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VwGH vom 17.12.2009, 2008/06/0097

VwGH vom 17.12.2009, 2008/06/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/06/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Mag. Dr. GF, 2. der HS, 3. des HP, 4. des JD, 5. des Dipl. Ing. GL, 6. des GT, 7. der MH, 8. des SP, 9. des HH, 10. des MR, 11. des WV, 12. der IR, 13. der HS, 14. des JS, 15. des WH,

16. der BH, 17. des GI, 18. der SI, alle in G, alle vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 027268/2007/0019, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG (diese Beschwerde protokolliert zu Zl. 2008/06/0097), 19. der E GmbH in P und 20. des Dr. MS in G, die letzteren beiden vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Burgring 10), gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 027268/2007/0018, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG (mitbeteiligte Parteien zu Zl. 2008/06/0097: die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer), zu Recht erkannt:

Spruch

Beide Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführern einerseits und den Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführern andererseits jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zwanzigst-Beschwerdeführer ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in Graz mit einer Fläche von 46.008 m2 zur Adresse G-Straße 51 bzw. G-Straße 45-51.

Auf Basis eines Bestandsvertrages, den der geschäftsführende Gesellschafter der Neunzehnt-Beschwerdeführerin E.S. mit dem Zwanzigst-Beschwerdeführer abgeschlossen hat, nützt die Neunzehnt-Beschwerdeführerin einen größeren Teil des angeführten Grundstückes in einer Größe von ca. 32.737 m2 für betriebliche bzw. gewerbliche Zwecke. Die Neunzehnt-Beschwerdeführerin stellte auf und betrieb in der Folge auf dieser Teilfläche insbesondere eine (mobile) Lieferbetonanlage und eine (mobile) Brecheranlage. Sie ging - wie in ihrer Beschwerde ausgeführt - nach einer Rücksprache mit der Baubehörde davon aus, dass sämtliche Anlagen unter die Ausnahmeregelung des § 20 Z. 5 Stmk. BauG fielen. Am zeigte die Neunzehnt-Beschwerdeführerin dem Magistrat der Landeshauptstadt Graz, Betriebsanlagenreferat, die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 3 GewO an. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde diese Anzeige auf dem gegenständlichen Standort gemäß § 345 Abs. 8 Z. 6 GewO zur Kenntnis genommen.

Das verfahrensgegenständliche große Grundstück ist etwa Lförmig. Der kürzere Arm ist Richtung Nord-Süd, der längere Arm dieses L Richtung Ost-West gelegen. Die Betonmischanlage mit allen dazugehörigen Einrichtungen, die im Folgenden näher beschrieben werden, liegt im kürzeren Arm dieses L in der Nähe der nordöstlichen Grundgrenze. Die Brecheranlage ist südwestlich davon etwa in der Mitte des kürzeren Armes des L, die Siebanlage westlich von der Betonmischanlage gelegen. Zwischen der östlichen Grundgrenze im Bereich des kürzeren L-Armes des Baugrundstückes (in deren Nahebereich die Betonmischanlage gelegen ist) und den östlich davon gelegenen Grundstücken der Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer liegen vier lang gestreckte Grundstücke; die Entfernung der am nähesten zueinander gelegenen Grundgrenzen des Baugrundstückes und der Nachbargrundstücke beträgt aus dem im Akt einliegenden Lageplan herausgemessen ca. 167 m. (Die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer führen in ihrer Gegenschrift zu Zl. 2008/06/0097 aus, dass die Grundstücke der Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer "rund 200 m" von der Bestandsfläche entfernt seien).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG dem Zwanzigst-Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichteten baulichen Anlagen und zwar:

"1. die zur Veränderung der Höhenlage, einer nach dem

Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundstücksfläche, als Lärm- und Sichtschutz hergestellte Anschüttung mit nachfolgender angegebener Abmessung und Situierung -

ca. 29m langer, ca. 5.0m breiter und ca. 4.5m hoher Erdwall, im Abstand von ca. 1,0m zur nördlichen und ca. 1,0m zur westlichen Grundgrenze,

2. eine im Abstand von ca. 7.0m von der östlichen und ca. 60m von der westlichen Grundgrenze entfernt errichtete Stahlbeton-Fundamentplatte mit einer Höhe von ca. 0.5m, im Ausmaß von ca. 8.0m x 4.0m und

3. eine im Abstand von ca. 14m von der östlichen und ca. 50m von der nördlichen Grundgrenze entfernt errichtete, ca. 0.5m dicke Stahlbeton-Fundamentplatte, im Ausmaß von ca. 4m x 4m, sowie

4. einen Stahlcontainer, im Ausmaß von ca. 10m x 2.5m und einer Höhe von ca. 2.3m,

binnen 3 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides

zu beseitigen."

Die Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer stellten mit der am beim Magistrat Graz eingelangten Eingabe vom einen Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG wegen der vermutlichen Errichtung einer Betonmischanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Seit März 2007 werde dort eine neue Betriebsanlage geschaffen. Der vermutliche Zweck dieser neuen Betriebsanlage dürfte offenbar darin gelegen sein, bereits vorhandene Baurestmassen aufzuarbeiten und Fertigbeton (eine Betonmischanlage sei sichtbar im Entstehen) herzustellen. Es seien bauliche Anlagen in Form einer Betonfundamentplatte für die Errichtung von Silos sowie diese Beton- bzw. Zementsilos und der Betonmischer errichtet und bereits aufgestellt worden. Es sei daher nicht auszuschließen bzw. bestehe die gerechtfertigte Vermutung, dass für diese baulichen Anlagen bzw. den geänderten Verwendungszweck keine Baubewilligung vorliege. Es handle sich nach Ansicht dieser Beschwerdeführer bei der Errichtung der Betonsilos und des Betonmischers um bauliche Anlagen, die mit dem Boden (Betonfundamentplatte) verbunden seien und zu deren fachgerechter Herstellung entweder nur bautechnische oder aber wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Es handle sich um einen geschlossenen Kreis von drei Silos und einer Mischanlage, was eine eigene, selbständig existieren könnende gewerbliche Anlage darstelle. Insbesondere auf Grund der von der Baurestmassenaufarbeitung, der Baurestmassenzwischenlagerung und der in Errichtung begriffenen Betonmischanlage ausgehenden Schall- , Staub-, Geruchs- und Abgasimmissionen, inklusive der großen Anzahl an Lkw-, Bagger-, Schubraupen- und "JCP"-Bewegungen auf dem Betriebsareal sei zumindest die Möglichkeit von Rückwirkungen auf ihre Grundstücke nicht auszuschließen und bedürfe diese Tatsache einer Prüfung durch Sachverständige. Abschließend wurde der Antrag gestellt, einen baupolizeilichen Auftrag "hinsichtlich einer unbedingt erforderlichen Baueinstellung und Beseitigung der auf

den Grundstücken ... gelegen, errichteten nicht bewilligten

baulichen Anlagen zu erlassen und die nicht bewilligte Nutzungsänderung auf diesem Gesamtareal zu untersagen". Sollte ein solcher baupolizeilicher Auftrag bereits bescheidmäßig erlassen worden sein, so würden sie unter einem auch die Zustellung dieses oder dieser Bescheide beantragen.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom den Antrag der Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer vom ab. Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Beton- bzw. Zementsilos und der Betonmischer - deren konkrete Ausgestaltung einer vom zuständigen Bezirkskontrollor erstellten Lichtbilddokumentation zu entnehmen sei - keine bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG darstellten, sondern es sich dabei um "Maschinen, Apparate oder Ähnliches" gemäß § 20 Z. 5 Stmk. BauG handle, die die Festigkeit von Bauten beeinflussen oder eine Gefährdung herbeiführen könnten, zu subsumieren seien. Da diese Silos unzweifelhaft in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Anlage aufgestellt worden seien, unterlägen sie nicht dem Anwendungsbereich des Stmk. BauG. Sie könnten daher auch nicht den Gegenstand eines Baueinstellungs-, Beseitigungsauftrages bzw. eines Auftrages zur Untersagung der vorschriftswidrigen Nutzung gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG bilden.

Dem gegenüber stellten die von den Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführern angesprochenen Betonfundamentplatten bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des § 19 Stmk. BauG dar. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom sei dem Grundeigentümer (dem Zwanzigst-Beschwerdeführer) in Bezug auf die beiden von den Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführern angeführten Stahlbeton-Fundamentplatten der Auftrag erteilt worden, diese binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Es werde darauf hingewiesen, dass dieser Beseitigungsauftrag derzeit noch nicht rechtskräftig sei, da Berufung erhoben worden sei.

Da durch die vorschriftswidrig errichteten Fundamentplatten kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG berührt werden könne (diese könnten weder abstandsrelevant sein, noch verursachten sie Emissionen), stünde den Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführern kein Recht auf Erlassung eines Beseitigungs- bzw. Baueinstellungsauftrages bezüglich dieser Fundamentplatten zu, wobei nochmals darauf hingewiesen sei, dass "dieser" Beseitigungsauftrag ohnedies bereits erlassen worden sei. Eine Zustellung dieses Beseitigungsauftrages an die Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer könne nicht erfolgen, da in diesem baupolizeilichen Verfahren den Nachbarn keine Parteistellung zukomme.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom der dagegen von den Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführern erhobenen Berufung Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/06/0211, elf Stellplätze mit einem Fahrstreifen einschließlich eines Gehweges in der Form von Schrägparkplätzen, befestigt mit Rasengittersteinen und begrenzt mit Betonrandsteinleisten, als bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG qualifiziert worden seien. Darüber hinaus sei ein Bauvorhaben als ein unteilbares Ganzes anzusehen, das nur als solches von der Baubehörde bewilligt oder abgelehnt werden könne (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/06/0162).

Die bescheidgegenständlichen Fundamentplatten dienten der statisch sicheren Verankerung von darauf stehenden Silos und seien daher im Lichte der zitierten Rechtsprechung mit diesen als technisch unteilbares Ganzes anzusehen, sodass auch kraft Größenschlusses von einer Bewilligungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG nicht nur für die Fundamentplatte allein, sondern "in Einheit" mit den auf diesen montierten Silos auszugehen sei, wobei in diesem Zusammenhang baurechtlich zu prüfende Emissionen naturgemäß nicht von der Fundamentplatte, sondern von den Silos im Zusammenhang mit den darin gelagerten und zu transportierenden Inhaltsstoffen ausgingen.

Diese als bauliche Anlage zu wertenden Herstellungen könnten nicht dem § 20 Z. 5 Stmk. BauG unterstellt werden. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Norm werde ausgeführt, dass sich das öffentliche Interesse an einer solchen Anzeigepflicht daraus ergebe, dass ohne Setzung baulicher Maßnahmen mit der Aufstellung von Maschinen usw. von der Baubehörde wahrzunehmende Interessen berührt würden, wie etwa die Tragfähigkeit oder der Immissionsschutz (Hinweis auf Hauer/Trippl, Stmk. Baurecht4, S. 212). Der Entfall einer baubehördlichen Bewilligungspflicht baulicher Anlagen, die auch dem gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren unterlägen, sei daraus nicht abzuleiten, da der Landesgesetzgeber dies in § 3 Stmk. BauG, in dem die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt würden, ausdrücklich hätte vorsehen müssen. Die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde, nach der die Silos wegen ihrer Aufstellung in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Anlage nicht dem Anwendungsbereich des Baugesetzes unterlägen, sei als Zurückweisung zu verstehen, sodass Sache des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung gewesen sei, was zur Folge habe, dass eine inhaltliche Behandlung erstmals in zweiter Instanz unzulässig sei.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer zugestellt, nicht den Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführern.

In der Folge führte die erstinstanzliche Behörde am auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in Anwesenheit des Geschäftsführers der Neunzehnt-Beschwerdeführerin E.S. und von zwei Mitarbeitern der Baubehörde eine Erhebung durch, bei der festgestellt wurde, dass auf dem Grundstück eine mobile Betonmischanlage errichtet und in Betrieb genommen worden sei. Die Anlage bestehe aus einer Mischeinheit, einer überdachten Bunkereinheit, einer Schotterrampe zum Befüllen des Bunkers, drei auf Betonfundamenten montierten Silos, einem Containeranbau an die Mischeinheit, einem Container für "Steuerraum Büro und Zusatzmittellager" und einem Container für den Aufenthalt der Mitarbeiter, die im nordöstlichen Bereich des Grundstückes westlich des bestehenden Bürogebäudes (Grundstück .828) errichtet worden seien (Hinweis auf den angeschlossenen Lageplan und Fotos und beiliegende Beschreibungen in einem Prospekt über die Betonmischanlage). Die Größe der verschiedenen Anlagenteile wurde genau angegeben. Weiters wurde festgestellt, dass im nördlichen Teil des Grundstückes in L-Form ein Erdwall mit einer Länge und Breite von ca. 18 m x 18 m und einer Höhe von ca. 5 m in 4,5 m Entfernung zur nördlichen und ca. 2 m Entfernung zur östlichen Grenze errichtet worden sei. Im nordwestlichen Bereich des Grundstückes sei eine mobile Schottersiebanlage aufgestellt worden, die im Zeitpunkt der Erhebung nicht in Betrieb gewesen sei. Östlich des Grundstückes Nr. 194/7 (dieses liegt südwestlich des kürzeren Armes des L des Baugrundstückes) sei eine mobile Brecheranlage für Betonreste errichtet. Die Anlage sei in Betrieb gewesen. Es sei auch ein Raupenbagger und ein Radlader zur Bedienung der Anlage vorgefunden worden. Der Geschäftsführer der Neunzehnt-Beschwerdeführerin habe erklärt, dass er umgehend um eine Baubewilligung ansuchen werde. Dieser Erhebung wurde auch ein Prospekt über mobile Betonmischanlagen angeschlossen. Auf den angeschlossenen Fotos ist u.a. auch die Schottersiebanlage abgebildet. Es scheint sich dabei um ein Fahrzeug mit Rädern (offenbar mit jeweils 4 Rädern) vorne und hinten zu handeln mit zwei längeren strahlenförmigen Armen. Die auf den Fotos nicht besonders gut auszunehmende Brecheranlage wirkt wie eine containerähnliche nach oben offene größere Anlage, die auf dem Boden ruht.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am ) ergänzten die Erstbis Achtzehnt-Beschwerdeführer ihren Antrag vom . Der Grund dafür war u.a. der angeführte Bescheid vom . Aus einem weiteren, ihnen bekannten Bescheid der belangten Behörde gehe ihrer Ansicht nach hervor, dass für bereits bestehende Pkw- und Lkw-Abstellflächen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine Baubewilligung bestehe. In dieser Ergänzung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Betonmischanlage auch Zu- und Abfahrten zur Anlage, die erforderlichen Pkw- und Lkw-Abstellflächen und die nach dem Stand der Technik für solche Anlagen erforderlichen Zusatzanlagen, wie beispielsweise Waschstraßen, Recycling-Becken zur Abwasser-Reinigung etc. umfasse. Für all diese nach dem Stande der Technik erforderlichen Anlagen und Anlageteile sei keine Baubewilligung gegeben. Weiters sei die Betonmischanlage in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verarbeitung von zwischengelagerten Baurestmassen, also deren Wiederverwertung zur Herstellung von Fertigbeton, zu sehen. Es sei unzulässig, die Betonmischanlage unabhängig von der Baurestmassenzwischenlagerung und der Baurestmassenaufbereitung gesondert und isoliert zu betrachten. Es müssten daher alle im Zusammenhang stehenden baulichen Herstellungen bzw. Änderungen in der Nutzung derselben samt den erforderlichen Verkehrsflächen, Lager- und Manipulationsflächen in die Ermittlung durch die Baubehörde einbezogen werden. Es sei insbesondere darauf zu achten, worin Nutzungsänderungen (Beispiel Brückenwaage mit sich ergebenden Zu- und Abfahrten) bestünden, und es sei deren Zusammenhang im Sinne einer betriebstypischen Betriebsbeschreibung zu sehen und damit zu beurteilen.

Abschließend wurde der Antrag auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages für die konsenslos betriebene Betonmischanlage, die damit im betriebstypischen Zusammenhang stehende, ebenfalls baurechtlich konsenslos betriebene Baurestmassenzwischenlagerung und Baurestmassenaufbereitung zur Wiederverwertung im Rahmen der Herstellung von Fertigbeton mittels der Betonmischanlage und für die konsenslos benutzten Kfz-Abstellflächen auf dem gesamten Areal G-Straße 45-51 gestellt.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte den Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführern mit Bescheid vom gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den Auftrag, folgende auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtete bauliche Anlagen binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen:

"1. Eine Mischeinheit im Ausmaß von ca. 16m Länge, ca.

3m Breite und ca. 4m Höhe,

2. eine Bunkereinheit mit den Abmessungen von ca. 16m Länge, 3m Breite und 4m Höhe,

3. eine Überdachung des Bunkers bestehend aus Stahl-I-Träger mit einem Dach aus Trapezblech und einer an der Ostseite mit Trapezblech verkleideten Seitenwand mit den Abmessungen von ca. 16m Länge, 3m Breite und 4,0m Höhe,


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4.
drei Silos zu je ca. 3m Länge, 3m Breite und 14m Höhe,
5.
die zur Veränderung der Höhenlage, einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundstücksfläche als Schotterrampe hergestellte Anschüttung im Ausmaß von ca. 320 m3 mit einer Länge von ca. 18m, einer Breite von ca. 12m und einer Höhe von 0-3m verlaufend,
6. einen Containeranbau an die Mischeinheit mit den Abmessungen von ca. Länge 2m, Breite 2m, Höhe 2,5m,
7. einen Container, welcher als Büro Verwendung findet mit den Abmessungen von ca. 9m Länge, 2,5m Breite und 2,3m Höhe,
8. ein Container der dem Aufenthalt von Mitarbeitern dient mit den Abmessungen von ca. 6m Länge, 2,5m Breite und 2,3m Höhe,
9.
eine mobile Schottersiebanlage,
10.
eine mobile Brecheranlage für Betonreste,
11.
die LKW-Manipulationsflächen bzw. LKW-Stellplätze".
Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, im Lichte der wiedergegebenen Definition der baulichen Anlage in § 4 Z. 12 Stmk. BauG stehe für sie fest, dass es sich bei dem im Spruch angeführten Anlagen zweifelsohne um Bauwerke bzw. bauliche Anlagen handle. Es stehe für die Baubehörde auch fest, dass die betriebsbedingt notwendigen Manipulationsflächen für die Lkws bzw. die dem Abstellen der Lkws dienenden Flächen bauliche Anlagen gemäß der angeführten Bestimmung seien, da für die Herstellung jedenfalls bautechnische Kenntnisse insofern erforderlich seien, als der Untergrund dementsprechend vorbereitet werden müsse, um ein Einsinken der Lkw zu verhindern.
Für die Errichtung sämtlicher im Spruch angeführter baulicher Anlagen bzw. für die Vornahme der durchgeführten Geländeveränderung sei eine baubehördliche Bewilligung gemäß § 19 Z. 1 bzw. § 19 Z. 5 Stmk. BauG erforderlich; mangels Vorliegens einer solchen sei von vorschriftswidrigen baulichen Anlagen gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden. Dieser Bescheid erging an die Neunzehnt-Beschwerdeführerin und den Zwanzigst-Beschwerdeführer.
In der Folge erhoben sowohl diese beiden Beschwerdeführer als auch die übrigen Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom Berufung.
Die belangte Behörde wies die Berufung der Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die belangte Behörde wies in diesem Bescheid zunächst auf die bereits gegenüber diesen Beschwerdeführern ergangenen Beseitigungsaufträge hin. So sei mit dem Berufungsbescheid vom (betreffend offensichtlich die Berufung gegen den eingangs angeführten erstinstanzlichen Bescheid vom ) gegenüber dem Grundstückseigentümer, dem Zwanzigst-Beschwerdeführer, der Beseitigungsauftrag Pkt. 1 (betreffend die im nordöstlichen Bereich des Grundstückes festgestellte Geländeveränderung im Ausmaß von 29 m Länge, 5 m Breite und ca. 4,5 m Höhe) bestätigt worden, da er nur Eigentümer dieser baulichen Anlage sei, während die in den Punkten 2.-4. genannten baulichen Anlagen im Eigentum der Neunzehnt-Beschwerdeführerin stünden, weshalb die übrigen Spruchpunkte ersatzlos behoben worden seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom sei gegenüber der Neunzehnt-Beschwerdeführerin der Beseitigungsauftrag im Hinblick auf die bereits im Bescheid des Stadtsenates vom unter den Punkten 2. bis 4. genannten zwei Stahlbeton-Fundamentplatten bzw. einem Stahlcontainer ausgesprochen worden.
Weiters führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der jeweilige Bescheidadressat im Spruch eines Bescheides nicht angegeben werden müsse, sondern es ergebe sich der Bescheidadressat aus der Adressierung des Bescheides oder der Zustellverfügung. Zur Frage, ob die angeführten baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig seien, verwies die belangte Behörde auf die in dem rechtskräftigen Bescheid vom vertretene Ansicht (die im Bescheid auch wiedergegeben wurde). In diesem Bescheid habe die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass die gegenständlichen Anlagen als technisch unteilbares Ganzes anzusehen seien, sodass die Bewilligungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG nicht nur für die Fundamentplatte allein, sondern "in Einheit " mit den auf diesen montierten Silos gegeben sei. Aus der Bezeichnung der gegenständlichen Anlagen als "mobil" in einem für den privatwirtschaftlichen Gebrauch gefertigten Prospekt der Herstellerfirma könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich zwangsläufig auch um eine unter § 20 Z. 5 Stmk. BauG fallende "Maschine" oder Ähnliches handeln müsse. Es ergebe sich im vorliegenden Fall schon allein aus der Formulierung (gemeint offensichtlich die im angefochtenen Bescheid im Vorangegangenen wiedergegebene Begriffsdefinition einer baulichen Anlage gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG), dass es sich bei den gegenständlichen "Gerätschaften" um bauliche Anlagen im Sinne des Stmk. BauG handle: Zum einen seien erwiesenermaßen für ihre Errichtung jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich. Darüber hinaus seien die Anlagen mit dem Boden verbunden und ruhten wohl durch ihr eigenes Gewicht auf diesem. Auch bei der Verwendung von vorgefertigten Teilen oder vorgefertigten Anlagen ganz allgemein sowie bei rascher Montagemöglichkeit sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 9772/A) das Kriterium der Erforderlichkeit von bautechnischen Kenntnissen für die Bewilligungspflicht zu bejahen. Sie seien auch geeignet - unter Bedachtnahme auf § 43 Abs. 2 Stmk. BauG - die öffentlichen Interessen zu berühren.
Da nur der Spruch eines Bescheides, nicht aber auch die Begründung in Rechtskraft erwachse, könne die Begründung eines Bescheides die Rechte der Parteien nicht verletzen. Nach Ansicht der belangten Behörde lasse die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides erkennen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet habe.
In Ermangelung einer baubehördlichen Bewilligung für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unter Z. 1 bis 11 genannten baulichen Anlagen stehe für die belangte Behörde fest, dass diese Anlagen vorschriftswidrig errichtet worden seien. Es sei daher rechtmäßigerweise ein Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erlassen worden. Auf Grund eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrages seien die Eigentümer einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage verpflichtet, diese binnen der bescheidmäßig festgesetzten Frist zu beseitigen oder aber ein Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung zu stellen.
Entgegen der Ansicht der Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer sei ein ausreichendes Ermittlungsverfahren erfolgt. Über die Lage der verfahrensgegenständlichen Anlagen liege eine umfassende Fotodokumentation sowie eine vom Baukontrollor angefertigte Skizze über die Aufstellung der Anlagen im Akt. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren sei durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert worden. Die erstinstanzliche Behörde habe sich an der für sie verbindlichen Rechtsauffassung der Berufungsbehörde im Bescheid vom orientiert. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, davon abzugehen.
Die belangte Behörde wies mit dem erstangefochtenen Bescheid die Berufung der Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer als unbegründet ab. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass die erstinstanzliche Behörde dem Begehren dieser Beschwerdeführer auf die Erteilung eines Beseitigungsauftrages der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen baulichen Anlagen zur Gänze nachgekommen sei. Für die im Spruch genannten baulichen Anlagen liege keine Baubewilligung vor. Es handle sich daher um vorschriftswidrige Anlagen; der Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG sei daher zu Recht ergangen. Es könne für diese Beschwerdeführer vom Ergebnis her keinen Unterschied machen, ob die Behörde einen Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erteile oder aber nach § 41 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Stmk. BauG vorgehe. Im vorliegenden Fall ergebe sich allein aus dem Umstand, dass keine rechtskräftige Baubewilligung für die genannten Anlagen vorliege, dass vorschriftswidrige bauliche Anlagen errichtet worden seien, die einen Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG zuließen. Die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 6 i. V.m. Abs. 3 Stmk. BauG würde darüber hinaus auch das Vorliegen einer Verletzung der in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG taxativ aufgezählten Nachbarrechte erfordern. Beide Vorgehensweisen verfolgten das selbe Ziel, nämlich die Beseitigung von baulichen Anlagen auf Grund eines baupolizeilichen Auftrages. Dem Begehren dieser Beschwerdeführer auf Erlassung eines solchen baupolizeilichen Auftrages sei daher durch den erstinstanzlichen Bescheid vom nachgekommen worden.
Wenn diese Beschwerdeführer monierten, es sei die von ihnen behauptete Verletzung in ihren Rechten nicht beurteilt worden, sei ihnen im Ergebnis kein Rechtsnachteil erwachsen. Auf Grund eines rechtskräftigen Beseitigungsauftrages seien die Eigentümer einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage verpflichtet, diese binnen der festgesetzten Frist zu beseitigen oder aber - abgesehen von der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels - ein Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung zu stellen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass Eigentümer einer baulichen Anlage die Beseitigung der vorschriftswidrigen baulichen Anlagen ohne die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens hinnehmen. Im zukünftigen Baubewilligungsverfahren seien diese Beschwerdeführer Parteien und könnten gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben. Auf das von diesen Beschwerdeführern erstattete Berufungsvorbringen sei daher inhaltlich nicht einzugehen gewesen.
Was die beantragte Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der baulichen Anlagen und die beantragte Baueinstellung gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 betreffe, komme der belangten Behörde diesbezüglich im Hinblick auf die in dieser Hinsicht noch nicht erledigten Anträge dieser Beschwerdeführer keine inhaltliche Beurteilung zu. Da die erstinstanzliche Behörde dem Begehren dieser Beschwerdeführer hinsichtlich der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages im Ergebnis zur Gänze nachgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde der Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer bzw. der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat zu beiden Beschwerdeverfahren jeweils eine Gegenschrift mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet und zur erstgenannten Beschwerdezahl die Verwaltungsakten vorgelegt. Die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer erstatteten als Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren zu Zl. 2008/06/0097 gleichfalls eine Gegenschrift und beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

In den beiden Beschwerdefällen war das Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 6/2008, anzuwenden.

§ 4 Z. 12 Stmk. BauG definiert die Voraussetzungen für eine bauliche Anlage (Bauwerk) wie folgt:

"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,


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-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnis erforderlich sind,
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist:
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
-
durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
-
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
-
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden."
Gemäß Z. 41 dieser Bestimmung sind Nachbarn Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter), der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können.
Gemäß § 19 Stmk. BauG sind u.a. folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1.
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
2.
Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluß sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;
4.
...
5.
Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;
6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;
7. ..."
Gemäß § 20 Z. 4 und 5 Stmk. BauG sind folgende Vorhaben anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
"4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach
dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
5. die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten
oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird."
§ 41 Stmk. BauG sieht betreffend Baueinstellung, Beseitigungsauftrag und Unterlassung einer vorschriftswidrigen Nutzung Folgendes vor:
"§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn


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1.
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2.
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.

(2) ...

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Baubewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) ...

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen."

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer machen geltend, es sei von den Baubehörden nicht geprüft worden, wer Eigentümer der im Spruch angeführten baulichen Anlagen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Beseitigungsauftrag an den Eigentümer der zu beseitigenden Baulichkeiten zu richten. Der Zwanzigst-Beschwerdeführer sei lediglich der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich die aufgezählten baulichen Anlagen befänden; da er aber nicht Eigentümer dieser baulichen Anlagen sei, könne ihm gegenüber kein Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG erteilt werden. Der Bescheid sei daher, soweit er sich an diesen Beschwerdeführer richte, rechtswidrig.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Stmk. BauG trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel3, § 297 Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck (vgl. Spielbüchler in Rummel3, § 297 Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an. Weiters trifft § 279a ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung.

Den Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführern ist Recht zu geben, dass die Baubehörde hätte prüfen und entsprechend begründen müssen, wer jeweils Eigentümer der verschiedenen, von dem baupolizeilichen Auftrag erfassten Anlagen ist, sofern es sich um bauliche Anlagen handelte. Dies stellt bereits für sich einen wesentlichen Verfahrens- bzw. Begründungsmangel dar. Abgesehen davon ist es auch als rechtswidrig zu erkennen, dass der Beseitigungsauftrag betreffend die verschiedenen, davon erfassten Anlagen sowohl an den Grundeigentümer, den Zwanzigst-Beschwerdeführer, als auch an den Neunzehnt-Beschwerdeführer, der diese Anlagen her- bzw. aufgestellt haben soll, gerichtet war. Bei Anwendung der Bestimmungen des ABGB (insbesondere §§ 294 und 297, allenfalls auch § 279a ABGB) konnte Eigentümer der verschiedenen Anlagen nur entweder die Neunzehnt-Beschwerdeführerin oder der Zwanzigst-Beschwerdeführer sein. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die in Pkt. 5 erfasste größere Geländeveränderung eine bauliche Anlage darstellt, die untrennbar mit dem Grundstück verbunden ist und daher jedenfalls im Eigentum des Zwanzigst-Beschwerdeführers steht. Aber indem der Auftrag gemäß Pkt. 5 auch an die Neunzehnt-Beschwerdeführerin gerichtet ist, ist er gleichfalls aus diesem Grund rechtswidrig.

Auch wenn sich der zweitangefochtene Bescheid aus diesem Grunde bereits als inhaltlich rechtswidrig erweist, war noch auf die Frage einzugehen, ob die belangte Behörde rechtens davon ausgegangen ist, dass die verschiedenen vom Auftrag erfassten Anlagen bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG darstellen. Die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, dass der gegenständliche Beseitigungsauftrag auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom in dem baupolizeilichen Verfahren betreffend die Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer ergangen sei. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz sei in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass die bescheidgegenständlichen Fundamentplatten der statisch sicheren Verankerung der darauf stehenden Silos dienten und daher im Lichte der Rechtsprechung mit diesen als technisch unteilbares Ganzes anzusehen seien, sodass kraft eines Größenschlusses von einer Bewilligungspflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG nicht nur für die Fundamentplatten allein, sondern "in Einheit" mit den auf diesen montierten Silos auszugehen sei. Den Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführern seien weder die Anträge dieses Verfahrens noch die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen zugekommen. Es sei ihnen keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Wenn die belangte Behörde meine, der Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom sei mit in Rechtskraft erwachsen, sodass der erstinstanzliche Bescheid vom in seinen Rechtswirkungen suspendiert sei (in diesem seien sämtliche Anlagen unter § 20 Z. 5 Stmk. BauG fallend angesehen worden), könne dies den Beschwerdeführern nicht entgegengehalten werden.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die belangte Behörde zwar auf ihren Berufungsbescheid vom verwiesen hat, sie hat aber - wenn auch darauf aufbauend - ihre Rechtsauffassung zum Vorliegen von "baulichen Anlagen" und zu deren Bewilligungspflicht im angefochtenen Bescheid auch dargelegt. Dabei hat sie insbesondere ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die in Frage stehenden Silos mit den Fundamentplatten eine Einheit bildeten und die gegenständlichen Anlagen insgesamt als technisch unteilbares Ganzes anzusehen seien. In diesem Zusammenhang machen die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer zutreffend geltend, dass dieses Argument für die mit der Betonmischanlage in keiner Weise eine Einheit bildenden anderen "Geräte" (baulichen Anlagen?), insbesondere die "mobile Schottersiebanlage" und die "mobile Brecheranlage", nicht gelte. Die belangte Behörde hat in keiner Weise konkret begründet, warum es sich im Lichte der Kriterien für eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG bei diesen beiden Anlagen um eine bauliche Anlage handelt oder u.U. um eine Anlage bzw. Maschine, die unter die Ausnahmebestimmung des § 20 Z. 5 Stmk. BauG fällt. In Bezug auf beide Anlagen wäre auch ihre Ausgestaltung und Aufstellung genau zu ermitteln gewesen, um die Frage ihrer allfälligen Qualifikation als "bauliche Anlage" beantworten zu können. Festgestellt wird dazu, dass unter "Motoren, Maschinen, Apparaten und Ähnlichem" gemäß § 20 Z. 5 Stmk. BauG keine baulichen Anlagen im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG zu verstehen sind. Dies ergibt sich allein auf Grund der unterschiedlichen Bedeutung dieser Begriffe auf Grund des allgemeinen Sprachgebrauches. So bedarf eine bauliche Anlage jedenfalls zur Herstellung insbesondere bautechnischer Kenntnisse, während ein Motor, eine Maschine, ein Apparat zur Herstellung überwiegend andere Kenntnisse, wie etwa maschinenbautechnische oder elektrotechnische Kenntnisse, erfordert. Die Anwendung von § 20 Z. 5 Stmk. BauG käme daher nur in Bezug auf Anlagen in Betracht, die keine baulichen Anlagen sind.

Wenn die belangte Behörde die Fundamentplatten und die darauf ruhenden Silos als eine Einheit angesehen hat, die ohne Frage beide zu ihrer Errichtung bautechnischer Kenntnisse bedürfen und mit dem Boden durch das Fundament, aber auch durch das Eigengewicht der 14 m hohen Silos selbst mit dem Boden im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG in eine Verbindung gebracht sind und die im Hinblick auf das Erfordernis der zu gewährleistenden Standsicherheit auch geeignet sind, öffentliche Interessen zu berühren, somit beide das Kriterium der baulichen Anlage erfüllen, war dies nicht zu beanstanden.

Für alle anderen in Frage stehenden Anlagen war im Einzelnen das Vorliegen der Kriterien gemäß § 4 Z. 12 Stmk. BauG zu prüfen und stellte das Argument, es liege - wie bei einem Bauvorhaben - ein unteilbares Ganzes vor, ein unzutreffendes Argument dar. Der Umstand, dass die Silos, wie auch die Bunkereinheit und der Mischer auf großen Lastwagenzügen vorgefertigt herangeschafft wurden, ändert nichts daran, dass diese vorgefertigten Anlagen zu ihrer Erstellung bautechnischer Kenntnisse bedurften (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 9772/A, bzw. das Container betreffende Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0243). Dass es sich bei Containern um bauliche Anlagen im Sinne der genannten Bestimmung handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Stmk. BauG zum Ausdruck gebracht (vgl. u.a. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0243, und das Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0335).

Wenn die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer gegen die Ansicht der Behörde, die Betonmischanlage stelle eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar, ins Treffen führen, es handle sich bei den verwendeten Fundamentplatten um mobile Fundamentplatten, die jederzeit leicht entfernt werden könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine Verbindung mit dem Boden gemäß dieser Bestimmung dann besteht, wenn die Anlage durch ihr eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Beide Kriterien werden von den Fundamentplatten erfüllt. Dass die verwendeten Fundamentplatten leicht entfernt werden könnten, ändert daran nichts.

Die Neunzehnt- und Zwanzigst-Beschwerdeführer sind weiters in Bezug auf die im Punkt 11. bezogenen Lkw-Manipulationsflächen bzw. Lkw-Stellplätze im Recht, dass der diesbezüglich erteilte baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend bestimmt ist. Es ergibt sich aus diesem Auftrag nicht, auch nicht im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides, wo sich diese Flächen bzw. Stellplätze auf dem sehr großen vermieteten Teil des Grundstückes des Zwanzigst-Beschwerdeführers befinden.

Wenn diese Beschwerdeführer bezogen auf Punkt 5. des Auftrages meinen, dass Geländeveränderungen nur dann baubewilligungspflichtig seien, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern seien und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachten, sind sie nicht im Recht. Der Wortlaut des § 19 Z. 5 Stmk. BauG enthält, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, keine Einschränkung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem von ihnen selbst angeführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0127, zu dieser Bestimmung nur ausgesprochen, dass jedenfalls solche Geländeveränderungen davon erfasst sind, die eine Nachbarbeeinträchtigung im Hinblick auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern verursachen könnten. Die in Frage stehende Geländeveränderung im Ausmaß von ca. 320 m3 mit einer Länge von ca. 18 m, einer Breite von 12 m und einer Höhe von 0 bis 3 m stellt ohne Frage eine solche Geländeveränderung dar und wurde von den Behörden die Bewilligungspflicht gemäß § 19 Z. 5 Stmk. BauG dafür zutreffend angenommen. Auf eine tatsächliche Nachbarbeeinträchtigung in dieser Hinsicht kommt es nicht an.

Der zweitangefochtene Bescheid war - aus den dargelegten Gründen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Die Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer erachten sich insbesondere in ihrem Recht auf Anerkennung der Parteistellung verletzt, weiters in ihrem Recht darauf, dass der Beseitigungsauftrag alle als rechtswidrig errichteten Anlageteile der Gesamtanlage, die ihre Nachbarrechte verletzten, umfasse. Sie hätten in der Berufung ausführlich die konkrete Verletzung der ihnen zustehenden Nachbarrechte geltend gemacht, kurz zusammengefasst seien sie unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie gesundheitsbeeinträchtigenden Staub- und Abgasemissionen ausgesetzt. Insbesondere der Lärmpegel, die Geruchs- und Staubbelastung durch die teilweise unmittelbar an der Grundstücksgrenze gelegenen Anlagen bewirkten eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom über den angeführten Antrag der Erst- bis Achtzehnt-Beschwerdeführer vom und seine Ergänzung, soweit die Erlassung von Beseitigungsaufträgen begehrt worden war, entschieden worden wäre. Die verfahrensgegenständliche Berufung dieser Beschwerdeführer wäre daher zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hat aber, indem sie über die Berufung dieser Beschwerdeführer inhaltlich entschieden hat, über den u. a. gestellten Beseitigungsantrag dieser Beschwerdeführer unzuständiger Weise entschieden, ohne dass dieser Gegenstand einer erstinstanzlichen Entscheidung gewesen wäre. Sie verletzte damit auch diese Beschwerdeführer in ihren Rechten (sie wehren sich inhaltlich dagegen, dass ihr Antrag auf Erlassung von Beseitigungsaufträgen viel umfassender gewesen wäre, als der ergangene Beseitigungsauftrag). Auch der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am