VwGH vom 21.11.2007, 2005/08/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in Linz, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz Urfahr, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. SV(SanR)-411258/4-2005- Bb/May, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Ing. RM in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse den Mitbeteiligten als Dienstgeber zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen (EUR 2.951,79), Sonderbeiträgen (EUR 66,57) und Verzugszinsen (EUR 387,--), sohin eines Gesamtbetrages von EUR 3.405,36. Begründend führte sie aus, bei einer Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass für zwei in der beigeschlossenen Beitragsrechnung namentlich angeführte Dienstnehmer in den Jahren 2001 bis 2003 die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Ausmaß erfolgt sei.
Im Einzelnen seien folgende Differenzen festgestellt worden:
"1. Für den Versicherten (A.F.) wurde im Beitragszeitraum November 2002 die laut Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Arbeiter und Angestellte) gebührende Weihnachtsremuneration zu niedrig mit der Kasse abgerechnet. Wir mussten daher unter dem Begründungssymbol 'NS 33' Sonderbeiträge nachverrechnen.
2. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmerin (M.M.) laut mündlicher Auskunft des Dienstgebers (M.R.) das firmeneigene KFZ auch privat benützen darf. Da keine Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) geführt werden, wäre ein Sachbezugswert in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen gewesen. Da es sich bei der Dienstnehmerin (M.M.) um die Gattin des Firmeninhabers (M.R.) handelt, und auch der Gatte ein KFZ besitzt, nimmt die Kasse an, dass die Dienstnehmerin (M.M.) nicht mehr als 500 KM monatlich bzw. 6000 KM jährlich privat fährt. Der Ansatz für den Sachbezugswert wurde von unserem Prüforgan daher mit 0,75 % festgelegt.
...
Für die Dienstnehmerin (M.M.) wurde daher für die Beitragszeiträume Jänner 2001 bis Dezember 2003 auf Grund der Privatnutzung der unten angeführten firmeneigenen Personenkraftwagen der halbe Sachbezugswert angesetzt und unter dem Begründungssymbol 'N 22' die entsprechenden allgemeinen Beiträge nachverrechnet.
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Ansatz SB-KFZ von bis Peugot 605 Kaufpreis EUR 29.059,-- x 0,75 % = EUR 217,94 Bemessungsgrundlage pro Monat |
Ansatz SB-KFZ von bis Mitsubishi Kaufpreis EUR 21.629,-- x 0,75 % = EUR 162,22 Bemessungsgrundlage pro Monat" |
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Einspruch, in welchem er geltend machte, dass der Mitsubishi erst am angemeldet worden sei. Vor diesem Zeitraum habe die Ehefrau (und Dienstnehmerin) des Mitbeteiligten für Privatfahrten den Peugot 605 benutzt. Diese Privatfahrten seien jedoch nur Fahrten für die Stiefmutter des Mitbeteiligten gewesen, obendrein habe die Frau des Mitbeteiligten diese Fahrten deshalb durchgeführt, da der Mitbeteiligte keine Zeit gehabt habe. Bis vor eineinhalb Jahren habe die Stiefmutter des Mitbeteiligten alle Besorgungen selbst mit dem Fahrrad durchgeführt. Nur im Falle der Abwesenheit des Mitbeteiligten übernehme dessen Ehefrau die Fahrten in die Stadt. Der Mitbeteiligte beantragte in seinem Einspruch die "Berechnung des Sachbezuges für meine Frau (M.M.) für Privatfahrten für 500 km/Monat (laut Fahrtenbuch) erst ab ."
Die belangte Behörde gab dem Einspruch mit Bescheid vom Folge und entschied gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Abänderung des angefochtenen Bescheides, dass der Nachverrechnungsbetrag allgemeiner Beiträge um EUR 2.569,30 (somit auf EUR 382,49) und der Beitragszuschlag um EUR 356,-- (somit auf EUR 31,--) zu reduzieren sei. Die Vorschreibung der Sonderbeiträge bleibe in vollem Umfang aufrecht.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte am das Kfz Mitsubishi Outlander angemeldet habe, mit dem seine Ehefrau und zugleich Dienstnehmerin auch Privatfahrten durchgeführt habe bzw. durchführe. Dafür würde der halbe Sachbezugswert (0,75 % des Anschaffungspreises) angesetzt. Strittig sei hingegen, ob für die Zeit von Jänner 2001 bis (Peugeot 605) die Anrechnung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen Pkw zu Recht erfolgt sei. Dazu führte die belangte Behörde folgendermaßen aus:
"Beweiswürdigung:
Der Einspruchswerber gibt an, dass seine Gattin das firmeneigene Fahrzeug Peugeot 605 zwar für Privatfahrten genutzt habe, diese aber nur den Zweck erfüllt hätten, Besorgungen für seine Stiefmutter zu erledigen, für die er und sein Stiefbruder eigentlich zu sorgen haben.
Seitens der Einspruchsgegnerin wird für diesen Zeitraum durchaus zur Kenntnis genommen, dass sich die Privatfahrten mit dem Peugeot 605 tatsächlich nur auf die Stiefmutter bezogen haben, wie auch die Tatsache, dass Herr (M.) ein eigenes Kraftfahrzeug besitzt. Dies wird auch als Grund angeführt (neben dem nachvollziehbaren Kilometerstand des im Juli 2003 angemeldeten Mitsubishi Outlander), dass pro Monat nicht mehr als 500 km und im Jahr nicht mehr als 6.000 km gefahren worden sind und daher nur der halbe Sachbezugswert zum Ansatz gebracht wurde.
Nach Ansicht der Einspruchsgegnerin sind die Motive für privat veranlasste Fahrten sozialversicherungsrechtlich unerheblich. Fakt sei, dass die Besorgungen für die Stiefmutter des Dienstgebers ohne Zweifel nicht als dienstlich veranlasste Fahrten gelten.
Letzterer Behauptung stimmt die Rechtsmittelbehörde zwar uneingeschränkt zu, verweist aber darauf, dass die Fahrten im Prinzip im Namen und im Auftrag des Herrn (M.) durchgeführt wurden und die Gattin diese Fahrten zwar für private Zwecke, aber nicht für ihre privaten Zwecke durchgeführt hat.
Tatsache ist auch, dass die Finanzverwaltung (Finanzamt Grieskirchen Wels) in ihren Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 2001 bis 2003 den jeweiligen Berufungen stattgegeben und keinen Ansatz eines Sachbezuges für die Privatnutzung des Pkw Peugeot 605 getätigt hat.
Die Einspruchsgegnerin geht jedoch davon aus, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sei, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich Steuerpflicht eintritt, da auch die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge eine Bindung an die Steuerpflicht nicht vorsehe und sieht sich auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl.2001/08/0076, bestätigt, wonach der Bewertung von Sachbezügen gemäß § 50 ASVG die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften zugrunde zu legen sind, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten. Das bedeutet lt. Verwaltungsgerichtshof nicht, dass die Bewertung für Zwecke der Sozialversicherung sich im Einzelfall an die Entscheidungen des zuständigen Finanzamtes zu halten hat (mit Hinweis auf Entscheidung vom und Entscheidung vom ).
Die Rechtsmittelbehörde darf zu diesem zitierten Erkenntnis anmerken, dass es sich dabei um Arbeitnehmer gehandelt hat, denen ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden ist, nur 0,75 % statt 1,5 % zum Ansatz gebracht wurden und es teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar war, welche Fahrten dienstlich und welche privat durchgeführt wurden. Es war daher auch hier nicht möglich, einen Nachweis der Einhaltung der 500 km pro Monat zu erbringen.
Dass diesbezüglich eine möglicherweise großzügige Beurteilung der Finanzverwaltung im Einzelfall die belangte Behörde nicht bindet, wird durchaus zustimmend zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 50 ASVG gilt aber für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Wenn also bestimmte Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer nicht als steuerpflichtig bewertet werden, muss dies im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 50 ASVG auch für den Bereich der Sozialversicherung bindend sein, und zwar unabhängig davon, ob im § 49 Abs. 3 ASVG ein eigener Befreiungstatbestand vorgesehen ist oder nicht.
Für diese Auffassung spricht auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl.107/57 (gemeint wohl: vom , Zl. 1071/57) (welche auch von der Einspruchsgegnerin angeführt wird), wonach die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung der Sachbezüge im Lohnsteuerrecht gelten, auch für das Gebiet der Sozialversicherung anzuwenden sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am , Az.20063/11-1/89, die Ansicht vertreten, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, Gleichheit zwischen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung herzustellen.
Aus diesen Gründen ist von einem Ansatz des Sachbezugswertes für private Fahrten der Dienstnehmerin (M.M.) Abstand zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme zum Einspruch vom verweist die Einspruchsgegnerin für die Zeit von Jänner 2001 bis Ende 2002 (die Zeit vor der erforderlichen Betreuung der Stiefmutter) auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 2001/08/0229, wonach bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bei der Benutzung des dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Um die Privatnutzung eines firmeneigenen Kfz ausschließen zu können, muss der Dienstgeber die Existenz eines ausdrücklichen, an den Dienstgeber (gemeint: Dienstnehmer) gerichteten und durch entsprechende Maßnahmen in seiner Effektivität gesicherten Verbotes von Privatfahrten und dessen effektiver Kontrolle nachweisen.
Ein solches Verbot liege aber lt. Einspruchsgegnerin nicht vor. Aus diesem Grund sei die Anrechnung des Sachbezuges für die Zeit Jänner 2001 bis Ende 2002 ebenfalls zu Recht erfolgt.
Die Spruchbehörde führt dazu aus, dass es sich in dieser Causa um den Vater des Geschäftsführers einer Firma handelte, der früher selbst deren Eigentümer war, der als Lkw-Fahrer nunmehr angemeldet war und nebenbei noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte.
Es ging dabei um die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, wobei diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuergesetz erging und auch zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung heranzuziehen war.
Abgesehen davon, dass zwischen Ehegatten rein rechtlich keine verwandtschaftliche Beziehung besteht und daher diesbezüglich nicht heranzuziehen wäre, ist dieses Erkenntnis ein typisches Beispiel gerade für den gewollten Gleichklang zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht.
In Analogie zur gegenständlichen Angelegenheit wird daher die Rechtsansicht der Rechtsmittelbehörde erneut untermauert.
Im Übrigen wurde eine Privatnutzung des Pkw durch die Gattin in der Zeit Jänner 2001 bis Ende 2002 vom Einspruchswerber nie behauptet (vor der Zeit der Besorgungen für die Stiefmutter), sondern von der Einspruchsgegnerin deswegen angenommen, da im Zuge der Prüfung durch die Kasse Frau (M.) angegeben hat, für private Fahrten das Fahrzeug des Gatten (Peugeot 605) zu benutzen, ohne aber genau zu hinterfragen, seit wann diese "Privatfahrten" getätigt wurden. Dass die Ehegattin außerhalb der Besorgungsfahrten für die Stiefmutter des Einspruchswerbers Privatfahrten mit dem Peugeot 605 absolviert hat, kann zwar theoretisch angenommen, aber praktisch nicht bewiesen werden, zumal für Privatfahrten auch ein Privat-Kfz, welches dem Ehegatten gehört, in diesen Zeiträumen zur Verfügung gestanden ist.
Die Höhe der Beitragsnachverrechnung allgemeiner Beiträge sowie die Höhe des Beitragszuschlages waren deshalb entsprechend zu reduzieren."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 49 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 , 4 und 6.
§ 49 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Einspruch des Mitbeteiligten betreffend die Beitragsnachverrechnung für einen Sachbezug im Zeitraum vom bis zum abgesprochen. Strittig ist, ob der Ehefrau des Mitbeteiligten als dessen Dienstnehmerin im genannten Zeitraum die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges möglich war, sodass der Beitragsbemessung ein entsprechender Sachbezug zugrunde zu legen gewesen wäre.
3. Um beurteilen zu können, ob der Dienstnehmerin der Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges gewährt wurde und die darauf gestützte Beitragsnachverrechnung daher zurecht erfolgte, hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich aber nicht eindeutig entnehmen, ob und auf Grund welcher Beweismittel und welcher Erwägungen zur Beweiswürdigung die belangte Behörde nun davon ausgeht, dass es sich beim fraglichen Kraftfahrzeug um ein im Betriebsvermögen des Dienstgebers stehendes Fahrzeug handelt und ob bzw in welcher Weise eine Privatnutzung durch die Dienstnehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angenommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0086).
Auch die rechtlichen Erwägungen sind in sich widersprüchlich, da einerseits zwar eine Bindung an die lohnsteuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden über das Vorliegen eines Sachbezugs "im Einzelfall" abgelehnt wird, andererseits ausgeführt wird, dass wenn bestimmte Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer nicht als steuerpflichtig bewertet würden, dies auch für den Bereich der Sozialversicherung bindend sein müsse.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als so mangelhaft begründet, dass eine Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist. Er war daher schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher festzustellen haben, ob sich das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen des Mitbeteiligten befand und ob es diesfalls von der Dienstnehmerin für private Zwecke zur Verfügung stand; dass die im angefochtenen Bescheid thematisierten Fahrten zur Betreuung der Stiefmutter des Dienstgebers und Ehemannes der Dienstnehmerin privaten Zwecken zuzurechnen sind, kann dabei nicht zweifelhaft sein.
Soweit die Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Auslegung eröffnen, dass eine Bindung der belangten Behörde an eine finanzbehördliche Entscheidung über das Vorliegen eines Sachbezugs gegeben sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Bestimmung des § 50 ASVG die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, Anwendung zu finden haben, jedoch keine Bindung der belangten Behörde an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffenen Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1071/57, Slg. Nr. 5483/A).
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am