VwGH vom 20.10.2009, 2008/05/0274

VwGH vom 20.10.2009, 2008/05/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. G R und 2. der A R, beide in Kritzendorf, beide vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1013/001-2008, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg in 3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 1085, KG Kritzendorf, mit den Grundstücken Nr. 87/3 und 87/6, Hauptstraße 76.

Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. 87/2 der Liegenschaft EZ 508, KG Kritzendorf, Hauptstraße 78a, ist Wohnungseigentum begründet. J.L. ist Eigentümerin der Wohnung W 3 in dem auf diesem Grundstück errichteten Wohngebäude.

Der Erstbeschwerdeführer zeigte am bei der Baubehörde an, dass J.L. die mit Baubewilligung vom bewilligte Terrasse auf der Garage in einer Länge von ca. 15 m und einer Breite von 1,50 m mit Wendeltreppe in den Garten nicht errichtet habe, im Herbst 2005 jedoch auf der gesamten Länge und Breite der Garage eine Terrasse konsenslos errichtet worden sei, welche nunmehr ca. 8 m lang, 3 m breit sei und eine Aufmauerung aufweise.

Anlässlich eines Ortsaugenscheines am stellte die Baubehörde fest, dass die Ausführung der Baulichkeiten den Baubewilligungen entspreche. Der Holzbelag im Bereich der Straßenseite sei jedoch nicht ausgeführt worden. Dieser Holzbelag befände sich auf der gesamten westlichen Blechdachbreite. Von der Absturzsicherung, die erneuert werde, seien derzeit nur die Steher ausgeführt worden; die Querverstrebungen seien auf Grund von Lieferproblemen noch nicht ausgeführt worden.

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die "Ausstellung eines Abbruchbescheides für die auf dem Gebäude 3420 Kritzendorf, Hauptstraße 78 von Frau J.L. ... errichtete Dachterrasse". Begründet wurde dies damit, dass "mit einer Breite von ca. 2,7 m und einer Länge von 8,5 m (ca. 23 m2) ... die Terrasse, die laut NÖ Bauordnung § 52 Abs. 3) Pkt. 3 erlaubte Fläche von 7,5 m2 (1,5 m Breite = ein halber Bauwich und 5 m Länge) um etwa 200 % (amtlicher Lokalaugeschein am )" überschreite. Die 1990 erteilte Baubewilligung sei mangels Baubeginns 1995 erloschen. Für die errichtete Terrasse bestünde keine Rechtsgrundlage.

Mit Devolutionsantrag vom , bei der Baubehörde eingelangt am , beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung über deren Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die Entscheidung der Oberbehörde in der Sache dahingehend, "dass ein Abbruchauftrag hinsichtlich der rechtswidrig und konsenslos errichteten Terrasse erlassen und deren Nutzung sofort untersagt wird". Unter anderem führten die Beschwerdeführer aus, es sei offensichtlich, "dass unsere subjektiv-öffentlichen Rechte durch die vorgenommene konsenslose Bauführung, insbesondere jene aus § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996, schwer verletzt werden". In einem Schreiben vom gaben die Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde die Erklärung ab, dass sich ihr "Devolutionsantrag" "nur auf die Anbringung des 'Holzbohlenbelags' über die gesamte Breite der Garagendecke und dessen Verwendung als Terrasse" beziehe.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer "als unzulässig zurückgewiesen". Als Rechtsgrundlagen wurden von der Behörde § 73 Abs. 2 AVG, § 60 Abs. 2 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführt.

Begründend führte die Devolutionsbehörde aus, das Recht, einen Devolutionsantrag einzubringen, setze die Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt worden sei. Im Verfahren betreffend die Erlassung eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sei daher Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages, dass der Nachbar durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach der NÖ Bauordnung verletzt werde. Sei dies nicht der Fall, habe er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung; seine Anträge seien daher in diesem Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Das Begehren der Beschwerdeführer sei auf den Abbruch der Terrasse auf Grund der Anbringung des Holzbohlenbelages über die gesamte Breite der Terrasse und dessen Verwendung als Terrasse gerichtet. Inwieweit die Beschwerdeführer dadurch in einem subjektivöffentlichen Nachbarrecht beeinträchtigt sein sollen, sei von den Beschwerdeführern jedoch nicht dargelegt worden. Eine solche Beeinträchtigung sei auch nicht erkennbar. In der am an Ort und Stelle abgehaltenen mündlichen Verhandlung habe die Baubehörde festgestellt, dass die Ausführung der Baulichkeit den baubehördlichen Bewilligungen entspreche. Eine allfällige konsenswidrige Nutzung oder vorschriftswidrige Bauausführung, die nicht mit einer Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten einhergehe, könne ein Nachbar nicht mit Erfolg geltend machen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/05/0180, führte die belangte Behörde aus, dass dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann eine Parteistellung zukomme, wenn er in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde, und nicht dann, wenn er in seinen subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzt werden könnte. Die Frage der Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren, welches durch einen Antrag auf Abbruch eines Bauwerkes gerichtet sei, stelle im Beschwerdefall eine Vorfrage dar. Die Devolutionsbehörde habe in ihrem Bescheid festgestellt, dass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauauftragsverfahren in ihren subjektivöffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt worden seien, sodass sie im Bauauftragsverfahren auch keine Parteistellung gehabt hätten. Ihnen komme daher auch kein Recht auf Einbringung eines Devolutionsantrages zu. Die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom ausdrücklich den Verfahrensgegenstand auf die Anbringung des Holzbohlenbelages über die gesamte Breite der Garage und dessen Verwendung als Terrasse bezeichnet. Insoweit könnten die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt werden, zumal durch den Holzbohlenbelag und dessen Benützung als Terrasse weder die Rechte der Z. 1 noch der Z. 2 des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 beeinträchtigt werden und auch nicht beeinträchtigt werden könnten. Auch die Behauptung der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster durch die Anbringung des wenige Zentimeter dicken Holzbohlenbelages und dessen Benützung als Terrasse sei nicht nachvollziehbar und anhand der im Akt einliegenden Fotos und des weiteren Akteninhaltes auch ausgeschlossen. Auch weitere Verletzungen ihrer Rechte durch den Verfahrensgegenstand seien nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Devolutionsantrag verletzt. Sie machen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In Ausführung des Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer vor, dass sie auf Grund ihres Antrages vom jedenfalls einen Anspruch auf eine (allenfalls zurückweisende) Erledigung hätten. Selbst wenn die Behörde der Ansicht sein sollte, dass hinsichtlich des Beantragten keine Parteistellung bestehe, sei von einem Antrag der Beschwerdeführer auszugehen, der im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Erledigungsanspruch - sei es auch in Form einer prozessualen Entscheidung - auslöse. Auf Grund des bestehenden Entscheidungsanspruches sei somit auch der von den Beschwerdeführern am gestellte Devolutionsantrag zulässig gewesen und es hätte darüber inhaltlich entschieden werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten nämlich auf Grund ihres Antrages vom Parteistellung in Gestalt eines Erledigungsanspruches, dies völlig unabhängig von der Frage, ob ihnen Parteistellung gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 zukomme. Die Beschwerdeführer hätten im Verwaltungsverfahren begründet dargelegt, dass die auf dem Nachbargrundstück errichtete Terrasse gemäß § 52 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 um etwa 200 % das Maß für zulässige Bauten im seitlichen Bauwich überschreite. Bei der Terrasse handle es sich um eine fixe Holzkonstruktion, die den Niveauunterschied des Garagendaches ausgleiche und somit über Teile der Oberfläche niveauerhöhend wirke. Darüber hinaus werde diese Terrasse mit einem Sprossengeländer umbaut. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Anträgen wiederholt dargetan, dass die Ausführung der gegenständlichen Terrasse im konkreten Ausmaß unzulässig sei und dadurch die Wohnqualität eingeschränkt werde. Darüber hinaus werde durch die Errichtung des Balkongeländers der freie Lichteinfall auf das Gebäude der Beschwerdeführer beeinträchtigt.

Werde den Beschwerdeführern Parteistellung im Bauauftragsverfahren nicht zugebilligt, so bedeute dies eine massive Rechtsschutzlücke. Sie hätten als betroffene Nachbarn diesfalls keine Möglichkeit, über einen durchsetzbaren Antrag eine Überprüfung bzw. den Abbruch der illegalen Baulichkeit durchzusetzen. Sie wären darauf angewiesen, dass die Baubehörde entsprechende Maßnahmen setze, ohne in diesem Zusammenhang Parteistellung im Verfahren und damit eine rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit zu haben.

Für die Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn sei bereits die bloße Möglichkeit der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechts ausreichend. Dass eine solche nicht eintrete, sei Zweck eines Baubewilligungsverfahrens, welches im gegenständlichen Fall jedoch trotz Bewilligungspflicht der massiven Holzkonstruktion nicht durchgeführt worden sei. Ein Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten gegen eine bewilligungsbedürftige aber noch nicht bewilligte Bauführung gewähre die Parteistellung bereits dann, wenn die bloße Möglichkeit der Verletzung eines ihrer Nachbarrechte bestehe. Die Beschwerdeführer hätten im Verwaltungsverfahren unmissverständlich dargetan, dass das ihnen von der NÖ Bauordnung zugestandene Nachbarrecht auf Einhaltung des ihnen zugewandten Bauwichs verletzt werde. Dieses Vorbringen begründe bereits per se die Parteistellung in diesem Verfahren, da die Frage, ob das jeweilige Recht auch tatsächlich verletzt werde, eine Frage darstelle, die im behördlichen Verfahren zu klären sei. Die Bestimmungen der NÖ Bauordnung über die Einhaltung des Bauwichs vermittle den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung Parteistellung, insbesondere jenen Nachbarn, deren Grundstück auf jener Seite des Baugrundstücks liege, auf welcher der seitliche Bauwich nicht eingehalten werde. Ob das Nachbarrecht durch die Verletzung der Bestimmungen über den Bauwich auch tatsächlich verletzt werde, sei in einem Bauverfahren zu ermitteln, in welchem die Nachbarn, deren Recht möglicherweise verletzt wird, Parteistellung genössen. Darüber hinaus hätte sich bei entsprechender Prüfung auch für die Erstbehörde klar ergeben, dass das geltend gemachte Nachbarrecht durch die konkrete Baulichkeit auch tatsächlich verletzt werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 (in der Folge: BO) hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

§ 6 Abs. 1 und 2 BO haben folgenden Wortlaut:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:


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1.
der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2.
der Eigentümer des Baugrundstücks
3.
die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Mit ihrem Antrag vom haben die Beschwerdeführer als Nachbarn die Erlassung eines Bauauftrages begehrt.

Die Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung im § 6 Abs. 1 leg. cit., der auf das Bauauftragsverfahren nach § 35 BO verweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0181). Dem Nachbarn kommt im Bauauftragsverfahren jedoch nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0142, mwN).

Die Behörden sind gemäß § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).

Festzuhalten ist zunächst, dass mit dem Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom , bei der Behörde eingelangt am , mangels Parteistellung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdefall gleicht insoweit der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0180, erledigten Beschwerdesache. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 42 Abs. 3 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Im Beschwerdefall war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihrem "Antrag auf Ausstellung eines Abbruchbescheides" vom ein Vorbringen erstattet haben, aus dem sich ergibt, dass sie durch das ihrer Ansicht nach vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein können, und aus dem auch zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht sie sich durch dieses Bauwerk verletzt erachten. Zur Erlangung einer Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren hat daher das Vorbringen im Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 1 BO jedenfalls den Voraussetzungen, die an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG zu stellen sind, zu entsprechen. Diesfalls hat der antragstellende Nachbar einen Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/05/0036, und vom , Zl. 2002/05/1238).)

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Antrag auf Erlassung eines Bauauftrages behauptet, es liege für die verfahrensgegenständliche Terrasse, die Bestimmungen des Bauwichs verletze, keine erforderliche Bewilligung vor. Für die Begründung der Parteistellung im Bauauftragsverfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 3 BO reicht es jedenfalls aus, wenn der Nachbar behauptet, dass das konsenswidrige bzw. vom Konsens abweichende Bauwerk die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder der zulässige Höhe verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0208). Diese die Parteistellung der Beschwerdeführer begründenden Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor.

Da somit die Beschwerdeführer in dem ihrem Devolutionsantrag vom zu Grunde liegenden, mit ihrem begründeten Antrag eingeleiteten Bauauftragsverfahren Parteistellung hatten, erweist sich die Zurückweisung dieses Devolutionsantrages mangels Parteistellung der Beschwerdeführer durch den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als rechtsirrig.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am