VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0053

VwGH vom 30.06.2010, 2010/08/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des HD in C, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 9131/09, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten gemäß den §§ 500 ff ASVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt habe mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers auf begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten gemäß den §§ 500 ff ASVG mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen keinen Nachteil erlitten habe. Dagegen habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und ausgeführt, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1941 auf Grund nationalsozialistischer Verfolgung mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern von Österreich nach Ungarn geflohen sei. In Ungarn habe seine Mutter seinen Stiefvater geheiratet; auf Grund von dessen adeliger Abstammung habe die Familie nach der kommunistischen Machtübernahme in Ungarn wieder nach Österreich flüchten müssen. In Österreich habe die Familie kein Eigentum erworben, sondern auf einem gepachteten Bauernhof in der Nähe von G gewohnt, um dort die Ausreise nach Amerika vorzubereiten. Die Familie habe Immigrationspapiere für Kanada beantragt, wobei die Formalitäten wesentlich länger als geplant gedauert hätten. Daher sei die Familie gezwungen gewesen, länger in Österreich zu bleiben, es sei jedoch nie beabsichtigt gewesen, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter die Absicht gehabt hätten, Österreich wieder zum Mittelpunkt der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu machen. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb keine Beendigung der Emigration vorgelegen sei.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt. Dieser habe angegeben, dass er am auf Grund der politischen Verfolgung seines Stiefvaters in Ungarn mit seiner Familie nach Österreich zurückgekehrt sei. In Ungarn habe er im Haus seines Stiefvaters gewohnt, das nach dem Krieg verstaatlicht worden sei. Seine Familie habe keine Möbel oder Einrichtungsgegenstände in Ungarn zurückgelassen. In Österreich habe er mit seiner Familie auf einem Bauernhof in der Steiermark gewohnt. Der Pachtvertrag für den Bauernhof sei für fünf Jahre abgeschlossen worden. Die Pacht sei durch "Wiedergutmachungsgelder", die seine Mutter erhalten habe, finanziert worden. Seine Mutter und der Stiefvater seien nach der Rückkehr nach Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Der Antrag für die Ausreisepapiere nach Kanada sei im Jahre 1950 eingebracht worden. Die Verzögerung der Ausstellung der Papiere habe vor allem mit dem Quotensystem der kanadischen Einreisebehörden und der komplizierten Familienkonstellation zu tun gehabt. Am sei die Ausreise nach Kanada bewilligt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 502 Abs. 4 bis Abs. 6 ASVG aus, dass der am geborene Beschwerdeführer im Jahre 1941 aus Gründen der Abstammung mit seiner Mutter nach Ungarn geflüchtet und im Jahr 1948 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Im Jahr 1953 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Stiefvater erneut ausgewandert. Eine begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für die Zeiten der Auswanderung nach Ungarn wäre frühestens ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall der - möglich. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer aber nicht mehr in Ungarn aufgehalten, sondern sei im Jahr 1948 wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe mit seiner Familie in der Steiermark einen Wohnsitz begründet. Ein Wohnsitz in Ungarn sei nicht aufrecht erhalten worden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht beabsichtigt gewesen, dauerhaft in Österreich zu bleiben, sei festzuhalten, dass der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des § 66 Abs. 1 JN zu interpretieren sei. Demnach sei der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthaltes zähle unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht werde, möge auch von vornherein klar sein, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken werde. Als Merkmal für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen könne zum Beispiel die Dauer eines Mietvertrages herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1948 noch minderjährig gewesen sei. Minderjährige könnten jedoch nach den für den Wohnsitzbegriff maßgeblichen Bestimmungen der JN nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangle, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilten vielmehr gemäß § 71 JN den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) ihres gesetzlichen Vertreters.

Nach der Aussage des Beschwerdeführers sei von seinen Eltern im Jahre 1948 ein Pachtvertrag für fünf Jahre für einen Bauernhof in der Steiermark abgeschlossen worden. In der Folge habe der Einspruchswerber mit seiner Familie dort auch ca. fünf Jahre bis zur Auswanderung nach Kanada im Jahre 1953 gelebt und habe in der Steiermark die Schule besucht. Nach Ansicht der belangten Behörde sei damit im Jahre 1948 der wirtschaftliche und faktische Lebensmittelpunkt der Familie des Beschwerdeführers wieder nach Österreich verlegt und somit wieder ein Wohnsitz in Österreich im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet worden. Mit der neuerlichen Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich habe der Beschwerdeführer seine aus Gründen der Abstammung erfolgte Auswanderung bereits vor dem beendet, selbst wenn von vornherein klar gewesen sei, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken werde. Die Zeit der Auswanderung nach Ungarn von 1941 bis 1948 könne daher im gegenständlichen Fall nicht begünstigt angerechnet werden. Auch die neuerliche Auswanderung des Beschwerdeführers im Jahr 1953 nach Kanada könne zu keiner Begünstigung führen, da nach den Bestimmungen des § 502 Abs. 5 ASVG die Auswanderung von Personen, die sich nach dem in Österreich aufgehalten hätten und danach ausgewandert seien, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der Betreffende keinen Einfluss gehabt habe, nicht früher möglich gewesen sei, bis spätestens am erfolgt sein müsse, damit Versicherungszeiten begünstigt angerechnet werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom bis aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

§ 502 Abs 4 bis 6 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009 lauten:

"(4) Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis , Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 EUR; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag. § 227 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am erfolgt ist.

(6) Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, spätestens am geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem und spätestens am geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig."

2. Der Beschwerdeführer wurde am in Wien geboren und hat daher am das 15. Lebensjahr vollendet. Eine begünstigte Nachentrichtung von Beiträgen käme daher - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur für "Zeiten der Auswanderung" im Zeitraum vom bis zum in Betracht.

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass durch seinen Aufenthalt in Österreich vom bis zum keine Beendigung der im Jahr 1941 begonnenen Auswanderung erfolgt sei. Bei der neuerlichen Ausreise von Österreich nach Kanada im Jahr 1953 habe es sich um eine fortgesetzte Flucht gehandelt, sodass die Auswanderung auch nicht vor dem Erreichen des 15. Lebensjahres () beendet gewesen sei.

Der Beschwerdeführer rügt dazu, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zur Absicht, sich in Österreich wieder niederzulassen, zu treffen. Hätte die Behörde Feststellungen dazu getroffen, hätte sie zum Ergebnis kommen können, dass die Wiedereinreise von Ungarn nach Österreich ebenso von außen erzwungen worden sei, wie die zuvor erfolgte Flucht von Österreich nach Ungarn, und dass das Zielland Österreich keinesfalls bewusst ausgewählt worden sei, sondern sich als im konkreten Fall nahe liegender, vorübergehend sicherer Aufenthaltsort dargestellt habe. Derartige Feststellungen hätten zum Ergebnis führen können, dass die Eltern des Beschwerdeführers sich nicht in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, in Österreich ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen, niedergelassen hätten, sondern dass es sich dabei lediglich um eine Provisorialmaßnahme zur Vorbereitung der Ausreise in ein sicheres Drittland gehandelt habe und daher die Auswanderung nicht vor dem geendet habe.

4. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zutreffend nicht auf § 502 Abs. 5 ASVG stützt.

Die Begünstigung des § 502 ASVG wird (unter anderem) Personen gewährt, die in der Zeit vom bis aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind. § 502 Abs. 5 ASVG erstreckt diese Begünstigung auch auf Personen, denen die Auswanderung aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, nicht früher möglich war, wenn sie jedenfalls nicht später als am erfolgt ist. Die Bestimmung erfasst damit sogenannte "Spätemigranten", also Personen, die erst nach dem endgültig aus Österreich auswandern konnten, und somit vor allem jene Personen, die nach ihrer Befreiung aus den Konzentrationslagern nach Österreich zurückgekehrt sind, um hier bis zur endgültigen Auswanderung in das Bestimmungsland ihren Aufenthalt zu nehmen (vgl. Anmerkung 11 zu § 502 ASVG in Teschner/Widlar/Pöltner/ASVG).

Der Beschwerdeführer könnte sich auf die Bestimmung des § 502 Abs. 5 ASVG schon deshalb nicht stützen, da er - legt man einen von ihm begründeten Aufenthalt in Österreich nach dem zu Grunde - jedenfalls später als am ausgewandert ist.

5. Entscheidungswesentlich ist damit ausschließlich, ob durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vom bis zum Jahr 1953 (ein genauer Zeitpunkt der Ausreise ist nicht festgestellt) eine Beendigung oder nur eine Unterbrechung der Auswanderung im Sinn des § 502 Abs. 4 ASVG erfolgt ist.

Im Verwaltungsverfahren war unstrittig, dass der Beschwerdeführer aus den Gründen des § 500 ASVG im Jahr 1941 ausgewandert ist. Ebenso ist unstrittig, dass er sich in den Jahren 1948 bis 1953 in Österreich aufgehalten hat.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die fünfjährige Dauer des Pachtvertrages und den Umstand, dass die Familie des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers auch tatsächlich fünf Jahre hindurch in Österreich gelebt und der Beschwerdeführer in dieser Zeit hier die Schule besucht hat, davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer damit den wirtschaftlichen und faktischen Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlegt und einen Wohnsitz in Österreich begründet hat.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0133, beruft, übersieht er, dass - anders als nach dem jenem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt - im vorliegenden Beschwerdefall während des Aufenthaltes in Österreich kein Wohnsitz im Ausland aufrechterhalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2650/77) ist die Auswanderung nämlich nur dann mit der Rückkehr nicht beendet, wenn während des Aufenthaltes in Österreich ein Wohnsitz im Ausland aufrechterhalten wurde. Dass dies der Fall gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer - der gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich angegeben hatte, dass er am nach Österreich "zurückgekehrt" sei, dass das in Ungarn zuvor bewohnte Haus verstaatlicht worden sei und die Familie keine Einrichtungsgegenstände in Ungarn zurückgelassen habe - auch in seinen Verfahrensrügen nicht geltend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am