VwGH vom 25.03.2010, 2008/05/0229

VwGH vom 25.03.2010, 2008/05/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Gemeinde Magdalensdorf, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3B/2007/7-16, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Parteistellung in einem Verfahren nach dem UVP-G (mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte beim Amt der Kärntner Landesregierung die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerkes) in Klagenfurt nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).

Die Beschwerdeführerin, eine unmittelbar an die Standortgemeinde angrenzende Gemeinde, erhob mit Schriftsatz vom Einwendungen gegen dieses Projekt und beantragte unter einem die Feststellung, dass ihr im gegenständlichen Genehmigungsverfahren und in einem allfälligen Verfahren nach § 20 UVP-G 2000 Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 UVP-G 2000 zukomme. Sie begründete dies damit, dass sie von möglichen Umweltauswirkungen des Projektes betroffen sei; so sei insbesondere mit Gefährdungen sowie Belästigungen von sich im Bereich ihrer Gemeinde regelmäßig aufhaltenden Personen zu rechnen.

Mit Schriftsatz vom , bei der belangten Behörde am eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weil die erstinstanzliche Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist über ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgesprochen habe. Unter einem wiederholte sie die Gründe ihres Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren; demnach besitze sie ein subjektiv öffentliches Recht auf Feststellung ihrer Parteistellung, das auch nicht mit Verweis auf spätere Bescheide oder die Teilnahme am Mehrparteienverfahren in Abrede gestellt werden könnte. Ihren Standpunkt untermauerte sie mit Hinweisen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/05/0071, und vom , Zl. 95/07/0216.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies der Umweltsenat den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 8, 59 Abs. 1 und 73 AVG und den §§ 5 Abs. 6, 7 und 17 UVP-G 2000 zurück. Dies wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 und 2 AVG damit begründet, dass zwar § 7 Abs. 2, 3 und 5 des UVP-G 2000 ergänzende Regelungen zu § 73 AVG enthielten. Keine ergänzenden Bestimmungen enthalte das UVP-G 2000 jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AVG, wonach für die Erlassung eines Bescheides an sich Anträge von Parteien vorauszusetzen seien. Im Bezug auf die vorliegenden Devolutionsanträge treffe diese Voraussetzung zweifelsohne zu. Für die Frage des Überganges der Entscheidungspflicht auf den Umweltsenat auch hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Parteistellung und der bisher im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Anträge ergebe sich, dass für das Vorliegen eines Antrages oder Anbringens im Sinne des § 8 AVG vorauszusetzen sei, dass derjenige, der den Antrag oder das Anbringen bei der Behörde einbringe, einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse auf Entscheidung der Behörde in der Sache besitze. Maßgeblich seien die jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

Insofern die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen damit begründe, hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages der mitbeteiligten Partei liege bereits Säumnis vor, sei auf § 17 UVP-G 2000 hinzuweisen, sowie auf die weiteren gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz leg. cit. im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Aus diesen ergebe sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Der Antrag der mitbeteiligten Partei sei aber nicht von der Beschwerdeführerin in erster Instanz, sondern eben von der mitbeteiligten Partei gestellt worden. Da somit in erster Instanz ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Kraftwerksprojektes gar nicht vorliege, scheitere ihr Begehren auf Entscheidung durch die belangte Behörde als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG auslösenden Antrages. Eine gesonderte Verpflichtung, über Stellungnahmen oder Einwendungen von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, könne aber weder dem § 17 UVP-G 2000 noch den betreffenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.

In diesem Zusammenhang sei vielmehr auf die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG hinzuweisen, woraus eindeutig hervorgehe, dass im Mehrparteienverfahren letztlich ein einheitlicher Bescheid zu ergehen habe, durch den der verfahrenseinleitende Antrag zur Gänze erledigt werde; im Falle der Genehmigung eines Vorhabens werde damit gleichzeitig auch über die auf die Abweisung des Bewilligungsantrages gerichteten Einwendungen abgesprochen. In diesem Sinne könne nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, solange über ein bekämpftes Vorhaben und die darüber ergangenen Einwendungen noch kein Bescheid vorliege, nur der Bewilligungswerber, nicht aber auch die das Vorhaben bekämpfende Partei die behördliche Entscheidungspflicht über den Bewilligungsantrag geltend machen. Weil im vorliegenden Fall ein dem verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Partei stattgebender und die Einwendungen der Beschwerdeführerin abweisender Bescheid zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages dem Rechtsbestand nicht angehört habe, stehe der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht zu, sodass "der Devolution" keine Berechtigung zukomme.

Wie dem Antrag der Beschwerdeführerin selbst zu entnehmen sei, befinde sich das anhängige UVP-Verfahren noch im Stadium vor Erlassung eines Bescheides in der Sache. Schon aus diesem Grund fehle es an einer Vergleichbarkeit mit den von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (2006/05/0071 und 95/07/0216) erwähnten Fällen. Beiden Fällen lägen nämlich Sachverhalte zugrunde, in denen die Behörde erster Instanz ein Vorhaben anlagenrechtlich genehmigt habe und Beteiligte mit ihren Einwendungen übergangen worden seien, im erstzitierten Fall sogar unter Außerachtlassung der anzuwendenden Kundmachungsbestimmungen. Dennoch habe der Verwaltungsgerichtshof im zweitzitierten Fall festgehalten, dass die Verwaltungsbehörden befugt seien, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliege oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich sei und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Ein Feststellungsbescheid sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden sei, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe.

In weiterer Folge zitierte die belangte Behörde wörtlich aus dem hg. Erkenntnis 95/07/0216: Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache habe, und der im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt worden und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgt sei, habe nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehle es dann am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die erstinstanzliche Behörde, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen könne, was sie bei ordnungsgemäßer Beiziehung zum Verfahren vorbringen hätte können. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Mehrparteienverfahren eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen worden sei, für zulässig erachtet. Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermöge jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich sei. In einem solchen Fall habe daher eine Partei weiterhin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukomme oder nicht.

Die belangte Behörde folgerte zusammenfassend daraus, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand kein gesonderter Feststellungsbescheid über die Parteistellung der Beschwerdeführerin zulässig sei. Der Beschwerdeführerin stehe weder ein Rechtsanspruch noch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen zu, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde geltend zu machen. Aus diesem Grund könne auch dahingestellt bleiben, ob die sich aus § 73 AVG oder § 7 UVP-G 2000 ergebenden Entscheidungsfristen abgelaufen seien oder nicht. In weiterer Konsequenz folge daraus aber auch, dass es der belangten Behörde als Oberbehörde verwehrt sei, sich inhaltlich mit dem übrigen Vorbringen des Devolutionsantrages auseinander zu setzen, da ja eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf die Oberbehörde nicht übergegangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom ist in Punkt I. und Punkt II. geteilt (Hervorhebungen im Original).

Unter Punkt I. nimmt die Beschwerdeführerin auf Einwendungen und Anträge Bezug, die sie mit Schriftsatz vom bei der Behörde erster Instanz vorgebracht bzw. gestellt hatte. Demnach wurden Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb des projektierten thermischen Kraftwerkes ( A. Einwendungen ) und vorweg ein Antrag ( B. Antrag ) auf Feststellung der Parteistellung gestellt. Unter C. Begründung findet sich eine Begründung der Einwendungen, die schließlich unter D. Anträge in den Anträgen münden, die Behörde erster Instanz wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der mitbeteiligten Partei die Vorlage von Alternativen auftragen, den Antrag auf Genehmigung zurückbzw. abweisen, und in eventu eine Teilgenehmigung erteilen.

Unter Punkt II. des Devolutionsantrages wird vorerst ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe innerhalb der Entscheidungsfrist bis heute über den Feststellungsantrag auf Parteistellung nicht mit Bescheid abgesprochen, weshalb der Antrag ( E. Antrag ) auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt werde. Unter F. Gründen wird § 73 AVG wiedergegeben und dargestellt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin Parteistellung im Verfahren zuzusprechen wäre. Unter G. Antrag findet sich schließlich (neuerlich) der Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Genehmigungsverfahren und im allfälligen Verfahren nach § 20 UVP-G 2000 die Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 und 3 UVP-G 2000 zustehe; die Beschwerdeführerin ersuche, diesen Feststellungsbescheid zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen so rasch wie möglich zu erlassen.

Der Aufbau des verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrages vom gliedert sich somit zum einen in einen narrativen Teil, in dem die Einwendungen vom und der damals schon gestellte Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wiedergegeben werden (Punkt I . - A. bis D. ). Anschließend wird ab Punkt II. und in den unter lit. E., F. und G. dargestellten Ausführungen und Anträgen aber klargestellt, dass sich der Devolutionsantrag allein auf den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bezieht, nicht aber auf die im Schriftsatz vom sonst gestellten Anträge ( D. ).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass sich der Devolutionsantrag lediglich auf den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bezog. Die beschwerdeführende Gemeinde wollte im Zuge des Devolutionsantrages aber keine Sachentscheidung über das vorliegende Projekt der mitbeteiligten Partei erreichen. Mit diesem Verständnis des Devolutionsantrages geht auch der Inhalt der vorliegenden Beschwerde konform, wendet sich die Beschwerdeführerin doch nicht gegen den ersten Teil der Rechtsausführungen der belangten Behörde; die Beschwerdeführerin konzentriert ihre Beschwerdeausführungen allein auf die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit ihrer Parteistellung. Es erübrigte sich daher, auf die Ausführungen der belangten Behörde näher einzugehen, mit denen sie die Unzulässigkeit des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Entscheidung in der Sache selbst feststellte.

Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Antrag, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden (vgl. Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1619). Nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/05/0010, und vom , Zl. 2006/05/0248, ua).

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bei der Behörde erster Instanz gestellt, der mit Bescheid (stattgebend, ablehnend oder mittels verfahrensrechtlicher Entscheidung) zu erledigen gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, der Devolutionsantrag sei unzulässig, weil die Erlassung eines Feststellungsbescheides mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig sei. Welche Frist zur Entscheidung über diesen Antrag bestehe und ob sie verstrichen sei, sei daher nicht zu prüfen.

Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Wie bereits oben unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung dargestellt, ist der Ausgang der Sachentscheidung über einen Antrag für die Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages über diesen Antrag nicht von Bedeutung. Die belangte Behörde hätte daher - sollten die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - den Sachantrag (auf Feststellung der Parteistellung), nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen gehabt (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0352).

Angesichts dessen, dass die belangte Behörde die Unterlassung der Prüfung des Fristablaufes ausdrücklich mit der Unzulässigkeit des Devolutionsantrages begründete und auch davon ausging, dass wegen dessen Unzulässigkeit keine Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf sie übergegangen sei, kann auch nicht angenommen werden, die belangte Behörde habe sich bei der Zurückweisung des Devolutionsantrages (statt des Sachantrages auf Feststellung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren) nur im Ausdruck vergriffen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sei aber bemerkt, dass sich die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages über die Parteistellung im Zeitpunkt vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als frei von Rechtsirrtum erwies.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen, gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/10/0039, vom , Zl. 92/07/0031, und vom , Zl. 92/07/0102).

Ein solches anderes, gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren stellt aber das vorliegende Genehmigungsverfahren selbst dar, in welchem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom bereits Einwendungen erstattet und Anträge gestellt hat. Bei bescheidmäßiger Entscheidung über den Genehmigungsantrag muss auch über diese Einwendungen der Beschwerdeführerin (ausdrücklich oder implizit) abgesprochen werden.

Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht Adressatin eines allfälligen Genehmigungsbescheides sein sollte, hätte sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht auf Zustellung des Bescheides erster Instanz und wäre in der Folge in der Lage, Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Auch in diesem Fall wäre die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Partei des Verfahrens ist, von der das Genehmigungsverfahren durchführenden Behörde zu klären und es käme der Beschwerdeführerin bereits in diesem (anderen) Verfahren die Möglichkeit zu, ihre Rechtsposition argumentativ zu vertreten und durch die Rechtsmittelbehörde überprüfen zu lassen. Eine Berufung impliziert nämlich für den Fall, dass die Behörde die Parteistellung des Berufungswerbers als nicht gegeben ansieht, auch einen Streit um die Parteistellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0026).

Lediglich in dem Fall, dass der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der bereits gegenüber Dritten erlassene Bescheid erster Instanz nicht zugestellt würde, bliebe ein Feststellungsinteresse bestehen, das einen Feststellungsbescheid über die Parteistellung zulässig erscheinen ließe (vgl. dazu die bereits mehrfach erwähnten hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/05/0071, und vom , Zl. 95/07/0216).

Vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kann aber in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden vom Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht ausgegangen werden, weshalb sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erweisen würde.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am