassung eines Abgabenbescheides unterbleiben durfte.

Da unstrittig ein solcher Abgabenbescheid nicht erlassen wurde, den der Beschwerdeführer später nach § 248 BAO hätte bekämpfen können, musste der Beschwerdeführer die Höhe des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren anfechten können (vgl. die bei Ritz , BAO5, Tz 6 zu § 248 angeführte hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer durfte somit - wie er es bereits im Schriftsatz vom begehrt hatte - darauf dringen, dass ihm der "haftungsrelevante Sachverhalt konkret" dargelegt werde. Es wäre ihm - wie in der Begründung eines Abgabenbescheides - darzulegen gewesen, auf Grund welchen Sachverhaltes die Kommunalsteuerschuld in der von der seinerzeitigen Selbstberechnung abweichenden Höhe entstanden sei.

Aus dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen "Prüfbericht" der Wiener Gebietskrankenkasse, der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom übermittelt wurde, geht keinerlei Sachverhalt iZm der Kommunalsteuer hervor. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher anführt, im Prüfbericht der Wiener Gebietskrankenkasse sei festgehalten worden, dass keine exakten Unterlagen über das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt unter Anführung der ungefähren Fahrtstrecke beigebracht worden seien, entfernt sie sich von der Aktenlage.

Der Hinweis in der Berufungsvorentscheidung, die Abgaben seien durch die Wiener Gebietskrankenkasse "anhand der Geschäftsunterlagen festgestellt" worden, gibt ebenfalls keinerlei Aufschluss darüber, welcher Sachverhalt zum Entstehen der Kommunalsteuerschuld in der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Höhe geführt hätte.

Die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom schließlich übermittelte Niederschrift über die Schlussbesprechung enthält folgende Ausführungen:

"Feststellungen:

Einbeziehung des Durchschnittes der Prämien in das Urlaubsentgelt in der SV

Nachverrechnung der Diäten über die kollektivvertraglich zustehenden Sätze in SV, LST/DB/DZ und KST

div. Sonderzahlungsdifferenzen laut kollektivvertrag (Beschwerdeführer): Fahrtenbuch (Excel-Liste nur mit Angaben Anzahl Gesamt- und Privatkilometer ohne Fahrziele) kann so nicht anerkannt werden. Daher Nachverrechnung voller Sachbezug PKW i.d. Höhe von 510,-/Differenz 255,- pro Monat in 2004 und 600,-/300,-

in 2005 bis 2007

Abgleich Summendifferenzen

Die Details zu den Nachverrechnungen sind den beiliegenden

Aufstellungen zu entnehmen."

Ob die in den vorgelegten Verwaltungsakten mit der Fußzeile "Besprechungsunterlage - AuftragsbuchNr. ..." versehenen Blätter mit schlagwortartigen Ausführungen zu einzelnen Tabelleninhalten "Aufstellung KommSt-Differenzen" überhaupt Teil der dem Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen gewesen waren, ist nicht mehr ausschlaggebend.

Dem Beschwerdeführer wurde somit im Verwaltungsverfahren entgegen seinem ausdrücklichen Begehren eine konkret formulierte Sachverhaltsannahme hinsichtlich der von der Haftung betroffenen Kommunalsteuerbeträge nicht vorgehalten, zu welcher er hätte Stellung nehmen und wogegen er hätte Einwände vorbringen können.

Schließlich enthält auch der angefochtene Bescheid keine Feststellung des von der belangten Behörde der Entstehung der Kommunalsteuerschuld mit den von der Haftung betroffenen Beträgen zu Grunde gelegten Sachverhaltes. Die Schilderung des Verwaltungsgeschehens mit der Wiedergabe von Inhalten in Erledigungen der Abgabenbehörde erster Instanz ersetzen eine solche Sachverhaltsfeststellung nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/15/0122, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am