VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0070

VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des EK in G, vertreten durch Kapp Rechtsanwalts GmbH in 8054 Graz-Seiersberg, Kärntnerstraße 525-527, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-64-20g28/9-2008, betreffend Beitrag zur Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, 8011 Graz, Körblergasse 115), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß § 149 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Beschwerdeführer in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 25 Abs. 7 bzw. § 25a GSVG für 2006 EUR 4.375,-- (Höchstbeitragsgrundlage), für 2007 EUR 4.480,-- (Höchstbeitragsgrundlage), für Jänner bis März 2008 EUR 3.036,76 (versteinert) und von April bis Dezember 2008 EUR 3.036,76 (vorläufig) beträgt. Die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge nach § 27 GSVG belaufe sich für 2006 in der Pensionsversicherung auf EUR 667,19 und in der Krankenversicherung auf EUR 398,13, für das Jahr 2007 in der Pensionsversicherung auf EUR 694,40 und in der Krankenversicherung auf EUR 407,68 und für das Jahr 2008 in der Pensionsversicherung auf EUR 478,30 und in der Krankenversicherung auf EUR 278,77.

Für den Beschwerdeführer bestehe Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. In den Jahren 2003 und 2004 seien die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. die Gewinne weit über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen. Für die Jahre 2005 bis 2008 habe der Beschwerdeführer jeweils um Herabsetzung der Beiträge auf die Mindestbeiträge angesucht, weil das sein voraussichtliches jeweiliges Jahreseinkommen rechtfertigen würde. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe die Versicherungsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2008 mit dem Hinweis darauf gestundet, dass die endgültige Beitragshöhe erst nach Vorliegen des entsprechenden Einkommensteuerbescheides festgestellt werden könne und dass es nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen könne. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe in ihrem Schreiben außerdem darauf hingewiesen, dass im Pensionsfall der gestundete Betrag vor dem Pensionsstichtag bezahlt werden müsse, um pensionsrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Am habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension gestellt, wobei als Stichtag der festgesetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zwar der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, nicht aber die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 vorgelegen. Am habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Stundung der Beitragsgrundlagen 2006 bis 2008 aufgehoben würden. Die Beitragsgrundlagenerhöhung habe zu einer Nachbelastung des Beitragskontos mit EUR 20.386,-- geführt.

Strittig sei - so die belangte Behörde weiter -, ob die "Versteinerung von Beiträgen" gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gerechtfertigt sei. Gemäß § 35 Abs. 7 GSVG sei die Differenz zwischen den vorläufigen und den glaubhaft gemachten Beiträgen gestundet worden. Eine solche Stundung bleibe aufrecht, bis die Einkünfte des Beitragsjahres feststünden und die endgültigen Beiträge berechnet werden könnten. Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG würden die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen gelten. Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten sei, sei gemäß § 113 Abs. 2 GSVG bei Anträgen auf Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters, wenn der Tag der Antragstellung nicht auf einen Monatsersten falle, der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Im gegenständlichen Fall sei Stichtag der .

Zu diesem Zeitpunkt seien die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt noch nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe diese erst im Einspruchsverfahren vorgelegt. Ausgehend vom Fehlen der Möglichkeit einer Nachbemessung zum Stichtag sei die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gehalten gewesen, die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 zu ermitteln. Sie habe der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 die für die jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahre festgestellten Beitragsgrundlagen zu Grunde gelegt, somit die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 und 2005. Der Beschwerdeführer habe nicht in Zweifel gezogen, dass zum Stichtag noch keine Einkommensteuerbescheide über seine Einkünfte der Jahre 2006 bis 2008 vorlagen. Daher sei für die Jahre 2006 bis 2008 eine vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG festzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 282/10-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, der Gesetzgeber habe mit § 25a Abs. 5 GSVG (in der ab anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 147/2009) eine Regelung geschaffen, die eine (vom Beschwerdeführer bereits für die Jahre 2005 bis 2008 beantragte) Absenkung der Beitragsgrundlagen erlaube. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die aktuelle Rechtslage bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die endgültigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 7 GSVG (dh ohne Nachbemessung) festgestellt. Wenngleich diese Feststellung nach der zitierten Gesetzesstelle in der Höhe der vorläufigen Beitragsgrundlagen zu erfolgen hatte, so handelte es sich dennoch nicht um die Bemessung einer vorläufigen Beitragsgrundlage im Sinne des § 25a GSVG. Daher war die Bestimmung des § 25a Abs. 5 GSVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 147/2009, die eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, von der belangten Behörde schon deshalb nicht anzuwenden.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006 bis 2008 zum maßgeblichen Stichtag noch nicht nachbemessen waren, sodass gemäß § 25 Abs. 7 GSVG die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG als Beitragsgrundlagen iSd § 25 Abs. 2 GSVG gelten. Die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 nach dem Stichtag kann an der Unzulässigkeit der Nachbemessung nichts ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0189). Die belangte Behörde hat somit zutreffend erkannt, dass gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 GSVG für die vorläufige Beitragsgrundlage für das Jahr 2006 der Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2003 (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/08/0130) sowie für die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2007 und 2008 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 maßgebend sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0139).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am